RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-817/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrssenat 2 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Clodi im Beisein des Richters Dr. Kindermann-Zeilinger als Berichterstatter und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und Kammerobmann Stich in der nicht öffentlichen Sitzung am *** über den Antrag des ***, ***, ***, vom *** auf Ablehnung des in der Grundverkehrssache zur Geschäftszahl *** bei der Grundverkehrsbehörde *** anhängigen Verfahrens betreffend das Rechtsgeschäft zwischen der Stadtgemeinde *** als Verkäufer und der Agrargemeinschaft *** als Käufer hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, Grundstück Nr. ***, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Mit Eingabe vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat *** unter Bezugnahme auf den Immobilienverkauf in *** und das hierzu bei der Grundverkehrsbehörde *** anhängige Verwaltungsverfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 unter der Geschäftszahl *** Folgendes vorgebracht: „Die Gemeinde *** beabsichtigt, eine Fläche von 8,4 Ha Auwald zu verkaufen, Kaufinteressentin für die Gesamtfläche ist die Agrargemeinschaft ***. Einem entsprechenden Beschlussantrag wurde in der Gemeinderatssitzung vom *** zugestimmt. Der Nutzungszweck dieser Fläche wurde bisher durch den Forstbetrieb der Stadt *** wahrgenommen, es spricht nichts gegen eine Beibehaltung der Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse. Als *** Bürger erwarte ich von der Gemeindeverwaltung, dass sie das Vermögen, an dem ich Anteil habe, pfleglich behandelt, im Bestand erhält und nachhaltigen Nutzen daraus zieht. Einem „nachhaltigen Nutzen“ kann man beim vorliegenden Verkaufansinnens nicht erkennen, und auch der Einmal-Effekt (Einnahmen von etwa € 3,-- / m2) rechtfertigt den Verkauf nicht. Im Sinne des § 69 Gemeindeordnung (Erhalt des Gemeindevermögens) bitte ich Sie um Ablehnung dieses Rechtsgeschäfts.“Im Sinne des Paragraph 69, Gemeindeordnung (Erhalt des Gemeindevermögens) bitte ich Sie um Ablehnung dieses Rechtsgeschäfts.“ Laut Mitteilung der Grundverkehrsbehörde *** ist in dem zur vorangeführten Geschäftszahl anhängigen Verwaltungsverfahren noch keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Mit der oben angeführten Eingabe vom *** wird die „Ablehnung dieses Rechtsgeschäfts“ beantragt. Mangels Erlassung eines sich darauf beziehenden Bescheides ist eine Beschwerdemöglichkeit nach § 7 VwGVG in diesem Stadium des Verfahrens – unabhängig von der Beurteilung einer allfälligen Parteistellung des Einschreiters in diesem Verfahren - nicht vorgesehen. Zudem ist eine unmittelbare Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im behördlichen Verfahren um Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nicht gegeben. Mit der oben angeführten Eingabe vom *** wird die „Ablehnung dieses Rechtsgeschäfts“ beantragt. Mangels Erlassung eines sich darauf beziehenden Bescheides ist eine Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 7, VwGVG in diesem Stadium des Verfahrens – unabhängig von der Beurteilung einer allfälligen Parteistellung des Einschreiters in diesem Verfahren - nicht vorgesehen. Zudem ist eine unmittelbare Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im behördlichen Verfahren um Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nicht gegeben. Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gegen einen noch an keine Verfahrenspartei erlassenen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben werden kann (vgl. VwGH vom 17.05.1989, GZ: 88/03/0031), zu verweisen.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gegen einen noch an keine Verfahrenspartei erlassenen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben werden kann vergleiche VwGH vom 17.05.1989, GZ: 88/03/0031), zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.817.001.2015
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