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LVwG-AV-965/001-2015

Obsah (10)§ 50§ 13§ 25aArt. 133§ 99§ 24§ 25§ 26§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-965/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

§ 13Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.2. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen., 3. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A<=25kW, A, B, C1, BE, C1E und F auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (diese erfolgte am ***) entzogen.Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A<=25kW, A, B, C1, BE, C1E und F auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (diese erfolgte am ***) entzogen. Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird, lenkte der Beschwerdeführer am *** um 15.42 Uhr das Kfz *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h (5 % Messtoleranz bereits berücksichtigt), welche durch Messung mit einem Radargerät – Standmessung ermittelt wurde, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 80 km/h betrug; es ergibt sich somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z 10

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 mit € 350,-- bestraft (gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen).Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10,

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 mit € 350,-- bestraft (gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen). Gegen den vorliegenden Bescheid vom *** hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht diverse Verfahrensverstöße geltend (insbesondere Nichtberücksichtigung seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtige bzw. unzureichende Anführung von Rechtsvorschriften, unzureichende Bescheidbegründung), weiters unklare und nicht den Anforderungen des § 44a VStG entsprechende Schilderung des Sachverhalts, nicht ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist; weiters sei der Beschwerdeführer ein äußerst sorgfältiger und zuverlässiger Autofahrer, bei einer Kilometerleistung von mehr als 50.000 km pro Jahr sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung nahezu unvermeidbar. Weiters handle es sich beim Tatort um eine Autobahn, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gewöhnlich 130 km/h betrage, sodass lediglich eine Überschreitung der gewöhnlichen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h vorliege, welche nicht geeignet sei, den Führerscheinentzug zu rechtfertigen. Die Behörde hätte daher Nachsicht üben müssen, vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Führerschein auch zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige, wobei es sich bei der gegenständlichen Fahrt ausschließlich um eine private Autofahrt gehandelt habe. Auch habe er den Unrechtsgehalt seiner Tat durch die anstandslose Zahlung des vorgeschriebenen Bußgeldes bereits ausreichend gesühnt. Er macht diverse Verfahrensverstöße geltend (insbesondere Nichtberücksichtigung seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtige bzw. unzureichende Anführung von Rechtsvorschriften, unzureichende Bescheidbegründung), weiters unklare und nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entsprechende Schilderung des Sachverhalts, nicht ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist; weiters sei der Beschwerdeführer ein äußerst sorgfältiger und zuverlässiger Autofahrer, bei einer Kilometerleistung von mehr als 50.000 km pro Jahr sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung nahezu unvermeidbar. Weiters handle es sich beim Tatort um eine Autobahn, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gewöhnlich 130 km/h betrage, sodass lediglich eine Überschreitung der gewöhnlichen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h vorliege, welche nicht geeignet sei, den Führerscheinentzug zu rechtfertigen. Die Behörde hätte daher Nachsicht üben müssen, vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Führerschein auch zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige, wobei es sich bei der gegenständlichen Fahrt ausschließlich um eine private Autofahrt gehandelt habe. Auch habe er den Unrechtsgehalt seiner Tat durch die anstandslose Zahlung des vorgeschriebenen Bußgeldes bereits ausreichend gesühnt. Weiters beantrage er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung widerstreite den Interessen des Beschwerdeführers in unverhältnismäßigem Ausmaß, da er den Führerschein auch zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige. Er beantrage weiters, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und aufgrund der geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Führerscheinentzug de facto bereits abgeleistet worden sei, es analog § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bei einer Ermahnung bewenden lassen und das Verfahren einstellen.in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und aufgrund der geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Führerscheinentzug de facto bereits abgeleistet worden sei, es analog Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bei einer Ermahnung bewenden lassen und das Verfahren einstellen. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der allerdings (unentschuldigt) weder der Beschwerdeführer noch dessen Vertreter erschienen sind; in der Folge wurde der gesamte Akt verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

§ 26Abs.

3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen.

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer insbesondere das Vorliegen diverser Verfahrensverstöße durch die Verwaltungsbehörde geltend (insbesondere Verletzung des Parteiengehörs und unzureichende Bescheidbegründung), weiters liege nur eine sehr geringe Geschwindigkeitsüberschreitung vor und sei der Beschwerdeführer ein äußerst sorgfältiger und zuverlässiger Autofahrer, sodass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben seien und seiner Auffassung nach der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Diese Auffassung wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich allerdings nicht geteilt. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z 10 i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 350,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am *** um 15.42 Uhr das Kfz *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h (5 % Messtoleranz bereits berücksichtigt), welche durch Messung mit einem Radargerät – Standmessung ermittelt wurde, gelenkt hat, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 80 km/h betrug. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel ergriffen und ist diese somit in Rechtskraft erwachsen (zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Autobahnen betrage die Höchstgeschwindigkeit gewöhnlich 130 km/h, sodass nur eine Überschreitung der gewöhnlichen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h vorliege, wird bemerkt, dass im vorliegenden Fall am Tatort zum Tatzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 80 km/h betrug und somit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 53 km/h (also um mehr als 60 %) vorliegt.Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wegen Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 350,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am *** um 15.42 Uhr das Kfz *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h (5 % Messtoleranz bereits berücksichtigt), welche durch Messung mit einem Radargerät – Standmessung ermittelt wurde, gelenkt hat, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 80 km/h betrug. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel ergriffen und ist diese somit in Rechtskraft erwachsen (zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Autobahnen betrage die Höchstgeschwindigkeit gewöhnlich 130 km/h, sodass nur eine Überschreitung der gewöhnlichen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h vorliege, wird bemerkt, dass im vorliegenden Fall am Tatort zum Tatzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 80 km/h betrug und somit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 53 km/h (also um mehr als 60 %) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde ebenso wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker dieses Delikt begangen hat, ist der Kraftfahrbehörde ebenso wie dem Gericht demnach verwehrt (siehe etwa VwGH 10.07.2000, Zl. 2000/11/0126). Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, war daher aufgrund der zwingenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat.Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde betrifft, so sind diese für das Gericht nicht erkennbar bzw. nicht relevant (selbst eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert, siehe etwa VwGH 03.09.2000, Zl. 99/10/0011; hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend § 44a VStG, Verfolgungsverjährung, Unrechtsgehalt der Tat und Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG darf bemerkt werden, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren (da es sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG, sondern um ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG handelt; die Entziehung der Lenkberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar, siehe etwa VwGH Ra 2015/11/0011-7) nicht anzuwenden sind).Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde betrifft, so sind diese für das Gericht nicht erkennbar bzw. nicht relevant (selbst eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert, siehe etwa VwGH 03.09.2000, Zl. 99/10/0011; hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend Paragraph 44 a, VStG, Verfolgungsverjährung, Unrechtsgehalt der Tat und Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG darf bemerkt werden, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren (da es sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG, sondern um ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG handelt; die Entziehung der Lenkberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar, siehe etwa VwGH Ra 2015/11/0011-7) nicht anzuwenden sind). Was die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers betrifft, so sind für die Wertung grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insoferne eine Ausnahme, als die Wertung (im Sinne des § 7 Abs. FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0227); im vorliegenden Fall ist für den Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer im Ausmaß von zwei Wochen vorgegeben, welche von der Behörde auch angeordnet wurde. Was die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers betrifft, so sind für die Wertung grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle insoferne eine Ausnahme, als die Wertung (im Sinne des Paragraph 7, Abs. FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0227); im vorliegenden Fall ist für den Fall der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer im Ausmaß von zwei Wochen vorgegeben, welche von der Behörde auch angeordnet wurde. Weiters ist festzuhalten, dass bei der Entscheidung über die Dauer der Entziehung persönliche, berufliche und familiäre Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind; ausschlaggebend für die Entscheidung ist ausschließlich das öffentliche Interesse am Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr (siehe VwGH 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017). Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so war diesem nicht nachzukommen; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahren) vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen (siehe VwGH 25.01.1994, Zl. 93/11/0168, wobei im vorliegenden Fall allerdings die Entziehungsdauer bereits vor Beginn des Beschwerdeverfahrens geendet hat). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.965.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.