GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.Der Beschwerde, soweit diese den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betrifft, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben. Der Beschwerde, soweit diese den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betrifft, wird
GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Maßgabe folgender Spruchänderung bestätigt:Der Beschwerde, soweit diese den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betrifft, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Maßgabe folgender Spruchänderung bestätigt: Die Anführung „Ihrem“ wird durch „Ihr“ und die Wortfolge „keine Folge gegeben“ durch „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft X dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nicht Folge und wies den gleichzeitig gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch als verspätet eingebracht zurück.Mit Bescheid vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nicht Folge und wies den gleichzeitig gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch als verspätet eingebracht zurück. In der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Gründe im Wesentlichen, dies aus den näher dargelegten Gründen, eine fristgerechte Einspruchserhebung moniert, wie das Vorliegen der in § 71 AVG hinsichtlich des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen behauptet ist. Der ablehnende Bescheid – wohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** betreffend die Zurückweisung des von *** eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sei aus den näher ins Treffen geführten Umständen nicht zu Recht erfolgt.In der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Gründe im Wesentlichen, dies aus den näher dargelegten Gründen, eine fristgerechte Einspruchserhebung moniert, wie das Vorliegen der in Paragraph 71, AVG hinsichtlich des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen behauptet ist. Der ablehnende Bescheid – wohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** betreffend die Zurückweisung des von *** eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sei aus den näher ins Treffen geführten Umständen nicht zu Recht erfolgt. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 71:Paragraph 71 :
G nur dem Beschuldigten das Recht zur Einspruchserhebung zusteht. Begründet ist die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Mängelbehebungsauftrag mangels Vollmachtsvorlage nicht entsprochen wurde und
Paragraph 49, Absatz eins, VStG nur dem Beschuldigten das Recht zur Einspruchserhebung zusteht. Mit Schriftsatz vom *** wurde – in einem –, jeweils vertreten durch die *** durch *** Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid erhoben, wie der Beschuldigte, der nunmehrige Beschwerdeführer, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Einspruch erhob und vorsorglich hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Der Eingabe wurden Vollmachten zur Vertretung des ***, des *** und eine Vollmacht, datiert mit ***, aus welcher sich eine Bevollmächtigung des *** zur Vertretung des *** im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** ergibt, beigeschlossen.Mit Schriftsatz vom *** wurde – in einem –, jeweils vertreten durch die *** durch *** Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid erhoben, wie der Beschuldigte, der nunmehrige Beschwerdeführer, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, Einspruch erhob und vorsorglich hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Der Eingabe wurden Vollmachten zur Vertretung des ***, des *** und eine Vollmacht, datiert mit ***, aus welcher sich eine Bevollmächtigung des *** zur Vertretung des *** im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** ergibt, beigeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nach § 71 Abs. 1 AVG einerseits ab und andererseits den Einspruch vom *** nach § 49 Abs. 1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG einerseits ab und andererseits den Einspruch vom *** nach Paragraph 49, Absatz eins und 3 VStG als verspätet eingebracht zurück. Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt von der Einspruchserhebung eines Dritten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und davon ausging, dass in der Eingabe Hinweise für ein Einschreiten auf Grund einer Vollmacht erfolgte. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie die Behörde nicht unzutreffend im gegenständlichen Verfahren ausführte, nur den Parteien das Rechtsmittelrecht – Einspruchsrecht – zusteht, demnach der Beschuldigte nur persönlich oder durch einen Vertreter im Sinne von § 10 Abs. 1 AVG zur Einspruchserhebung berechtigt ist und der Eingabe, dem Einspruch vom ***, eine, im gegenständlichen Fall verlangte, schriftliche Vollmacht für ein Einschreiten für den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigeschlossen war, ist sie zu Recht vom Vorliegen eines Formgebrechen ausgegangen und hat sie in der Folge den Einschreiter, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung unter Setzung einer angemessenen Frist, rechtmäßig zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auffordert. Eine Nichtbeachtung dieses Auftrages hätte zur Folge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Behörde berechtigt ist, die Eingabe gegenüber dem Einschreiter als unzulässig zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen – bzw. Vorgehendürfen – nach § 13 Abs. 3 AVG, welche Bestimmung
G auch im Bereich des VStG gilt, setzt die Erteilung eines derartigen Auftrages voraus, was im Falle der Schriftlichkeit durch die Zustellung erfolgt, voraus. Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt von der Einspruchserhebung eines Dritten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und davon ausging, dass in der Eingabe Hinweise für ein Einschreiten auf Grund einer Vollmacht erfolgte. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie die Behörde nicht unzutreffend im gegenständlichen Verfahren ausführte, nur den Parteien das Rechtsmittelrecht – Einspruchsrecht – zusteht, demnach der Beschuldigte nur persönlich oder durch einen Vertreter im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AVG zur Einspruchserhebung berechtigt ist und der Eingabe, dem Einspruch vom ***, eine, im gegenständlichen Fall verlangte, schriftliche Vollmacht für ein Einschreiten für den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigeschlossen war, ist sie zu Recht vom Vorliegen eines Formgebrechen ausgegangen und hat sie in der Folge den Einschreiter, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung unter Setzung einer angemessenen Frist, rechtmäßig zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auffordert. Eine Nichtbeachtung dieses Auftrages hätte zur Folge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Behörde berechtigt ist, die Eingabe gegenüber dem Einschreiter als unzulässig zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen – bzw. Vorgehendürfen – nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welche Bestimmung
Paragraph 24, VStG auch im Bereich des VStG gilt, setzt die Erteilung eines derartigen Auftrages voraus, was im Falle der Schriftlichkeit durch die Zustellung erfolgt, voraus.
1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen, BGBl. 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Art. 10 näher geregelt.
dem Art. 10 Abs. 1 werden Schriftstücke nach Art. 1 Abs. 1 (somit auch in Verwaltungsstrafsachen) unmittelbar durch die Post nach dem für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.
, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen, Bundesgesetzblatt 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Artikel 10, näher geregelt.
dem Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch in Verwaltungsstrafsachen) unmittelbar durch die Post nach dem für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde über die Zustellung des kausalen Mängelbehebungsauftrages – quasi als Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG – ein Zustellnachweis benötigt und wäre es damit erforderlich gewesen, den fristauslösenden Auftrag in der besonderen Versendungsform „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu übermitteln. Eine Ersatzzustellung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig. Da die Behörde hinsichtlich der postalischen Versendung des Mängelbehebungsauftrages sich der zwischenstaatlich vereinbarten Form der „Eigenhändigkeit“ nicht bediente und nach dem unbedenklichen Akteninhalt von einer unzulässigen Ersatzzustellung – dies die schon nach den sich aus dem Akteninhalt mehrfach ergebenden Unterschriftsleistungen - auszugehen ist, war dem Vorbringen, dass *** vom Erfordernis einer Vollmacht nicht in Kenntnis gesetzt wurde, wenn sich auch Indizien für eine teilweise Kenntniserlangung nach dem Schreiben vom *** ergeben, zumal dies nicht eine erforderlichenfalls- in bestimmten Formen verlangte Zustellung ersetzt oder eine Heilung eines Zustellmangels bewirkt, nicht entgegenzutreten. Da der ursprünglich dem Einspruch anhaftende Formmangel durch Vollmachtsvorlage(n) beseitigt wurde, war mangels der Erweislichkeit des Eintritts der Rechtsfolge
3 AVG zum Zeitpunkt der Behebung des Formgebrechens, somit einer rechtswirksam zu Stande gekommenen Erlassung des Auftrages gegenüber dem Einschreiter, der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der in § 71 Abs. 1 AVG geregelte außerordentliche Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Fristenablauf voraussetzt, was aus den dargelegten Gründen nicht feststellbar war, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich im Spruchpunkt 1. spruchgemäß abzuändern. Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte
2 zu entfallen.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde über die Zustellung des kausalen Mängelbehebungsauftrages – quasi als Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG – ein Zustellnachweis benötigt und wäre es damit erforderlich gewesen, den fristauslösenden Auftrag in der besonderen Versendungsform „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu übermitteln. Eine Ersatzzustellung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig. Da die Behörde hinsichtlich der postalischen Versendung des Mängelbehebungsauftrages sich der zwischenstaatlich vereinbarten Form der „Eigenhändigkeit“ nicht bediente und nach dem unbedenklichen Akteninhalt von einer unzulässigen Ersatzzustellung – dies die schon nach den sich aus dem Akteninhalt mehrfach ergebenden Unterschriftsleistungen - auszugehen ist, war dem Vorbringen, dass *** vom Erfordernis einer Vollmacht nicht in Kenntnis gesetzt wurde, wenn sich auch Indizien für eine teilweise Kenntniserlangung nach dem Schreiben vom *** ergeben, zumal dies nicht eine erforderlichenfalls- in bestimmten Formen verlangte Zustellung ersetzt oder eine Heilung eines Zustellmangels bewirkt, nicht entgegenzutreten. Da der ursprünglich dem Einspruch anhaftende Formmangel durch Vollmachtsvorlage(n) beseitigt wurde, war mangels der Erweislichkeit des Eintritts der Rechtsfolge
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zum Zeitpunkt der Behebung des Formgebrechens, somit einer rechtswirksam zu Stande gekommenen Erlassung des Auftrages gegenüber dem Einschreiter, der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG geregelte außerordentliche Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Fristenablauf voraussetzt, was aus den dargelegten Gründen nicht feststellbar war, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich im Spruchpunkt 1. spruchgemäß abzuändern. Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte
Paragraph 44, Absatz 2, zu entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1827.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.