RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-881/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird aufgehoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird aufgehoben. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Betriebsart: Gasthaus, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***, nach § 87 Absatz 1 Z1 und § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Gasthaus, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***, nach Paragraph 87, Absatz 1 Z1 und Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 entzogen. Begründend verwies die Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall und Abs. 2, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, (gemäß § 43 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen), verurteilt wurde.Begründend verwies die Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen), verurteilt wurde. Zur Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung führte die Behörde aus, dass diese als Wirtschaftsdelikt grundsätzlich bei jeglicher Gewerbeausübung möglich sei und dass daher durchaus die wiederholte Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu berücksichtigen sei. Dies vor allem auch, da der Beschwerdeführer letztendlich in der Manipulation des Gaszählers eine Möglichkeit gesehen habe, sich fortlaufend zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, um seinen Gastgewerbebetrieb weiterführen und einen drohenden Konkurs verhindern zu können. Auf Grund der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, des aus dem Gerichtsurteil ersichtlichen langen Tatzeitraumes, nämlich zwischen November *** und Februar ***, werde auf ein Persönlichkeitsbild geschlossen, das durch eine geringe Verbundenheit mit den durch die Rechtsordnung geschützten Werten gekennzeichnet sei. Ausgehend von dieser Missbrauchsbefürchtung erscheine ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren seit Begehung der letzten Straftat nicht ausreichend, um auf ein seit diesem Zeitpunkt geändertes Persönlichkeitsbild in einer alle Zweifel ausschließenden Weise schließen zu können. Das der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Delikt des gewerbsmäßigen schweren Betruges sei auch in einem Alter begangen worden, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe anstelle der Inanspruchnahme legaler Unterstützungen das Mittel des schweren Betruges gewählt, um seiner prekären finanziellen Situation zu begegnen. Die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz sechs Monaten, in der sich der Beschwerdeführer einwandfrei verhalten habe, sei zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert. Auf Grund des überaus langen Tatzeitraumes sowie der mehrfachen Deliktsqualifikationen und des relativ kurzen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Begehung der letzten Straftat könne somit zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine positive Prognose, nämlich dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Auftreten finanzieller Schwierigkeiten im Zuge der Gewerbeausübung nicht begangen werde, nicht abgegeben werden. Sowohl die fast zur Gänze erfolgte Schadensgutmachung an die *** als auch der bis *** straffreie Lebenswandel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Verlust von Arbeitsplätzen stelle kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das dem Gewerbeinhaber vorzuwerfende Delikt in seiner Verwirklichung bereits eineinhalb Jahre zurückliegend sei und nicht bloß sechs Monate, wie in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid falsch angegeben worden sei. Richtig sei, dass die Verurteilung in jüngster Vergangenheit erfolgt sei, der Gewerbeinhaber sich aber schon seit der Deliktsbegehung wohlverhalten habe und keinen Anlass zu Auffälligkeiten, welcher Art auch immer, in strafrechtlicher, aber auch nicht einmal in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gegeben habe. Nicht zuletzt auf Grund des verfahrensgegenständlichen Vorfalles sei der Beschwerdeführer intensiv überprüft worden. Relevante Beanstandungen habe es keine gegeben. Darin zeige sich auch, dass die im bekämpften Bescheid angezweifelte Charakterfestigkeit des Beschwerdeführers zurückgegeben sei. Der Beschwerdeführer habe daher, mit Ausnahme des zur Verurteilung geführt habenden Deliktes, keine wie immer gearteten, relevanten Gesetzesverletzungen zu vertreten. Der Beschwerdeführer verwies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, 2014/04/0025, in welcher ausgesprochen worden sei, dass gerade auf Grund der Tatsache einer lange zurückliegenden Deliktsbegehung und eines seither gegebenen Wohlverhaltens der notwendige Schweregrad nicht erreicht sei, der eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würde. Die strafgerichtliche Verurteilung habe den Beschwerdeführer nachhaltig auf den Pfad der Tugend zurückgebracht und habe genau den erzieherischen Effekt, der erwartet werde. Auch lasse die Behörde gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer den von ihm verursachten, wirtschaftlichen Schaden gegenüber der *** bereits zur Gänze gedeckt habe. Gerade in der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeige sich, dass er durch diesen Vorfall auch seine eigenen Grenzen kennengelernt habe und reumütig, auch auf Grund eingehender rechtlicher Beratung durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, die ihm das Unrecht der damaligen Handlung ebenfalls dargetan habe, schon bei der Polizei im Zuge der Einvernahme ein Geständnis abgelegt habe. Von einer negativen Prognose könne man dann ausgehen, wenn der Beschwerdeführer bis zuletzt geleugnet hätte. Das Gegenteil sei der Fall. Der Beschwerdeführer habe gestanden und einen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung geleistet sowie den Schaden wieder gutgemacht. Besonders werde darauf hingewiesen, dass seitens der gesetzlichen Interessensvertretung, der Wirtschaftskammer, ausdrücklich die Beibehaltung der Gewerbeberechtigung unterstützt werde. Auch die Interessensvertretung habe erkannt, dass der Fortbestand des gesunden Unternehmens ganz wesentlich davon abhänge, dass der Beschwerdeführer mit der Leitung des Unternehmens betraut sei und nicht irgendwelche externe Dritte, die im bestehenden Unternehmen in keiner Weise integriert seien. Der Beschwerdeführer stellte nach weiteren Ausführungen zu höchstgerichtlicher Judikatur die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben sowie das Entziehungsverfahren einstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in zwei Teilen durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie weiters anhand sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen, insbesondere der Abschlüsse aus den Jahren *** und ***, eines Auszuges aus der Reservierungsliste für den Gastgewerbebetrieb für die nächstfolgenden Monate im Jahr *** und für den Jahresanfang *** sowie anhand des Auszuges aus dem Jahresumsatzbericht ***, weiters anhand von Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuerbescheiden, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in zwei Teilen durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie weiters anhand sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen, insbesondere der Abschlüsse aus den Jahren *** und ***, eines Auszuges aus der Reservierungsliste für den Gastgewerbebetrieb für die nächstfolgenden Monate im Jahr *** und für den Jahresanfang *** sowie anhand des Auszuges aus dem Jahresumsatzbericht ***, weiters anhand von Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuerbescheiden, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1, fünfter Fall, und Abs. 2, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (gemäß § 43 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins,, fünfter Fall, und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen) verurteilt. Begründend wurde in diesem Urteil ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, er habe zwischen November *** und Februar *** in *** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der *** durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines unrichtigen Messgerätes zu einer nicht den Tatsachen entsprechenden Abrechnung des Gasverbrauchs, sohin zu Handlungen verleitet, die die Genannten in nicht mehr genau feststellbarer, € 3.000,-- jedenfalls übersteigender, Höhe am Vermögen schädigten, indem er einen Magneten am Gaszähler montierte und dadurch am Zählwerk manipulierte, wobei er den Betrug mit einem € 3.000,-- übersteigenden Schaden dadurch beging, dass er zur Täuschung ein unrichtiges Messgerät benutzte, sowie überdies den schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die teilweise Schadensgutmachung und der bisherige Lebenswandel, als erschwerend der lange Tatzeitraum und die mehrfache Deliktsqualifikation, gewertet. Betreffend den Beschwerdeführer liegen im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung keine sonstigen strafgerichtlichen Verurteilungen oder Anzeigen an die Staatsanwaltschaft vor. Der Beschwerdeführer ist weiters verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber der *** verursachte Schaden im Gesamtausmaß (samt Kosten) von € 10.000,-- ist im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung zur Gänze getilgt. Zwei im Jahr *** durch Organe des Finanzamtes *** im Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführte Kontrollen, nämlich eine Kassenprüfung und eine Überprüfung betreffend die Anmeldung der dort beschäftigten Personen, haben keine Beanstandungen ergeben. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, das Unternehmen betreffenden, Umsatzzahlen zeigt sich, dass sich der Umsatz gesteigert hat. Für den Zeitraum *** bis *** wurde ein Umsatz von € 264.791,74 ausgewiesen, wohingegen für den Zeitraum vom *** bis *** ein Umsatz von € 167.569,31 ausgewiesen worden war. Die Reservierungsliste für das vom Beschwerdeführer betriebene Unternehmen weist Buchungen im Gastgewerbebetrieb bis einschließlich *** in erheblichem Umfang auf. Beginnend ab *** bis einschließlich *** sind ca. 42 Reservierungen für ca. 677 Personen vorgemerkt. Ca. 15 weitere Veranstaltungen sind für den Betrieb in Vormerk genommen. Eine Ergebnisübersicht über die Umsätze für das Jahr *** weist ein vorläufiges Ergebnis der Summe der Aufwendungen in der Höhe von € 211.982,-- und eine Summe der Erlöse in der Höhe von € 293.265,-- auf. Aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr *** ergibt sich ein ausgewiesener Gewinn betreffend das Unternehmen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 8.092,
- Der Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers die Schadenswiedergutmachung gegenüber der *** zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits vollständig abgeschlossen wurde, ergab sich einerseits aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Datenauszug der *** vom ***, andererseits aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Vertreter (hinsichtlich der letzten zwei Raten) in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am ***. Die Ausführungen betreffend die Umsatzzahlen und den Geschäftsgang im Betrieb des Beschwerdeführers wurden durch die von ihm vorgelegten Unterlagen laut obigen Ausführungen belegt. Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung (in beiden Teilen) einen reellen und glaubwürdigen Eindruck. Der Beschwerdeführer vermittelte auf Grund seines Gesamtverhaltens in der Verhandlung nicht nur Aufrichtigkeit und entsprechende reuige Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines einmalig gesetzten strafbaren Verhaltens, sondern vermochte darüber hinaus nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, dass es sich bei der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltensweise um eine einmalige, aus Unbesonnenheit erfolgte Vorgehensweise gehandelt hat, deren weitreichende Folgen und erheblicher Unrechtsgehalt der Tat dem Beschwerdeführer nach dessen glaubwürdigen Ausführungen nach der Tatbegehung und im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung nachhaltig und bleibend zu Bewusstsein gelangt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht nur einen entsprechend einsichtigen Eindruck in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vermitteln können, sondern vermochte darüber hinaus für den Fall des Entstehens einer allfällig neuerlichen finanziellen Notsituation, für welche sich auf Grund der Umsatzzahlen und der Reservierungslisten betreffend das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte fanden, glaubwürdig und nachvollziehbar das Ausstiegsszenario dahingehend darzulegen, dass er in einem solchen Fall den Betrieb geordnet einstellen würde und auf keinen Fall mehr die Lösung einer derartigen Situation in irgendeiner illegalen Vorgehensweise suchen würde. Der Beschwerdeführer führte in der fortgesetzten Verhandlung als Schlusswort aus, dass er aus dem Vorfall mehr als gelernt habe. Er habe sich einen Betrieb mit Schweiß und Blut aufgebaut und habe erkannt, was durch das damalige Blackout seinerseits alles bewirkt worden sei. Das Ganze sei nicht spurlos an ihm vorübergegangen und werde er eine derartige Handlung nie wieder setzen. Wenn noch einmal eine derartige finanzielle Situation eintreten würde, könne er nur einen geordneten Rückzug machen, den Betrieb zusperren und in entsprechender Weise sozialrechtlich für seine Bediensteten sorgen, das sei ihm bewusst. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten istParagraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe und oder zu einer Geldstrafe von mehr als Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe und oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreistrafe maßgebend (§ 13 Abs. 1, dritter Satz, GewO 1994).180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreistrafe maßgebend (Paragraph 13, Absatz eins,, dritter Satz, GewO 1994). Nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 kommt es tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 kommt es tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an. Die Entscheidung des Gerichtes, eine (teil)bedingte Strafnachsicht zu gewähren, ist für die Behörde nicht bindend, wenngleich nach § 43 Abs. 1 StGB (iVm § 43 A Abs. 1 StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind, was im Einzelfall durchwegs Umstände sind, die für die in § 87 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Deshalb können die Überlegungen des Gerichtes zur (teil)bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben (vgl. dazu VwGH vom
- Mai 2003, Zl. 2002/04/0147).Die Entscheidung des Gerichtes, eine (teil)bedingte Strafnachsicht zu gewähren, ist für die Behörde nicht bindend, wenngleich nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, A , Absatz eins, StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind, was im Einzelfall durchwegs Umstände sind, die für die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Deshalb können die Überlegungen des Gerichtes zur (teil)bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben vergleiche dazu VwGH vom
- Mai 2003, Zl. 2002/04/0147). Im bezeichneten Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurden als mildernd das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die teilweise Schadensgutmachung sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum gewertet, ebenso die mehrfache Deliktsqualifikation. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung liegt der Abschluss der gerichtlich strafbaren Handlung eindreiviertel Jahre zurück. Im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Behörde lag der Abschluss der gerichtlich strafbaren Handlung ca. eineinhalb Jahre zurück. Die Behörde ging bei der Erlassung ihres Bescheides rechtmäßiger Weise vom Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 aus. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bezug habenden Gerichtsurteil zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten, nämlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Die Behörde ging bei der Erlassung ihres Bescheides rechtmäßiger Weise vom Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 aus. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bezug habenden Gerichtsurteil zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten, nämlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Darüber hinaus ist die Behörde unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Abschluss der strafgerichtlichen Tat (erst) ca. eineinhalb Jahre zurückliege, wenngleich sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der strafgerichtlich geahndeten Tat und den Deliktszeitraum zum Ergebnis gekommen, dass die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. Wesentliches Beurteilungskriterium zur Erstellung einer Prognoseentscheidung im Sinne obiger Ausführungen ist – auch - die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten. Bei der Persönlichkeitswertung sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung - sei es im positiven oder negativen Sinn - von Einfluss sein können, wie z. B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit der Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten, zu berücksichtigen. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gewerbeinhaber bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden (Gabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung). Das erkennende Gericht hat sich in einer in zwei Teilen durchgeführten Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Bild vom Beschwerdeführer und von dessen Persönlichkeit sowie von dessen Einstellung zu rechtlich geschützten Werten machen können. Dabei war - ausschließlich fallspezifisch - festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zwar gerichtlich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat und dass das gerichtlich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Deliktszeitraum angedauert hat, gleichzeitig war aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Landesgericht *** geständig war, dass im Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht seitens des Beschwerdeführers eine gänzliche Schadenswiedergutmachung gegenüber dem geschädigten Unternehmen erfolgt ist und dass betreffend den Beschwerdeführer keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen bzw. dass auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht vorliegen. Wenngleich diese Sachverhaltselemente für sich alleine gesehen noch nicht zur Gänze als ausreichend einzustufen sind, um eine positive Persönlichkeitsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer erstellen zu können, ergab dennoch das persönliche Bild vom Beschwerdeführer aus den Beschwerdeverhandlungen nachhaltig, dass derselbe seine einmalige Verfehlung nicht nur zutiefst bereut, sondern vielmehr auch die Tragweite seines unerlaubten Handelns (über einen längeren Deliktszeitraum), ebenso wie die Verletzung rechtlich geschützter Werte, zur Gänze erkannt hat und bereits durch den Ausspruch der Bezug habenden bedingten gerichtlichen Freiheitsstrafe zur Gänze geläutert ist. Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1, letzter Halbsatz, GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist; für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben überhaupt nicht besteht (VwGH
- 2002, 2002/04/0030).Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Halbsatz, GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist; für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben überhaupt nicht besteht (VwGH
- 2002, 2002/04/0030). Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im gerichtlichen Verfahren geständig war, dass im Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung eine vollständige Schadensgutmachung erfolgt ist, der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen strafbaren Tat und auch danach einen ordentlichen Lebenswandel aufwies, er sozial integriert ist, der Betrieb in entsprechender Weise umsatzstark ist und der Beschwerdeführer auch für den Fall von allfälligen neuerlichen Umsatzeinbußen die feste Absicht und den Plan für eine allfällig notwendige geordnete Auflösung seines Betriebes und für seinen weiteren Lebenswandel hat, insbesondere aber auf Grund der Tatsache, dass auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung eindeutig festgestellt werden konnte, dass er seine einmalige Entgleisung zutiefst bereut, das Unerlaubte seines Handelns zur Gänze erkannt und eingesehen hat und authentisch vermitteln konnte, dass er unter keinen wie immer gearteten Umständen neuerlich eine strafbare Handlung begehen wird, gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass eine begründete Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer, im spezifischen, verfahrensgegenständlichen Fall, nicht besteht. Es war daher unter Berücksichtigung der spezifischen Sachverhaltsvoraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der als erwiesen anzusehenden Läuterung des Beschwerdeführers, somit seiner Persönlichkeitsstruktur, festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs. 1 Ziffer 1, letzter Halbsatz, GewO 1994 auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, weshalb der angefochtene Bescheid betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung spruchgemäß aufzuheben war.Es war daher unter Berücksichtigung der spezifischen Sachverhaltsvoraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der als erwiesen anzusehenden Läuterung des Beschwerdeführers, somit seiner Persönlichkeitsstruktur, festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 1, letzter Halbsatz, GewO 1994 auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, weshalb der angefochtene Bescheid betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung spruchgemäß aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.881.001.2015