GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.340,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er vom *** bis jedenfalls ***, 11:05 Uhr, es als das
G) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, ***, in der Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als DienstgeberMit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er vom *** bis jedenfalls ***, 11:05 Uhr, es als das
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, ***, in der Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber,
Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, jeweils wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abs.1 Z.1 ASVG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 138 Stunden verhängt sowie
G) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 180,-- verhängt.ohne die genannten Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, jeweils wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 138 Stunden verhängt sowie
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 180,-- verhängt., Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Taten damit bestritten, dass die Firma *** am *** mit der Firma „***“, Inhaber ***, einen Vertrag abgeschlossen habe, wonach letztere die Betreuung der WC-Anlagen der Raststation *** übernimmt. Die Firma *** habe seitdem die WC-Anlagen nicht mehr betreut. Es könne sich daher nur um Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen der Firma „***“ gehandelt haben. Ob Herr *** einen aufrechten Wohnsitz in Österreich hat, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Firma *** habe mit diesem einen Vertrag abgeschossen und es sei ihr Eindruck gewesen, dass Herr *** tatsächlich, eben über Beauftragte, in diesem Sinne tätig wird. Dazu müsse er sich nicht persönlich in Österreich aufhalten. Dazu führte die belangte Behörde aus, es sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens Tatsache, dass anlässlich einer Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung nach dem AuslBG und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) durch Organe des Finanzamtes *** am ***, um 11:05 Uhr, bei der Firma ***, auf der ***-Tankstelle an der ***autobahn ***, ***, die zwei bulgarischen Staatsangehörigen *** und *** im Außenbereich der Tankstelle bzw. beim Bedienen der Waschmaschinen arbeitend angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung durch Mindestangaben angemeldet worden zu sein. Zur dem zur Rechtfertigung vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrag mit der Firma „***“, ***, vom *** sei festzuhalten, dass eine Firma „***“ nicht im Firmenbuch eingetragen und somit nicht existent sei. Eine nicht existente Firma könne aber nicht Bestand eines Vertrages sein. In der Niederschrift vom *** habe der Stationsleiter *** angegeben, dass der Beschwerdeführer die Einteilung der Reinigungskräfte mache. Der Beschwerdeführer sei auch Ansprechpartner bei Problemen mit den bereitgestellten Arbeitern gewesen. *** und *** seien auch nicht Dienstnehmer der Firma „***“. Die Autobahnraststation ***, Betreiber ***, habe die Firma *** mit bestimmten Reinigungsarbeiten beauftragt. Als deren Chef habe der Beschwerdeführer die Einteilung der Arbeiter gemacht und sei auch der Ansprechpartner gewesen, sobald es Probleme mit den bereitgestellten Arbeitern gab. Bei der Strafbemessung sei von einem erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen, einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von € 800,-- sowie straferschwerend von ungetilgten einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ausgegangen worden.
Punkt II vorgesehene Nachweis über die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter eingefordert undvom Beschwerdeführer der
Punkt römisch zwei vorgesehene Nachweis über die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter eingefordert und ● der
Punkt IV vorgesehene unaufgeforderte Nachweis über die erfolgte Erfüllung sämtlicher öffentlich-rechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Erfordernisse vorgelegt oder vom Beschwerdeführer eingefordert.der
Punkt römisch vier vorgesehene unaufgeforderte Nachweis über die erfolgte Erfüllung sämtlicher öffentlich-rechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Erfordernisse vorgelegt oder vom Beschwerdeführer eingefordert. Die *** stellte in den Monaten von Februar bis zumindest Mai *** der „***“ Rechnungen in der Höhe von jeweils € 400,-- unter dem Titel „Vermittlungsprovision Tankstelle
Vermittlungsvertrag vom ***“ aus und nahm die so verrechneten Beträge auch tatsächlich ein. Die Herren ***, *** und *** sind seit geraumer Zeit nicht in Österreich aufhältig und ist ihr Aufenthalt im Ausland unbekannt und nicht feststellbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass neben den beiden Verträgen vom *** und vom *** jemals weitere Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen direkt zwischen dem Tankstellenpächter *** und den beiden Bulgaren ***, *** oder *** abgeschlossen worden wären. Die *** wurde infolge Konkurses mit Wirkung vom *** gelöscht.
2, 1. Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. § 111
1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
3 Abs. 2 AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
3 Absatz 2, AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
Paragraph 3, Absatz 4, AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aberGemäß Paragraph 4, Absatz 2, AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG gegeben ist. Ob auch eine Arbeitskräfteüberlassung aufgrund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrages möglich erscheint, und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil es darauf nach dem Gesetzestext nicht ankommt. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts i.S.d. § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (i.V.m. dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt (VwGH 10.03.1998, 95/08/0345).Zur Frage, ob es sich bei dieser „Vereinbarung“ um einen Werkvertrag handelt, ist auszuführen, dass
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG gegeben ist. Ob auch eine Arbeitskräfteüberlassung aufgrund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrages möglich erscheint, und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil es darauf nach dem Gesetzestext nicht ankommt. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts i.S.d. Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt (VwGH 10.03.1998, 95/08/0345). Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von § 4 Abs. 2 AÜG insbesondere auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Z. 3 leg.cit.) nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026).Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, AÜG insbesondere auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Ziffer 3, leg.cit.) nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026). Eine Berücksichtigung sämtlicher durch das Beweisverfahren erhobener Sachverhaltselemente ergibt unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes nach § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls das Beurteilungskriterium nach § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG vorlag. Eine Berücksichtigung sämtlicher durch das Beweisverfahren erhobener Sachverhaltselemente ergibt unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls das Beurteilungskriterium nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG vorlag. Die spruchgegenständlichen bulgarischen Staatsbürger stellten durch ihre Arbeitsleistungen kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk her. Festzustellen war vielmehr, dass sowohl die Mitarbeiter des Tankstellenpächters Putzleistungen erbrachten als auch die bulgarischen Staatsbürger. Eine Unterscheidbarkeit in der zu Grunde liegenden „Vereinbarung“ hinsichtlich des Putzdienstes im Kunden-WC und im Shopbereich wurde nicht getroffen. Ebenso verrichteten die Mitarbeiter des Tankstellenpächters Putzleistungen in Bezug auf das Mitarbeiter-WC und, wenn nötig, auch in Bezug auf das Kunden-WC. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen *** im Rahmen dessen Befragung vor der Finanzbehörde, wobei es sich um die ersten Angaben dieser Person im laufenden Ermittlungsverfahren handelte, welchen Angaben somit erhöhte Beweiskraft zukam, war weiters davon auszugehen, dass auch der Beurteilungstatbestand nach § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG vorlag, nämlich, dass die spruchgegenständlichen Personen das Material für die Reinigungsdienste seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt erhielten.Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen *** im Rahmen dessen Befragung vor der Finanzbehörde, wobei es sich um die ersten Angaben dieser Person im laufenden Ermittlungsverfahren handelte, welchen Angaben somit erhöhte Beweiskraft zukam, war weiters davon auszugehen, dass auch der Beurteilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG vorlag, nämlich, dass die spruchgegenständlichen Personen das Material für die Reinigungsdienste seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt erhielten. Da selbst unter Weglassung dieses Tatbestandsmerkmales jedenfalls das Beurteilungskriterium des § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG vorlag, ist unwiderleglich von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Zusätzlich ist anzumerken, dass auch eine – im vorliegenden Fall nicht gebotene – Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes führte, dass es sich gegenständlich de facto um die Überlassung von Arbeitskräften für die Verrichtung von einfachen Reinigungsarbeiten handelte, zumal die „Vereinbarung“ nicht einmal eine klare Abgrenzung hinsichtlich der Reinigungsobjekte und eine Unterteilung in „Mitarbeiter-WC“ und „Kunden-WC“ traf.Da selbst unter Weglassung dieses Tatbestandsmerkmales jedenfalls das Beurteilungskriterium des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG vorlag, ist unwiderleglich von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Zusätzlich ist anzumerken, dass auch eine – im vorliegenden Fall nicht gebotene – Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes führte, dass es sich gegenständlich de facto um die Überlassung von Arbeitskräften für die Verrichtung von einfachen Reinigungsarbeiten handelte, zumal die „Vereinbarung“ nicht einmal eine klare Abgrenzung hinsichtlich der Reinigungsobjekte und eine Unterteilung in „Mitarbeiter-WC“ und „Kunden-WC“ traf. Zu den von den beiden angetroffenen Bulgaren vorgelegten Gewerbescheinen ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge dies Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie er sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt widerspiegelt (VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129). Der Rechtsprechung zufolge ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist), dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies – wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen – unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207 mwN). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Vertrag vom *** als Vertrag zur Überlassung unselbständig tätiger Reinigungskräfte anzusehen ist, wobei die *** als Überlasserin im Sinn des AÜG anzusehen ist. Zur Beurteilung des Vertrages vom ***: Dieser Vertrag hat die Übertragung der mit dem – vorstehend als Überlassung im Sinne des AÜG qualifizierten – Vertrag vom *** verbundenen Leistungspflichten der *** zum Gegenstand.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu kommt jedoch dann keine Weitergabe eines Auftrags an einen Subunternehmer in Frage, wenn nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vertragsbeziehung zwischen den Firmen und deren Abwicklung kein echter Werkvertrag vorliegt, wobei auch eine sogenannte „Werkvertragskette“ dann nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026). Daraus erhellt, dass die *** aufgrund des Überlassungscharakters des Vertrages vom *** mit der – versuchten – Weiterreichung ihrer Vertragspflichten an die „***“ ihre Rolle als Überlasser im Sinne des AÜG nicht abzustreifen vermochte. Abgesehen von der somit schon aus dem Grund der als Arbeitskräfteüberlassung erkennbaren Unwirksamkeit des Vertrages vom *** handelt es sich bei diesem Vertrag um ein Scheingeschäft zur Verschleierung des wahren wirtschaftlichen Gehalts: Selbst wenn man dem Beschwerdeführer noch insoweit folgen wollte, dass dem Abschlusszeitpunkt dieses Vertrags schon vor Abschluss des bezughabenden Werkvertrages mit dem Tankstellenpächter keine Bedeutung zukommt, beeindruckt doch die unbestrittene Tatsache, dass der Vertragspartner „***“ mangels jemals gegebener Rechtspersönlichkeit niemals existierte, weshalb allein ein Vertrag als zwingend zweiseitiges Rechtsgeschäft nur dann zustande gekommen wäre, wenn man Herrn *** persönlich als Vertragspartner ansähe. Selbst im Fall dieser Umdeutung kann das festgestellte Geschehen mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Erfüllung beider Verträge aus folgenden Gründen nicht in Einklang gebracht werden: Beiden Partnern des Vertrages vom *** muss anfänglich – dem Beschwerdeführer spätestens seit *** – bewusst gewesen sein, dass entgegen Punkt IV des Vertrags die öffentlich-rechtlichen, aufenthaltsrechtlichen und anderen gesetzlichen Erfordernisse nicht nachgewiesen waren. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung unumwunden zu, dass er selbst über den Zustellzeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde hinaus bis zur Auflösung des Vertrages niemals von seinem in Punkt II des Vertrages vom *** geregelten Recht Gebrauch machte, sich vom Vertragspartner die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter nachweisen zu lassen. Darüber hinaus gab er ebenso unumwunden zu, den Vertrag vorrangig zur Entledigung von eben diesen Pflichten abgeschlossen zu haben. Auf Vorhalt seiner an den Vertragspartner ausgestellten Rechnungen konnte er keine befriedigende Erklärung dafür bieten, warum dort mit monatlich € 400,-- ein mehr als doppelt so hoher Betrag aufscheint als vertraglich vereinbart.Abgesehen von der somit schon aus dem Grund der als Arbeitskräfteüberlassung erkennbaren Unwirksamkeit des Vertrages vom *** handelt es sich bei diesem Vertrag um ein Scheingeschäft zur Verschleierung des wahren wirtschaftlichen Gehalts: Selbst wenn man dem Beschwerdeführer noch insoweit folgen wollte, dass dem Abschlusszeitpunkt dieses Vertrags schon vor Abschluss des bezughabenden Werkvertrages mit dem Tankstellenpächter keine Bedeutung zukommt, beeindruckt doch die unbestrittene Tatsache, dass der Vertragspartner „***“ mangels jemals gegebener Rechtspersönlichkeit niemals existierte, weshalb allein ein Vertrag als zwingend zweiseitiges Rechtsgeschäft nur dann zustande gekommen wäre, wenn man Herrn *** persönlich als Vertragspartner ansähe. Selbst im Fall dieser Umdeutung kann das festgestellte Geschehen mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Erfüllung beider Verträge aus folgenden Gründen nicht in Einklang gebracht werden: Beiden Partnern des Vertrages vom *** muss anfänglich – dem Beschwerdeführer spätestens seit *** – bewusst gewesen sein, dass entgegen Punkt römisch vier des Vertrags die öffentlich-rechtlichen, aufenthaltsrechtlichen und anderen gesetzlichen Erfordernisse nicht nachgewiesen waren. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung unumwunden zu, dass er selbst über den Zustellzeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde hinaus bis zur Auflösung des Vertrages niemals von seinem in Punkt römisch zwei des Vertrages vom *** geregelten Recht Gebrauch machte, sich vom Vertragspartner die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeiter nachweisen zu lassen. Darüber hinaus gab er ebenso unumwunden zu, den Vertrag vorrangig zur Entledigung von eben diesen Pflichten abgeschlossen zu haben. Auf Vorhalt seiner an den Vertragspartner ausgestellten Rechnungen konnte er keine befriedigende Erklärung dafür bieten, warum dort mit monatlich € 400,-- ein mehr als doppelt so hoher Betrag aufscheint als vertraglich vereinbart. Im Ergebnis kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bestritten werden, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers allein als derjenige, der von zwei Vertragspartnern monatlich in Summe € 1.400,-- netto erhielt, ohne eine unternehmerische Reinigungsleistung zu erbringen, der wirtschaftliche Nutznießer der vertraglichen Konstruktion war. Dass der Beschwerdeführer dabei die Funktion als Überlasser faktisch nach außen erkennbar weiter ausübte, zeigt sich an seiner gegenüber dem Tankstellenpächter unveränderten Rolle als Ansprechpartner in allen Angelegenheiten den Vertrag vom *** betreffend. Zur sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebereigenschaft der ***: Wie bereits zum Vertrag vom *** ausgeführt, galt die *** ungeachtet des genannten Vertrages als Überlasserin der beiden am *** angetroffenen Bulgaren im Sinne des AÜG. Dazu ist vorweg zu betonen, dass sich allein daraus noch nicht zwingend der Rückschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ableiten lässt, zumal die Rechtsprechung dies nur dann bejaht, wenn sich der Beschäftigte verpflichtet hat, seine Arbeitskraft als Arbeitnehmer dem Verleiher in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Arbeitsleistung in vom Verleiher bezeichneten Beschäftigerunternehmen nach den dort zu erteilenden Weisungen erbracht werden sollte, während bei jeder anderen Vertragsgestaltung zwar – allenfalls – aufgrund des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 3 Abs. 4 AÜG Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vorläge, nicht aber ein Leiharbeitsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Überschreitung des bestehenden vertraglichen Rahmens durch das Beschäftigerunternehmen zwischen diesem und dem Beschäftigten konkludent ein Arbeitsvertrag zustande kommt, aus welchem der Beschäftiger (nicht aber der Verleiher) ausnahmsweise als Dienstgeber in Anspruch genommen werden kann (VwGH 04.10.2001, 96/08/0351). Wie bereits zum Vertrag vom *** ausgeführt, galt die *** ungeachtet des genannten Vertrages als Überlasserin der beiden am *** angetroffenen Bulgaren im Sinne des AÜG. Dazu ist vorweg zu betonen, dass sich allein daraus noch nicht zwingend der Rückschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ableiten lässt, zumal die Rechtsprechung dies nur dann bejaht, wenn sich der Beschäftigte verpflichtet hat, seine Arbeitskraft als Arbeitnehmer dem Verleiher in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Arbeitsleistung in vom Verleiher bezeichneten Beschäftigerunternehmen nach den dort zu erteilenden Weisungen erbracht werden sollte, während bei jeder anderen Vertragsgestaltung zwar – allenfalls – aufgrund des weiten Arbeitnehmerbegriffs des Paragraph 3, Absatz 4, AÜG Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vorläge, nicht aber ein Leiharbeitsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Überschreitung des bestehenden vertraglichen Rahmens durch das Beschäftigerunternehmen zwischen diesem und dem Beschäftigten konkludent ein Arbeitsvertrag zustande kommt, aus welchem der Beschäftiger (nicht aber der Verleiher) ausnahmsweise als Dienstgeber in Anspruch genommen werden kann (VwGH 04.10.2001, 96/08/0351). Im vorliegenden Fall ist daher neben den obigen Ausführungen (zum Vertrag vom ***) hinsichtlich der Beurteilung nach dem AÜG zusätzlich auch die vertragliche Grundlage des Tätigwerdens der beiden angetroffenen Bulgaren im Innenverhältnis zur *** als Überlasserin zu beleuchten: Das Ermittlungsverfahren hat keine Feststellungen zum Bestehen eines – vom Vertrag vom *** unabhängigen – Vertragsverhältnisses zwischen dem Tankstellenpächter *** einerseits und den beiden angetroffenen Bulgaren andererseits hervorgebracht. Hervorgekommen ist vielmehr, dass die beiden angetroffenen Bulgaren ihre Reinigungsleistungen im Betrieb des Tankstellenpächters nach Anwerbung und Anleitung durch *** erbracht haben, ohne dass abseits der Verträge vom *** und vom *** dazu eine andere vertragliche Grundlage bestanden hätte. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass eine allfällige Pflicht zur sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung ausschließlich den Auftragnehmer des genannten Vertrages vom ***, ***, getroffen hätte, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge es nichts an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltszahlung als „Mittelsperson“, nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme „ohne Wissen“ oder gar „gegen den Willen“ des Dienstgebers erfolgt ist. Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmt ist (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass eine allfällige Pflicht zur sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung ausschließlich den Auftragnehmer des genannten Vertrages vom ***, ***, getroffen hätte, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge es nichts an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltszahlung als „Mittelsperson“, nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme „ohne Wissen“ oder gar „gegen den Willen“ des Dienstgebers erfolgt ist. Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmt ist (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Vor der Hintergrund dieser Rechtsprechung ist aus den Feststellungen eindeutig ableitbar, dass die *** nicht nur Überlasserin gegenüber dem Beschäftigerbetrieb des *** im Sinne des AÜG war, sondern darüber hinaus aufgrund eines im Innenverhältnis zu den beiden angetroffenen Bulgaren bestandenen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG anzusehen ist. Daran ändert auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass die *** sowohl die Rekrutierung der Arbeitskräfte als auch die Organisation deren Arbeitseinsatzes und die Regelung der Lohnzahlung an *** als ihren Mittelsmann übertrug. Da sich schon daraus die Dienstgebereigenschaft der *** ergibt, konnten Ermittlungen zur Frage unterbleiben, wie und in welcher Höhe freiwillige Trinkgelder der WC-Kunden anfielen sowie eingehoben und abgeführt wurden, zumal im wirtschaftlichen Ergebnis klar hervorkam, dass die *** von diesen Einnahmen jedenfalls in einem Ausmaß profitierte, das die mit Vertrag vom *** geregelte Höhe sogar deutlich überstieg.Vor der Hintergrund dieser Rechtsprechung ist aus den Feststellungen eindeutig ableitbar, dass die *** nicht nur Überlasserin gegenüber dem Beschäftigerbetrieb des *** im Sinne des AÜG war, sondern darüber hinaus aufgrund eines im Innenverhältnis zu den beiden angetroffenen Bulgaren bestandenen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, ASVG anzusehen ist. Daran ändert auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass die *** sowohl die Rekrutierung der Arbeitskräfte als auch die Organisation deren Arbeitseinsatzes und die Regelung der Lohnzahlung an *** als ihren Mittelsmann übertrug. Da sich schon daraus die Dienstgebereigenschaft der *** ergibt, konnten Ermittlungen zur Frage unterbleiben, wie und in welcher Höhe freiwillige Trinkgelder der WC-Kunden anfielen sowie eingehoben und abgeführt wurden, zumal im wirtschaftlichen Ergebnis klar hervorkam, dass die *** von diesen Einnahmen jedenfalls in einem Ausmaß profitierte, das die mit Vertrag vom *** geregelte Höhe sogar deutlich überstieg. Zum Verschulden: Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm ein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund seines Vertrauens in die Sorgfalt des *** nicht vorzuwerfen, so ist darauf zu verweisen, dass, zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Bedingungen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Dienstgeber nur, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 2002/09/0173; VwGH 2004/09/0064). Dazu ist aufgrund der Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers in der Abwicklung des Überlassungsvertrages vom *** zweifelsfrei als zumindest auffallend sorglos zu beurteilen: Trotz der vertraglich am *** dazu ausdrücklich vorgesehenen Regelungen hat es der Beschwerdeführer nicht nur unwidersprochen hingenommen, dass sein vermeintlicher Auftragnehmer *** niemals seiner Nachweispflicht bezüglich der geschuldeten Beschäftigung ausschließlich sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter nachkam, sondern kam er eingestandenen selbst nach behördlichem Tatvorwurf seinen Kontrollpflichten niemals nach.Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm ein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund seines Vertrauens in die Sorgfalt des *** nicht vorzuwerfen, so ist darauf zu verweisen, dass, zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Bedingungen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Dienstgeber nur, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 2002/09/0173; VwGH 2004/09/0064). Dazu ist aufgrund der Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers in der Abwicklung des Überlassungsvertrages vom *** zweifelsfrei als zumindest auffallend sorglos zu beurteilen: Trotz der vertraglich am *** dazu ausdrücklich vorgesehenen Regelungen hat es der Beschwerdeführer nicht nur unwidersprochen hingenommen, dass sein vermeintlicher Auftragnehmer *** niemals seiner Nachweispflicht bezüglich der geschuldeten Beschäftigung ausschließlich sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter nachkam, sondern kam er eingestandenen selbst nach behördlichem Tatvorwurf seinen Kontrollpflichten niemals nach. Zusammengefasst ist somit aus den Feststellungen der rechtliche Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***, die unwiderleglich als Überlasser der beiden im angefochtenen Spruch genannten Bulgaren anzusehen ist, ungeachtet des – verwaltungsstrafrechtlich unwirksamen – Vertrages vom *** für die angelasteten Übertretungen zu bestrafen ist. 8. Zur Strafhöhe: Die belangte Behörde hat aufgrund der unbestrittenen einschlägigen Vortrafen des Beschwerdeführers die jeweilige Mindeststrafe für den vorliegenden Wiederholungsfall verhängt. Außerordentliche Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.346.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.