51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 28.11.1995, Zl. 93/04/0032 mit Literaturverweisen) besteht eine Gesellschaft m.b.H. selbst nach ihrer Löschung im Handelsregister bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung ihres Aktivvermögens fort. Ihre Auflösung bilde daher kein Hindernis gegen die Fortsetzung eines behördlichen Verfahrens betreffend die beantragte Verleihung einer Gewerbeberechtigung. Gleiches muss auch hier im Fall des Entzuges der Konzession gelten.
G, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) nicht besondere Bestimmungen trifft, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt.
Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) nicht besondere Bestimmungen trifft, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt.
O endigt die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
Paragraph 85, Ziffer 7, GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
O wird die Zurücklegung mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt.
Paragraph 86, Absatz eins, GewO wird die Zurücklegung mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt.
O endigt die Gewerbeberechtigung mit der Entziehung durch die Behörde.
O endigt die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
Paragraph 85, Ziffer 8, GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit der Entziehung durch die Behörde.
Paragraph 85, Ziffer 7, GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung. Im hier vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin während der Anhängigkeit des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens die (noch nicht rechtskräftig entzogene) Konzession zurückgelegt. Aufgrund der Zurücklegung der Konzession gibt es daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keinen Entziehungsgegenstand mehr, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.11.0288
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.