Datenschutzgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Datenschutzgesetz wurde
Paragraph 52, Datenschutzgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.
G wurden 50 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 50 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Definition von Daten nicht kenne. Er habe ihm unbekannte Personen mittels einer auf seiner Sonnenblende montierten Videokamera erfasst. Diese Personen würden kein Schild um den Hals tragen, an welcher Adresse, Name und Kontonummer abzulesen wären. Er habe keine Daten, noch nicht einmal indirekt, erfasst. Ebenso habe er keine sogenannte Dash-Cam benutzt, da seine Videokamera nicht auf dem Armaturenbrett montiert sei. Nach § 8 Datenschutzgesetz sei es nicht strafbar Daten zu ermitteln, wenn lebenswichtige Interessen zu wahren seien. Diverse Behörden, beginnend bei der BH X, dem LG ***, dem LG ***, dem OLG *** und dem OGH *** würden aufgrund diverser Missachtungen des Gesetzes danach trachten, seine Lenkberechtigung zu entziehen und ständig ohne rechtliche Handhabung seine Qualifikation in Zweifel zu ziehen und in weiterer Folge danach trachten, seine Existenz als Zeitungszusteller zu zerstören. Somit sei sein Leben -da er nach einem Führerscheinentzug nicht mehr arbeiten und sich sein Leben nicht mehr leisten könne - durch eben diese Behörden gefährdet. Die Definition von Video sei, viele Einzelbilder, die schnell aufgenommen werden und schnell abgespielt werden. Einzelbilder aufzunehmen sei nicht verboten. Somit seien die Beschlüsse der Datenschutzbehörde nicht nachvollziehbar, wenn diese die Definition von Video nicht kenne. Eine sogenannte Videoüberwachung diene auch der Beweissicherung, da er vor der Polizeiinspektion *** angegeben habe, durch die anonyme Anzeige zum Anhalten seines Fahrzeuges ohne ersichtlichen Grund genötigt worden zu sein sowie die Tatbestände der Verleumdung und der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde durch die Anzeigerin und die angeblichen sieben Zeugen erfüllt wurden, dienen diese Videosequenzen als Beweismittel. Da diverse Mitarbeiter der BH X unter Missachtung des Gesetzes, der Beweise und des Sachverhaltes nichts anderes im Kopf hätten als Existenzen zu zerstören, diene dieses Video zur Beweissicherung gegen die genannten Mitarbeiter der BH X. Er sei auf seinen Führerschein angewiesen. Es sei notwendig Videobeweise anzulegen, um einer rechtswidrigen Strafverfolgung zu entgehen.In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Definition von Daten nicht kenne. Er habe ihm unbekannte Personen mittels einer auf seiner Sonnenblende montierten Videokamera erfasst. Diese Personen würden kein Schild um den Hals tragen, an welcher Adresse, Name und Kontonummer abzulesen wären. Er habe keine Daten, noch nicht einmal indirekt, erfasst. Ebenso habe er keine sogenannte Dash-Cam benutzt, da seine Videokamera nicht auf dem Armaturenbrett montiert sei. Nach Paragraph 8, Datenschutzgesetz sei es nicht strafbar Daten zu ermitteln, wenn lebenswichtige Interessen zu wahren seien. Diverse Behörden, beginnend bei der BH römisch zehn, dem LG ***, dem LG ***, dem OLG *** und dem OGH *** würden aufgrund diverser Missachtungen des Gesetzes danach trachten, seine Lenkberechtigung zu entziehen und ständig ohne rechtliche Handhabung seine Qualifikation in Zweifel zu ziehen und in weiterer Folge danach trachten, seine Existenz als Zeitungszusteller zu zerstören. Somit sei sein Leben -da er nach einem Führerscheinentzug nicht mehr arbeiten und sich sein Leben nicht mehr leisten könne - durch eben diese Behörden gefährdet. Die Definition von Video sei, viele Einzelbilder, die schnell aufgenommen werden und schnell abgespielt werden. Einzelbilder aufzunehmen sei nicht verboten. Somit seien die Beschlüsse der Datenschutzbehörde nicht nachvollziehbar, wenn diese die Definition von Video nicht kenne. Eine sogenannte Videoüberwachung diene auch der Beweissicherung, da er vor der Polizeiinspektion *** angegeben habe, durch die anonyme Anzeige zum Anhalten seines Fahrzeuges ohne ersichtlichen Grund genötigt worden zu sein sowie die Tatbestände der Verleumdung und der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde durch die Anzeigerin und die angeblichen sieben Zeugen erfüllt wurden, dienen diese Videosequenzen als Beweismittel. Da diverse Mitarbeiter der BH römisch zehn unter Missachtung des Gesetzes, der Beweise und des Sachverhaltes nichts anderes im Kopf hätten als Existenzen zu zerstören, diene dieses Video zur Beweissicherung gegen die genannten Mitarbeiter der BH römisch zehn. Er sei auf seinen Führerschein angewiesen. Es sei notwendig Videobeweise anzulegen, um einer rechtswidrigen Strafverfolgung zu entgehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Nach der Anzeige der Polizeiinspektion ***, hat Herr *** während der Vernehmung am *** angegeben, dass er mittels einer digitalen Kamera, die an der linken Sonnenblende in seinem Pkw der Marke ***, Kennzeichen *** montiert ist, zumindest am *** in ***, Gemeindestraße zwischen *** und ***, Daten ermittelt, erfasst, gespeichert und auch aufbewahrt hat, wobei er es unterlassen hat, die erforderliche Meldung an die Datenschutzbehörde vor Aufnahme der Datenanwendung zu erstatten. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führt aus, dass er die Daten zur Beweissicherung benötige. Die „Datenanwendung“ ist
DSG die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8.), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung).Die „Datenanwendung“ ist
Paragraph 4, Ziffer 7, DSG die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung). Das „Verarbeiten von Daten“ ist
DSG das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten.Das „Verarbeiten von Daten“ ist
Paragraph 4, Ziffer 9, DSG das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten. § 7 DSG lautet:Paragraph 7, DSG lautet: 1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. 2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn1. sie aus einer
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und,
1 DSG hat jeder Auftraggeber, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
Paragraph 17, Absatz eins, DSG hat jeder Auftraggeber, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen. § 50a DSG lautet:Paragraph 50 a, DSG lautet:
den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinne von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit
des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht
den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinne von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit
Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat bei der niederschriftlichen Einvernahme am *** selbst angegeben, dass er mit einer digitalen Kamera, die er auf der fahrerseitigen Sonnenblende montiert hat, während der Fahrt Videoaufnahmen macht, zumindest solange der Akku hält. Der Umstand, dass Video- bzw. Filmaufnahmen aus einer Serie von Einzelbildern bestehen und Videoaufnahmen auch in Einzelbilder geteilt werden können, darf als allgemein bekannt angenommen werden. Es wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet, dass nur einzelne Fotos aufgenommen worden sind, sondern eben ein Video. Ein- und dieselbe Kamera kann grundsätzlich für die unterschiedlichsten Dinge benutzt werden, die rechtlich völlig unterschiedlich zu bewerten sind (z.B. Wildtierbeobachtung, Action-Cam, stationäre Videoüberwachung). Ein relativ neues Einsatzgebiet für Kameras ist die unter dem Begriff „Dash-Cam“ (also Armaturenbrett-Kamera) bekannte Videokamera, die in oder auf einem Kraftfahrzeug installiert wird und Bilder von der Straße vor und/oder hinter dem Fahrzeug aufnimmt und aufzeichnet. Der Zweck des Einsatzes dieser Kameras ist üblicherweise kein ausschließlich privater (wie etwa das Erstellen von Urlaubsfotos), sondern die Absicht, bei Bedarf Beweismaterial in eigener Sache (und idealerweise zum eigenen Vorteil) an Behörden, Gerichte und Versicherung übermitteln zu können. Ein Indiz dafür wäre etwa – unabhängig vom angegebenen Zweck – das regelmäßige automatische Überschreiben von Bildmaterial, das etwa bei Urlaubsaufnahmen eher unüblich wäre. „Dash-Cams“ zeichnen im Betrieb systematisch die Bereiche vor dem eigenen Fahrzeug automatisch und durchgehend auf. Ferner ergibt sich aus dem Zweck, dass (anders als bei einer Wildbeobachtungskamera oder Action-Cam) die für Videoüberwachungsanlagen im Sinne des § 50a ff DSG 2000 charakteristische Absicht zur Überwachung von Personen – nämlich der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich im Nahbereich des eigenen Fahrzeuges bewegen – ganz offensichtlich besteht. Die unter „Dash-Cams“ üblicherweise verstandene Verwendung einer Kamera ist daher als Videoüberwachung im Sinne der §§ 50a ff DSG 2000 anzusehen (Auszug aus dsb-Newsletter 1/2015, Kommentar „Im Fokus“).Ein- und dieselbe Kamera kann grundsätzlich für die unterschiedlichsten Dinge benutzt werden, die rechtlich völlig unterschiedlich zu bewerten sind (z.B. Wildtierbeobachtung, Action-Cam, stationäre Videoüberwachung). Ein relativ neues Einsatzgebiet für Kameras ist die unter dem Begriff „Dash-Cam“ (also Armaturenbrett-Kamera) bekannte Videokamera, die in oder auf einem Kraftfahrzeug installiert wird und Bilder von der Straße vor und/oder hinter dem Fahrzeug aufnimmt und aufzeichnet. Der Zweck des Einsatzes dieser Kameras ist üblicherweise kein ausschließlich privater (wie etwa das Erstellen von Urlaubsfotos), sondern die Absicht, bei Bedarf Beweismaterial in eigener Sache (und idealerweise zum eigenen Vorteil) an Behörden, Gerichte und Versicherung übermitteln zu können. Ein Indiz dafür wäre etwa – unabhängig vom angegebenen Zweck – das regelmäßige automatische Überschreiben von Bildmaterial, das etwa bei Urlaubsaufnahmen eher unüblich wäre. „Dash-Cams“ zeichnen im Betrieb systematisch die Bereiche vor dem eigenen Fahrzeug automatisch und durchgehend auf. Ferner ergibt sich aus dem Zweck, dass (anders als bei einer Wildbeobachtungskamera oder Action-Cam) die für Videoüberwachungsanlagen im Sinne des Paragraph 50 a, ff DSG 2000 charakteristische Absicht zur Überwachung von Personen – nämlich der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich im Nahbereich des eigenen Fahrzeuges bewegen – ganz offensichtlich besteht. Die unter „Dash-Cams“ üblicherweise verstandene Verwendung einer Kamera ist daher als Videoüberwachung im Sinne der Paragraphen 50 a, ff DSG 2000 anzusehen (Auszug aus dsb-Newsletter 1 aus 2015,, Kommentar „Im Fokus“). Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis einen Bescheid der Datenschutzkommission angeführt, mit welchem der Betrieb einer im Auto installierten Videokamera untersagt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 30.1.2015, Zl. W214 2011104-01, wurde der ablehnende Bescheid der Datenschutzbehörde (als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission) bestätigt. Im Anlassfall betraf es die Bilddaten, die innerhalb von 60 Sekunden auf einer SD-Karte verarbeitet (gespeichert) wurden. Die Bilddaten wurden über einen maximalen Zeitraum der letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und 30 Sekunden danach abgespeichert. Die Aufnahmen sollten als Beweismittel nach einem Verkehrsunfall dienen und als Übermittlungsempfänger wurden die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie Versicherungen genannt. Verfahrensgegenständlich ist es unerheblich, ob die Kamera auf dem Armaturenbrett, auf der Windschutzscheibe oder - wie der Beschwerdeführer selbst angibt – auf der fahrerseitigen Sonnenschutzblende angebracht war. Hinsichtlich der „personenbezogenen Daten“ kommt es nicht darauf an, ob die auf den Aufnahmen befindlichen Personen dem Beschwerdeführer bekannt sind, sondern dass deren Identität bestimmbar ist (§ 4 Z 1 DSG). Eine Unkenntlichmachung von Gesichtern (Verpixelung) wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Umstand, dass die Aufnahmen an einem öffentlichen Ort erfolgten, wo der Straßenverlauf und der Bereich links und rechts von der Fahrbahn aufgezeichnet werden, darf ebenfalls als erwiesen angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beweissicherung, die verfahrensgegenständlichen Aufnahmen im Bereich Schandachen zu benötigen, geht schon deshalb ins Leere, weil auch durch Zeugenaussagen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer von einer (ihm unbekannten) Frau angehalten wurde (Anmerkung: in einem Strafverfahren nach den NÖ Polizeistrafgesetz war diese Örtlichkeit der Tatort). Da diese Art der Datenanwendung selbst zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen nicht zulässig ist (siehe obzitiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) kann der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war sohin als erwiesen anzunehmen.Verfahrensgegenständlich ist es unerheblich, ob die Kamera auf dem Armaturenbrett, auf der Windschutzscheibe oder - wie der Beschwerdeführer selbst angibt – auf der fahrerseitigen Sonnenschutzblende angebracht war. Hinsichtlich der „personenbezogenen Daten“ kommt es nicht darauf an, ob die auf den Aufnahmen befindlichen Personen dem Beschwerdeführer bekannt sind, sondern dass deren Identität bestimmbar ist (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG). Eine Unkenntlichmachung von Gesichtern (Verpixelung) wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Umstand, dass die Aufnahmen an einem öffentlichen Ort erfolgten, wo der Straßenverlauf und der Bereich links und rechts von der Fahrbahn aufgezeichnet werden, darf ebenfalls als erwiesen angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beweissicherung, die verfahrensgegenständlichen Aufnahmen im Bereich Schandachen zu benötigen, geht schon deshalb ins Leere, weil auch durch Zeugenaussagen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer von einer (ihm unbekannten) Frau angehalten wurde (Anmerkung: in einem Strafverfahren nach den NÖ Polizeistrafgesetz war diese Örtlichkeit der Tatort). Da diese Art der Datenanwendung selbst zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen nicht zulässig ist (siehe obzitiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) kann der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war sohin als erwiesen anzunehmen.
G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenngleich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Normunterworfenen nicht leicht verständlich sind, so wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich über die Zulässigkeit derartiger Aufnahmen zu informieren. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute. Im Hinblick auf die Strafobergrenze von 10.000 Euro wurde die Geldstrafe schuldangemessen festgesetzt. Die Strafhöhe wurde im Übrigen nicht dezidiert bekämpft. Das bis dato aktenkundige Einkommen in der Höhe von 1.200 Euro wurde mitberücksichtigt.
G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen war eine Rechtsfrage zu beurteilen, zumal der Sachverhalt unbestritten war.
Paragraph 44, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen war eine Rechtsfrage zu beurteilen, zumal der Sachverhalt unbestritten war. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.343.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.