Obsah (6)
§ 10§ 39§ 38§ 4§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-512/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 10NÖ Bauordnung 1996 angezeigt.
Die Teilung des bereits mit baubehördlich bewilligten Gebäuden bebauten, dieser EZ. inneliegenden Grundstückes *** in die Grundstücke ***, *** und ***, entsprechend dem Teilungsplan der *** zu GZ. *** vom ***, wurde dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit Schreiben vom ***
Paragraph 10, NÖ Bauordnung 1996 angezeigt. Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen
§ 10Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 am ***.Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen
Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 am ***. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu TZ. *** wurden diese Grundstücksveränderung
dem vorgelegten Teilungsplan bewilligt. Der ursprüngliche Bauplatz, das Grundstück mit der Grundstücksnummer *** (KG ***), hatte eine Gesamtfläche von 9.722 m² (Falt). Im Bebauungsplan war für eine Teilfläche von 5.859 m² (TFalt1) die höchstzulässige Gebäudehöhe mit 12 m, für eine Teilfläche von 3.863 m² (TFalt2) die höchstzulässige Gebäudehöhe mit 8 m festgelegt. Daraus ergaben sich nach der Teilung drei Trennstücke, nämlich die nunmehrigen neuen Bauplätze mit den Grundstücksnummern ***, *** und ***. Auf diese drei Bauplätze teilt sich die Gesamtfläche von 9.722 m² nun wie folgt auf: *** - 1.081 m² (F1neu), zulässige Gebäudehöhe bis 12 m auf 1.081 m²; *** - 3.726 m² (F2neu), zulässige Gebäudehöhe bis 12 m auf 12 m² (TF2neu1), zulässige Gebäudehöhe bis 8 m auf 3.714 m² (TF2neu2);*** - 3.726 m² (F2neu), zulässige Gebäudehöhe bis 12 m auf 12 m² (TF2neu1),, zulässige Gebäudehöhe bis 8 m auf 3.714 m² (TF2neu2); *** - 4.915 m² (F3neu), zulässige Gebäudehöhe bis 12 m auf 4.766 m² (TF3neu1), zulässige Gebäudehöhe bis 8 m auf 149 m² (TF3neu2).*** - 4.915 m² (F3neu), zulässige Gebäudehöhe bis 12 m auf 4.766 m² (TF3neu1),, zulässige Gebäudehöhe bis 8 m auf 149 m² (TF3neu2). Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe
§ 39
NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von € 46.173,11 aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von € 46.173,11 aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung vom *** brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass durch die Nichtuntersagung der Teilung der bestehenden Widmung „Bauland, Sondergebiet Strafanstalt“ derogiert worden sei, welche faktisch nicht mehr bestehe bzw. dass durch die Genehmigung der Grundstücksteilung für die Behörde eine Verpflichtung zur Abänderung der Widmung in „allgemeines Bauland“ bestehe. Es sei zudem krass rechtswidrig, dass die Gemeinde Aufschließungsbeiträge vorschreibe, jedoch die Aufschließung faktisch verweigere. Zudem sei auch die Höhe der Abgabe jedenfalls aus den Angaben im Bescheid nicht nachvollziehbar. Dieser Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom *** – im Wesentlichen unter Verweis auf § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 - keine Folge gegeben.Dieser Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom *** – im Wesentlichen unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 - keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt. Mit Schriftsatz vom *** erhob die *** durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine (wohl aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid) als „Vorstellung an die Aufsichtsbehörde“ bezeichnete Beschwerde, welche direkt bei der Gemeinde eingebracht wurde. Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft mit der Widmung als Bauland – Sondergebiet Strafanstalt von der Republik Österreich gekauft worden sei, da dieses für den Betrieb der Strafanstalt nicht mehr benötigt worden sei. In der Folge habe die Gemeinde rechtswidrig die Nutzung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin behindert. Aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen beharre die Gemeinde darauf, die bestehenden Widmung „Bauland, Sondergebiet Strafanstalt“ nicht abzuändern. Es sei damit de facto die Abteilung eines wiederum nicht bebauungsfähigen Grundstückes bewilligt worden.
§ 38Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 könne eine Aufschließungsabgabe erst nach rechtskräftiger Bauplatzerklärung vorgeschrieben werden, somit sei offenkundig, dass Abgaben nicht vorgeschrieben werden dürften, zumal unstrittig sei, dass das Grundstück nicht als Bauland gewidmet sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft mit der Widmung als Bauland – Sondergebiet Strafanstalt von der Republik Österreich gekauft worden sei, da dieses für den Betrieb der Strafanstalt nicht mehr benötigt worden sei. In der Folge habe die Gemeinde rechtswidrig die Nutzung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin behindert. Aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen beharre die Gemeinde darauf, die bestehenden Widmung „Bauland, Sondergebiet Strafanstalt“ nicht abzuändern. Es sei damit de facto die Abteilung eines wiederum nicht bebauungsfähigen Grundstückes bewilligt worden.
Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 könne eine Aufschließungsabgabe erst nach rechtskräftiger Bauplatzerklärung vorgeschrieben werden, somit sei offenkundig, dass Abgaben nicht vorgeschrieben werden dürften, zumal unstrittig sei, dass das Grundstück nicht als Bauland gewidmet sei. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Vorlage des Abgabenaktes der Gemeindebehörden seitens der belangten Behörde am *** zur Entscheidung vorgelegt. Der angeführte Sachverhalt konnte durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. (…) § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: § 11 Bauplatz, BauverbotParagraph 11, Bauplatz, Bauverbot
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- hiezu erklärt wurde oder
- durch eine vor dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- durch eine nach dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
- am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war. Abgaben § 38 AufschließungsabgabeParagraph 38, Aufschließungsabgabe …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF , BL = √BF
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Absatz eins, Ziffer eins,) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine o Bebauungshöhe (Bauklasse) oder o Geschoßflächenzahl oder o höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oderErfolgt die Vorschreibung nach Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder o nach Abs. 1 Z. 2 und ist keineo nach Absatz eins, Ziffer 2 und ist keine o Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder o höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse römisch zwei = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
(6)Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, o eines 1,25 m breiten Gehsteiges, o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte , und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. …
(9)Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat. § 39 ErgänzungsabgabeParagraph 39, Ergänzungsabgabe
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nachbestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oderfür die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach, bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind undo sie Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet. Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. (…)
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Absatz 7, sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Absatz eins, für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen. 2.3. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe: Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird mit € 450,-- festgesetzt. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1.: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Gemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Gemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist. Es ist daher im Besonderen zunächst zu prüfen, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin bzw. ein Abgabenanspruch der Gemeinde *** hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.
§ 4Abs.
1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 4, Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen
§ 10
NÖ Bauordnung 1996 für einen Bauplatz, durch welchen die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde.Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen
Paragraph 10, NÖ Bauordnung 1996 für einen Bauplatz, durch welchen die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde. Nur ein als Bauland gewidmetes Grundstück kann Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 sein. Dies trifft auf das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor und nach der Änderung der Grundstücksgrenzen jedenfalls zu. Nur ein als Bauland gewidmetes Grundstück kann Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 sein. Dies trifft auf das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor und nach der Änderung der Grundstücksgrenzen jedenfalls zu. Auf die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmungsart des Baulandes kommt es mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Widmungsart in § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht an, vielmehr reicht bereits die Widmung als Bauland.Auf die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmungsart des Baulandes kommt es mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Widmungsart in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht an, vielmehr reicht bereits die Widmung als Bauland. Aufgrund der bereits vorhandenen baubehördlich bewilligten Bebauung war im gegenständlichen Fall auch eine gesonderte Bauplatzerklärung zur Erlangung der Bauplatzeigenschaft nicht mehr erforderlich. Dieser Tatbestand der Ergänzungsabgabe setzt auch keine gesonderte Bauplatzerklärung voraus, sondern ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt
§ 4Abs.
1 Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein.Dieser Tatbestand der Ergänzungsabgabe setzt auch keine gesonderte Bauplatzerklärung voraus, sondern ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt
Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein. Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung durch den Bürgermeister auf dem Teilungsplan bzw. der
§ 10NÖ Bauordnung 1996 eingebrachten Anzeige am *** entstanden.
Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung durch den Bürgermeister auf dem Teilungsplan bzw. der
Paragraph 10, NÖ Bauordnung 1996 eingebrachten Anzeige am *** entstanden. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Insbesondere bedeutet dies, dass für den gegenständlichen Fall noch die im Juli *** geltende Rechtslage, somit noch die NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich ist. Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist
§ 38NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer.
Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist
Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht, im gegenständlichen Fall daher die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren aufgeworfene Frage, ob die vom Gemeinderat mit Verordnung festgelegte Flächenwidmung zu Recht besteht bzw. ob eine Änderung der Flächenwidmung in Frage kommt, ist nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens. Die Abgabenbehörden der Gemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden. Die Abgabenbehörden waren daher berechtigt und verpflichtet, die maßgeblichen Verordnungen des Gemeinderates, den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan sowie die Verordnung betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe, ihren Bescheiden zugrunde zu legen. Wie sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufschließungsabgabe ergibt, ist die Abgabepflicht auch nicht von der Erbringung von Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH 30.1.1992, 88/17/0144; 20.9.1996, 93/17/0007; 28.4.2003, 2003/17/0026).Wie sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufschließungsabgabe ergibt, ist die Abgabepflicht auch nicht von der Erbringung von Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig vergleiche VwGH 30.1.1992, 88/17/0144; 20.9.1996, 93/17/0007; 28.4.2003, 2003/17/0026). Dies gilt umso mehr, als im gegenständlichen Fall nicht eine Aufschließungsabgabe, sondern bloß eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wird, da der vordere Grundstücksteil ohnehin bereits Bauplatz war. Es ist daher zunächst festzuhalten, dass der geltend gemachte Abgabenanspruch der Gemeinde *** gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des erfüllten Tatbestandes der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, wodurch die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde, dem Grund nach zu Recht besteht. Die Ergänzungsabgabe errechnet sich
§ 39Abs.
1 NÖ Bauordnung (vgl. dazu auch ausführlich in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, zu § 39 Abs. 1 „Abgabenberechnung bei mehreren Bauklassen“, S. 202) nach der folgenden Formel:Die Ergänzungsabgabe errechnet sich
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung , vergleiche dazu auch ausführlich in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, zu Paragraph 39, Absatz eins, „Abgabenberechnung bei mehreren Bauklassen“, S. 202) nach der folgenden Formel: EA = { ∑ [√Fneu x (TFneu1 x BKK1 + TFneu2 x BKK2 + …)/ Fneu] + […] + …EA = , { ∑ [√Fneu x (TFneu1 x BKK1 + TFneu2 x BKK2 + …)/ Fneu] + […] + … - [√Falt x (TFalt1 x BKK1 + TFalt2 x BKK2)/Falt]} x ES
§ 38Abs.
4 NÖ Bauordnung ist die Berechnungslänge (BL) die Seite eines mit der Bauplatzfläche (BF) flächengleichen Quadrates (BL = √BF).
Paragraph 38, Absatz 4, NÖ Bauordnung ist die Berechnungslänge (BL) die Seite eines mit der Bauplatzfläche (BF) flächengleichen Quadrates (BL = √BF).
§ 39Abs.
1 NÖ Bauordnung ist von der Summe der neuen Berechnungslängen (sämtlicher neuer Trennstücke) die Summe der damaligen Berechnungslängen (der bzw. des ungeteilten Grundstücke(s)) abzuziehen.
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung ist von der Summe der neuen Berechnungslängen (sämtlicher neuer Trennstücke) die Summe der damaligen Berechnungslängen (der bzw. des ungeteilten Grundstücke(s)) abzuziehen. Der Differenzbetrag wird mit dem geltenden Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz multipliziert. Für die Berechnung der Ergänzungsabgabe (EA) sind
§ 38Abs. 5 i
Vm § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 folgende Bauklassenkoeffizienten (BKK) heranzuziehen:Für die Berechnung der Ergänzungsabgabe (EA) sind
Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 folgende Bauklassenkoeffizienten (BKK) heranzuziehen: - höchstzulässige Gebäudehöhe bis 12 m entspricht Bauklasse IV (über 11 m bis 14
- m)und davon abgeleitet Bauklassenkoeffizient 1,75 (BKK1),höchstzulässige Gebäudehöhe bis 12 m entspricht Bauklasse römisch vier , (über 11 m bis 14
- m)und davon abgeleitet Bauklassenkoeffizient 1,75 (BKK1), - höchstzulässige Gebäudehöhe bis 8 m entspricht Bauklasse II (über 5 m bis 8
- m)und davon abgeleitet Bauklassenkoeffizient 1,25 (BKK2).höchstzulässige Gebäudehöhe bis 8 m entspricht Bauklasse römisch zwei , (über 5 m bis 8
- m)und davon abgeleitet Bauklassenkoeffizient 1,25 (BKK2). Gelten für Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Bauklassenkoeffizienten, so ist der Bauklassenkoeffizient für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis der Teilflächen zu gewichten. Dementsprechend ist für Bauplätze mit unterschiedlichen Bauklassenkoeffizienten ein gewichteter Bauklassenkoeffizient (nach dem Verhältnis der Teilflächen) für jeden einzelnen Bauplatz zu ermitteln. Für sämtliche Bauplätze nach der Teilung wie auch für sämtliche Bauplätze vor der Teilung ist daher jeweils die Summe aus den Produkten der Berechnungslängen mal den gewichteten Bauklassenkoeffizienten der Einzelbauplätze zu bilden. Die Differenz aus den so gebildeten Summen mal dem Einheitssatz ergibt die Höhe der gesamten Ergänzungsabgabe. Im gegenständlichen Fall bestand vor der Teilung ein Bauplatz und liegen nach der Teilung drei neue Bauplätze vor. Die Ergänzungsabgabe war demnach wie folgt zu berechnen: Für das Grundstück *** gilt zur Gänze der Bauklassenkoeffizient 1,75 (BKK1). Das Produkt aus Berechnungslänge (√1.081 m² = 32,87856) mal 1,75 ergibt den Wert 57,53748. Für das Grundstück *** gilt für 12 m² (TF2neu1) der Bauklassenkoeffizient 1,75(BKK1) und für 3.714 m² (TF2neu2) der Bauklassenkoeffizient 1,25(BKK2). Daraus ergibt sich ein nach dem Verhältnis der Flächen gewichteter Bauklassenkoeffizient von 1,25161. Das Produkt aus Berechnungslänge (√3.726 m² = 61,04097) mal 1,25161 ergibt den Wert 76,39949. Für das Grundstück *** gilt für 4.766 m² (TF3neu2) der Bauklassenkoeffizient 1,75(BKK1) und für 149 m² (TF3neu2) der Bauklassenkoeffizient 1,25(BKK2). Daraus ergibt sich ein nach dem Verhältnis der Flächen gewichteter Bauklassenkoeffizient von 1,73484. Das Produkt aus Berechnungslänge (√4.915 m² = 70,10706) mal 1,73484 ergibt den Wert 121,62453. Die Summe der Produkte aus Berechnungslängen und (gewichteten) Bauklassenkoeffizienten beträgt für die drei nach der Teilung neu entstandenen Bauplätze 255,56150. Für das Grundstück *** vor der Teilung galt für 5.859 m² (TFalt1) der Bauklassenkoeffizient 1,75(BKK1) und für 3.863 m² (TFalt2) der Bauklassenkoeffizient 1,25(BKK2). Daraus ergab sich ein nach dem Verhältnis der Flächen gewichteter Bauklassenkoeffizient von 1,55133. Das Produkt aus Berechnungslänge (√9.722 m² = 98,60020) mal 1,55133 ergibt den Wert 152,96145. Die Differenz aus den so gebildeten Summen (255,56150 - 152,96145 = 102,60005) mal dem Einheitssatz (€ 450,-) ergibt die Höhe der gesamten Ergänzungsabgabe im Betrag von € 46.170,02. Als Formel stellt sich diese Berechnung für den konkreten Fall wie folgt dar: EA = {[√F1neu x BKK1] + [√F2neu x (TF2neu1 x BKK1 + TF2neu2 x BKK2)/F2neu] + [√F3neu x (TF3neu1 x BKK1 + TF3neu2 x BKK2)/F2neu]- [√Falt x (TFalt1 x BKK1 + TFalt2 x BKK2)/Falt]} x ESEA = {[√F1neu x BKK1] + [√F2neu x (TF2neu1 x BKK1 + TF2neu2 x BKK2)/F2neu] , + [√F3neu x (TF3neu1 x BKK1 + TF3neu2 x BKK2)/F2neu], - [√Falt x (TFalt1 x BKK1 + TFalt2 x BKK2)/Falt]} x ES Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: EA = {[√1.081 x 1,75] + [√3.726 x (12 x 1,75 + 3.714 x 1,25)/3.726] + [√4.915 x (4.766 x 1,75 + 149 x 1,25)/4.915]- [√9.722 x (5.859 x 1,75 + 3.863 x 1,25)/9.722]} x 450EA = {[√1.081 x 1,75] + [√3.726 x (12 x 1,75 + 3.714 x 1,25)/3.726] , + [√4.915 x (4.766 x 1,75 + 149 x 1,25)/4.915], - [√9.722 x (5.859 x 1,75 + 3.863 x 1,25)/9.722]} x 450 EA = {[32,87856 x 1,75] + [61,04097 x 1,25161] + [70,10706 x 1,73484]- [98,60020 x 1,55133]} x 450EA = {[32,87856 x 1,75] + [61,04097 x 1,25161] + [70,10706 x 1,73484], - [98,60020 x 1,55133]} x 450 EA = {57,53748 + 76,39949 + 121,62453 - 152,96145} x 450 EA = {255,56150 - 152,96145} x 450 EA = 102,60005 x 450 = 46.170,0225 EA = € 46.170,02 Die Aufteilung dieses Betrages auf die neu geformten Bauplätze hat nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen (vgl. § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung) zu erfolgen:Die Aufteilung dieses Betrages auf die neu geformten Bauplätze hat nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung) zu erfolgen: EA pro Meter = 46.170,02 / (32,87856 + 61,04097 + 70,10706) EA/m = 46.170,02 / 164,02659 = 281,47887 EA für Bauplatz 1 (***) = 281,47887 x 32,87856 = € 9.254,62 EA für Bauplatz 2 (***) = 281,47887 x 61,04097 = € 17.181,74 EA für Bauplatz 3 (***) = 281,47887 x 70,10706 = € 19.733,66 Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.512.001.2015