RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1222/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer aufgefordert ein näher bezeichnetes Fahrzeug gegen Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der Straßenmeisterei in *** zu übernehmen, sowie darauf verwiesen, falls innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten keine Übernahme erfolgt, dass das Eigentumsrecht daran verloren gehe. Hingewiesen wurde ebenfalls darauf, dass bei Übernahme die entsprechenden Berechtigungen nachzuweisen sind, sowie der Ersatz der aufgelaufenen Abschlepp- und Aufbewahrungskosten zu übernehmen sei.Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer aufgefordert ein näher bezeichnetes Fahrzeug gegen Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der Straßenmeisterei in *** zu übernehmen, sowie darauf verwiesen, falls innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten keine Übernahme erfolgt, dass das Eigentumsrecht daran verloren gehe. Hingewiesen wurde ebenfalls darauf, dass bei Übernahme die entsprechenden Berechtigungen nachzuweisen sind, sowie der Ersatz der aufgelaufenen Abschlepp- und Aufbewahrungskosten zu übernehmen sei. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das erwähnte Fahrzeug bereits seit *** am Lkw-Parkplatz der ehemaligen Grenzkontrollstelle *** nach Durchführung einer Lenker- und Verkehrskontrolle abgestellt gewesen sei, wobei anschließend aus Gründen der Sicherheit eine Abschleppung auf das Areal der Straßenmeisterei *** habe durchgeführt werden müssen, von welchem Platz das Fahrzeug nunmehr abgeholt werden könne. Entsprechend der zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung könne der Beschwerdeführer als letzter Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges und vermuteter Eigentümer dieses binnen der gesetzten Frist dort abholen, ansonsten gehe das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Straßenerhalter über. Gegen diese Entscheidung erhob der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, wie bereits im vorhergehenden Verfahren bekanntgegeben, habe er das gegenständliche Kraftfahrzeug an Herrn ***, welcher damit einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen worden wäre, vermietet gehabt. Dieser für gewerbliche Zwecke mit Herrn *** am *** abgeschlossene Mietvertrag sei bereits der Behörde übermittelt worden. Inhalt dieses Mietvertrages wäre u.a., dass während der Mietlaufzeit Herr *** für den technischen Zustand des gegenständlichen Kraftfahrzeuges verantwortlich sei, dieser also die erforderliche Wartung und die Reparaturen des Fahrzeuges hätte vornehmen müssen. Ebenso sei Herr *** vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug in einem guten technischen Zustand nach Vertragsablauf wieder an ihn zurückzugeben. Aus diesem Grunde vertrete er die Ansicht, dass zur Übernahme des Fahrzeuges der damalige Lenker und Mieter desselben, Herr *** aufzufordern gewesen wäre, weshalb er die Behebung des angefochtenen Bescheides beantrage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Nach Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am ***, dies unter Beiziehung von technischen Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung, wurden an dem von *** gelenkten Fahrzeug Mängel festgestellt, welche den Schluss zuließen, dass es sich nicht in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, sowie aufgrund einiger der festgestellten Mängel auch Gefahr in Verzug bestand. Die Kennzeichen des Fahrzeuges wurden deshalb abgenommen und das Fahrzeug zunächst am Anhalteort, dem Parkplatz der ehemaligen Grenzübergangsstelle *** abgestellt. Zulassungsbesitzer des von *** gelenkten Fahrzeuges war der Beschwerdeführer, Herr *** in ***, ***, ***, wobei dies im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Das Fahrzeug selbst wurde etwa zwei Wochen nach der Abstellung auf dem Parkplatz der ehemaligen Grenzkontrollstelle *** von dieser entfernt, dies weil bereits von unbekannten Tätern die Motorhaube, der Kühlergrill und die Stoßstange des Fahrzeuges abmontiert worden war, sowie das Fahrzeug keine funktionstüchtigen Bremsen hatte und abstehende verletzungsgefährliche Teile aufwies, aus welchem Grund das Fahrzeug auf das Areal der Straßenmeisterei in *** verbracht wurde. Wegen der im Zuge der Lenker- und Verkehrskontrolle festgestellten Übertretungen wurde sowohl gegen den Lenker als auch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Verfahrensgegenstand in diesem Verfahren ist allerdings nicht das Verwaltungsstrafverfahren, sondern die Ermöglichung der Übernahme eines entfernten Fahrzeuges durch dessen Zulassungsbesitzer. Sofern gemäß § 89a Abs. 5 StVO der entfernte Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entfernung den Eigentümer, im Falle des Entfernens eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gestand – Kraftfahrzeug – aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen.Sofern gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO der entfernte Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entfernung den Eigentümer, im Falle des Entfernens eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Absatz 2, genannten Gestand – Kraftfahrzeug – aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Gemäß § 89a Abs. 6 StVO geht nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 6, StVO geht nach erfolglosem Ablauf der gemäß Absatz 5, gesetzten Frist das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Vorliegendenfalls wurde das abgestellte Fahrzeug zunächst vom ursprünglichen Abstellort aufgrund eines zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organs, welcher in diesem eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sah, auf das Areals der Straßenmeisterei *** verbracht. Nach der diesbezüglichen Verbringung wurde u.a. der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, dieses binnen der gesetzten Frist von zwei Monaten von dort gegen Ersatz der aufgelaufenen Abschlepp- und Aufbewahrungskosten zu übernemen. Die Entfernung des Fahrzeuges vom ursprünglichen Abstellort, welches der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt vermietet hatte, weshalb ihm zur Zeit des aufrechten Mietvertrages kein Gebrauchsrecht am Kraftfahrzeug zustand, wurde vom Mieter und Fahrzeuglenker nicht bekämpft. Die Gesetzesstelle des § 89a Abs. 5 StVO verpflichtet allerdings die Behörde, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, nicht etwa auch den Besitzer, zur Abholung aufzufordern, wenn eine Abschleppung und Verbringung des Fahrzeuges stattgefunden hat. Damit stellt sich diese Bestimmung als eine nur auf den Zulassungsbesitzer anzuwendende Sondernorm dar. Die gegenständliche an den Zulassungsbesitzer durch die Bezirkshauptmannschaft X ergangene Entscheidung erfolgte sohin zu Recht, wobei seitens des Rechtsmittelwerbers ebenfalls nicht in Abrede gestellt wurde, der Eigentümer des Fahrzeuges zu sein.Die Gesetzesstelle des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO verpflichtet allerdings die Behörde, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, nicht etwa auch den Besitzer, zur Abholung aufzufordern, wenn eine Abschleppung und Verbringung des Fahrzeuges stattgefunden hat. Damit stellt sich diese Bestimmung als eine nur auf den Zulassungsbesitzer anzuwendende Sondernorm dar. Die gegenständliche an den Zulassungsbesitzer durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergangene Entscheidung erfolgte sohin zu Recht, wobei seitens des Rechtsmittelwerbers ebenfalls nicht in Abrede gestellt wurde, der Eigentümer des Fahrzeuges zu sein. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung betreffend den Eigentumsübergang im Sinne des § 89a Abs. 6 StVO mit erfolgter Übernahmsaufforderung und in Beachtung der diesbezüglichen Fristen erfolgten sohin zu Recht. Ohne Einfluss auf das gegenständliche Verfahren ist weiters der Umstand, wenn der vom Zulassungsbesitzer verschiedene Lenker des Fahrzeuges diese Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat und deshalb etwa der Zulassungsbesitzer in der Folge zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Fahrzeuglenker hat.Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung betreffend den Eigentumsübergang im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 6, StVO mit erfolgter Übernahmsaufforderung und in Beachtung der diesbezüglichen Fristen erfolgten sohin zu Recht. Ohne Einfluss auf das gegenständliche Verfahren ist weiters der Umstand, wenn der vom Zulassungsbesitzer verschiedene Lenker des Fahrzeuges diese Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat und deshalb etwa der Zulassungsbesitzer in der Folge zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Fahrzeuglenker hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes dadurch nicht zu erwarten war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes dadurch nicht zu erwarten war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1222.001.2015