1 SPG notwendig, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat gefährlichen Angriffen vorgebeugt werden soll. Die Behörde habe somit die Gefährlichkeit und die zukünftige Rückfallmöglichkeit zu beurteilen.Erhebungen geführt würden. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei
Paragraph 65, Absatz eins, SPG notwendig, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat gefährlichen Angriffen vorgebeugt werden soll. Die Behörde habe somit die Gefährlichkeit und die zukünftige Rückfallmöglichkeit zu beurteilen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft. Es sei kein Anhaltspunkt gegeben, dass die Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Verbindung gesetzt worden seien. Seine Adresse sei bekannt und lebe er in geordneten Verhältnissen. Der Verdacht eines gefährlichen Angriffes sei nicht gegeben. In einem ergänzenden Schriftsatz wird ausgeführt, dass sich die Anzeige auf ein Scheinurteil beziehe. Die erkennungsdienstlichen Maßnahme sei in diesem Fall als vorauseilend zu werten und daher nicht vertretbar. Eine Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft *** wegen § 106 StGB u.a. im Zuge einer Fahrnisexekution am *** wurde angeschlossen. Auf die Ausführungen, die das anhängige Zivilverfahren betreffen wird nicht näher eingegangen.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft. Es sei kein Anhaltspunkt gegeben, dass die Tathandlungen im Rahmen einer kriminellen Verbindung gesetzt worden seien. Seine Adresse sei bekannt und lebe er in geordneten Verhältnissen. Der Verdacht eines gefährlichen Angriffes sei nicht gegeben. In einem ergänzenden Schriftsatz wird ausgeführt, dass sich die Anzeige auf ein Scheinurteil beziehe. Die erkennungsdienstlichen Maßnahme sei in diesem Fall als vorauseilend zu werten und daher nicht vertretbar. Eine Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft *** wegen Paragraph 106, StGB u.a. im Zuge einer Fahrnisexekution am *** wurde angeschlossen. Auf die Ausführungen, die das anhängige Zivilverfahren betreffen wird nicht näher eingegangen. Die Rechtsvertreterin hat ergänzend ausgeführt, dass das Tatbild nach § 297 StGB Wissentlichkeit erfordere. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht.Die Rechtsvertreterin hat ergänzend ausgeführt, dass das Tatbild nach Paragraph 297, StGB Wissentlichkeit erfordere. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er bei einer Investmentfirma in *** Geld veranlagt habe. Er habe über diese Veranlagung gesprochen. Eine Person, die er vorher nicht gekannt habe, habe ihn auf Schadenersatz geklagt. Mit den Gerichtskosten sei er zur Zahlung von insgesamt ca. 50.000 Euro verurteilt worden. Er habe daraufhin einen Brief an den päpstlichen Nuntius geschrieben und diesen Brief an ca. 90 Personen weitergeschickt. Die Briefe seien nicht eingeschrieben aufgegeben worden. Ein Bekannter habe den Brief auch in das Internet gestellt. Das Schreiben, in dem er den Zeugen der Lüge bezichtigt habe, sei eine Reaktion auf die Verurteilung der Schadenersatzleistung gewesen. Ihm sei nicht voll bewusst gewesen, dass eine falsche Zeugenaussage auch ein Gerichtsdelikt darstellt. Er habe den Zeugen damals bei Gericht erstmalig gesehen. Dieser Zeuge habe ein Zusammentreffen mit Herrn *** bestätigt, welches tatsächlich nicht stattgefunden habe. Er sei gerichtlich unbescholten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
1 Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Paragraph 77, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Abs.2 Sicherheitspolizeigesetz ist die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung
Abs.4 Sicherheitspolizeigesetz bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn der Betroffene der Aufforderung gem. Abs.1 nicht nachkommt.
Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz ist die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 65, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn der Betroffene der Aufforderung gem. Absatz eins, nicht nachkommt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen Brief, datiert mit ***, an den päpstlichen Nuntius geschrieben hat. Dabei verweist er auf eine Zivilklage beim Landesgericht *** und die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verurteilung zum Schadenersatz und Tragung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Ein vom Kläger namhaft gemachter Zeuge hat nach Ansicht des Beschwerdeführers bei Gericht eine Falschaussage gemacht. Der Beschwerdeführer hat auf das bereits eingeleitete Exekutionsverfahren verwiesen. Dieser Brief trägt den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers sowie seine Unterschrift. Weiters wurde auf eine Liste von 95 Personen verwiesen, die dieses Schreiben in Kopie erhalten haben. Dieser Brief wurde über einen Bekannten des Beschwerdeführers in das Internet gestellt. Von dem namentlich angeführten Zeugen wurde eine Anzeige wegen Verleumdung erstattet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz neben dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung die Voraussetzung erforderlich, dass der Betroffene entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden ist oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen. Die Anführung des Tatvorwurfs alleine ist nicht ausreichend (siehe VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2013/01/0006). Aus dem angelasteten Delikt und dem bekannten Sachverhalt findet sich nicht ansatzweise ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden ist. Die Art und Weise der Ausführung des zur Last gelegten Tatbestandes lassen nicht erkennen, dass ein Vorbeugungserfordernis gegeben wäre. Der Beschwerdeführer hat bei dem von ihm verwendeten Briefen seine Identität nie zu verheimlichen versucht. Der Beschwerdeführer hat auch in keinster Weise versucht, seine Identität zu verschleiern. Die Wiedererkennung des Beschwerdeführers ist nicht nur wegen der Unterschrift, sondern vor allem im Hinblick auf den diesem Brief zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben. Ob dem Beschwerdeführer Wissentlichkeit hinsichtlich des Tatbestandes nach § 297 StGB vorzuwerfen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht näher zu untersuchen, zumal für die erkennungsdienstliche Behandlung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ausreichend ist. Konkrete Persönlichkeitsmerkmale für die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung finden sich weder im Bescheid der belangten Behörde noch sind diese im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Nach Beurteilung des gesamten Sachverhaltes kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Vorbeugungserfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung weder nach der Art der Ausführung noch der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich ist. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid spruchgemäß aufzuheben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz neben dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung die Voraussetzung erforderlich, dass der Betroffene entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden ist oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen. Die Anführung des Tatvorwurfs alleine ist nicht ausreichend (siehe VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2013/01/0006). Aus dem angelasteten Delikt und dem bekannten Sachverhalt findet sich nicht ansatzweise ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden ist. Die Art und Weise der Ausführung des zur Last gelegten Tatbestandes lassen nicht erkennen, dass ein Vorbeugungserfordernis gegeben wäre. Der Beschwerdeführer hat bei dem von ihm verwendeten Briefen seine Identität nie zu verheimlichen versucht. Der Beschwerdeführer hat auch in keinster Weise versucht, seine Identität zu verschleiern. Die Wiedererkennung des Beschwerdeführers ist nicht nur wegen der Unterschrift, sondern vor allem im Hinblick auf den diesem Brief zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben. Ob dem Beschwerdeführer Wissentlichkeit hinsichtlich des Tatbestandes nach Paragraph 297, StGB vorzuwerfen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht näher zu untersuchen, zumal für die erkennungsdienstliche Behandlung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ausreichend ist. Konkrete Persönlichkeitsmerkmale für die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung finden sich weder im Bescheid der belangten Behörde noch sind diese im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Nach Beurteilung des gesamten Sachverhaltes kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Vorbeugungserfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung weder nach der Art der Ausführung noch der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich ist. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.674.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.