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{'item': 'LVwG-AV-956/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-956/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, betreffend Beendigung der Zwangsmitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft und damit verbundenen Bejagung seiner Grundstücke, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl ***, betreffend Beendigung der Zwangsmitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft und damit verbundenen Bejagung seiner Grundstücke, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Beschwerdeführers, die in seinem Eigentum stehenden näher bezeichneten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Beschwerdeführers, die in seinem Eigentum stehenden näher bezeichneten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Bestimmungen des § 12 Abs.3 und 18 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes alle Grundstücke, die nach oben angeführten Bestimmungen nicht zu einer Eigenjagd gehören, ausnahmslos eine Genossenschaftsjagd bilden und die Behörde insofern keine rechtliche Grundlage Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 18 Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes alle Grundstücke, die nach oben angeführten Bestimmungen nicht zu einer Eigenjagd gehören, ausnahmslos eine Genossenschaftsjagd bilden und die Behörde insofern keine rechtliche Grundlage habe, die gegenständlichen Anträge, nämlich  bestimmte aufgezählte in seinem Eigentum befindliche Grundstücke in den KGen *** und ***, zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ zu erklären und  „die Beendigung seiner Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft *** festzustellen“ sachlich zu behandeln. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, diese Anträge seien auf die Rechtsprechung des EGMR, näherhin des Urteiles der großen Kammer vom 26.06.2012 zu Beschwerde Nr. 9300/07ua, gestützt, wonach es mit der Freiheit des Eigentums gem. Art.1 des
  3. Zusatzprotokolls der MRK, auch in Österreich im Verfassungsrang, nicht vereinbar sei, dass Waldgrundstücke einer Zwangsbejagung unterlägen, wenn ethische Bedenken des Grundeigentümers dagegenstünden.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, diese Anträge seien auf die Rechtsprechung des EGMR, näherhin des Urteiles der großen Kammer vom 26.06.2012 zu Beschwerde Nr. 9300/07ua, gestützt, wonach es mit der Freiheit des Eigentums gem. Artikel eins, des
  4. Zusatzprotokolls der MRK, auch in Österreich im Verfassungsrang, nicht vereinbar sei, dass Waldgrundstücke einer Zwangsbejagung unterlägen, wenn ethische Bedenken des Grundeigentümers dagegenstünden. Da das NÖ Jagdrecht nicht vorsehe, die Jagd auf seinen Grundstücken ruhend zu stellen, weil die in § 17 NÖ Jagdgesetz genannten Bedingungen nicht vorlägen, halte der Beschwerdeführer dennoch seinen Antrag vom *** für die bezeichneten Grundstücke die Freistellung von der Jagd aus ethischen Gründen auszusprechen, aufrecht.Da das NÖ Jagdrecht nicht vorsehe, die Jagd auf seinen Grundstücken ruhend zu stellen, weil die in Paragraph 17, NÖ Jagdgesetz genannten Bedingungen nicht vorlägen, halte der Beschwerdeführer dennoch seinen Antrag vom *** für die bezeichneten Grundstücke die Freistellung von der Jagd aus ethischen Gründen auszusprechen, aufrecht. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Unstrittig steht oben wiedergegebener Sachverhalt fest, wonach der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer gemäß dem im Akt einliegenden Grundbuchsauzug der dort bezeichneten Grundstücke der KGen *** und ***, ist. Diese Grundstücke gehören zur Genossenschaftsjagd *** und ist der Beschwerdeführer kraft Gesetzes Mitglied in dieser Jagdgenossenschaft. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt, sieht das NÖ Jagdgesetz einen Antrag auf Jagdfreistellung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen nicht vor. Vielmehr fließt das Jagdrecht aus dem Grundeigentum, ist mit diesem verbunden und kann nicht als selbständiges Recht begründet werden und auch nicht aus diesem herausgelöst werden. Gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Hätte Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs.2 des NÖ Jagdgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Grundstücke oder Teile derselben schalenwilddicht zu umfrieden, wären diese im Sinnes der Bestimmung von der Bejagung auszunehmen gewesen.Hätte Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Grundstücke oder Teile derselben schalenwilddicht zu umfrieden, wären diese im Sinnes der Bestimmung von der Bejagung auszunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dergestalt die Möglichkeit gehabt, seinen ethischen Bedürfnissen zu entsprechen und hegt das Landesverwaltungsgericht daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes. Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zur Erledigung des vom Beschwerdeführers gestellten Antrages das Ruhen der Jagd aus ethischen Gründen für seine Gründe festzustellen, hat die belangte Behörde daher zu Recht eine zurückweisenden Bescheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.956.001.2015

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