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{'item': 'LVwG-S-965/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-965/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde von ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde von ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom *** über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 5 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 398 Stunden) verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Kostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom *** über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 398 Stunden) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Kostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Beschwerdeführer ein Zahlungsaufschub des gesamten Strafbetrages bis *** gewährt. Es erfolgte keine Zahlung bis ***; der Beschwerdeführer wurde daher mit Mahnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** aufgefordert, den offenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem Beschwerdeführer ein Zahlungsaufschub des gesamten Strafbetrages bis *** gewährt. Es erfolgte keine Zahlung bis ***; der Beschwerdeführer wurde daher mit Mahnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** aufgefordert, den offenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Teilzahlung seiner Verwaltungsstrafe in monatlichen Raten à 140 Euro. Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer auf, unverzüglich aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, da laut vorgelegter Bezugsbestätigung des AMS *** der Leistungsanspruch am *** geendet habe. Daraufhin legte der Beschwerdeführer am *** eine Bezugsbestätigung des AMS *** vor, in welcher bestätigt wird, dass von *** bis *** bzw. *** bis *** Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktgesetz vorgemerkt seien.Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Teilzahlung seiner Verwaltungsstrafe in monatlichen Raten à 140 Euro. Mit Schreiben vom *** forderte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer auf, unverzüglich aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, da laut vorgelegter Bezugsbestätigung des AMS *** der Leistungsanspruch am *** geendet habe. Daraufhin legte der Beschwerdeführer am *** eine Bezugsbestätigung des AMS *** vor, in welcher bestätigt wird, dass von *** bis *** bzw. *** bis *** Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktgesetz vorgemerkt seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Teilzahlung ab und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Bezugsbestätigung des AMS *** bis *** Bezüge bezogen habe, weitere Bezugsauskünfte würden aber nicht aufscheinen. Da von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei, sei der Antrag abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Teilzahlung ab und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Bezugsbestätigung des AMS *** bis *** Bezüge bezogen habe, weitere Bezugsauskünfte würden aber nicht aufscheinen. Da von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei, sei der Antrag abzuweisen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am *** fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, da sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht von Amts wegen festgestellt und auch das Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei gelernter Fahrzeugbauer und suche im Bereich dieses Handwerks eine Arbeitsstelle. Dies sei in absehbarer Zeit möglich und es sei davon auszugehen, dass er in seinem angelernten Beruf jedenfalls ein Einkommen von etwa 1 400 bis 1 600 Euro netto monatlich 14 Mal jährlich erzielen werde können. In diesem Falle sei dann eine Ratenzahlung von zumindest 140 Euro monatlich jedenfalls möglich. Durch die Nichtgewährung der Teilzahlung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Fortkommen beeinträchtigt werde, da er nunmehr gute Chancen habe einen Arbeitsplatz zu bekommen und für den Fall der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls nicht mehr in der Lage sei, so rasch eine Arbeit zu finden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer von seiner Familie die Zusage erhalten, finanziell unterstützt zu werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Ratenzahlung zu gewähren. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsstrafbehörde, ***. Trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde an der Verhandlung teilgenommen.
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom *** über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 5 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 398 Stunden) verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Kostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom *** über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 398 Stunden) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) einen Kostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. In der Zeit vom *** bis *** bzw. *** bis *** hat der Beschwerdeführer Leistungen auf Grund von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktgesetz erhalten. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorlegten Verwaltungsakt und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, wovon der Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. über welches Einkommen er verfügt. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder über Vermögen verfügt. Dies ist deswegen nicht möglich, da der Beschwerdeführer weitere Einkommensnachweise bzw. Angaben zur finanziellen Situation nicht vorgelegt hat. Zwar betont er im Beschwerdeschriftsatz vom ***, dass es in absehbarer Zeit möglich sei, dass er in seinem angelernten Beruf ein Einkommen erzielen könne. Ob es dem Beschwerdeführer in den letzten acht Monaten tatsächlich gelungen ist, ein Einkommen zu erzielen, wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mitgeteilt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer – ohne Angabe von Gründen – an der mündlichen Verhandlung, die der Klärung des Sachverhaltes dienen sollte, nicht teilgenommen.
  7. Rechtslage und Erwägungen: § 54b Abs. 3 VStG lautet:Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG lautet: „

(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung. Besteht aber die Annahme, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (vgl. VwGH
  1. Mai 1994, 94/02/0165).Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung. Besteht aber die Annahme, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben vergleiche VwGH
  2. Mai 1994, 94/02/0165). Die Anwendung von § 54 Abs. 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15). Sind die Voraussetzungen von § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 kein Raum (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 14).Die Anwendung von Paragraph 54, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 54 b, Rz 15). Sind die Voraussetzungen von Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, kein Raum vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 54 b, Rz 14). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15). Er hat im Verfahren substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und dass er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (VwGH
  3. Februar 1989, 88/02/0126). Er hat die für die Zahlungserleichterung geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen (vgl. VwGH
  4. Dezember 1992, 92/06/0126). Nicht hinreichend ist insbesondere die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl VwGH
  5. Mai 1994, 94/02/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 54 b, Rz 15). Er hat im Verfahren substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und dass er auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (VwGH
  6. Februar 1989, 88/02/0126). Er hat die für die Zahlungserleichterung geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen vergleiche VwGH
  7. Dezember 1992, 92/06/0126). Nicht hinreichend ist insbesondere die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen vergleiche VwGH
  8. Mai 1994, 94/02/0165). Wie bereits festgestellt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis *** Leistungen auf Grund von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktgesetz erhalten hat. Auch der Mitteilung des AMS vom *** kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer nach dem *** weitere Leistungen erhalten hat. Unklar ist daher, wovon der Beschwerdeführer nach dem *** gelebt hat bzw. womit er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. über welches Einkommen er verfügt. Seine letzte diesbezügliche Angabe war, dass er sich auf Arbeitssuche befinde. Der Beschwerdeführer hatte trotz der im Verfahren gebotenen Gelegenheit keinerlei initiative Darlegung vorgenommen, da er keinerlei Angaben machte, ob er über ein Vermögen verfügt und gegebenenfalls, in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er arbeitssuchend sei und davon ausgegangen werden könne, dass er in absehbarer Zeit einen entsprechenden Arbeitsplatz habe. Dieses Vorbringen beruht lediglich auf Vermutungen und stellt keine substantiierte Behauptung dar, welche die Annahme rechtfertigt, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden. Die unsubstantiierte Behauptung wirtschaftlicher Gründe in der Beschwerde reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um wirtschaftliche Gründe glaubhaft zu machen (vgl. VwGH
  9. Juni 1991, 91/19/0132).Wie bereits festgestellt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis *** Leistungen auf Grund von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktgesetz erhalten hat. Auch der Mitteilung des AMS vom *** kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer nach dem *** weitere Leistungen erhalten hat. Unklar ist daher, wovon der Beschwerdeführer nach dem *** gelebt hat bzw. womit er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. über welches Einkommen er verfügt. Seine letzte diesbezügliche Angabe war, dass er sich auf Arbeitssuche befinde. Der Beschwerdeführer hatte trotz der im Verfahren gebotenen Gelegenheit keinerlei initiative Darlegung vorgenommen, da er keinerlei Angaben machte, ob er über ein Vermögen verfügt und gegebenenfalls, in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er arbeitssuchend sei und davon ausgegangen werden könne, dass er in absehbarer Zeit einen entsprechenden Arbeitsplatz habe. Dieses Vorbringen beruht lediglich auf Vermutungen und stellt keine substantiierte Behauptung dar, welche die Annahme rechtfertigt, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden. Die unsubstantiierte Behauptung wirtschaftlicher Gründe in der Beschwerde reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um wirtschaftliche Gründe glaubhaft zu machen vergleiche VwGH
  10. Juni 1991, 91/19/0132). Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein Vorbringen erstattet, auf Grund dessen das erkennende Gericht nicht bloß von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten des Bestraften ausgeht. Eine Prognose dahingehend, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, ist auf Grund der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens nicht möglich. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von seiner Familie die Zusage erhalten, finanziell unterstützt zu werden, geht ins Leere, da die Bereitschaft anderer, Ratenzahlung zu übernehmen, nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit der Geldstrafe dazutun, muss doch Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein (vgl. VwGH
  11. Jänner 1991, 90/02/0211).Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein Vorbringen erstattet, auf Grund dessen das erkennende Gericht nicht bloß von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten des Bestraften ausgeht. Eine Prognose dahingehend, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, ist auf Grund der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens nicht möglich. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von seiner Familie die Zusage erhalten, finanziell unterstützt zu werden, geht ins Leere, da die Bereitschaft anderer, Ratenzahlung zu übernehmen, nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit der Geldstrafe dazutun, muss doch Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein vergleiche VwGH
  12. Jänner 1991, 90/02/0211). Dem Beschwerdeführer ist es somit weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelungen darzutun, dass die verhängte Geldstrafe einbringlich wäre. Es ist daher keine zuverlässige Prognose dahingehend möglich, dass er solche Zahlungen überhaupt leisten könnte. Da somit nichts auf die Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben hat und von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgegangen ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist, hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist, hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.965.001.2015

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