GVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer
3 NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeilichen Auftrag erteilt, den Organen der Baubehörde der Marktgemeinde *** sowie dem beauftragten Sachverständigen am Donnerstag, dem ***, um 12:00 Uhr, den Zutritt zu allen Teilen sämtlicher, auf dem Grundstück Nummer Bfl. ***, EZ ***, KG ***, bestehender Bauwerke zur Überprüfung ihres Zustandes zu gewähren.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeilichen Auftrag erteilt, den Organen der Baubehörde der Marktgemeinde *** sowie dem beauftragten Sachverständigen am Donnerstag, dem ***, um 12:00 Uhr, den Zutritt zu allen Teilen sämtlicher, auf dem Grundstück Nummer Bfl. ***, EZ ***, KG ***, bestehender Bauwerke zur Überprüfung ihres Zustandes zu gewähren.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wurde in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde am ***, laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, vom nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich übernommen. Mit Schreiben vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem, unter Bezugnahme auf den Bescheid vom ***, ausgeführt, dass er beweisen könne, dass er ganz genau § 34 nachkommen und es daher seiner Meinung nach an der rechtlichen Grundlage fehle, etwas zu fordern.Mit Schreiben vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem, unter Bezugnahme auf den Bescheid vom ***, ausgeführt, dass er beweisen könne, dass er ganz genau Paragraph 34, nachkommen und es daher seiner Meinung nach an der rechtlichen Grundlage fehle, etwas zu fordern. Im letzten Absatz dieses Schreibens führte der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die neuerliche Besichtigung abgesagt werden und der Akt geschlossen werden solle. Nachdem der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag vom *** nicht nachgekommen war und den Organen der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** am *** bei der baupolizeilichen Überprüfung den Zutritt zum Bauwerk auf dem Grundstück Nr. Bfl. ***, EZ ***, KG ***, verweigert hatte, ersuchte die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom *** die Bezirkshauptmannschaft X um Vollstreckung des Bescheides vom ***.Nachdem der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag vom *** nicht nachgekommen war und den Organen der Baubehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde *** am *** bei der baupolizeilichen Überprüfung den Zutritt zum Bauwerk auf dem Grundstück Nr. Bfl. ***, EZ ***, KG ***, verweigert hatte, ersuchte die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Vollstreckung des Bescheides vom ***. Mit Schreiben vom *** drohte die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde dem Beschwerdeführer
VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe für den Fall an, dass dem baupolizeilichen Auftrag nicht bis ***, 08.30 Uhr, seitens des Beschwerdeführers entsprochen wird. Mit Schreiben vom *** drohte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 5, VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe für den Fall an, dass dem baupolizeilichen Auftrag nicht bis ***, 08.30 Uhr, seitens des Beschwerdeführers entsprochen wird. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an der für diesen Tag anberaumten baupolizeilichen Überprüfung den Organen der Baubehörde den Zutritt mit der Begründung verweigerte, dass diese nicht mit Sicherheitshelmen und Sicherheitsschuhen ausgerüstet seien und er nicht die Verantwortung übernehmen könne.Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an der für diesen Tag anberaumten baupolizeilichen Überprüfung den Organen der Baubehörde den Zutritt mit der Begründung verweigerte, dass diese nicht mit Sicherheitshelmen und Sicherheitsschuhen ausgerüstet seien und er nicht die Verantwortung übernehmen könne. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde sodann die mit Schreiben vom *** angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,-.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde sodann die mit Schreiben vom *** angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,-. Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft KG ***, Nr. Bfl. ***, EZ ***, mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** der baupolizeilichen Auftrag erteilt worden sei, den Organen der Baubehörde sowie dem beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen sämtlicher auf diesem Grundstück bestehender Bauwerke zur Überprüfung ihres Zustandes zu gewähren. Da diesem Auftrag nicht entsprochen worden sei, habe die Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft X um Vollstreckung des Bescheides mit Schreiben vom *** ersucht.Da diesem Auftrag nicht entsprochen worden sei, habe die Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Vollstreckung des Bescheides mit Schreiben vom *** ersucht. Die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde habe mit Schreiben vom ***, Zl. ***, die Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 300,- angedroht und gleichzeitig eine Frist für die Erbringung der Leistung mit ***, 8:30 Uhr, neu festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde habe mit Schreiben vom ***, Zl. ***, die Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 300,- angedroht und gleichzeitig eine Frist für die Erbringung der Leistung mit ***, 8:30 Uhr, neu festgesetzt. Die Marktgemeinde *** habe mitgeteilt, dass den Organen der Baubehörde bei der anberaumten Verhandlung am *** auf der Liegenschaft *** wiederum der Zutritt ohne ausreichende Begründung verweigert worden sei. Die angedrohte Zwangsstrafe sei daher zu verhängen gewesen. Dagegen hat Herr *** rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr Bürgermeister *** und sein Amtsleiter von der Gemeinde *** am *** im Straßenanzug und Straßenschuhen erschienen seien und man so keine Baustelle betrete, schon gar nicht, wenn man arge Baugebrechen darin vermute. Das Argument der beiden, dass sie alt genug seien, um auf sich selber aufzupassen, sei naiv. Alt genug sei der Beschwerdeführer mit 62 auch schon und müsse trotzdem auf Baustellen den Helm und massives Schuhwerk tragen, und das sei bei großer Hitze nicht lustig. Wenn die Vollstreckungsbehörde anderer Ansicht sei, werde er die Stellungnahme des Arbeitsinspektor dazu einholen lassen. So viel zum Verweigern des Zutritts. Würde sich die Gemeinde an die Gesetze bzw. an die Bauordnung halten, hätten die Herren gar kein Recht, Zutritt zu verlangen, weil am Gebäude außen keine Baugebrechen sichtbar seien. Es sei typisch, dass sich ÖVP Politiker einen rechtsgültigen Bescheid schrieben, Einsprüche nicht anerkennen würden und der Zweck eben die Mittel heilige. Weiters wisse die Gemeinde, dass alle Baugebrechen, die sie nun vermutet, schon vor der Zeit des Beschwerdeführers dagewesen sein, aber solange eine einheimische Familie dort gehaust habe, seien halt alle Augen zugemacht worden. Die Gebrechen seien so arg gewesen, dass sich sogar *** geweigert habe, eine Versicherung dort abzuschließen. Heute, wo die Baugebrechen großteils behoben seien, mache sich die Gemeinde sorgen. Eher deswegen, weil es nicht mehr lange dauern werde und die ehemalige, 100 Jahre alte Mühle zum Leben erweckt werde bzw. bewohnbar sein werde. Der Beschwerdeführer stellte, gleichzeitig mit der Beschwerde, einen Wiederaufnahmeantrag. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:
GVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt: 34 Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 bestimmt: „Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** die Verpflichtung
3 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** die Verpflichtung
Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen. § 63 Abs. 3 AVG bestimmt:Paragraph 63, Absatz 3, AVG bestimmt: „Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.“ Der offensichtliche Sinn des § 63 Abs. 3 AVG ist nur der, dass einerseits das Berufungsbegehren, andererseits die Begründung hierfür ersichtlich sein müssen, keinesfalls sollte damit ein dem Geist des AVG Fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (VwGH 2.10.1967,1234/67, 26.5.1992, 88/05/0191, ua.). Der offensichtliche Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, AVG ist nur der, dass einerseits das Berufungsbegehren, andererseits die Begründung hierfür ersichtlich sein müssen, keinesfalls sollte damit ein dem Geist des AVG Fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (VwGH 2.10.1967,1234/67, 26.5.1992, 88/05/0191, ua.). Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben, wenn Sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs. 3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (VwGH 29.3.1995, 92/05/0227)Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben, wenn Sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Paragraph 63, Absatz 3, AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (VwGH 29.3.1995, 92/05/0227) In oben zitierten Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** hat dieser sich ausdrücklich auf den Bescheid vom *** bezogen und darüber hinaus eine, wenn auch nicht ganz klare, Begründung für die Rechtswidrigkeit des Bescheides angeführt und mit dem Ersuchen, von einer neuerlichen Besichtigung abzusehen und den Akt zu schließen, auch das Berufungsbegehren hinreichend zum Ausdruck gebracht. Eine unklare Begründung kann jedoch nicht mit dem Fehlen einer solchen gleichgesetzt werden (VwGH 23.2.1993, 92/08/0193). Das Schreiben vom *** ist somit als Berufung gegen die bescheidmäßig aufgetragene Duldungsverpflichtung nach § 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zu werten, über die bis dato, zumindest laut vorgelegtem Akteninhalt, nicht entschieden wurde.Das Schreiben vom *** ist somit als Berufung gegen die bescheidmäßig aufgetragene Duldungsverpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 zu werten, über die bis dato, zumindest laut vorgelegtem Akteninhalt, nicht entschieden wurde. Der Bescheid vom *** des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ist damit hinsichtlich seines Spruchpunktes I. noch nicht in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid vom *** des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ist damit hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In der genannten Berufung wurde jedoch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht bekämpft. Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG trennbar (VwGH 26.8.1996, 96/11/0188).Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG trennbar (VwGH 26.8.1996, 96/11/0188). Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, ist somit in Rechtskraft erwachsen.Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom *** betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, ist somit in Rechtskraft erwachsen. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind zwei verschiedene Dinge: Ihr gegenseitiges Verhältnis lässt sich im Allgemeinen mit der Aussage bestimmen, dass die Rechtskraft Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist. Doch kann unter den besonderen Bedingungen des § 64 Abs. 2 AVG durch Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein Bescheid schon vor Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckbar gemacht werden (VwGH 22.5.1950 Slg. 1458 A).Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind zwei verschiedene Dinge: Ihr gegenseitiges Verhältnis lässt sich im Allgemeinen mit der Aussage bestimmen, dass die Rechtskraft Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist. Doch kann unter den besonderen Bedingungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG durch Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ein Bescheid schon vor Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckbar gemacht werden (VwGH 22.5.1950 Slg. 1458 A). § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet:Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet: „
3 NÖ Bauordnung aufgefordert, den Organen der Baubehörde sowie dem beauftragten Sachverständigen am *** den Zutritt zu allen Teilen sämtlicher, auf dem Grundstück Baufläche ***, EZ ***, KG ***, bestehender Bauwerke zur Überprüfung ihres Zustandes zu gewähren.Wie bereits oben festgestellt und wie sich dies aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit, zwar nicht rechtskräftigem, aber vollstreckbarem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***
Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung aufgefordert, den Organen der Baubehörde sowie dem beauftragten Sachverständigen am *** den Zutritt zu allen Teilen sämtlicher, auf dem Grundstück Baufläche ***, EZ ***, KG ***, bestehender Bauwerke zur Überprüfung ihres Zustandes zu gewähren. In der Beschwerde blieb unbestritten, dass den Organen der Baubehörde der Marktgemeinde *** sowohl am *** als auch am *** (Frist für die Befolgung des baupolizeilichen Auftrages laut Androhung der Zwangsstrafe der Bezirkshauptmannschaft X vom ***) der Zutritt zu den, auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Bauwerken, verweigert wurde.In der Beschwerde blieb unbestritten, dass den Organen der Baubehörde der Marktgemeinde *** sowohl am *** als auch am *** (Frist für die Befolgung des baupolizeilichen Auftrages laut Androhung der Zwangsstrafe der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***) der Zutritt zu den, auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Bauwerken, verweigert wurde. Soweit der Beschwerdeführer als Begründung dazu ausführt, dass die Organe der Baubehörde keine geeignete Sicherheitskleidung getragen haben, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass der Grundstückseigentümer die Gewährung des Zutritts nach § 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 von Bedingungen abhängig machen könnte.Soweit der Beschwerdeführer als Begründung dazu ausführt, dass die Organe der Baubehörde keine geeignete Sicherheitskleidung getragen haben, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass der Grundstückseigentümer die Gewährung des Zutritts nach Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 von Bedingungen abhängig machen könnte. Die Duldung des Zutritts zu den auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerken kann nicht durch einen Dritten bewerkstelligt werden, weshalb der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen als gelindestes Mittel zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Schreiben vom *** von der Bezirkshauptmannschaft X an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuständigkeitshalber weitergeleitet.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Schreiben vom *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuständigkeitshalber weitergeleitet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Erlassung des Titelbescheides, die Androhung der Zwangsstrafe und die Weigerung des Zutritts am *** und am ***, somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten geblieben ist und somit die Verhängung der Zwangsstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht erfolgt ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Erlassung des Titelbescheides, die Androhung der Zwangsstrafe und die Weigerung des Zutritts am *** und am ***, somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten geblieben ist und somit die Verhängung der Zwangsstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht erfolgt ist. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.918.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.