RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1035/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** betreffend alle Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Benützungs- und Bewohnungsverbot bis zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige. Ferner untersagte er die Fortsetzung der Bauarbeiten, die nicht mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, genehmigt worden seien. Schließlich sprach er ein Benützungsverbot der Feuerungsanlage der Zentralheizungsanlage aus. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, gab dieser einer Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. teilweise Folge. Mit Beschluss vom
- März 2015, LVwG-AV-380/001-2014, behob das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid, soweit er die gemäß § 29 Z 1 NÖ BauO 1996 erlassene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten (mit Ausnahme der Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils) betraf und verwies die Angelegenheit zur Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** betreffend alle Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Benützungs- und Bewohnungsverbot bis zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige. Ferner untersagte er die Fortsetzung der Bauarbeiten, die nicht mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, genehmigt worden seien. Schließlich sprach er ein Benützungsverbot der Feuerungsanlage der Zentralheizungsanlage aus. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, gab dieser einer Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. teilweise Folge. Mit Beschluss vom
- März 2015, LVwG-AV-380/001-2014, behob das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid, soweit er die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 erlassene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten (mit Ausnahme der Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils) betraf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurück. Im Übrigen erledigte es die Beschwerde in der Sache. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am *** änderte der Stadtrat den Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, in seinem Spruchpunkt dahingehend ab, dass sich die Baueinstellung nunmehr ausschließlich auf „den Gebäudetrakt in der südwestlichen Grundstücksecke (Im Einreichplan mit Genehmigungsdatum vom *** ist dieses Gebäude als Anrainerschuppen eingetragen.)“ beziehe. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das gegenständliche Gebäude unverändert übernommen worden sei. Es müsse in der Zwischenkriegszeit errichtet worden sein, wobei die Baubewilligung in den Wirren des
- Weltkriegs verloren gegangen sein müsse. Die farbliche Kennzeichnung als „Neubau“ sei auf ausdrücklichen Wunsch des Zeugen *** erfolgt, da er andernfalls die Bauverhandlung nicht hätte durchführen wollen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Gebäude bereits bestanden habe und nur saniert worden sei. Wann die Bauarbeiten am Gebäude durchgeführt worden seien, könne er nicht sagen. Halte man ihm vor, dass auf den Einreichplänen aus *** die nördliche Wand des gegenständlichen Gebäudes gegenüber der nördlichen Wand des östlich angrenzenden Gebäudes deutlich zurückversetzt eingetragen sei, sei dem zu entgegnen, dass eben die Eintragung lediglich schematisch erfolgt sei. Dass man auch auf den Satellitenbildern bis *** (anders als auf jenem aus ***) keine durchgehend breite Bebauung erkennen könne, erkläre er dahingehend, dass das Objekt schon verfallen gewesen sei. Der Zeuge *** gab an, dass sich das Gebäude anlässlich der baubehördlichen Überprüfung *** so präsentiert habe, wie es auf den Fotos ersichtlich sei. Demnach habe es bereits über die Wände, Türen und Fenster verfügt und sei das Dach mit einer Dachpappe abgedeckt gewesen, die ihrerseits mit Ziegelsteinen beschwert gewesen sei. Erst *** sei die entsprechende Eindeckung mit Dachziegeln erfolgt. Ursprünglich hätte sich an dieser Stelle ein Schuppen befunden, den der Zeuge selbst jedoch nie gesehen habe. Im Zuge der Verhandlung nahm das Gericht Einsicht in Satellitenbilder bis zum Jahr *** und ein solches aus ***. Während auf den erstgenannten deutlich erkennbar das gegenständliche Gebäude jedenfalls nicht in voller Tiefe bestand, zeigte sich auf dem Bild aus *** der nunmehrige Zustand. Festgestellt wird ferner, dass auch auf dem vorhandenen Katasterplan das gegenständliche Gebäude (Anrainerschuppen) deutlich weniger tief eingezeichnet ist als das östlich angrenzende Gebäude des Beschwerdeführers. Gleichermaßen ist das gegenständliche Gebäude auf den seitens des Beschwerdeführer *** vorgelegten Einreichplänen hinsichtlich seiner nördlichen Wand deutlich zurückversetzt eingezeichnet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist. Letzteres trifft nun auf das gegenständliche Verfahren insoweit zu, als auf dieses – zufolge der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ BauO 2014 – weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist. Letzteres trifft nun auf das gegenständliche Verfahren insoweit zu, als auf dieses – zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ BauO 2014 – weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Gemäß § 29 Z 1 der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt. Unbestritten steht fest, dass es sich bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sowie bei einem Zubau zu diesem um an sich nach § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 (und 2014) bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt. Unstrittig wurde dem Beschwerdeführer für dieses auch keine baubehördliche Bewilligung erteilt. Unbestritten steht fest, dass es sich bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sowie bei einem Zubau zu diesem um an sich nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 (und 2014) bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt. Unstrittig wurde dem Beschwerdeführer für dieses auch keine baubehördliche Bewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, dass das gegenständliche Gebäude bereits seit der Zwischenkriegszeit im Wesentlichen unverändert bestanden habe und nur saniert worden sei. Dem steht nicht nur die Tatsache gegenüber, dass sowohl aufgrund des Katasterplans als auch der Satellitenbilder offenbar zunächst zwar ein Gebäude bestand, dieses aber mit dem gegenständlichen schon insoweit nicht ident sein kann, weil es in der Tiefe über 2 m hinter dem gegenständlichen zurückblieb. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem über Auftrag des Beschwerdeführers angefertigten Einreichplan ***, wobei kein Grund dafür ersichtlich wäre, dass der Planverfasser den Bestand damals hätte unrichtig eintragen sollen. Soweit der Beschwerdeführer insoweit darauf verweist, dass dort das Nachbargebäude bloß schematisch eingetragen sei, verkennt er, dass der Tiefenunterschied im Plan exakt eingezeichnet und ausgewiesen ist. Dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf Basis der vorliegenden Akten daher nicht gefolgt werden. Zumal – mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers selbst – alle Beweise dafür sprechen, dass der ursprüngliche „Anrainerstadl“ in seiner Tiefe mehr als 2m hinter dem nunmehrigen Gebäude zurückblieb, kann daher von einem aufrechten (wenn auch allenfalls vermuteten) Konsens nicht ausgegangen werden, sodass man sich einem nach § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (und 2014) bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gegenübersieht.Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, dass das gegenständliche Gebäude bereits seit der Zwischenkriegszeit im Wesentlichen unverändert bestanden habe und nur saniert worden sei. Dem steht nicht nur die Tatsache gegenüber, dass sowohl aufgrund des Katasterplans als auch der Satellitenbilder offenbar zunächst zwar ein Gebäude bestand, dieses aber mit dem gegenständlichen schon insoweit nicht ident sein kann, weil es in der Tiefe über 2 m hinter dem gegenständlichen zurückblieb. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem über Auftrag des Beschwerdeführers angefertigten Einreichplan ***, wobei kein Grund dafür ersichtlich wäre, dass der Planverfasser den Bestand damals hätte unrichtig eintragen sollen. Soweit der Beschwerdeführer insoweit darauf verweist, dass dort das Nachbargebäude bloß schematisch eingetragen sei, verkennt er, dass der Tiefenunterschied im Plan exakt eingezeichnet und ausgewiesen ist. Dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf Basis der vorliegenden Akten daher nicht gefolgt werden. Zumal – mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers selbst – alle Beweise dafür sprechen, dass der ursprüngliche „Anrainerstadl“ in seiner Tiefe mehr als 2m hinter dem nunmehrigen Gebäude zurückblieb, kann daher von einem aufrechten (wenn auch allenfalls vermuteten) Konsens nicht ausgegangen werden, sodass man sich einem nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 (und 2014) bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gegenübersieht. Als weitere Voraussetzung der verfügten Einstellung sieht das Gesetz vor, dass sich das Vorhaben noch in der Ausführungsphase befindet, d.h. noch nicht zur Gänze fertiggestellt ist. Wenngleich es für die Fertigstellung nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist (z.B. VwGH 15.7.2003, 2002/05/0772) kann von einer Vollendung erst dann ausgegangen werden, wenn das Gebäude nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0103). Insoweit ergibt sich aus den vorgelegten, im Zuge der baubehördlichen Kontrolle angefertigten Lichtbildern, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Kontrolle sowie der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht fertiggestellt war, zumal es noch an einer entsprechenden Eindeckung mit Dachziegeln fehlte. Dies zum einen objektiv, zumal die Dachpappe damals (unstrittig und durch Lichtbilder belegt) ausschließlich (provisorisch) mit Ziegelsteinen fixiert war, zum anderen aber auch subjektiv, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitig die entsprechenden Dachziegeln angebracht hat. Davon ausgehend war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides davon auszugehen, dass das gegenständliche Gebäude noch nicht fertiggestellt war. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Baueinstellung erlassen, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.8.1994, 94/05/0067; 20.5.2003, 2001/05/0144) hinzuweisen ist, wonach in einem Baueinstellungsverfahren für die Rechtsmittelinstanzen ein während des Rechtsmittelverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich sei; vielmehr sei zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen habe. Daraus folgt, dass weder zu beachten ist, ob mittlerweile die konsenslosen Bautätigkeiten beendet oder das Objekt bereits fertiggestellt ist. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Baueinstellung erlassen, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.8.1994, 94/05/0067; 20.5.2003, 2001/05/0144) hinzuweisen ist, wonach in einem Baueinstellungsverfahren für die Rechtsmittelinstanzen ein während des Rechtsmittelverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich sei; vielmehr sei zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für die Baueinstellung als gegeben angesehen habe. Daraus folgt, dass weder zu beachten ist, ob mittlerweile die konsenslosen Bautätigkeiten beendet oder das Objekt bereits fertiggestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1035.001.2015