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LVwG-S-1827/001-2015

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 49§ 24§ 11Art. 3§ 13§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1827/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.Der Beschwerde, soweit diese den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betrifft, wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben. Der Beschwerde, soweit diese den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betrifft, wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Maßgabe folgender Spruchänderung bestätigt:Der Beschwerde, soweit diese den Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betrifft, wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Maßgabe folgender Spruchänderung bestätigt: Die Anführung „Ihrem“ wird durch „Ihr“ und die Wortfolge „keine Folge gegeben“ durch „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft X dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nicht Folge und wies den gleichzeitig gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch als verspätet eingebracht zurück.Mit Bescheid vom ***, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nicht Folge und wies den gleichzeitig gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch als verspätet eingebracht zurück. In der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Gründe im Wesentlichen, dies aus den näher dargelegten Gründen, eine fristgerechte Einspruchserhebung moniert, wie das Vorliegen der in § 71 AVG hinsichtlich des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen behauptet ist. Der ablehnende Bescheid – wohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** betreffend die Zurückweisung des von *** eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sei aus den näher ins Treffen geführten Umständen nicht zu Recht erfolgt.In der – fristgerecht – dagegen erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Gründe im Wesentlichen, dies aus den näher dargelegten Gründen, eine fristgerechte Einspruchserhebung moniert, wie das Vorliegen der in Paragraph 71, AVG hinsichtlich des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen behauptet ist. Der ablehnende Bescheid – wohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** betreffend die Zurückweisung des von *** eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sei aus den näher ins Treffen geführten Umständen nicht zu Recht erfolgt. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und davon ausgehend hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 71:Paragraph 71 :

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72:Paragraph 72 :
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 47:Paragraph 47 :
(1)Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
(2)Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.
(2)Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf. § 48:Paragraph 48 : In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
  1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,). Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass mit Strafverfügung vom *** die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 1 KFG 1967 für schuldig erkannte. Im Zusammenhang mit dem, datiert mit ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X am ***, dagegen erhobenen Einspruch, der auf „Firmenpapier“ *** abgefasst, teilweise in der „Ich“- und „Wir“-Form gehalten, und die Unterfertigung „i.A. ***“ nebst einer Unterschriftsleistung – offenbar *** – aufweisen, trug die Bezirkshauptmannschaft X mit Mängelbehebungsauftrag vom *** dem Einschreiter, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung, auf, binnen zwei Wochen nach der Zustellung eine schriftliche Vollmacht bezüglich des Einschreitens für den Beschuldigten vorzulegen.Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass mit Strafverfügung vom *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, KFG 1967 für schuldig erkannte. Im Zusammenhang mit dem, datiert mit ***, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, dagegen erhobenen Einspruch, der auf „Firmenpapier“ *** abgefasst, teilweise in der „Ich“- und „Wir“-Form gehalten, und die Unterfertigung „i.A. ***“ nebst einer Unterschriftsleistung – offenbar *** – aufweisen, trug die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Mängelbehebungsauftrag vom *** dem Einschreiter, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung, auf, binnen zwei Wochen nach der Zustellung eine schriftliche Vollmacht bezüglich des Einschreitens für den Beschuldigten vorzulegen. Nach Ausweis des dem Strafakt der Behörde einliegenden Rückscheines betreffend die Zustellung dieser Aufforderung (int. RS) ist zu entnehmen, dass diese Sendung, die an *** p.A. Fa. *** adressiert ist, -offensichtlich - von einem Ersatzempfänger übernommen wurde. Mit Schriftsatz vom ***, unterfertigt mit ***, i.A. ***, wurde der Bezirkshauptmannschaft X eine – mit „Organisation und Verantwortung“ betitelte – Unterlage der *** übermittelt.Mit Schriftsatz vom ***, unterfertigt mit ***, i.A. ***, wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine – mit „Organisation und Verantwortung“ betitelte – Unterlage der *** übermittelt. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber *** den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, auf Rechtsgrundlagen § 49 Abs. 1 VStG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber *** den Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 49, Absatz eins, VStG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück. Begründet ist die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Mängelbehebungsauftrag mangels Vollmachtsvorlage nicht entsprochen wurde und

§ 49Abs. 1 VSt

G nur dem Beschuldigten das Recht zur Einspruchserhebung zusteht. Begründet ist die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Mängelbehebungsauftrag mangels Vollmachtsvorlage nicht entsprochen wurde und

Paragraph 49, Absatz eins, VStG nur dem Beschuldigten das Recht zur Einspruchserhebung zusteht. Mit Schriftsatz vom *** wurde – in einem –, jeweils vertreten durch die *** durch *** Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid erhoben, wie der Beschuldigte, der nunmehrige Beschwerdeführer, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Einspruch erhob und vorsorglich hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Der Eingabe wurden Vollmachten zur Vertretung des ***, des *** und eine Vollmacht, datiert mit ***, aus welcher sich eine Bevollmächtigung des *** zur Vertretung des *** im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** ergibt, beigeschlossen.Mit Schriftsatz vom *** wurde – in einem –, jeweils vertreten durch die *** durch *** Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid erhoben, wie der Beschuldigte, der nunmehrige Beschwerdeführer, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, Einspruch erhob und vorsorglich hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Der Eingabe wurden Vollmachten zur Vertretung des ***, des *** und eine Vollmacht, datiert mit ***, aus welcher sich eine Bevollmächtigung des *** zur Vertretung des *** im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** ergibt, beigeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nach § 71 Abs. 1 AVG einerseits ab und andererseits den Einspruch vom *** nach § 49 Abs. 1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG einerseits ab und andererseits den Einspruch vom *** nach Paragraph 49, Absatz eins und 3 VStG als verspätet eingebracht zurück. Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt von der Einspruchserhebung eines Dritten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und davon ausging, dass in der Eingabe Hinweise für ein Einschreiten auf Grund einer Vollmacht erfolgte. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie die Behörde nicht unzutreffend im gegenständlichen Verfahren ausführte, nur den Parteien das Rechtsmittelrecht – Einspruchsrecht – zusteht, demnach der Beschuldigte nur persönlich oder durch einen Vertreter im Sinne von § 10 Abs. 1 AVG zur Einspruchserhebung berechtigt ist und der Eingabe, dem Einspruch vom ***, eine, im gegenständlichen Fall verlangte, schriftliche Vollmacht für ein Einschreiten für den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigeschlossen war, ist sie zu Recht vom Vorliegen eines Formgebrechen ausgegangen und hat sie in der Folge den Einschreiter, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung unter Setzung einer angemessenen Frist, rechtmäßig zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auffordert. Eine Nichtbeachtung dieses Auftrages hätte zur Folge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Behörde berechtigt ist, die Eingabe gegenüber dem Einschreiter als unzulässig zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen – bzw. Vorgehendürfen – nach § 13 Abs. 3 AVG, welche Bestimmung

§ 24VSt

G auch im Bereich des VStG gilt, setzt die Erteilung eines derartigen Auftrages voraus, was im Falle der Schriftlichkeit durch die Zustellung erfolgt, voraus. Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt von der Einspruchserhebung eines Dritten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und davon ausging, dass in der Eingabe Hinweise für ein Einschreiten auf Grund einer Vollmacht erfolgte. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie die Behörde nicht unzutreffend im gegenständlichen Verfahren ausführte, nur den Parteien das Rechtsmittelrecht – Einspruchsrecht – zusteht, demnach der Beschuldigte nur persönlich oder durch einen Vertreter im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AVG zur Einspruchserhebung berechtigt ist und der Eingabe, dem Einspruch vom ***, eine, im gegenständlichen Fall verlangte, schriftliche Vollmacht für ein Einschreiten für den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigeschlossen war, ist sie zu Recht vom Vorliegen eines Formgebrechen ausgegangen und hat sie in der Folge den Einschreiter, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung unter Setzung einer angemessenen Frist, rechtmäßig zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auffordert. Eine Nichtbeachtung dieses Auftrages hätte zur Folge, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Behörde berechtigt ist, die Eingabe gegenüber dem Einschreiter als unzulässig zurückzuweisen. Ein solches Vorgehen – bzw. Vorgehendürfen – nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welche Bestimmung

Paragraph 24, VStG auch im Bereich des VStG gilt, setzt die Erteilung eines derartigen Auftrages voraus, was im Falle der Schriftlichkeit durch die Zustellung erfolgt, voraus.

§ 11Abs.

1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Art. 3

des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen, BGBl. 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Art. 10 näher geregelt.

dem Art. 10 Abs. 1 werden Schriftstücke nach Art. 1 Abs. 1 (somit auch in Verwaltungsstrafsachen) unmittelbar durch die Post nach dem für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.

Artikel 3

, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen, Bundesgesetzblatt 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Artikel 10, näher geregelt.

dem Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch in Verwaltungsstrafsachen) unmittelbar durch die Post nach dem für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde über die Zustellung des kausalen Mängelbehebungsauftrages – quasi als Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG – ein Zustellnachweis benötigt und wäre es damit erforderlich gewesen, den fristauslösenden Auftrag in der besonderen Versendungsform „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu übermitteln. Eine Ersatzzustellung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig. Da die Behörde hinsichtlich der postalischen Versendung des Mängelbehebungsauftrages sich der zwischenstaatlich vereinbarten Form der „Eigenhändigkeit“ nicht bediente und nach dem unbedenklichen Akteninhalt von einer unzulässigen Ersatzzustellung – dies die schon nach den sich aus dem Akteninhalt mehrfach ergebenden Unterschriftsleistungen - auszugehen ist, war dem Vorbringen, dass *** vom Erfordernis einer Vollmacht nicht in Kenntnis gesetzt wurde, wenn sich auch Indizien für eine teilweise Kenntniserlangung nach dem Schreiben vom *** ergeben, zumal dies nicht eine erforderlichenfalls- in bestimmten Formen verlangte Zustellung ersetzt oder eine Heilung eines Zustellmangels bewirkt, nicht entgegenzutreten. Da der ursprünglich dem Einspruch anhaftende Formmangel durch Vollmachtsvorlage(n) beseitigt wurde, war mangels der Erweislichkeit des Eintritts der Rechtsfolge

§ 13Abs.

3 AVG zum Zeitpunkt der Behebung des Formgebrechens, somit einer rechtswirksam zu Stande gekommenen Erlassung des Auftrages gegenüber dem Einschreiter, der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der in § 71 Abs. 1 AVG geregelte außerordentliche Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Fristenablauf voraussetzt, was aus den dargelegten Gründen nicht feststellbar war, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich im Spruchpunkt 1. spruchgemäß abzuändern. Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte

§ 44Abs.

2 zu entfallen.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde über die Zustellung des kausalen Mängelbehebungsauftrages – quasi als Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG – ein Zustellnachweis benötigt und wäre es damit erforderlich gewesen, den fristauslösenden Auftrag in der besonderen Versendungsform „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu übermitteln. Eine Ersatzzustellung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig. Da die Behörde hinsichtlich der postalischen Versendung des Mängelbehebungsauftrages sich der zwischenstaatlich vereinbarten Form der „Eigenhändigkeit“ nicht bediente und nach dem unbedenklichen Akteninhalt von einer unzulässigen Ersatzzustellung – dies die schon nach den sich aus dem Akteninhalt mehrfach ergebenden Unterschriftsleistungen - auszugehen ist, war dem Vorbringen, dass *** vom Erfordernis einer Vollmacht nicht in Kenntnis gesetzt wurde, wenn sich auch Indizien für eine teilweise Kenntniserlangung nach dem Schreiben vom *** ergeben, zumal dies nicht eine erforderlichenfalls- in bestimmten Formen verlangte Zustellung ersetzt oder eine Heilung eines Zustellmangels bewirkt, nicht entgegenzutreten. Da der ursprünglich dem Einspruch anhaftende Formmangel durch Vollmachtsvorlage(n) beseitigt wurde, war mangels der Erweislichkeit des Eintritts der Rechtsfolge

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zum Zeitpunkt der Behebung des Formgebrechens, somit einer rechtswirksam zu Stande gekommenen Erlassung des Auftrages gegenüber dem Einschreiter, der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG geregelte außerordentliche Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Fristenablauf voraussetzt, was aus den dargelegten Gründen nicht feststellbar war, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich im Spruchpunkt 1. spruchgemäß abzuändern. Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte

Paragraph 44, Absatz 2, zu entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1827.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.