GVG dieser Bescheid insoweit abgeändert, als der Bescheidadressat auf „***, ***, ***“ zu lauten hat.Mit Beschwerdevorentscheidung der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, ***, wurde unter Spruchpunkt römisch eins die Beschwerde von *** gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, ***, mit welchem der *** die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Übertragung des Eigentums durch Zuschlag an den Grundstückes Nr. ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 27,4596 ha erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 11, VwGVG dieser Bescheid insoweit abgeändert, als der Bescheidadressat auf „***, ***, ***“ zu lauten hat. Mit Schriftsatz vom *** hat *** den Antrag gestellt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Wörtlich wurde in diesem Vorlageantrag folgendes ausgeführt: „Ich beantrage in offener Frist, meine Beschwerde den Verwaltungsgericht vorzulegen. Ich bitte inständig um eine mündliche Verhandlung an zu Beraumen über meine Beschwerde. Ich möchte den Gericht die ganze Situation etwas schildern. Angelogen wurde ich von *** des öfteren, er hat nicht mich und den Anwalt *** Anwalt hinters Licht geführt. Schäbige und verlogene Auskunft. Man musste den Eindruck gewinnen, er stünde mit den Gegnern *** und *** und *** unter einer Decke, eindeutige Vetternwirtschaft habe ich recherchiert. Bauernkammer, damals *** jetzige *** (seit 2 Monaten) hat das Ganze inzeniert. Sie war verlobt mit einem Herrn ***, die *** sind verwandt, sind auch verwandt mit den ***. Gegen *** läuft eine Strafklage am Landesgericht ***. Auch gegen seinen Vater wird eine neue Strafklage eingeleitet. Diebstahl! *** der Vater von *** laufen bei der Oberstaatsanwaltschaft Leiterin von der Staatsanwaltschaft Akt*** noch nicht nichts rechtskräftig entschieden. *** hat fünf Kinder, eine Tochter von ihm *** hatte zu ihren Onkel *** eine sexuelle Beziehung. Es ist eine inzest. Verbindung. Da hat fast jeder eine Beziehung Freundschaft oder Verwandtschaft daher ist es unmöglich ein gerechtes Urteil zu fällen ob es da mit rechten Dingen zugegangen ist. *** sitzt noch in der Gemeinde als Vizebürgermeister drinnen. Und da wird gemauschelt und abgekatert. Ich bitte Sie inständig dieses Verfahren mündlich zu klären. Der Obmann von der Behörde Bezirkshauptmannschaft X hat mich mit der Sachwalterschaft und Polizei unter Druck setzen wollen. Der Obmann von der Behörde Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mich mit der Sachwalterschaft und Polizei unter Druck setzen wollen. Und mir die Polizei hinterher geschickt. Ich werde dieses Schreiben direkt an die Grundverkehrsbehörde und sowohl gleichzeitig an das Verwaltungsgericht zu schicken. Ich traue dieser Behörde spricht Bezirkshauptmannschaft nicht mehr. Sie wollen am liebsten mich hinter Gittern bringen oder sprich in eine geschlossene Anstalt einliefern. Somit hätten sie keine Mühen mehr den Hof Bauernhof *** fünf Jahre harte arbeit von der normalen Konventionellen Landwirtschaft in einen ganzen tollen *** wieder in die Konventionelle Landwirtschaft zu bekommen. Den Umbau die Kostenaufstellung des Hofes stimmt auch nicht und übrigens er ist nicht Tierschutzkonform. Diese Beschwerden müssen geklärt werden, ich stelle hiermit den Antrag um eine Mündliche Verhandlung. Ich bedanke mich sehr in diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ***. Exekutionsakte beibeziehen bitte Landesgericht *** *** bei Richter ***.“ (orthographische Fehler im Original) Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zahl, *** wurden im Versteigerungverfahren am *** die Liegenschaft Grundbuch ***, EZ ***, der *** um das Meistbot von Euro 660.000 unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag im Falle seiner Genehmigung-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung oder der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Weiters wurde die Meistbietende aufgefordert, binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen. Mit Eingabe vom *** hat die *** hinsichtlich der von der Zuschlagserteilung betroffenen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***,
1 NÖ GVG um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angesucht und ein Antragsformular, das persönliche Daten der Antragstellerin und Grundstücksdaten enthält, vorgelegt.Mit Eingabe vom *** hat die *** hinsichtlich der von der Zuschlagserteilung betroffenen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***,
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ GVG um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angesucht und ein Antragsformular, das persönliche Daten der Antragstellerin und Grundstücksdaten enthält, vorgelegt. Nach Durchführung des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens hat die Grundverkehrsbehörde *** mit Bescheid vom ***, ***, hinsichtlich der genannten Grundstücke der Antragstellerin als Meistbietende im Versteigerungsverfahren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Mit Schreiben vom ***, einlangend bei der Grundverkehrsbehörde am ***, erhob Frau ***, als Verpflichtete im Versteigerungsverfahren, binnen offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend im Wesentlichen aus, dass es zwischen ihr und der Behörde einige Differenzen gegeben habe. Sie sei mit dem Ermittlungsverfahren äußerst unzufrieden gewesen und wäre über die mangelnde Aufmerksamkeit ihr gegenüber sehr enttäuscht. Der im Briefkopf angeführte Adressat der Genehmigung sei falsch. Des Weiteren sei sie der Meinung, bewusst falsche Auskünfte bekommen zu haben. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage einen landwirtschaftlichen Betrieb führen zu können. Auch die Beurteilung des Betriebskonzeptes durch den Amtssachverständigen werde von ihr kritisiert. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr Geld durch ihren Masseverwalter zu Unrecht für sie nicht greifbar gewesen sei. Es sei ihren Ausführungen zufolge alles ein illegales Spiel zwischen der Antragstellerin und ihrem Masseverwalter. Aufgrund dieser Beschwerde wurde die nunmehr bekämpfte Berufungsvorentscheidung vom *** erlassen, mit der die Beschwerde aufgrund mangelnder Parteistellung der Verpflichteten und Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich in nachvollziehbarer Hinsicht aus dem Verwaltungsakt der Behörde, in dem das durchgeführte grundverkehrsbehördliche Verfahren unbedenklich dokumentiert ist. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da infolge des Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft getreten ist, die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die eingebrachte Beschwerde zu Recht mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Ziffer 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als den Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als den Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4) zu enthalten.
1 1. Satz NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
Paragraph 30, Absatz eins, 1. Satz NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß.
Paragraph 33, NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß.
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO, des Agrarverfahren, und des Dienstrechtsverfahren, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO, des Agrarverfahren, und des Dienstrechtsverfahren, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Ausgehend von dieser Rechtslage ist somit die Antragstellerin jedenfalls Partei des Verfahrens, hat sie doch einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung an sie als Meistbietende im Versteigerungsverfahren erteilt wird. *** ist Verpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Bezirksgericht *** hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke in der KG *** gewesen. Als solche hat sie zwar lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt. Durch die - hier in Beschwerde gezogene - grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages werden allerdings ihre rechtlichen Interessen nicht berührt, dies auch unter Zugrundelegung der oben angeführten Bestimmung des § 30 NÖ GVG.*** ist Verpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Bezirksgericht *** hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke in der KG *** gewesen. Als solche hat sie zwar lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt. Durch die - hier in Beschwerde gezogene - grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages werden allerdings ihre rechtlichen Interessen nicht berührt, dies auch unter Zugrundelegung der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 30, NÖ GVG. Der Erwerber oder Veräußerer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner kann nämlich nur durch die Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden; im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden ist das rechtliche Interesse der Beteiligten hingegen allein auf die Abwehr eines auf öffentlichem Recht beruhenden Eingriffs in ihre Privatsphäre gerichtet. Bei einer Zwangsversteigerung wird die Zustimmung des Verpflichteten durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt. Der Verpflichtete befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber gleichzeitig durch die Genehmigung des Zuschlags gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt; die öffentlichen Interessen hat allein die Behörde zu wahren. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das in Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll, ist auch das Beschwerderecht in gleicher Weise umfänglich begrenzt. Nur eine Verweigerung der Genehmigung des Zuschlags hätte daher ***, die als Verpflichtete und auch als Veräußererin anzusehen ist, bekämpft werden können (vgl. VfGH vom 23.02.2004, Zl. B1085/02).Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das in Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll, ist auch das Beschwerderecht in gleicher Weise umfänglich begrenzt. Nur eine Verweigerung der Genehmigung des Zuschlags hätte daher ***, die als Verpflichtete und auch als Veräußererin anzusehen ist, bekämpft werden können vergleiche VfGH vom 23.02.2004, Zl. B1085/02). Mangels Rechtschutzinteresse fehlte es *** im grundverkehrsbehördlichen Verfahren somit an jeglicher Beschwer. Zudem ist die Wahrnehmung von Grundverkehrsinteressen ein öffentliches Interesse und obliegt ausschließlich den Grundverkehrsbehörden und liegt nicht in subjektiv-öffentlichen Interessen der Verpflichteten. Demnach hat die Grundverkehrsbehörde *** zutreffend die von *** erhobene Beschwerde in ihrer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. In inhaltlicher Hinsicht war es daher dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt auf das Vorbringen im Vorlageantrag und darüber hinaus auf das einzubeziehende Beschwerdevorbringen bzw. auf die Rechtssache insgesamt näher einzugehen. Die in der Beschwerdevorentscheidung unter Spruchpunkt II vorgenommene Spruchkorrektur war von der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG gedeckt.Die in der Beschwerdevorentscheidung unter Spruchpunkt römisch zwei vorgenommene Spruchkorrektur war von der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG gedeckt. Ungeachtet des Antrages von *** auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von dieser aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen.Ungeachtet des Antrages von *** auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von dieser aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da im Verfahren aufgrund der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage zu lösen gewesen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da im Verfahren aufgrund der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage zu lösen gewesen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.638.002.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.