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{'item': 'LVwG-AV-95/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 35§ 64§ 15§ 66Art. 130§ 72§ 14§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-95/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch der angefochtenen Entscheidung zu lauten hat wie folgt: Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch der angefochtenen Entscheidung zu lauten hat wie folgt: Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** die Wortfolge „… des konsenslos errichteten Bauwerks auf dem…“ durch die Wortfolge „…der, gegen die *** errichteten, optisch vollflächigen und über 1,4 m hohen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***…“ ersetzt wird. Die Frist zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes wird mit *** neu festgesetzt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, AZ ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes in ***, ***, Parz. Nr.***, EZ ***, KG ***,

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 der baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerks bis längstens *** erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, AZ ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes in ***, ***, Parz. Nr.***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 der baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerks bis längstens *** erteilt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde

§ 64Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Gefahr im Verzug aberkannt.Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde

Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Gefahr im Verzug aberkannt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am *** festgestellt worden sei, dass konsenslos eine straßenseitige Einfriedung zur *** errichtet worden sei. Entsprechend § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 liege für das genannte Bauwerk keine Anzeige

§ 15

NÖ Bauordnung 1996 vor.Entsprechend Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 liege für das genannte Bauwerk keine Anzeige

Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 vor. Die straßenseitige Einfriedung widerspreche den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Gemeinde *** und sei somit unzulässig, weshalb auch im Fall einer nachträglich eingebrachten Bauanzeige das Vorhaben zu untersagen sei. Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, am *** eine Bauanzeige betreffend die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf der gegenständlichen Liegenschaft erstattet zu haben. Mit E-Mail vom *** sei die Berufungswerberin aufgefordert worden, zur Bauanzeige nähere Skizzen, eine ausreichende Baubeschreibung sowie einen Lageplan, die geplante Einfriedung betreffend, nachzureichen. Im Zeitraum vom *** bis *** sei die baubehördliche angezeigte Einfriedung des Grundstücks der Berufungswerberin zur *** hin errichtet worden. Die errichtete Einfriedung bestehe aus Punkt- Fundamenten samt grünbeschichteten Alupaneelen mit einem jeweils 4 mm Abstand zwischen den jeweiligen Paneel-Teilen, die Gesamthöhe betrage 2 m. Der Liegenschaft der Berufungswerberin vorgelagert befinde sich eine Bushaltestelle. Dort wartende Passagiere würden die Berufungswerberin und ihre Angehörige beobachten und auch manchmal Unrat über den Zaun werfen und somit die Privatsphäre massiv stören. Der Berufungswerberin sei von der Baubehörde erster Instanz mitgeteilt worden, dass die hergestellte Einfriedung nicht ins Ortsbild passe. Worin die akute Gefahr der Sicherheit von Personen, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, liege, sei im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt worden. Die Berufungswerberin habe die geplante Einfriedung angezeigt. Die belangte Behörde habe auch mit einem Verbesserungsauftrag reagiert, danach jedoch keine weiteren Amtshandlungen mehr gesetzt. Es sei daher nicht richtig, dass die hier gestellte Einfriedung konsenslos errichtet worden sei. Vielmehr sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen und sei die Behörde mit ihrer Entscheidung säumig. In der angefochtenen Entscheidung werde auch ausgeführt, dass die Einfriedung darüber hinaus dem Bebauungsplan der Gemeinde *** widerspreche und daher auch aus diesem Grund eine Umsetzung behördenseits zu untersagen gewesen wäre. Der Bebauungsplan der Gemeinde *** regle, dass eine Einfriedung einen Sockel von maximal 40 cm und einen darauf errichteten Zaun in einer Höhe von maximal 1 m, somit eine Gesamthöhe von maximal 1,4 m aufweisen dürfe und darüber hinaus nicht sichtundurchlässig sein dürfe. Der Bebauungsplan entbehre jeglicher Grundlage und widerspreche darüber hinaus den in der Gemeinde *** vorliegenden Gegebenheiten, nämlich sowohl bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplans einerseits, als auch dem danach hergestellten status quo. Im Gemeindegebiet *** gebe es zahlreiche Einfriedungen, die den Bestimmungen des Bebauungsplans nicht entsprächen, und zwar sowohl, was die Höhe von Sockeln einerseits und Zäunen andererseits, als auch höchstzulässige Gesamthöhen betrifft, als auch den Umstand, dass die Einfriedungen häufig sichtundurchlässig ausgeführt sein. Ein Vergleich der diversen anderen Einfriedungen mit dem Objekt der Beschwerdeführerin zeige, dass eine Einfriedung wie die der Beschwerdeführerin jedenfalls genehmigungsfähig sei. Verborgen bleibe auch, wieso das Ortsbild beeinträchtigt sein soll. Die nunmehrige Beschwerdeführerin legte der Berufung ein Fotokonvolut, erstellt am *** bei, aus dem hervorgehe, dass zahlreiche Einfriedungen den Bestimmungen des Bebauungsplans nicht entsprächen. Aus diesen Fotos sei ersichtlich, dass es sich bei den fraglichen Einfriedungen nicht ausschließlich um solche handle, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurden, und zwar sei dies aufgrund des Erhaltungszustands und des Designs erkennbar. Fotos von Einfriedungen aus Straßenzügen in unmittelbarer Umgebung der Parzelle der Berufungswerberin zeigten, dass die gegenständliche Einfriedung auch nicht dem Ortsbild der Gemeinde *** widerspreche. Die Regelungen im Bebauungsplan betreffend die maximale Höhe der Einfriedung sei als erheblicher Eingriff in das Recht auf Privatsphäre zu betrachten. Größere Menschen könnten leicht über einen 1,40 m von Zaun blicken und sei daher die Berufungswerberin vor neugierigen Blicken der Buspassagiere nicht geschützt. Die Tatsache, dass im gültigen Bebauungsplan derartige Umstände nicht berücksichtigt worden seien, führe ebenfalls zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung, die einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte der Berufungswerberin darstellten. Eindeutig sei die Grundlagenforschung vor Erlassung der Verordnung über den Bebauungsplan bloß schlampig und mangelhaft erfolgt, wenn derartig triviale Probleme vom Raumplaner nicht berücksichtigt würden. Das Hinüberwerfen von Unrat als Problem scheine am Verordnungsgeber ebenso spurlos vorüber gegangen zu sein. Die im Gesetz vorgesehenen raumordnungspolitischen Zielsetzungen seien jedenfalls nicht berücksichtigt oder gar nicht erfüllt. Der Umstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Berufung stelle einen massiven unverhältnismäßigen Eingriff in die subjektiven Rechte der Berufungswerberin dar und sei darüber hinaus unrichtig. Der Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen dahingehend, dass von der bescheidgegenständlichen Einfriedung der Berufungswerberin irgendeine Gefahr für die Sicherheit von Personen ausgehen würde. Die Einfriedung sei durch entsprechendes Fachpersonal errichtet worden, die Fundamente seien ausreichend tief in den Erdboden eingebracht, Statik und Stabilität der Einfriedung entspreche den notwendigen Vorgaben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nur dann zulässig, wenn im Sinne einer Interessenabwägung erheblich höher zu bewertende Umstände, dies im Verhältnis zu den Interessen der Bescheidadressaten bzw. der Berufungswerberin, zu schützen seien. Beantragt wurde in der Berufung, der Gemeindevorstand der Gemeinde *** möge den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Überprüfung zu Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Baubehörde I. Instanz zurückverweisen, jedenfalls dahingehend abändern, dass dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung im Sinn des § 64 Abs. 2 AVG zukomme.Beantragt wurde in der Berufung, der Gemeindevorstand der Gemeinde *** möge den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Überprüfung zu Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen, jedenfalls dahingehend abändern, dass dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, AVG zukomme. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, wurde die Berufung

§ 66Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, wurde die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass

dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Gemeinde *** für den Ortsteil Siedlung *** alle Einfriedungen gegen öffentliche Flächen maximal 1,4 m hoch sein dürften und geschlossene Mauern verboten seien. Mangels Vorliegen von Unterlagen über die Konstruktion der straßenseitigen Einfriedung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Bushaltestelle sei die aufschiebende Wirkung der Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt worden. Dieser Bescheid gründet sich auf den einstimmigen Beschluss des Gemeindevorstands vom ***. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren I. Instanz wie auch im Berufungsverfahren verwiesen werde.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren römisch eins. Instanz wie auch im Berufungsverfahren verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass im Gemeindegebiet zahlreiche gleichartige Einfriedungen bestünden, die alle baubehördlich bewilligt bzw. nicht untersagt seien. Es grenze an Willkür, wenn die Behörden

  1. und
  2. Instanz dieses Vorbringen gänzlich ignoriere, dazu keine Beweise erhebe, wie zum Beispiel einen Ortsaugenschein oder Ähnliches, um festzustellen, dass es innerhalb der Gemeinde gleichartige und nach Erlassung der Bebauungsbestimmungen errichtete Einfriedungen gebe, diese daher baubehördlich sehr wohl zulässig seien. Hätte die belangte Behörde diese Beweise aufgenommen, wäre sie rechtlich zum Schluss gelangt, dass es zahlreiche gleichartige Einfriedungen gebe. Rechtlich folge daraus die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin errichteten Einfriedung, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine vollständige und ausreichende Bauanzeige erstattet habe, über die zu entscheiden die Behörde
  3. Instanz nach wie vor säumig sei. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Fotografien über gleichartige Einfriedungen in keiner Weise gewürdigt, was ebenfalls einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel darstelle, da diese Beweismittel gänzlich ignoriert worden sein. Auch das belaste den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die Verordnung über die Erlassung der Bebauungsbestimmungen betreffend die vorgeschriebene Höhe von Einfriedungen von maximal 1,4 m und keine geschlossenen Mauern sei in Ansehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eklatant gesetz- und letztlich auch verfassungswidrig. Es gebe auch keine Begründung, warum Gefahr im Verzug bestünde. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Parteien und ihrer Vertreter sowie durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, *** und durch Verlesung des zur Entscheidung vorgelegten Aktes der belangten Behörde zur Zahl AZ. ***, sowie des gegenständliche Aktes des Landesverwaltungsgerichts. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Vertreter des Gemeindevorstandes vorgebracht, dass die Verordnung vom *** der Gemeinde *** (Bebauungsplan) sachlich gerechtfertigt sei und auf Baulichkeiten, welche bereits vor ihrem Inkrafttreten ausgeführt wurden, nicht angewendet werden könne. Die errichtete Einfriedung stelle in Bezug auf die Ausführung und der Nähe zur Bushaltestelle ein Gefahr für den öffentlichen Verkehr dar und sei deshalb der Ausspruch über bzw. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters gerechtfertigt. Es lagen nämlich keine technischen Ausführungen betreffend die Bauanzeige vor und werde diese Bushaltestelle von einer Vielzahl von Personen frequentiert. Bei extremen Witterungsverhältnissen, besonders bei Starkwind, sei daher nicht auszuschließen, dass sich diese Einfriedung aus ihrer Verankerung lösen und Personen verletzen könnte. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde dazu repliziert, dass die in der Fotodokumentation gezeigten Einfriedungen nach ***, insbesondere nach Inkrafttreten der Verordnung, errichtet worden seien, was sich aus deren Erhaltungszustand ergebe, insbesondere die durchgängig hochgezogene Mauer sei jedenfalls nach *** errichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus nie aufgefordert worden, ergänzende Unterlagen zur Bauanzeige vorzulegen. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, die Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu vermeiden. Bestritten wurde vom Vertreter des Gemeindevorstands ausdrücklich, dass die dokumentierten Einfriedungen nach *** errichtet worden seien sowie unter Hinweis auf Beilage 2, dass eine Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen nicht ergangen sei. Die Beilage 2 wurde der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme vorgelegt. Diese brachte dazu vor, dass es sich dabei um ihre private E-Mail Adresse handle, jedoch in einem gewissen Zeitraum kurzfristig alle Mails verschwunden seien und wiederhergestellt werden mussten. Diese E-Mail habe sie nicht erhalten. Zu den Fotos auf Beilage 3 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die darauf abgebildete Einfriedung auf ihrem Grundstück stehe. Es sei eine zweite Einfriedung straßenseitig in einem Abstand von 10 cm davor gesetzt worden und handle es sich dabei um einen Stabstahlzaun, welcher an der Grundstückgrenze errichtet worden sei. Die auf Beilage 3 ersichtliche Einfriedung stehe nach wie vor. Von der Beschwerdeführerin wurden zwei Fotos vorgelegt, welche zum Akt genommen wurden. Diese Fotos wurden auch den Vertretern des Gemeindevorstands zur Einsichtnahme vorgelegt. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung auf acht Punktfundamenten mit den Maßen 50 x 50 cm und einer Tiefe von ungefähr einem Meter mit Stahlformrohren und Betonankern befestigt sei. Die Einfriedung habe eine Höhe von zwei Metern und sei ca. 15 m lang. Weiters wurde im Gegensatz zu den Lichtbildern auf Beilage 3 mittlerweile ein Rolltor errichtet, welches ungefähr eine Höhe von 1,5 m aufweist. Es handle sich dabei um schräge Lamellen, die eine optische Geschlossenheit aufweisen. Mit Ausnahme der E-Mail Beilage 2 sei der Beschwerdeführerin der Akteninhalt bekannt. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass es sich seit der Anzeige des Maschendrahtzaunes bei der gegenständlichen Anlage nicht mehr um eine Einfriedung gegen das öffentliche Gut handle, weshalb somit diese keine Einfriedung mehr darstelle. Vom Verhandlungsleiter wurde dazu darauf hingewiesen, dass es sich dabei nunmehr um eine bauliche Anlage handeln könnte, welche bewilligungspflichtig sei. Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche bauliche Anlage vorliege, gab die Beschwerdeführerin an, dass es keine Bewilligung gebe. Vom Vertreter des Gemeindevorstands wurde dazu ausgeführt, dass es sich um eine mutwillige Umgehung der Bauvorschriften nach der NÖ Bauordnung handle und ein Vorgehen nach § 35 Abs. 3 angeregt wurde.Vom Vertreter des Gemeindevorstands wurde dazu ausgeführt, dass es sich um eine mutwillige Umgehung der Bauvorschriften nach der NÖ Bauordnung handle und ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 3, angeregt wurde. Dies wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin bestritten und dazu ausgeführt, dass dies im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die einzige Möglichkeit gewesen sei, dem Gesetz zu entsprechen. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage habe keine Möglichkeit bestanden, die Entfernung der gegenständlichen Einfriedung zu bewerkstelligen. Vom Verhandlungsleiter erging an den bautechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob für die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung laut Beilage 3 sowie des nunmehr auch im Bestand befindlichen Rolltores Fertigkeiten erforderlich sind, die ein wesentliches Maß an technischen Fähigkeiten voraussetzt. Dazu führte dieser aus: „Aus bautechnischer Sicht wird hiezu festgestellt, dass

den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ein wesentlicher Prüfumfang an die Anforderungen von Bauwerken in der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit besteht. Es kann somit ausgesagt werden, dass für die Errichtung des ca. 2 m hohen Bauwerkes durchaus ein wesentliches Maß an technischen Fähigkeiten für dessen Errichtung erforderlich ist. Insbesondere sei hingewiesen auf die Ausführung der entsprechenden Fundamentierung, wie auf den heute vorgelegten Fotos ersichtlich. Ebenso sind bei der Errichtung der Stützen sowie der Elemente wesentliche Fähigkeiten bzw. statische Berechnungen im Hinblick auf die Windlast im Speziellen erforderlich. Es wird hierbei insbesondere auf die Einhaltung der Eurocodes, insbesondere auf die Ö-NORM EN1991-1-1 Lastannahmen im Hochbau hingewiesen.“„Aus bautechnischer Sicht wird hiezu festgestellt, dass

den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ein wesentlicher Prüfumfang an die Anforderungen von Bauwerken in der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit besteht. Es kann somit ausgesagt werden, dass für die Errichtung des ca. 2 m hohen Bauwerkes durchaus ein wesentliches Maß an technischen Fähigkeiten für dessen Errichtung erforderlich ist. Insbesondere sei hingewiesen auf die Ausführung der entsprechenden Fundamentierung, wie auf den heute vorgelegten Fotos ersichtlich. Ebenso sind bei der Errichtung der Stützen sowie der Elemente wesentliche Fähigkeiten bzw. statische Berechnungen im Hinblick auf die Windlast im Speziellen erforderlich. Es wird hierbei insbesondere auf die Einhaltung der Eurocodes, insbesondere auf die Ö-NORM EN1991-1-1 Lastannahmen im Hochbau hingewiesen.“ Ergänzend dazu wurde vom Verhandlungsleiter an den bautechnischen Sachverständigen die Frage gestellt, ob im Hinblick auf die ausgeführte Einfriedung bei nicht sachgemäßer Ausführung eine Gefahr für den am öffentlichen Gut stattfindenden Personenverkehr gegeben ist sowie weiters, ob auch für die nachträglich errichtete vorgestellte Einfriedung, nämlich den Maschendrahtzaun, eben solche Fähigkeiten wie für die verfahrensgegenständliche Einfriedung erforderlich sind. Dazu stellte der ASV für Bautechnik fest: „Zu dieser Frage wird aus bautechnischer Sicht ausgeführt, dass bei angenommener unsachgemäßer Ausführung (diese ist auf den Fotos nicht eindeutig erkennbar) eine Gefährdung von Personen, welche sich im Bereich der Bushaltestelle befinden, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Für den davor liegenden Stabstahlzaun, welcher augenscheinlich mit jeweils vier Sechskantschrauben im Streifenfundament verschraubt ist, wird ausgesagt, dass von diesem nur in weiterer Folge eine Gefährdung ausgehen würde, wenn die dahinter befindliche bauliche Anlage bestehen bleibt und bei einem eventuellen Windereignis, auf welches diese nicht ausgelegt ist, die davor befindliche bauliche Anlage ebenso umstoßen bzw. aus der Verankerung reißen würde. Der Stabstahlzaun alleine bietet keine entsprechende Windangriffsfläche, um von sich aus Gefährdungen auszulösen. Für die Errichtung des Streifenfundamentes wird jedoch ein wesentliches Maß an technischen Fähigkeiten vorausgesetzt. Sollte sich die Frage allein auf den Maschendrahtzaun ohne das Fundament beziehen, kann hierzu ausgesagt werden, dass es sich hier um ein handelsübliches Modulsystem handelt, das vermutlich auch ohne ein wesentliches Maß an technischen Fähigkeiten errichtet werden kann.“ Von den Parteien und ihren Vertretern wurden keine Fragen an den Sachverständigen gestellt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Gst-Nr ***, EZ ***, KG ***, und erstattete am ***, eingelangt bei der Gemeinde *** am ***, eine Bauanzeige. Diese Bauanzeige enthält außer Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin sowie den Angaben zum Grundstück (Gst-Nr, Einlagezahl, Katastralgemeinde) unter der Rubrik „Art des Bauvorhabens“ lediglich die Angabe „Einfriedung“. Eine Baubeschreibung, Skizzen oder Lageplan wurden der Bauanzeige nicht beigelegt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt (Beilage./1) und ist unbestritten. Mit E-Mail vom *** wurde die Beschwerdeführerin unter der von ihr in der Bauanzeige angegebenen E-Mail-Adresse aufgefordert, die Bauanzeige dahingehend zu ergänzen, eine Skizze (Ansichten und Aufbau samt Bemaßung), eine ausreichende Baubeschreibung (Angabe von Material, Ausführung, etc.) und einen Lageplan, in dem die straßenseitige Einfriedung eingezeichnet ist, vorzulegen. Diese Aufforderung ist der Beschwerdeführerin auch zugekommen. Die Aufforderung selbst ist als Beilage./2 dem Akt zu entnehmen und gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom *** selbst an, mit E-Mail vom *** aufgefordert worden zu sein, zur Bauanzeige nähere Skizzen, ausreichende Beschreibungen sowie einen Lageplan über die geplante Einfriedung nachzureichen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, diese Aufforderung nicht erhalten zu haben, kann daher kein Glauben geschenkt werden. Dass die Beschwerdeführerin diesem Vorbringen Folge geleistet habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht behauptet. In der Berufung selbst wird behauptet und kann dies auch aufgrund des Akteninhaltes und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom *** bis *** eine Einfriedung zur *** hin auf 8 Punktfundamenten (50 cm x 50 cm x 100cm) errichtet wurde. Die Einfriedung besteht aus grünbeschichteten Alupaneelen mit jeweils 4 mm Abstand zwischen den jeweiligen Paneelen und einer Gesamthöhe von 2 m. Die Paneele sind auf Stahlformrohren angebracht, die wiederum mit Betonankern in den Fundamenten befestigt sind. Die Einfriedung weist eine optische Geschlossenheit auf. Mittlerweile wurde diese Einfriedung durch ein Rolltor ergänzt. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen ergibt, ist zur Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein wesentliches Maß an bautechnischen Fähigkeiten erforderlich. Wie bereits ausgeführt, wurde die Bauanzeige vom *** nicht entsprechend der Aufforderung vom *** ergänzt. Es existiert auch keine Baubewilligung für die gegenständliche Einfriedung. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin, laut Akteninhalt und ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, in einem Abstand von ca. 10 cm zur gegenständlichen Einfriedung einen Maschendrahtzaun direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Die Errichtung dieses Maschendrahtzaunes wurde von der Beschwerdeführerin angezeigt und vom Bürgermeister der Gemeinde *** zur Kenntnis genommen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Baubehörde erster Instanz ist auszuführen, dass angesichts der Beendigung eines Berufungsverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 18.5.1993, 92/11/0234, 11.12.1994, 92/03/0157, 29.3.2000, 98/08/0275). Die NÖ Bauordnung 2014 ist

§ 72Abs.

1 am 1.2.2015 in Kraft getreten. Die NÖ Bauordnung 2014 ist

Paragraph 72, Absatz eins, am 1.2.2015 in Kraft getreten. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „Übergangsbestimmungen

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 bestimmt: „In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.„In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“ Das gegenständliche Verfahren ist ein baupolizeiliches Verfahren

§ 35NÖ Bauordnung 2014, weshalb darauf nach § 70 Abs.

1 leg.cit. die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden sind. Der Beschwerde kommt nach § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 daher ex lege aufschiebende Wirkung zu.Das gegenständliche Verfahren ist ein baupolizeiliches Verfahren

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, weshalb darauf nach Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden sind. Der Beschwerde kommt nach Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 daher ex lege aufschiebende Wirkung zu.

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Ein Beseitigungsauftrag setzt voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Dies gilt nunmehr sinngemäß auch hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauwerke (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0248). Sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Einfriedung, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörden erster und zweiter Instanz, war

§ 14

Z 2 NÖ Bauordnung 1996 die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, bewilligungspflichtig.Sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Einfriedung, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörden erster und zweiter Instanz, war

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, bewilligungspflichtig.

§ 15Abs.

1 Z 17 leg.cit. waren Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, anzeigepflichtig.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, leg.cit. waren Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, anzeigepflichtig. Durch diese Formulierung des § 15 Abs. 1 Z 17 und § 17 Z 3 sollte klargestellt werden, dass Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, immer bewilligungspflichtig nach § 14 Z 2 sind. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland errichtet werden, sind entweder nach § 14 Z 3 bewilligungspflichtig (kein Bebauungsplan) oder nach § 15 Abs. 1 Z 17 anzeigepflichtig (Bebauungsplan vorhanden) (S 316, MB zu § 15 Abs 1 Z 17 in Durch diese Formulierung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17 und Paragraph 17, Ziffer 3, sollte klargestellt werden, dass Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, immer bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, Ziffer 2, sind. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland errichtet werden, sind entweder nach Paragraph 14, Ziffer 3, bewilligungspflichtig (kein Bebauungsplan) oder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, anzeigepflichtig (Bebauungsplan vorhanden) (S 316, MB zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, 8. aktualisierte Auflage, Stand 1.10.2012).

§ 4

Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Z 4 leg.cit. ist eine bauliche Anlage ein Bauwerk, das nicht Gebäude ist.

Ziffer 4, leg.cit. ist eine bauliche Anlage ein Bauwerk, das nicht Gebäude ist. Nach Z 7 leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Nach Ziffer 7, leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. In der mündlichen Verhandlung hat der bautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass für die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Einfriedung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Die kraftschlüssige Verbundenheit ist durch die Fundamentierung und der Befestigung mit Betonankern gegeben. Der Sachverständige hat auch festgestellt, dass Gefahren für Personen bei nicht sachgemäßer Ausführung nicht ausgeschlossen werden können. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich daher jedenfalls um eine bauliche Anlage, die im Zeitpunkt der Errichtung und Entscheidung der Baubehörden erster und zweiter Instanz im Jahr ***, also vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015, bewilligungspflichtig nach § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 war.Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich daher jedenfalls um eine bauliche Anlage, die im Zeitpunkt der Errichtung und Entscheidung der Baubehörden erster und zweiter Instanz im Jahr ***, also vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015, bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 war. Dass keine Bewilligung für die Einfriedung vorliegt, hat die Beschwerdeführerin selbst eingestanden. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass für die gegenständliche Einfriedung keine Bewilligungspflicht bestanden hat bzw. für die Beurteilung des Abbruchauftrages die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts geltenden Bestimmungen über die Anzeigepflicht anzuwenden sind, ist auszuführen wie folgt:

§ 15Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.

Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sind der Anzeige zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Nach dem dieser Bestimmung korrespondierenden § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2015 sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Nach dem dieser Bestimmung korrespondierenden Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2015 sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Anzeige vom *** keine Skizzen, Beschreibungen oder maßstäbliche Darstellungen angeschlossen waren und auch nicht nach Aufforderung nachgereicht wurden. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass die Baubehörde erster Instanz säumig wäre. Für die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung lag daher weder eine dem Gesetz entsprechende Anzeige, noch eine Bewilligung vor, weshalb der Abbruchauftrag jedenfalls zu Recht ergangen ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk durch die Errichtung des Maschendrahtzaunes um keine Einfriedung mehr handeln sollte (wovon das erkennende Gericht aber keinesfalls ausgeht), weil für die Errichtung von baulichen Anlagen jedenfalls eine Bewilligungspflicht bestanden hat und auch noch besteht. Nach der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom

  1. März 1977, Zl. 1379/75, und vom
  2. Juni 1988, Zl. 86/06/0154) ist maßgeblicher Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Nichts anderes kann für die hier erfolgte vollflächige Verbauung durch die gegenständliche bauliche Anlage gelten.Nach der hg. Judikatur vergleiche die Erkenntnisse vom
  3. März 1977, Zl. 1379/75, und vom
  4. Juni 1988, Zl. 86/06/0154) ist maßgeblicher Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Nichts anderes kann für die hier erfolgte vollflächige Verbauung durch die gegenständliche bauliche Anlage gelten. Diese verliert ihre Eigenschaft als Einfriedung nicht dadurch, dass ihr ein Maschendrahtzaun an der Grundstücksgrenze vorgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass die gegenständliche Einfriedung dem Schutz ihrer Liegenschaft dient. Der Spruch war im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, unter anderem wegen der Errichtung des Maschendrahtzaunes, zu präzisieren. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines war nicht erforderlich, da die Frage, ob andere Einfriedungen dem Bebauungsplan widersprechen, für das gegenständliche Verfahren irrelevant war. Ob die gegenständliche Einfriedung dem Bebauungsplan widerspricht bzw. dieser gesetzeskonform erlassen wurde, musste nicht mehr geprüft werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter III. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter römisch drei. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.95.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.