RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-720/001-2014 u.a. TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerden der ***, vertreten durch *** sowie der ***, vertreten durch ***, gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 3 des Bescheides des Magistrates *** vom ***, Zl. ***, betreffend Luftfahrtgesetz zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Spruchpunkte 1, 2 und 3 des genannten Bescheides aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Spruchpunkte 1, 2 und 3 des genannten Bescheides aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der angefochtene Bescheid lautet in den Spruchpunkten 1 bis 3 wie folgt: „An den Flugplatzhalter des Flugplatzes *** , ***, ***, und den Eigentümer des Grundstücks ***, ***, sowie ***, ergehen nachstehende Aufträge: 1) Sämtliche auf dem Grundstück ***, KG ***, Flugplatz ***, ***, Eigentümer ***, konsenslos errichteten zivilen Bodeneinrichtungen und Baulichkeiten sind binnen 8 Wochen zu entfernen und der bisherige, dem Genehmigungsstand entsprechende, Zustand ist wiederherzustellen. Der Behörde ist binnen 4 Wochen nach Entfernung über die veranlassten Maßnahmen zu berichten.1) Sämtliche auf dem Grundstück ***, KG ***, Flugplatz ***, ***, Eigentümer ***, konsenslos errichteten zivilen Bodeneinrichtungen und Baulichkeiten sind binnen , 8 Wochen zu entfernen und der bisherige, dem Genehmigungsstand entsprechende, Zustand ist wiederherzustellen. Der Behörde ist binnen 4 Wochen nach Entfernung über die veranlassten Maßnahmen zu berichten. 2) Bauarbeiten zur Errichtung eines Rollweges im Bereich des Grundstück *** und im nördlichen Teil des Grundstückes ***, Rollweg „A“, sind umgehend einzustellen. Zur Vermeidung von Gefährdungen sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Absperrungen umgehend vorzunehmen und aufrecht zu erhalten. Der bisherige, dem Genehmigungsstand entsprechende, Zustand ist binnen 4 Wochen wiederherzustellen.Der bisherige, dem Genehmigungsstand entsprechende, Zustand ist binnen , 4 Wochen wiederherzustellen. Der Behörde ist binnen 4 Wochen nach Wiederherstellung über die veranlassten Maßnahmen zu berichten. 3) die konsenslose Nutzung von Abstellflächen für Tankanlagen bzw. Tankfahrzeuge sowie konsenswidrige Tankvorgänge auf betreffenden Flächen auf dem Grundstück *** des Flugplatzes *** sind zu unterlassen.“ In den Spruchpunkten 4 und 5 des genannten Bescheides wurden jeweils Anträge der *** abgewiesen. Der Beschwerde der *** ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich diese gegen die in den Spruchpunkten 1 bis 3 verfügten Aufträge richtet, insoweit dieser Gesellschaft damit Pflichten aufgetragen werden. Die Beschwerde richtet sich daher ganz offensichtlich lediglich gegen die Spruchpunkte 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde der *** ist zufolge ausdrücklicher Anfechtungserklärung zu entnehmen, dass lediglich die Spruchpunkte 1 bis 3 angefochten werden. Die Spruchpunkte 4 und 5 werden ausdrücklich nicht bekämpft. Daraus ergibt sich, dass in beiden Beschwerden lediglich die Spruchpunkte 1 bis 3 des Bescheides bekämpft werden und die Spruchpunkte 4 und 5 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Die *** bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie zwar die erteilten Aufträge inhaltlich nicht für rechtswidrig hält, jedoch die Meinung vertritt, dass hiermit lediglich die *** zu beauftragen gewesen wäre. Die Aufträge könnten tatsächlich nur von dieser Gesellschaft durchgeführt werden. Dies deshalb, da sich die Aufträge auf die Liegenschaft dieses Unternehmens bezögen und die Beschwerdeführerin daher gar keine Möglichkeit hätte, diesen Aufträgen auf fremden Grund nachzukommen. Eine Inpflichtnahme der *** wäre daher nicht zulässig. Der Beschwerde der *** ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die *** einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung der errichteten Bürocontainer und Halle gestellt habe. Dieses Bewilligungsverfahren wäre noch anhängig gewesen, als der gegenständliche Bescheid erlassen wurde. Die Erlassung eines Abbruchauftrages zu diesem Zeitpunkt erweise sich daher als rechtswidrig. Weiters enthalte der angefochtene Bescheid auch keine ausreichende Begründung, insbesondere keine taugliche Rechtsgrundlage, welche den Abbruch von Bodeneinrichtungen rechtfertige. Die Beschwerdeführerin wäre auch nicht die Errichterin der Baulichkeiten und könne daher auch zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht verpflichtet werden. Sie sei lediglich Liegenschaftseigentümerin, habe aber die Bauarbeiten nicht durchgeführt. Sie nutze die Flächen auch nicht als Abstellfläche für Tankanlagen oder Tankfahrzeuge, sondern würde das Grundstück ausschließlich durch die *** genutzt. Ein mobiler Tankwagen stelle überdies keine Bodeneinrichtung dar. Auch die *** verwende einen Tankwagen, der nicht als Bodeneinrichtung genehmigt sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die gegenständlichen behördlichen Aufträge stützen sich im Wesentlichen auf § 59, § 78 und § 79 Luftfahrtgesetz.Die gegenständlichen behördlichen Aufträge stützen sich im Wesentlichen auf Paragraph 59,, Paragraph 78 und Paragraph 79, Luftfahrtgesetz. Diese lauten wie folgt: § 59:Paragraph 59 : „Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.“„Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen.“ § 78:Paragraph 78 : „Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.“„Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.“ § 79:Paragraph 79 : „
(1)Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.„
(1)Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.
(2)Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.“ Die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen regeln somit die Bewilligungspflicht von Baulichkeiten, konkret zivilen Bodeneinrichtungen. Die Behörde leitet hieraus zu Recht die Bewilligungspflicht von errichteten zivilen Bodeneinrichtungen und Baulichkeiten ab. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, inwieweit ohne Bewilligung oder entgegen einer bestehenden Bewilligung errichtete Anlagen entfernt werden können bzw. auf welcher Rechtsgrundlage ein derartiger Entfernungsauftrag zu ergehen hat. Die gegenständlichen Tatbestände stellen daher lediglich Bewilligungstatbestände dar und sind für sich alleine noch nicht geeignet, als Rechtsgrundlage für einen Entfernungsauftrag herangezogen zu werden. Ob bzw. in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen daher die Entfernung konsenslos errichteter Baulichkeiten verfügt werden kann, lässt sich anhand der vorliegenden Bewilligungstatbestände nicht abschließend beurteilen. Nunmehr enthält § 96 Luftfahrtgesetz den Tatbestand der Beseitigungspflicht, wonach die zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und den Schutz der Allgemeinheit bestimmen kann, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind. Diese Beseitigungspflicht bezieht sich aber ausdrücklich auf Luftfahrthindernisse und erfordert die Anwendung dieses Tatbestandes überdies, dass auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Schutz der Allgemeinheit abzustellen ist. Dieser Tatbestand kann daher auf die Beseitigung bloß konsenslos errichteter Anlagen, welche aber weder Luftfahrthindernisse darstellen noch die Sicherheit der Luftfahrt oder den Schutz der Allgemeinheit gefährden, nicht angewendet werden.Die gegenständlichen Tatbestände stellen daher lediglich Bewilligungstatbestände dar und sind für sich alleine noch nicht geeignet, als Rechtsgrundlage für einen Entfernungsauftrag herangezogen zu werden. Ob bzw. in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen daher die Entfernung konsenslos errichteter Baulichkeiten verfügt werden kann, lässt sich anhand der vorliegenden Bewilligungstatbestände nicht abschließend beurteilen. Nunmehr enthält Paragraph 96, Luftfahrtgesetz den Tatbestand der Beseitigungspflicht, wonach die zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und den Schutz der Allgemeinheit bestimmen kann, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind. Diese Beseitigungspflicht bezieht sich aber ausdrücklich auf Luftfahrthindernisse und erfordert die Anwendung dieses Tatbestandes überdies, dass auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Schutz der Allgemeinheit abzustellen ist. Dieser Tatbestand kann daher auf die Beseitigung bloß konsenslos errichteter Anlagen, welche aber weder Luftfahrthindernisse darstellen noch die Sicherheit der Luftfahrt oder den Schutz der Allgemeinheit gefährden, nicht angewendet werden. Somit zeigt sich, dass für die hier in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgenommenen Aufträgen eine ausreichende gesetzliche Grundlage nicht existiert, insbesondere nicht die in diesem Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen. Die Spruchpunkte 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos aufzuheben. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.720.001.2014.u.a.