GVG) als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass er zu lauten hat wie folgt:1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bis zum *** die am *** am – im Süden des genannten Grundstückes gelegenen – Gebäude festgestellten Baugebrechen zu beseitigen und jenen Zustand herzustellen, wie er dem vermuteten Konsens dieses Gebäudes aus der Zeit seiner Errichtung vor *** entspricht. Näherhin haben Sie a. den Außenputz des Gebäudes im Bereich der westlichen Außenwand instand zu setzen (insbesondere die fehlenden rund 50 % des Außenputzes wiederherzustellen); b. die hochgradigen Verformungen der Holztramdecke über dem Erdgeschoß zu beheben und die eingestürzten Teile wiederherzustellen; c. die hochgradigen Verformungen des Konstruktion des Dachstuhles zu beheben und die eingestürzten Teile wiederherzustellen; d. die Eindeckung des Daches (hartes, kleinteiliges Deckungsmaterial – Biberschwanz) witterungsfest und abrutschsicher wiederherzustellen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks insbesondere dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen (Abs. 2).
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks insbesondere dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen (Absatz 2,). Wie sich aus § 34 NÖ BauO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich verpflichtet, seine Bauwerke in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Erhaltungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Instandsetzungspflicht). Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben aus der Baubewilligung bzw. bei gewissen Altbauten aus dem sog. vermuteten Konsens. Angesichts des von Sachverständigen der Gemeinde auf über hundert Jahre geschätzten Alters des Objekts und der Tatsache fehlender Bauakten aus diesem Zeitraum ist die Rechtsansicht der Gemeinde, den Konsens zu vermuten, nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052) und wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Nun besteht angesichts des derzeitigen Erscheinungsbildes des Gebäudes kein Zweifel daran, dass das Gebäude (schon angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Bauweise und des überwiegend aufrechten Verputzes) ursprünglich verputzt war und über ein ordnungsgemäßes (nicht hochgradig verformtes bzw. eingebrochenes), dichtes und hinreichend fixiertes Dach verfügte. Dies entspricht auch jenen Anforderungen, wie sie die im Errichtungszeitpunkt in Kraft stehende NÖ BauO 1883 vorsah.Wie sich aus Paragraph 34, NÖ BauO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich verpflichtet, seine Bauwerke in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Erhaltungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Instandsetzungspflicht). Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben aus der Baubewilligung bzw. bei gewissen Altbauten aus dem sog. vermuteten Konsens. Angesichts des von Sachverständigen der Gemeinde auf über hundert Jahre geschätzten Alters des Objekts und der Tatsache fehlender Bauakten aus diesem Zeitraum ist die Rechtsansicht der Gemeinde, den Konsens zu vermuten, nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052) und wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Nun besteht angesichts des derzeitigen Erscheinungsbildes des Gebäudes kein Zweifel daran, dass das Gebäude (schon angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Bauweise und des überwiegend aufrechten Verputzes) ursprünglich verputzt war und über ein ordnungsgemäßes (nicht hochgradig verformtes bzw. eingebrochenes), dichtes und hinreichend fixiertes Dach verfügte. Dies entspricht auch jenen Anforderungen, wie sie die im Errichtungszeitpunkt in Kraft stehende NÖ BauO 1883 vorsah. Kommt es durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung zu einer Verschlechterung des ursprünglichen konsentierten Zustandes eines Bauwerks, so liegt ein Baugebrechen vor (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292), das zufolge § 34 NÖ BauO 2014 vom jeweiligen Eigentümer zu beheben ist. Solche Baugebrechen liegen gegenständlich vor, zumal ein beträchtlicher Anteil der Außenwand keinen Außenputz mehr aufweist, der Dachstuhl unzulässige Verformungen bzw. Einstürze aufweist, die Dachdeckung zu einem Großteil nicht mehr witterungsbeständig ist und ein Teil der Holztramdecke über dem Erdgeschoß unzulässig hohe Verformungen aufweist bzw. eingestürzt ist (vgl. VwGH 20.1.1998, 97/05/0064; 11.10.2011, 2009/05/0292; LVwG 8.10.2014, LVwG-AB-14-0550). Kommt es durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung zu einer Verschlechterung des ursprünglichen konsentierten Zustandes eines Bauwerks, so liegt ein Baugebrechen vor (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292), das zufolge Paragraph 34, NÖ BauO 2014 vom jeweiligen Eigentümer zu beheben ist. Solche Baugebrechen liegen gegenständlich vor, zumal ein beträchtlicher Anteil der Außenwand keinen Außenputz mehr aufweist, der Dachstuhl unzulässige Verformungen bzw. Einstürze aufweist, die Dachdeckung zu einem Großteil nicht mehr witterungsbeständig ist und ein Teil der Holztramdecke über dem Erdgeschoß unzulässig hohe Verformungen aufweist bzw. eingestürzt ist vergleiche VwGH 20.1.1998, 97/05/0064; 11.10.2011, 2009/05/0292; LVwG 8.10.2014, LVwG-AB-14-0550). Soweit der Beschwerdeführer meint, dass eine konkrete, vom Gebäude ausgehende Gefahr namentlich angesichts der durchgeführten Sofortmaßnahmen nicht bestehe, sodass bereits aus diesem Grund die Erteilung des baupolizeilichen Auftrages unzulässig wäre, verkennt er, dass die in den Baugebrechen gelegene Gefahr nur gemildert, aber nicht beseitigt wird und sie daher schon aus diesem Grunde der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages nicht entgegen stehen (VwGH 10.10.1995, 95/05/0128; vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013). Eine solche Gefahr besteht aber vorliegend augenscheinlich (und vom Sachverständigen beurteilt) für jede Person, die sich dem Gebäude nähert oder dieses betritt; einschließlich des Beschwerdeführers als Eigentümer selbst. Auch diesen zu schützen, ist Sinn und Zweck des gegenständlichen Regimes. Unerheblich ist weiters, ob das Objekt im Überprüfungszeitpunkt bewohnt oder sonst wie genutzt war oder nicht, zumal die faktische Nichtbenützung eines Gebäudes jederzeit geändert werden kann (VwSlg 8857 A/1975; 12.447 A/1987). Soweit der Beschwerdeführer meint, dass eine konkrete, vom Gebäude ausgehende Gefahr namentlich angesichts der durchgeführten Sofortmaßnahmen nicht bestehe, sodass bereits aus diesem Grund die Erteilung des baupolizeilichen Auftrages unzulässig wäre, verkennt er, dass die in den Baugebrechen gelegene Gefahr nur gemildert, aber nicht beseitigt wird und sie daher schon aus diesem Grunde der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages nicht entgegen stehen (VwGH 10.10.1995, 95/05/0128; vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013). Eine solche Gefahr besteht aber vorliegend augenscheinlich (und vom Sachverständigen beurteilt) für jede Person, die sich dem Gebäude nähert oder dieses betritt; einschließlich des Beschwerdeführers als Eigentümer selbst. Auch diesen zu schützen, ist Sinn und Zweck des gegenständlichen Regimes. Unerheblich ist weiters, ob das Objekt im Überprüfungszeitpunkt bewohnt oder sonst wie genutzt war oder nicht, zumal die faktische Nichtbenützung eines Gebäudes jederzeit geändert werden kann (VwSlg 8857 A/1975; 12.447 A/1987). Mit einem Instandsetzungsauftrag
O 2014 ist die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes aufzutragen. Ein Instandsetzungsauftrag verpflichtet dabei nur zur (Wieder-)Herstellung des konsensmäßigen Zustands, ohne eine Anpassung an den jetzigen Stand der Technik vornehmen zu müssen (vgl. LVwG 27.8.2014, LVwG-AV-132/001-2014). Da im gegenständlichen Fall die Rechtsvermutung des Konsens greift, eine konkrete Baubewilligung also nicht vorliegt, wird der konsensgemäße Zustand dadurch wiederhergestellt, dass den im Spruch formulierten Aufträgen nachgekommen wird und die festgestellten Baugebrechen behoben werden. Mit einem Instandsetzungsauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 2014 ist die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes aufzutragen. Ein Instandsetzungsauftrag verpflichtet dabei nur zur (Wieder-)Herstellung des konsensmäßigen Zustands, ohne eine Anpassung an den jetzigen Stand der Technik vornehmen zu müssen vergleiche LVwG 27.8.2014, LVwG-AV-132/001-2014). Da im gegenständlichen Fall die Rechtsvermutung des Konsens greift, eine konkrete Baubewilligung also nicht vorliegt, wird der konsensgemäße Zustand dadurch wiederhergestellt, dass den im Spruch formulierten Aufträgen nachgekommen wird und die festgestellten Baugebrechen behoben werden. Demnach war der Beschwerde kein Erfolg beschieden, die Frist zur Durchführung jedoch entsprechend anzupassen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich außerdem am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich außerdem am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1040.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.