RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-2/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in ***, vertreten durch die *** in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***,
- zu Recht erkannt:Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der ***, des ***, des ***, der ***, des *** und der ***, alle vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.zu Recht erkannt:, , Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der ***, des ***, des ***, der ***, des *** und der ***, alle vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.
- den Beschluss gefasst:Die Anträge des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Kostenersatz werden gemäß §§ 31 i.V.m. 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.den Beschluss gefasst:, , Die Anträge des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Kostenersatz werden gemäß Paragraphen 31, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom *** beantrage der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit Top 1 im Erdgeschoss sowie einer Wohneinheit Top 2 im Obergeschoss und im Dachgeschoss samt Nebenräumen auf dem Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***. Das Bauansuchen umfasst weiters die Gestaltung der Gartenfläche mit dem Zugang in das Gebäude, den Aufstellplatz für Müllgefäße sowie die Errichtung einer KFZ-Abstellanlage für zwei Fahrzeuge. Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung vom *** und dem Einreichplan vom Jänner ***, Plannummer ***, jeweils erstellt von der ***, im Detail dargestellt. Einen Bestandteil der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichunterlagen bilden weiters der Vermessungsplan der Kanzlei ***, ***, vom ***, der Energieausweis für Wohngebäude vom *** sowie Grundbuchsauszüge für das Baugrundstück und die Grundstücke der Anrainer. Nördlich des Baugrundstückes schließt das Grundstück von Frau *** (Grst.Nr. ***) südlich jenes von Frau *** (Grst.Nr. ***) an. Das Grundstück westlich des Baugrundstückes, von diesem durch die *** getrennt, steht im Eigentum von Herrn *** (GrstNr. ***). Das Grundstück östlich des Baugrundstückes (Grst.Nr. ***) steht im Alleineigentum des Herrn ***. Mit Schreiben vom *** erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen.Mit Schreiben vom *** erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Am *** wurde von der Nachbarin *** nachfolgendes Schreiben vom *** mittels E-Mail an die Abteilung Bauangelegenheiten der Stadtgemeinde *** übermittelt: „Betrifft: Einspruch gegen *** Als dazu berechtigte Anrainerin des Grundstückes *** Parz. Nr. *** EZ *** erhebe ich, auch namens der unten genannten AnrainerInnen, Einspruch gegen eine Baubewilligung auf diesem Grundstück, verlange die Ansetzung einer amtlichen Bauverhandlung beziehungsweise die Abweisung des Wunsches nach einer Baubewilligung. Die Gründe für dieses Begehren: 1) Durch den Bau eines voll ausgebauten Kellergeschoßes werden intensive Bohrungen bzw. Sprengungen notwendig sein, da wir aus eigener Erfahrung wissen, dass unsere Häuser direkt auf einem Felsen liegen und deshalb auch keine Keller haben. Durch die große Nähe unserer Häuser befürchten wir eine beträchtliche Beschädigung der Bausubstanz, Standsicherheit und Gefährdung der Trockenheit. Aus eben diesem Grund beantragen wir die Ablehnung einer Baubewilligung oder die sorgfältige Überarbeitung des vorgelegten Plans mit dem Verzicht auf einen Keller. 2) Weiters beantrage und verlange ich die Bestandsaufnahme unserer Häuser außen und innen, um gegebenenfalls gegen das Auftreten von Sprüngen oder anderer Beeinträchtigungen gerichtlich Schadensersatzforderungen erheben zu können. 3) Wir hinterfragen die Rechtmäßigkeit einer allfälligen Baubewilligung, da nach Baurecht ein so kleines Grundstück niemals Bauplatz sein kann. Und weder nach heutigem noch nach damaligem Baurecht bei der Teilung ein solches entstanden ist. Nachdem diese Teilung ohne Verständigung der Anrainer erfolgt ist, konnten diese niemals Einspruch erheben. Aus diesem Grund eines nichtvorhandenen Bauplatzes beantragen wir ebenfalls die Ansetzung einer Bauverhandlung beziehungsweise die amtliche Abweisung der Baubewilligung.“ Im zitierten Schreiben sind neben Frau *** als dessen Verfasserin noch die „berechtigten Anrainer“ ***, *** und *** genannt. In weiterer Folge wurde am *** die von Frau *** sowie von Frau ***, Herrn *** und Herrn *** (im Folgenden: Einwendungswerber) eigenhändig unterfertigte Ausfertigung dieses Einspruches nachgereicht. Im Schreiben der Baubehörde vom *** wird auf die erfolgte Anrainerverständigung gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO und die daraufhin erhobenen Einwendungen hingewiesen und zur Bauverhandlung am *** nachweislich geladen.Im Schreiben der Baubehörde vom *** wird auf die erfolgte Anrainerverständigung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO und die daraufhin erhobenen Einwendungen hingewiesen und zur Bauverhandlung am *** nachweislich geladen. Bei dieser Verhandlung wurden von Frau *** und Herrn *** schriftlich festgehaltene Einwendungen vorgebracht, denen sich die übrigen anwesenden Anrainer – laut Niederschrift haben auch Herr ***, Herr *** und Frau *** an der Bauverhandlung teilgenommen – vollinhaltlich anschlossen. Zusammengefasst wurden die Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Unterschreitung der Mindestbauplatzgröße, die Überschreitung der Bebauungsdichte sowie der Gebäudehöhe, die Verletzung der Abstandsregelung im Bauwich, die Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit sowie des Brandschutzes der Bauwerke der Nachbarn, Immissionen in Form von Blendung bzw. Spiegelung durch die hohe Anzahl an Glastüren und Glasfenstern eingewendet und Bedenken im Hinblick auf die Ortsbildgestaltung sowie den Schutz der Privatsphäre der Nachbarn geäußert. Weiters wurde vorgebracht, dass das angegebene Planungsbüro nicht mit dem tatsächlichen Planer übereinstimme, sowie eine Sicherheitsgarantie, dass für etwaige Schäden aufgekommen werden könne, und im Hinblick auf die Balkone des Hauses sowie den Hund des Beschwerdeführers eine entsprechend hohe Mauer gefordert. In Bezug auf Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn wurde im schriftlichen Einspruch erneut darauf hingewiesen, dass alle Häuser der Umgebung auf einer gemeinsamen Felsplatte stehen würden und daher besonders gefährdet wären. Jeder Versuch, in diese Felsplatte einen Keller, ob mit Sprengung oder speziellen Bohrgeräten, einzuarbeiten, stelle eine besondere Bedrohung ihrer Häuser dar, die nicht geduldet werden könne. Durch einen derartigen Eingriff würden auch etwaige Wasservorkommen im Untergrund auf das Haus des Grundstückes 8a umgeleitet werden, sodass dessen Trockenheit gefährdet werde. Die Baubehörde I. Instanz hat in weiterer Folge eine geologisch-hydrogeologische Vorbegutachtung (***, Ingenieurkonsulent für Geologie) sowie eine geotechnische Stellungnahme (***, Zivilingenieur für Bauwesen) zur Frage der Beschaffenheit des Baugrundstückes einholen lassen, aus welchen sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass bei durchgeführten Probeschürfen keine Wasserführungen und keine Feuchtigkeit angetroffen werden konnte, zudem Niederschlagswasser bei den vorhandenen geologischen Verhältnissen (Verkarstungserscheinungen aufweisende Dolomit-Breccie) rasch versickern. In der geotechnischen Stellungnahme wurde darüber hinaus eine baugrundschonende Abtragung des Festgesteines und eine Beweissicherung mit Schwingungsmessungen empfohlen. Den Einwendungswerbern wurde mit dem nachweislich zugestellten Schreiben vom *** die Möglichkeit geboten, in diese Vorbegutachtung Einsicht zu nehmen. Sie haben dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat in weiterer Folge eine geologisch-hydrogeologische Vorbegutachtung (***, Ingenieurkonsulent für Geologie) sowie eine geotechnische Stellungnahme (***, Zivilingenieur für Bauwesen) zur Frage der Beschaffenheit des Baugrundstückes einholen lassen, aus welchen sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass bei durchgeführten Probeschürfen keine Wasserführungen und keine Feuchtigkeit angetroffen werden konnte, zudem Niederschlagswasser bei den vorhandenen geologischen Verhältnissen (Verkarstungserscheinungen aufweisende Dolomit-Breccie) rasch versickern. In der geotechnischen Stellungnahme wurde darüber hinaus eine baugrundschonende Abtragung des Festgesteines und eine Beweissicherung mit Schwingungsmessungen empfohlen. Den Einwendungswerbern wurde mit dem nachweislich zugestellten Schreiben vom *** die Möglichkeit geboten, in diese Vorbegutachtung Einsicht zu nehmen. Sie haben dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer sodann die beantragte Baubewilligung für die Errichtung des Mehrfamilienhauses samt Neugestaltung der Außenanlagen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn in Bezug auf die Bauplatzgröße, die Bebauungsdichte, die Ortsbildgestaltung, den Schutz der Privatsphäre und Fragen zur Planerstellung sowie Forderungen nach einer Sicherheitsgarantie und einer Sichtschutzmauer wurden zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, behaupteter illegaler Aufschüttungen, der Nichteinhaltung des Bauwichs, der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes sowie der befürchteten Blendung bzw. Spiegelung als unberechtigt abgewiesen. Soweit es die Standsicherheit und Trockenheit der Nachbargebäude betrifft, wurde von der Baubehörde I. Instanz in der Begründung des Baubewilligungsbescheides auf das dazu eingeholte hydrologische Gutachten verwiesen, wonach im Zuge der durchgeführten Bodenaufschlüsse weder in der Überdeckung noch in der darunterliegenden Dolomit-Breccie eine Grundwasserführung habe angetroffen werden können und eine solche aufgrund der geologischen Verhältnisse mit einer solchen auch nicht zu rechnen sei. Vom geotechnischen Sachverständigen *** sei zudem die gewählte Form der Gründungsmethode mit Plattenfundamenten und dicht angeschlossenen Kellerwänden als zweckmäßig und empfehlenswert anerkannt worden. Die Forderung des geotechnischen Sachverständigen nach einer baugrundschonenden Abtragung des Festgesteines und einer Beweissicherung mit Schwingungsmessungen hat als Auflage Nr. 4 Eingang in den baubehördlichen Bewilligungsbescheid gefunden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer sodann die beantragte Baubewilligung für die Errichtung des Mehrfamilienhauses samt Neugestaltung der Außenanlagen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn in Bezug auf die Bauplatzgröße, die Bebauungsdichte, die Ortsbildgestaltung, den Schutz der Privatsphäre und Fragen zur Planerstellung sowie Forderungen nach einer Sicherheitsgarantie und einer Sichtschutzmauer wurden zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, behaupteter illegaler Aufschüttungen, der Nichteinhaltung des Bauwichs, der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes sowie der befürchteten Blendung bzw. Spiegelung als unberechtigt abgewiesen. Soweit es die Standsicherheit und Trockenheit der Nachbargebäude betrifft, wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz in der Begründung des Baubewilligungsbescheides auf das dazu eingeholte hydrologische Gutachten verwiesen, wonach im Zuge der durchgeführten Bodenaufschlüsse weder in der Überdeckung noch in der darunterliegenden Dolomit-Breccie eine Grundwasserführung habe angetroffen werden können und eine solche aufgrund der geologischen Verhältnisse mit einer solchen auch nicht zu rechnen sei. Vom geotechnischen Sachverständigen *** sei zudem die gewählte Form der Gründungsmethode mit Plattenfundamenten und dicht angeschlossenen Kellerwänden als zweckmäßig und empfehlenswert anerkannt worden. Die Forderung des geotechnischen Sachverständigen nach einer baugrundschonenden Abtragung des Festgesteines und einer Beweissicherung mit Schwingungsmessungen hat als Auflage Nr. 4 Eingang in den baubehördlichen Bewilligungsbescheid gefunden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Einwendungswerber sowie Herr *** und Frau *** (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In der Begründung ihres Rechtsmittels nahmen sie auf die Punkte
- Bauplatzgröße und
- Gebäudehöhe/Anschüttung laut Begründung des Baubescheides Bezug und führten dazu im Wesentlichen aus, dass die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft des streitgegenständlichen Grundstückes nicht hinreichend geprüft hätte. Es würde sich im vorliegenden Fall um ein Restgrundstück handeln, dass allenfalls als Garten genutzt werden könne, jedoch keinesfalls für ein Bauvorhaben in der eingereichten Dimension geschaffen sei. Darüber hinaus sei das Niveau des Grundstückes in den sechziger Jahren illegal erhöht worden. Es hätten illegale Anschüttung von mindestens 1,5 bis 2 m stattgefunden. Daraus ergebe sich jedenfalls eine maximale Gebäudehöhe von rund 3,5 bis 5 m und nicht wie genehmigt bis zu 7 m. Alternativ wäre die Abtragung des illegal aufgeschütteten Materials vorzuschreiben gewesen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der angefochtene Bescheid vom *** aus Anlass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Nach Darstellung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die Berufungsbehörde aus, dass aus dem im Bauakt aufliegenden hydrologischen Gutachten hervorgehe, dass der ursprünglich gewachsene Boden durch eine Aufschüttung mit sandigen Kiesen, Steinen und Ziegelsplitter nachträglich um eine Differenz zu den Einreichplänen von 35 cm bis 100 cm verändert worden sei. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sei gemäß § 14 Z 8 NÖ BauO ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, wenn Nachbarrechte beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern behindert werde. Andernfalls sei eine Geländeänderung gemäß § 16 NÖ BauO anzuzeigen. Geländeveränderungen im Bauland seien für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz. Solche Geländeveränderungen könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden seien. Bei der Berechnung des Lichteinfall gemäß § 51 Abs. 4 NÖ BauO sei daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Geländes auszugehen. Im erstinstanzlichen Bescheid würden sich keine Feststellungen hinsichtlich der Niveauänderung finden. Dies sei jedoch von Bedeutung, da bei der Berechnung der Gebäudehöhe von dem jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen sei. In den Archiven des Bauamtes der Stadtgemeinde *** sei nichts vorhanden, was darauf schließen lasse, dass die nunmehr vorhandene Niveauveränderung jemals bewilligt oder angezeigt worden sei. Liege jedoch keine Bewilligung der Veränderung der Höhenlage eines Geländes vor bzw. werde keine solche Bewilligung erteilt, sei die Gebäudehöhe vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass durch das geplante Bauvorhaben aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen nicht bewilligten bzw. nicht angezeigten Veränderung des Geländeniveaus subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Beim vorliegenden Projekt werde die zulässige Gebäudehöhe überschritten, da die im Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 7 m im süd-südwestlichen Bereich voll ausgenutzt werde und der Einreichplan fälschlicherweise vom derzeitigen, und nicht vom gewachsenen Niveau, ausgehe. Das geplante Bauvorhaben hätte in der eingereichten Form nicht bewilligt werden dürfen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der angefochtene Bescheid vom *** aus Anlass der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Nach Darstellung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die Berufungsbehörde aus, dass aus dem im Bauakt aufliegenden hydrologischen Gutachten hervorgehe, dass der ursprünglich gewachsene Boden durch eine Aufschüttung mit sandigen Kiesen, Steinen und Ziegelsplitter nachträglich um eine Differenz zu den Einreichplänen von 35 cm bis 100 cm verändert worden sei. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sei gemäß Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BauO ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, wenn Nachbarrechte beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern behindert werde. Andernfalls sei eine Geländeänderung gemäß Paragraph 16, NÖ BauO anzuzeigen. Geländeveränderungen im Bauland seien für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz. Solche Geländeveränderungen könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden seien. Bei der Berechnung des Lichteinfall gemäß Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO sei daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Geländes auszugehen. Im erstinstanzlichen Bescheid würden sich keine Feststellungen hinsichtlich der Niveauänderung finden. Dies sei jedoch von Bedeutung, da bei der Berechnung der Gebäudehöhe von dem jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen sei. In den Archiven des Bauamtes der Stadtgemeinde *** sei nichts vorhanden, was darauf schließen lasse, dass die nunmehr vorhandene Niveauveränderung jemals bewilligt oder angezeigt worden sei. Liege jedoch keine Bewilligung der Veränderung der Höhenlage eines Geländes vor bzw. werde keine solche Bewilligung erteilt, sei die Gebäudehöhe vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass durch das geplante Bauvorhaben aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen nicht bewilligten bzw. nicht angezeigten Veränderung des Geländeniveaus subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Beim vorliegenden Projekt werde die zulässige Gebäudehöhe überschritten, da die im Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 7 m im süd-südwestlichen Bereich voll ausgenutzt werde und der Einreichplan fälschlicherweise vom derzeitigen, und nicht vom gewachsenen Niveau, ausgehe. Das geplante Bauvorhaben hätte in der eingereichten Form nicht bewilligt werden dürfen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück ***, welches im angrenzenden Bereich ein Fahnengrundstück in der Breite von 2,4 m sei. Im Anschluss daran würden sich in östlicher Richtung Wohngebäude befinden. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 5 NÖ BauO, wonach bei Fahnengrundstücken der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden dürfe, greife hier jetzt insofern nicht, als das angrenzende Fahnengrundstück nicht die in § 10 Abs. 2 Z 4 NÖ BauO vorgesehene Mindestbreite von 3 m, sondern lediglich eine Breite von 2,4 m aufweisen würde. Bei richtiger Anwendung des § 50 NÖ BauO hätte die Baubehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das geplante Bauvorhaben westlich um 1,2 m zu weit an die Grundgrenze heranreiche und der gesetzlich vorgesehene Bauwich nicht eingehalten werde. Durch die unrichtige Anwendung des § 50 Abs. 5 NÖ BauO sei nicht auszuschließen, dass durch das geplante Bauvorhaben in der eingereichten Form subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern verletzt werden würden. Das eingereichte Bauvorhaben hätte so nicht bewilligt werden dürfen.Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück ***, welches im angrenzenden Bereich ein Fahnengrundstück in der Breite von 2,4 m sei. Im Anschluss daran würden sich in östlicher Richtung Wohngebäude befinden. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 50, Absatz 5, NÖ BauO, wonach bei Fahnengrundstücken der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden dürfe, greife hier jetzt insofern nicht, als das angrenzende Fahnengrundstück nicht die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ BauO vorgesehene Mindestbreite von 3 m, sondern lediglich eine Breite von 2,4 m aufweisen würde. Bei richtiger Anwendung des Paragraph 50, NÖ BauO hätte die Baubehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das geplante Bauvorhaben westlich um 1,2 m zu weit an die Grundgrenze heranreiche und der gesetzlich vorgesehene Bauwich nicht eingehalten werde. Durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 50, Absatz 5, NÖ BauO sei nicht auszuschließen, dass durch das geplante Bauvorhaben in der eingereichten Form subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern verletzt werden würden. Das eingereichte Bauvorhaben hätte so nicht bewilligt werden dürfen. Das gegenständliche Grundstück sei aus einer Grundstücksteilung im Jahr *** entstanden, wobei damals das gesamte Areal als „reines Wohngebiet, vorerst mit Bausperre belegt“ gewidmet gewesen sei. Mit Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes 1968 sei dann entsprechend dem damals neuen NÖ ROG 1968 die Umbenennung in „Bauland-Wohngebiet“ erfolgt. Die Bausperre wäre mit Inkrafttreten dieses Flächenwidmungsplanes aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der Grundstücksschaffung hätte es in der NÖ Bauordnung keine Festlegung hinsichtlich der Mindestgröße des Bauplatzes gegeben. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** wäre erst im Jahr *** beschlossen worden. Wie aus dem vorliegenden Teilungsplan ersichtlich sei, sei das Grundstück Nr. ***, EZ ***, aus einer Abschreibung vom Grundstück Nr. ***, EZ ***, entstanden und wäre in diesem Abteilungsplan als „Acker“ bezeichnet worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, aus einer baubehördlich bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden sei und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatz Eigenschaft besessen hätte. Eine Nachschau in den Archiven der Baubehörde der Stadtgemeinde *** hätte ergeben, dass bei Grundstücksteilungen rund um das Jahr *** neben der baubehördlichen Genehmigung durch den Gemeinderat (inklusive Vorschreibungen für die Art der Bebauung) auch immer eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erfolgte. Für die Abteilung des gegenständlichen Grundstücks habe jedoch in den Archiven der Stadtgemeinde *** kein Gemeinderatsbeschluss aufgefunden werden können. Aus dem Bewilligungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft auf dem seinerzeitigen Teilungsplan sei daher lediglich ableitbar, dass die damaligen Verfahrensbestimmungen für die Teilung eingehalten worden seien, jedoch nicht, dass es sich bei dem geteilten Grundstück um einen Bauplatz handeln würde. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bis dato nicht zum Bauplatz erklärt worden sei. Es wäre zwar durch einen behördlich bewilligten Teilungsplan geschaffen worden, diese Bewilligung jedoch keine baubehördliche Bewilligung darstelle und ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluss nicht existiere. Am *** wäre es zwar bereits als Bauland gewidmet, doch nicht mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut gewesen. Eine Bauplatzerklärung für das gegenständliche Grundstück aufgrund der nunmehr geltenden Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** könne aber nicht erfolgen, da es mit lediglich 229 m² nicht das erforderliche Flächenausmaß von 600 m² aufweisen würde. Eine Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, sei daher zu verneinen. Die Baubehörde hätte bei Anträgen nach § 14 NÖ BauO vorerst zu prüfen gehabt, ob dem Bauvorhaben der Bebauungsplan oder die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstückes im Bauland zum Bauplatz entgegenstehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde den Antrag abzuweisen gehabt, wenn sie eines der in § 20 Abs. 1 NÖ BauO angeführten Hindernisse festgestellt hätte.Das gegenständliche Grundstück sei aus einer Grundstücksteilung im Jahr *** entstanden, wobei damals das gesamte Areal als „reines Wohngebiet, vorerst mit Bausperre belegt“ gewidmet gewesen sei. Mit Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes 1968 sei dann entsprechend dem damals neuen NÖ ROG 1968 die Umbenennung in „Bauland-Wohngebiet“ erfolgt. Die Bausperre wäre mit Inkrafttreten dieses Flächenwidmungsplanes aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der Grundstücksschaffung hätte es in der NÖ Bauordnung keine Festlegung hinsichtlich der Mindestgröße des Bauplatzes gegeben. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** wäre erst im Jahr *** beschlossen worden. Wie aus dem vorliegenden Teilungsplan ersichtlich sei, sei das Grundstück Nr. ***, EZ ***, aus einer Abschreibung vom Grundstück Nr. ***, EZ ***, entstanden und wäre in diesem Abteilungsplan als „Acker“ bezeichnet worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, aus einer baubehördlich bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden sei und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatz Eigenschaft besessen hätte. Eine Nachschau in den Archiven der Baubehörde der Stadtgemeinde *** hätte ergeben, dass bei Grundstücksteilungen rund um das Jahr *** neben der baubehördlichen Genehmigung durch den Gemeinderat (inklusive Vorschreibungen für die Art der Bebauung) auch immer eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erfolgte. Für die Abteilung des gegenständlichen Grundstücks habe jedoch in den Archiven der Stadtgemeinde *** kein Gemeinderatsbeschluss aufgefunden werden können. Aus dem Bewilligungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft auf dem seinerzeitigen Teilungsplan sei daher lediglich ableitbar, dass die damaligen Verfahrensbestimmungen für die Teilung eingehalten worden seien, jedoch nicht, dass es sich bei dem geteilten Grundstück um einen Bauplatz handeln würde. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bis dato nicht zum Bauplatz erklärt worden sei. Es wäre zwar durch einen behördlich bewilligten Teilungsplan geschaffen worden, diese Bewilligung jedoch keine baubehördliche Bewilligung darstelle und ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluss nicht existiere. Am *** wäre es zwar bereits als Bauland gewidmet, doch nicht mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut gewesen. Eine Bauplatzerklärung für das gegenständliche Grundstück aufgrund der nunmehr geltenden Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** könne aber nicht erfolgen, da es mit lediglich 229 m² nicht das erforderliche Flächenausmaß von 600 m² aufweisen würde. Eine Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, sei daher zu verneinen. Die Baubehörde hätte bei Anträgen nach Paragraph 14, NÖ BauO vorerst zu prüfen gehabt, ob dem Bauvorhaben der Bebauungsplan oder die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstückes im Bauland zum Bauplatz entgegenstehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde den Antrag abzuweisen gehabt, wenn sie eines der in Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO angeführten Hindernisse festgestellt hätte. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Bauwerber die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Zuerkennung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 751,
- In der Begründung der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nicht berechtigt seien, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Bauvorschriften geltend zu machen. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren sei nämlich auf jene subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bau) eingeräumt seien und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht habe. Letztlich sei auch die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde als Rechtsmittelbehörde im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzen würde und ein solches geltend gemacht habe. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen.In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Bauwerber die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Zuerkennung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 751,
- In der Begründung der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nicht berechtigt seien, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Bauvorschriften geltend zu machen. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren sei nämlich auf jene subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bau) eingeräumt seien und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht habe. Letztlich sei auch die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde als Rechtsmittelbehörde im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzen würde und ein solches geltend gemacht habe. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Mit Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und im Rahmen der dazu erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die belangte Behörde führte darin unter anderem aus, dass sie aus Anlass der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der berufenden Nachbarn überprüft habe, sondern aus Anlass der Berufung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass infolge des Nichtvorliegens einer Bauplatzerklärung ein Nichtigkeitsgrunds nach § 23 Abs. 8 NÖ BauO vorgelegen habe, welcher unabhängig von der Berufung gemäß § 68 AVG mit bescheidmäßiger Nichtigerklärung zu ahnden gewesen wäre. Die Stadgemeinde *** hätte jedoch aus Anlass der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Erzielung des gleichen Ergebnisses ersatzlos behoben.Mit Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und im Rahmen der dazu erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die belangte Behörde führte darin unter anderem aus, dass sie aus Anlass der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der berufenden Nachbarn überprüft habe, sondern aus Anlass der Berufung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass infolge des Nichtvorliegens einer Bauplatzerklärung ein Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BauO vorgelegen habe, welcher unabhängig von der Berufung gemäß Paragraph 68, AVG mit bescheidmäßiger Nichtigerklärung zu ahnden gewesen wäre. Die Stadgemeinde *** hätte jedoch aus Anlass der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur Erzielung des gleichen Ergebnisses ersatzlos behoben. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der belangten Behörde ihre Anträge aufrechterhielten und seitens der mitbeteiligten Parteien beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde zu verwerfen. Darüber hinaus beantragten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien die Zuerkennung des Kostenersatzes für den Verhandlungsaufwand. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Einwendungswerber ***, ***, *** und *** als Eigentümer von an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, des Bauwerbers angrenzenden Grundstücken Nachbarn im Sinne der Z 3 leg. cit. sind.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Einwendungswerber ***, ***, *** und *** als Eigentümer von an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, des Bauwerbers angrenzenden Grundstücken Nachbarn im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. sind. Diese Qualifikation trifft, wie in der am *** durchgeführten Verhandlung einvernehmlich festgestellt wurde, auf die Berufungswerber *** und *** nicht zu. Ihnen wird durch die zitierten Bestimmungen der NÖ BauO keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn des Baugrundstückes wurden Frau ***, Herr ***, Frau *** und Herr *** zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143) aber auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist.Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143) aber auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Die Nachbarn wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Parteien beigezogen mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihnen somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Die Nachbarn wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Parteien beigezogen mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihnen somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Einwendungswerber im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob die Einwendungswerber im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Einwendungswerber im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – Schreiben vom *** die Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht haben. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Einwendungswerber im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – Schreiben vom *** die Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht haben. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Aus dem vorliegenden Schriftsatz vom *** geht zunächst hervor, dass die Nachbarn die Abweisung des Wunsches nach einer Baubewilligung verlangen, da sie die Bauplatzeigenschaft des geplanten Baugrundstückes anzweifeln würden. Dazu wird angemerkt, dass die Frage des Vorhandenseins und die Eignung des Bauplatzes im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO nicht enthalten ist. Die in § 11 NÖ BauO genannten Voraussetzungen der Bauplatzschaffung dienen nicht dem Nachbarschutz und lässt sich daraus im Ergebnis diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht und damit auch kein Mitspracherecht der Nachbarn bei der Frage der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes ableiten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2007, Zl. 2006/05/0025). Dazu wird angemerkt, dass die Frage des Vorhandenseins und die Eignung des Bauplatzes im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO nicht enthalten ist. Die in Paragraph 11, NÖ BauO genannten Voraussetzungen der Bauplatzschaffung dienen nicht dem Nachbarschutz und lässt sich daraus im Ergebnis diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht und damit auch kein Mitspracherecht der Nachbarn bei der Frage der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes ableiten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2007, Zl. 2006/05/0025). Desweiteren befürchten die Nachbarn im Zusammenhang mit der Herstellung des geplanten voll ausgebauten Kellergeschoßes, im Zuge dieser intensive Bohrungen bzw. Sprengungen erforderlich seien, beträchtliche Beschädigungen der Bausubstanz, der Standsicherheit und der Trockenheit ihrer in großer Nähe befindlichen Häuser, weshalb der Bauwerber auf den Keller verzichten möge. Darüber hinaus wurde für allfällige Schadenersatzforderungen eine Bestandsaufnahme ihrer Häuser verlangt. Soweit es die Trockenheit der Nachbargebäude betrifft kann zur Interpretation des Schreibens vom *** auch die ergänzende Darlegung der Nachbarn im weiteren Einspruch vom *** herangezogen werden, wonach durch den Eingriff in den Untergrund, etwaige Wasservorkommen auf das Haus des Grundstückes *** umgeleitet werden könnten. Hier ist den Einwendungswerbern die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wären die Nachbarn daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung des Kellergeschosses betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz ihrer Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und dessen Verwendung gefährdet werde, wird von den Einwendungswerbern im Einspruch vom *** nicht ausdrücklich vorgebracht. Soweit es die Gefährdung der Trockenheit von Nachbargebäuden durch die Umleitung von im Untergrund allenfalls vorhandenen Wasservorkommen betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Baubehörde in Fragen von Grundwasservorkommen keine Zuständigkeit trifft (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2002, Zl. 2001/05/0909). Die Einwendungswerber machen somit auch hier kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO geltend.Hier ist den Einwendungswerbern die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wären die Nachbarn daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung des Kellergeschosses betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz ihrer Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und dessen Verwendung gefährdet werde, wird von den Einwendungswerbern im Einspruch vom *** nicht ausdrücklich vorgebracht. Soweit es die Gefährdung der Trockenheit von Nachbargebäuden durch die Umleitung von im Untergrund allenfalls vorhandenen Wasservorkommen betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Baubehörde in Fragen von Grundwasservorkommen keine Zuständigkeit trifft vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2002, Zl. 2001/05/0909). Die Einwendungswerber machen somit auch hier kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO geltend. Der Vollständigkeit halber wird nochmals auf die von der Baubehörde I. Instanz eingeholte geologisch-hydrogeologische Vorbegutachtung sowie die geotechnische Stellungnahme zur Frage der Beschaffenheit des Baugrundstückes verwiesen. Die Einwendungswerber haben im Verfahren dazu weder eine Stellungnahme eingeholt, noch in der späteren Berufung darauf Bezug genommen.Der Vollständigkeit halber wird nochmals auf die von der Baubehörde römisch eins. Instanz eingeholte geologisch-hydrogeologische Vorbegutachtung sowie die geotechnische Stellungnahme zur Frage der Beschaffenheit des Baugrundstückes verwiesen. Die Einwendungswerber haben im Verfahren dazu weder eine Stellungnahme eingeholt, noch in der späteren Berufung darauf Bezug genommen. Die Einwendungswerber haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch haben sie mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Die Einwendungswerber haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch haben sie mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht. Diese Anleitungspflicht bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Parteistellung und ihrer Rechte zu machen hat, sodass die Einwendungswerber nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Einwendungen angeleitet werden mussten.In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht. Diese Anleitungspflicht bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Parteistellung und ihrer Rechte zu machen hat, sodass die Einwendungswerber nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Einwendungen angeleitet werden mussten. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Einwendungswerber ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom *** enthaltenen Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Einwendungswerber zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen hat, ihnen im Rahmen der Bauverhandlung die Erhebung weiterer Einwendungen ermöglichte und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Einwendungswerber ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom *** enthaltenen Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Einwendungswerber zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen hat, ihnen im Rahmen der Bauverhandlung die Erhebung weiterer Einwendungen ermöglichte und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Da den Einspruchswerbern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt, konnten sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Gleiches gilt auch für die Berufungswerber *** und ***, denen die Rechtsstellung als Nachbarn im Bauverfahren fehlt. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Wenn die belangte Behörde ihren Berufungsbescheid im Rahmen der Aktenvorlage nun in einen Nichtigerklärungsbescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG umzudeuten versucht, so ist dazu anzumerken, dass diese Sichtweise weder mit der Beschlussfassung des Stadtrates vom *** noch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides in Deckung gebracht werden kann, fehlen doch die dazu erforderlichen rechtlichen Erwägungen völlig. Die Nichtigerklärung setzt einen bereits rechtskräftigen Bescheid voraus und ist somit nur außerhalb des Berufungsverfahrens möglich. Gleiches gilt auch für die Berufungswerber *** und ***, denen die Rechtsstellung als Nachbarn im Bauverfahren fehlt. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Wenn die belangte Behörde ihren Berufungsbescheid im Rahmen der Aktenvorlage nun in einen Nichtigerklärungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG umzudeuten versucht, so ist dazu anzumerken, dass diese Sichtweise weder mit der Beschlussfassung des Stadtrates vom *** noch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides in Deckung gebracht werden kann, fehlen doch die dazu erforderlichen rechtlichen Erwägungen völlig. Die Nichtigerklärung setzt einen bereits rechtskräftigen Bescheid voraus und ist somit nur außerhalb des Berufungsverfahrens möglich. Das erkennende Gericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern. Der Antrag des Beschwerdeführers und der Berufungswerber auf Zuerkennung des Aufwandersatzes (Schriftsatzaufwand bzw. Verhandlungsaufwand) war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Der Antrag des Beschwerdeführers und der Berufungswerber auf Zuerkennung des Aufwandersatzes (Schriftsatzaufwand bzw. Verhandlungsaufwand) war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) normiert ist (siehe dazu Paragraph 35 und Paragraph 53, VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.2.001.2015