GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt:Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt: Die Übertretungsnorm hat statt der diesbezüglichen Anführung zu lauten. „Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 72,60 festgesetzt.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 72,60 festgesetzt.
Vm § 52 Abs. 6 VwGVG und 54 b Verwaltungsstrafgesetz sind der Strafbetrag und die
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG und 54 b Verwaltungsstrafgesetz sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 12:00 Uhr Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. Ort: ***,Richtung: *** Kennzeichen Sattelzugfahrzeug *** (CZ)Kennzeichen Sattelanhänger *** (NL) Fahrzeug: ***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger Tatbeschreibung: Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der ***, *** mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat: Der Verantwortliche des Beförderungsunternehmens ***, *** hat nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Österreich verwendet (Kabotage), obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Beund Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland verboten ist.Sie ist nur gestattet,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 363,00 24 Stunden § 23 Abs. 1 und 4
G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 36,30 Gesamtbetrag: € 399,30 Hinweis: Wenn Sie kein Rechtsmittel erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der rechtskräftig vorgeschriebene Geldbetrag wäre unverzüglich zu bezahlen und würde die eingehobene Sicherheitsleistung
G erst frei, wenn die verhängte Strafe vollzogen ist. Um eine zusätzliche Zahlung Ihrerseits zu vermeiden, wird im Fall der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu Ihren Gunsten die eingehobene Sicherheitsleistung als Bezahlung der offenen Geldstrafe angerechnet.Wenn Sie kein Rechtsmittel erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der rechtskräftig vorgeschriebene Geldbetrag wäre unverzüglich zu bezahlen und würde die eingehobene Sicherheitsleistung
Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG erst frei, wenn die verhängte Strafe vollzogen ist. Um eine zusätzliche Zahlung Ihrerseits zu vermeiden, wird im Fall der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu Ihren Gunsten die eingehobene Sicherheitsleistung als Bezahlung der offenen Geldstrafe angerechnet. Bereits bezahlte Sicherheitsleistung: € 363,00 Offener Restbetrag: € 36,30“ In der – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend auf die Straferkenntnisse der Zahlen KZ: *** und ***, bringen wir hiermit bei der Bezirkshauptmannschaft X nachstehende Beschwerde ein:Bezugnehmend auf die Straferkenntnisse der Zahlen KZ: *** und ***, bringen wir hiermit bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nachstehende Beschwerde ein: Die SZM *** und der Tankauflieger *** transportierten vor dem Karbotagetransport am *** nachweislich eine Ladung Bio Magermilch von der Fa. *** in ***, *** zur Fa. *** - ***, nach AT ***. Am CMR-Frachtbrief (siehe angeschlossene Transportakte) den die Fa. *** vor der Beladung ausgefertigt hatte, hat der Fahrer Herr *** die Übernahme bestätigt und sowohl das Kennzeichen der Sattelzugmaschine als auch das Kennzeichen vom Tankauflieger handschriftlich vermerkt. Nach der Verladung und Verwiegung wurde das tatsächlich geladene Gewicht korrigiert. Im Zuge der Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, *** wurde am ***, 12:00 Uhr anhand der Fahrzeugdokumente und Eurolizenz festgestellt, dass die Zulassungsbesitzerin und Frachtführerin der SZM *** die Fa. *** in ***, ist. Eine Mitführverpflichtung oben angeführter Belege, z.B. in Form eines ausgefüllten CMR-Frachtbriefes, oder eines vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Kontrollblattes besteht nicht und sind die diesbezüglichen Belege, welche für jede Beförderung, die in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnungnicht und sind die diesbezüglichen Belege, welche für jede Beförderung, die in Artikel 8 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 angeführten Angaben zu enthalten haben, vom Verkehrsteilnehmer für die grenzüberschreitende Beförderung in den Mitgliedstaat,(EG) Nr. 1072 aus 2009, angeführten Angaben zu enthalten haben, vom Verkehrsteilnehmer für die grenzüberschreitende Beförderung in den Mitgliedstaat, sowie für jede einzelne der durchgeführten Karbotagebeförderungen lediglich vorzuweisen. Im gegenständlichen Fall haben wir als Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens überdies auch einen derartigen eindeutigen Beleg in Form des besagten CMR-Frachtbriefes vorgewiesen, was jedoch nichts an dem Umstand ändert, dass im Tatzeitpunkt eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 von uns nicht verletzt wurde, da die Verpflichtung des Mitführensdass im Tatzeitpunkt eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, von uns nicht verletzt wurde, da die Verpflichtung des Mitführens und Vorweisen von Belegen nach Art.8 Abs.3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 anlässlich der polizeilichen Kontrolle durch den Lenkerund Vorweisen von Belegen nach Artikel 8, Absatz 3, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, anlässlich der polizeilichen Kontrolle durch den Lenker des Kraftfahrzeuges europarechtlich nicht verankert wurde und ist daher auch das mangelnde Mitführern und Vorweisen von derartigen Belegen als nicht unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion stehend anzusehen. Auf Grund dieser Fakten ersuchen wir Sie die Straferkenntnis gegen mich und meinen Fahrer Hrn. *** aufzuheben und beide Verwaltungsverfahren gegen uns einzustellen. In diesem Sinne ersuchen wir Sie um Ihre Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant: Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG): § 7:Paragraph 7 :
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen. § 23:Paragraph 23 :
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung
2 vermehrt;die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung
Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;Beförderungen
Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4. § 11 zuwiderhandelt;Paragraph 11, zuwiderhandelt; 5. die
festgelegten Tarife nicht einhält;die
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden; 9. Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt; 10. einen von einer nicht
9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht
Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 5. sonstige Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
überschreitet,die wöchentliche Höchstarbeitszeit
Paragraph 24 c, überschreitet, 2. die
vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,die
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht
2 ausgleicht,geleistete Nachtarbeit nicht
Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. EG Verordnung 1072/2009 Art. 8:Artikel 8 : Allgemeiner Grundsatz
Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie
Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers selbst, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass er zur relevanten Zeit Geschäftsführer – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der *** mit dem Sitz und Standort in der Tschechischen Republik war. Nach den Verfahrensergebnissen ist bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Zeit und der Destination mit der näher angegebenen Fahrzeugkombination festzustellen, dass es sich dabei um eine Kabotagefahrt gehandelt hat, die im Auftrag dieser Unternehmung erfolgte. Dass, was nach der Aussage des Beschwerdeführers selbst hervorkam, das tschechische Beförderungsunternehmen *** als eigenständige (jur.) Person als Subunternehmerin für die in Österreich ansässige *** kausal tätig war, wenn den diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht entgegengetreten wird, vermag keine Änderung daran herbeizuführen, dass die Beförderung, im Sinne von § 1 GeWO 1994, durch ersteres Unternehmen erfolgte. Das Verfahren ergab keine Hinweise, die für eine Verwendung des Kraftfahrzeuges abseits der Gemeinschaftslizenz der *** sprechen könnten, wie festzustellen ist, dass der Lenker die Nachweisung des Bestandes der Bewilligung mit der Nr. *** – und der fortlaufenden Nummer *** – der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz – mitführte und vorwies. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wie nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen ***, ist es als erwiesen anzusehen, dass der gegenständlichen Fahrt mit dem im angefochtenen Straferkenntnis kennzeichenmäßig unter anderem angegebenen Kraftfahrzeug – einem in der tschechischen Rep. zugelassenen Sattelkraftfahrzeug – eine gemeinschaftslizenzpflichtige Beförderung von Deutschland nach Österreich vorausging. Wenn den Beschwerdeausführungen dahingehend nicht entgegengetreten wird, dass nach den hier maßgeblichen Kabotagenormierungen, nämlich jenen der EG VO 1072/2009, zumal Hinweise für eine Durchführung der gegenständlichen Fahrt auf der Basis einer sonstigen Ausnahme vom Verbot der Kabotage im Sinne von § 7 Abs. 2 GütbefG nicht hervorkamen und eine solche nicht einmal ansatzweise (im Rahmen der Mitwirkungspflichten) behauptete wurde, nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Form der in dieser Bestimmung – Art. 8 Abs. 3 EG VO 1072/2009 – verlangten Belege abgestellt ist, ist bereits den mit Belegpflicht verbundenen Kontrollzwecken immanent und mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass bezüglich der nach Art. 8 leg. cit. zulässigen Kabotagefahrten, sohin während einer Kabotagetätigkeit insgesamt, sämtliche geforderte Nachweise ständig mitzuführen sind. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen, welcher die gegenständliche Amtshandlung selbst geführt hat, ist davon auszugehen, dass der Lenker bei der Kontrolle im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die nach der Tatortfiktion des § 23 Abs. 3 GütbefG hinsichtlich der unternehmerisch geahndeten Vorsorgehandlungen nicht zu Unrecht einschritt, über Aufforderung des Polizeiorgans, nämlich – kurz – Frachtpapiere vorzuweisen, die mit der Anzeige in Kopie im Strafverfahren übermittelten CMR-Frachtbriefe vorwies. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der festzustellenden Diskrepanz zwischen dem vom Anzeigeleger und des letztlich von ihm im Verfahren vorgelegten Frachtbriefes betreffend die der beanstandeten Fahrt vorausgegangene Beförderung von Deutschland nach Österreich – sind der polizeilichen Kopie die Kennzeichen des in Tschechien zugelassenen Zugfahrzeuges und des Anhängers (anders als nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie) nicht nachzuvollziehen – eine nicht unplausible Erklärung dahingehend abgab, dass bei der bei der polizeilichen Kontrolle vorgewiesenen Unterlage die handschriftlich eingetragenen Kennzeichennummern nicht, anders als auf dem Firmenexemplar, auf den weiteren Durchschlägen separat eingetragen wurden, sohin anders als am „Original“, das vom Lenker vorher am Firmenstandort der *** abgab, ist festzustellen, dass nach der Tatanlastung das Fehlen eines Beleges mit den gesetzlich geforderten Angaben bezüglich der Kabotagefahrt von *** nach *** beanstandet wurde. In diesem Zusammenhang war hinsichtlich sämtlicher im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen, wenn nach der Einvernahme des Zeugen davon auszugehen ist, dass der Lenker nur die der Behörde übermittelten Frachtbriefe vorwies, bezüglich der – ebenfalls gesetzlich zu belegenden – eigentlichen Kabotagefahrt (von *** nach ***) ein Fehlen der nach Art. 8 Abs. 3 lit.b der EG VO 1072/2009 geforderten Angaben festzustellen. Dass ev weitere Belege mitgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da die unternehmerische Vorsorgehandlung auf ein Mitführen und damit ein Vorweisenkönnen sämtlicher notwendiger Belege bezogen ist und den Lenker vielmehr zusätzlich die Verpflichtung trifft, solche – über Verlangen – bei Kontrollen tatsächlich vorzuweisen , ist der Tatanlastung konkret zu entnehmen, dass die mitgeführten und vorgewiesenen Belege wegen des Fehlens notwendiger gesetzlicher Angaben beanstandet wurden und damit auch bezüglich der eigentlichen Kabotagefahrt hinsichtlich der Belegpflicht notwendige Eintragungen fehlten.Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers selbst, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass er zur relevanten Zeit Geschäftsführer – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der *** mit dem Sitz und Standort in der Tschechischen Republik war. Nach den Verfahrensergebnissen ist bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Zeit und der Destination mit der näher angegebenen Fahrzeugkombination festzustellen, dass es sich dabei um eine Kabotagefahrt gehandelt hat, die im Auftrag dieser Unternehmung erfolgte. Dass, was nach der Aussage des Beschwerdeführers selbst hervorkam, das tschechische Beförderungsunternehmen *** als eigenständige (jur.) Person als Subunternehmerin für die in Österreich ansässige *** kausal tätig war, wenn den diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht entgegengetreten wird, vermag keine Änderung daran herbeizuführen, dass die Beförderung, im Sinne von Paragraph eins, GeWO 1994, durch ersteres Unternehmen erfolgte. Das Verfahren ergab keine Hinweise, die für eine Verwendung des Kraftfahrzeuges abseits der Gemeinschaftslizenz der *** sprechen könnten, wie festzustellen ist, dass der Lenker die Nachweisung des Bestandes der Bewilligung mit der Nr. *** – und der fortlaufenden Nummer *** – der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz – mitführte und vorwies. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wie nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen ***, ist es als erwiesen anzusehen, dass der gegenständlichen Fahrt mit dem im angefochtenen Straferkenntnis kennzeichenmäßig unter anderem angegebenen Kraftfahrzeug – einem in der tschechischen Rep. zugelassenen Sattelkraftfahrzeug – eine gemeinschaftslizenzpflichtige Beförderung von Deutschland nach Österreich vorausging. Wenn den Beschwerdeausführungen dahingehend nicht entgegengetreten wird, dass nach den hier maßgeblichen Kabotagenormierungen, nämlich jenen der EG VO 1072 aus 2009,, zumal Hinweise für eine Durchführung der gegenständlichen Fahrt auf der Basis einer sonstigen Ausnahme vom Verbot der Kabotage im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, GütbefG nicht hervorkamen und eine solche nicht einmal ansatzweise (im Rahmen der Mitwirkungspflichten) behauptete wurde, nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Form der in dieser Bestimmung – Artikel 8, Absatz 3, EG VO 1072 aus 2009, – verlangten Belege abgestellt ist, ist bereits den mit Belegpflicht verbundenen Kontrollzwecken immanent und mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass bezüglich der nach Artikel 8, leg. cit. zulässigen Kabotagefahrten, sohin während einer Kabotagetätigkeit insgesamt, sämtliche geforderte Nachweise ständig mitzuführen sind. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen, welcher die gegenständliche Amtshandlung selbst geführt hat, ist davon auszugehen, dass der Lenker bei der Kontrolle im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die nach der Tatortfiktion des Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG hinsichtlich der unternehmerisch geahndeten Vorsorgehandlungen nicht zu Unrecht einschritt, über Aufforderung des Polizeiorgans, nämlich – kurz – Frachtpapiere vorzuweisen, die mit der Anzeige in Kopie im Strafverfahren übermittelten CMR-Frachtbriefe vorwies. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der festzustellenden Diskrepanz zwischen dem vom Anzeigeleger und des letztlich von ihm im Verfahren vorgelegten Frachtbriefes betreffend die der beanstandeten Fahrt vorausgegangene Beförderung von Deutschland nach Österreich – sind der polizeilichen Kopie die Kennzeichen des in Tschechien zugelassenen Zugfahrzeuges und des Anhängers (anders als nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie) nicht nachzuvollziehen – eine nicht unplausible Erklärung dahingehend abgab, dass bei der bei der polizeilichen Kontrolle vorgewiesenen Unterlage die handschriftlich eingetragenen Kennzeichennummern nicht, anders als auf dem Firmenexemplar, auf den weiteren Durchschlägen separat eingetragen wurden, sohin anders als am „Original“, das vom Lenker vorher am Firmenstandort der *** abgab, ist festzustellen, dass nach der Tatanlastung das Fehlen eines Beleges mit den gesetzlich geforderten Angaben bezüglich der Kabotagefahrt von *** nach *** beanstandet wurde. In diesem Zusammenhang war hinsichtlich sämtlicher im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen, wenn nach der Einvernahme des Zeugen davon auszugehen ist, dass der Lenker nur die der Behörde übermittelten Frachtbriefe vorwies, bezüglich der – ebenfalls gesetzlich zu belegenden – eigentlichen Kabotagefahrt (von *** nach ***) ein Fehlen der nach Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der EG VO 1072 aus 2009, geforderten Angaben festzustellen. Dass ev weitere Belege mitgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da die unternehmerische Vorsorgehandlung auf ein Mitführen und damit ein Vorweisenkönnen sämtlicher notwendiger Belege bezogen ist und den Lenker vielmehr zusätzlich die Verpflichtung trifft, solche – über Verlangen – bei Kontrollen tatsächlich vorzuweisen , ist der Tatanlastung konkret zu entnehmen, dass die mitgeführten und vorgewiesenen Belege wegen des Fehlens notwendiger gesetzlicher Angaben beanstandet wurden und damit auch bezüglich der eigentlichen Kabotagefahrt hinsichtlich der Belegpflicht notwendige Eintragungen fehlten. Davon abgesehen, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde vorgelegten und mit der Beschwerde übermittelten zusätzlichen Unterlagen sich alle auf die Fahrt vom ***, die der Kabotagefahrt vorangegangene Beförderung von Deutschland nach Österreich, beziehen, hat er bezüglich der kausalen Fahrt ein überprüfbares Vorbringen nicht erstattet, welches es dem Gericht ermöglicht hätte, ein allfälliges Mitführen einer geeigneten Unterlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VO EG 1072 überprüfen zu können. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war in Bezug auf die Kabotagefahrt jedenfalls eine Richtigkeit der Tatanlastung in objektiver Hinsicht festzustellen und ist nach der verbalen Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang klar zum Ausdruck gebracht, worin die die Deliktverwirklichung gesehen wird. Der Rechtsmittelwerber vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit, die einem Kabotagefahrten durchführenden Unternehmer – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines ordentlichen Unternehmers – zuzumuten ist, hätte er, dies entweder durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien oder durch die Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des GütbefG betrauten Stellen, auf leichte Weise in Erfahrung bringen können, welche Unterlagen bei solchen Beförderungen mitzuführen sind. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen ergeben. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmung des GütbefG. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gekommen. Im Hinblick auf die die mit der geahndeten Normierung verbundenen Kontrollzwecke ist die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten.Davon abgesehen, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde vorgelegten und mit der Beschwerde übermittelten zusätzlichen Unterlagen sich alle auf die Fahrt vom ***, die der Kabotagefahrt vorangegangene Beförderung von Deutschland nach Österreich, beziehen, hat er bezüglich der kausalen Fahrt ein überprüfbares Vorbringen nicht erstattet, welches es dem Gericht ermöglicht hätte, ein allfälliges Mitführen einer geeigneten Unterlage im Sinne von Artikel 8, Absatz 3, VO EG 1072 überprüfen zu können. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war in Bezug auf die Kabotagefahrt jedenfalls eine Richtigkeit der Tatanlastung in objektiver Hinsicht festzustellen und ist nach der verbalen Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang klar zum Ausdruck gebracht, worin die die Deliktverwirklichung gesehen wird. Der Rechtsmittelwerber vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit, die einem Kabotagefahrten durchführenden Unternehmer – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines ordentlichen Unternehmers – zuzumuten ist, hätte er, dies entweder durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien oder durch die Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des GütbefG betrauten Stellen, auf leichte Weise in Erfahrung bringen können, welche Unterlagen bei solchen Beförderungen mitzuführen sind. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen ergeben. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmung des GütbefG. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gekommen. Im Hinblick auf die die mit der geahndeten Normierung verbundenen Kontrollzwecke ist die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten. Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Strafakt der Behörde tritt hervor, dass das gegenständliche Verhalten im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers steht, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens – zumindest fahrlässiges Verhalten – ist in Bezug auf die verhängte Geldstrafe – dies auch unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – festzustellen, dass die Behörde bei der Straffestsetzung – das Gericht ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden – bereits die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritt, weshalb eine Strafbetragsreduktion in Anwendung des § 20 VStG ausschied. Die durch die Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurde, entspricht den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 VStG sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des betreffenden Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, wie die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens – zumindest fahrlässiges Verhalten – ist in Bezug auf die verhängte Geldstrafe – dies auch unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – festzustellen, dass die Behörde bei der Straffestsetzung – das Gericht ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden – bereits die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritt, weshalb eine Strafbetragsreduktion in Anwendung des Paragraph 20, VStG ausschied. Die durch die Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurde, entspricht den Strafzumessungskriterien nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des betreffenden Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, wie die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.465.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.