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{'item': 'LVwG-AV-919/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-919/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, *** und *** und des ***, alle vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl.***, betreffend eine Waldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, *** und *** und des ***, alle vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl.***, betreffend eine Waldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als nunmehr folgende Grundstücke (bzw Teilflächen derselben) gemäß § 5 Abs.1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 idgF als WALD festgestellt werden:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als nunmehr folgende Grundstücke (bzw Teilflächen derselben) gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 aus 1975, idgF als WALD festgestellt werden: Grundstück Nr. Waldfläche (m²) Eigentümer *** 161 *** *** 93 *** *** 718 *** *** 529 *** *** 825 *** *** 873 *** *** 243 *** Summe 3.442 Die festgestellte Waldfläche ist in dem beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser bildet einen wesentlichen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Feststellungsverfahren der belangten Behörde zugrunde, innerhalb dessen die nachstehenden Flächen als Wald festgestellt wurden: Grundstücksnummer Katastralgemeinde Waldfläche in m² *** (Teilfläche) *** 24 *** (Teilfläche) *** 457 *** (Teilfläche) *** 1.013 *** (Teilfläche) *** 276 *** *** 704 *** *** 823 *** (Teilfläche) *** 1.860 *** (Teilfläche) *** 80 *** (Teilfläche) *** 188 *** (Teilfläche) *** 101 SUMME 5.526 Dies bildete den Ausgangspunkt für das nunmehr beschwerdegegenständliche Waldfeststellungsverfahren nach dem ForstG 1975. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der dem Waldfeststellungsverfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige festgestellt habe, dass der gesamte Waldkomplex (6.375 m2) sich aus dem 849 m² großen Grundstück Nr. ***, KG *** zusammensetze, welches im Kataster die Nutzungsart Wald aufweise, und einem 5.526 m2 großen, im Zuge der Erhebung neu als Wald festgestellten Flächenkomplex, bestehend aus (Teil-)Flächen der Grundstücke Nr. ***,***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Auf dem südwestlichen Teil (im Bereich des Grundstückes Nr. ***) stocke ein Stieleichenaltbestand. Auf der restlichen Fläche stockten Bergahorn, Stieleichen, Eschen, Birken, Weiden, Lärchen, Ebereschen, Wildkirschen und Bergulmen. Das Alter der Bäume sei vom Bezirksförster auf ca. 15 bis 20 Jahre geschätzt worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde mehrerer Grundeigentümer der gegenständlichen Grundstücke, womit beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegenständliche Fläche nicht als Wald iS des ForstG 1975 festgestellt werde. Geltend gemacht wurden die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit, wobei die Entscheidung zur Gänze angefochten wurde. Das Rechtsmittel wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid nur eine Scheinbegründung aufweise, wobei die Flächen seit jeher landwirtschaftlich genutzt würden und diese ohne genauere Erhebungen aufgrund eines Luftbildes, anhand dessen einige Äste in diese Flächen reichen und diese beschatten. Auf den Grundstücken ***, *** und *** befände sich kein einziger Baum. Auf Nr. *** befinde sich eine freistehende Baumreihe von 9 Bäumen in einer maximalen Breite von 3m am Feldrain und grenzten diese im Norden an einen begrünten Graben ohne forstlichen Bewuchs. Lediglich in den Grenzbereichen der Grundstücke ***, *** und *** befinde sich am nordwestlichen Ende eine große Eiche. Entlang des Waldes auf *** befänden sich im westlichen Bereich des Grundstückes *** in einer Länge von ca 46 m und einer maximalen Breite von 3m 10 Eichen. Die Bodenbearbeitung am Grundstück *** erfolge so wie seit Jahrzehnten weit unter die überragenden Äste. Es werde keinesfalls eine Mindestfläche von 1000 m² erreicht. Die Aufforstungen auf dem Grundstück 145 habe vor weniger als 10 Jahren stattgefunden, bei den Grdst. Nr. ***,*** und *** handle es sich um einen Graben, in welchem sich nur forstlich nicht genutzte Sträucher befänden. Auf diesen werde keine Überschirmung von 5/10 der Fläche erreicht. Am *** wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihre bisherigen Rechtsstandpunkte bekräftigten und dazu entsprechende Ausführungen machten. Der forstfachliche Sachverständige Herr Oberforstrat *** hat nachstehenden Befund und Gutachten erstattet: „Befund: Der forstfachliche ASV nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen nutzte die Grundstücksdatenbank sowie die landesinternen GIS-Applikationen i-map und ForstGIS und führte am *** einen Ortsaugenschein durch. Von den vorliegenden Luftbildern aus dem Landes-GIS i-map wurden jene mit Aufnahmedatum vom ***, vom *** und *** herangezogen. Die Luftbilder sind unterschiedlicher Schärfe, jenes mit der höchsten Detailschärfe stammt aus dem Jahr ***. Das Ausmaß der Flächen wurde mit einem Trimble GPS- Gerät (Geo Explorer 2008 Series) unter Verwendung eines hinterlegten, aktuellen Luftbildes vom *** ermittelt. Das Gerät weist in Abhängigkeit von der Anzahl der verfügbaren Satelliten eine Messgenauigkeit von +/- 1m – 5 m auf. Bei der Erhebung war eine Messgenauigkeit von +/- 1,5 m gegeben. Die Baumhöhen wurden mit einem Spiegelrelaskop nach *** und die Distanzen mit einem Laserentfernungsmesser ermittelt. Katasterstand Grundbuch: In der Grundstücksdatenbank des Grundbuches (Auszug aus dem Hauptbuch vom ***) sind für folgende Grundstücke in der KG *** Waldteilflächen ausgewiesen (Tabelle 1): Grundstück Nr. Waldfläche (m²) Eigentümer *** 120 *** *** 168 *** *** 105 *** *** 23 *** *** 469 *** *** 982 *** *** 311 *** *** 802 *** *** 825 *** *** 873 *** *** 1.846 *** Summe Waldfläche (GB) 6.524 Tabelle 1: Grundbuch aktuell Beschreibung der Situation vor Ort: Grundstück Nr. *** Es handelt sich um eine Grundfläche, die für eine landwirtschaftliche Betriebsanlage genutzt wird. Der „Hintausbereich“ reicht bis an den Waldkomplex im Grabenbereich heran, auf dem Grundstück selbst stockt jedoch kein Baum. Eine einzelne Stieleiche mit ausladender Krone stockt genau an der Grundgrenze zu den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** und wird keiner Waldfläche zugerechnet. Grundstück Nr. *** Hier handelt es sich ebenfalls um ein sog. „Hintaus“-Grundstück, der geringe Waldanteil im südwestlichen Bereich ist Teil des Waldkomplexes im Graben und schließt direkt an diesen an. Es finden sich Douglasien, Fichten, Eschen, Eichen und Sträucher, die zur Waldrandgestaltung geeignet sind. Grundstück Nr. *** Hier handelt es sich ebenfalls um ein sog. „Hintaus“-Grundstück, das gartenähnlich genutzt wird. Der Waldanteil im südwestlichen Bereich ist Teil des Waldkomplexes im Graben und schließt direkt an diesen an. Hier finden sich über 10 m hohe Individuen von Eiche, Esche, Bergahorn und Sträucher, die zur Waldrandgestaltung geeignet sind. Grundstück Nr. *** Auf diesem Grundstück befindet sich eine Weganlage, die zum Graben führt. Es ist zwar forstlicher Bewuchs in Form von Wildobstgehölz und einzeln Birke und Bergahorn mit einer Höhe über drei Metern vorhanden, jedoch kann nicht einwandfrei festgestellt werden, dass in den letzten 10 Jahren ein Zusammenhang mit dem *** durch ausreichend hohe Naturverjüngung vorhanden war. Grundstück Nr. *** Hier handelt es sich ebenfalls um ein sog. „Hintaus“-Grundstück, das gartenähnlich genutzt wird. Im südwestlichen Bereich stockt eine künstlich aufgeforstete Kultur/ Dickung mit einer Höhe von 6 – 7 m aus den Baumarten Weißkiefer, Fichte und Lärche, das Aufforstungsjahr ist jedoch nicht feststellbar und kann nicht nachgewiesen werden, dass die Kultur vor mehr als 10 Jahren angelegt wurde. Grundstück Nr. *** Der nördliche Bereich des Grundstückes ist Teil des ***komplexes, der südwestliche Teil wird landwirtschaftlich genutzt. Im Graben finden sich über 10 m hoher Spitzahorn, Bergahorn, Eiche, Kirsche und Sträucher, die zur Waldrandgestaltung geeignet sind. Grundstück Nr. *** Das Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt und weist keinen Baumbewuchs auf. Grundstück Nr. *** Der nördliche Bereich des Grundstückes ist Teil des ***komplexes, der südwestliche Teil wird landwirtschaftlich genutzt. Im Graben stocken über 25 m hohe Ulmen, Eichen, Naturverjüngung und Sträucher, die zur Waldrandgestaltung geeignet sind. Grundstücke ***, ***: Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich der südwestlichste Bereich des Geländegrabens, der sich nach Nordosten hin über das Grundstück Nr. *** fortsetzt und mit starken, über 25 m hohem Baumholz von Eiche, Fichte, Bergahorn, Esche, und mit der zugehörigen Naturverjüngung in der Unterschicht bestockt ist. In der Unterschicht finden sich zudem noch Eberesche, Kiefer, Zitterpappel, Birke und Sträucher, die zur Waldrandgestaltung geeignet sind. Die beiden Grundstücke haben auf einer Gesamtlänge von 85 m eine durchschnittliche Breite von 18 m und zeigen sich auf einer Grundfläche von mehr als 1.500 m² voll bestockt. Grundstück Nr. *** Das Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt, lediglich im nördlichsten Bereich stocken einige starke Bäume, die den ***komplex nach Osten bis zur Durchfahrt auf das Grundstück Nr. ***verlängern. Diese (Bäume) bilden keine Reihe sondern sind Teil des ***, sie zeigen dieselbe Stärke und Höhe wie jene Individuen auf den Grundstücken Nr. *** und ***. Auf der nordöstlichen Seite des Grabens sind die stärkeren Bäume irgendwann entfernt worden, es zeigt sich jedoch bereits wieder Naturverjüngung von Salweide und diversen Sträuchern. Waldfläche gemessen: Bei der Flächenermittlung wurden mit dem GPS-PDA jeweils am außen liegenden Stammfuß der, die Waldfläche begrenzenden Bäume bzw. der randgestaltenden Sträucher die genaue Position gemessen. Aus den Messungen und den o.a. Bestandesbeschreibungen ergibt sich eine Waldfläche, die in der folgenden Abbildung ersichtlich ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „Abb. : Waldfläche gemessen ohne Kultur;“ Gutachten: Eine Grundfläche, der im Kataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, gilt solange als Wald, bis die Behörde feststellt, dass es sich nicht um Wald handelt. Wenn auch bei der Erfassung der Waldfläche durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine offensichtlich etwas ungenaue Waldfläche festgestellt wurde, ändert dieser Umstand nichts an der verbücherten Waldeigenschaft. Erst durch eine Waldfeststellung durch die Forstbehörde kann sich dieser Status verändern bzw. eine Änderung beantragt werden. Ist eine Grundfläche mit forstlichem Bewuchs, das sind jene Holzgewächsarten, die im Anhang zum Forstgesetz 1975 i.d.g.F. angeführt sind, bestockt und erreicht die Bestockung mindestens 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m, gilt sie als Wald. Eine Neubewaldung durch Aufforstung tritt 10 Jahre nach der Pflanzung ein. Eine Neubewaldung durch Naturverjüngung liegt vor, wenn eine Grundfläche mit mindestens 3 m hohem forstlicher Bewuchs (also wiederum die Arten des Anhangs zum FG) bestockt ist und dieser Bewuchs eine Überschirmung von fünf Zehntel erreicht hat. Die Bestockung des Grabens erstreckt sich in südwestlich-nordöstlicher Richtung bei einer Länge von 100 m und einer durchschnittlichen Breite von 20 m, über eine Grundfläche von mehr als 2.000 m² und ist mit forstlichem Bewuchs bestockt. Ohne Unterbrechung schließen an diese Grundfläche kleinere Flächen-Fortsätze an, die mit dem Grabenbewuchs als zusammengehörig zu werten sind und nicht für sich selbst die Waldeigenschaft erfüllen müssen. Die Aufforstung auf dem Grundstück *** im Ausmaß von 430 m² weist eine Höhe von sechs bis sieben Metern auf und sind die Abstände zwischen den aufgeforsteten Bäumen sehr gering, dies deutet auf enge Pflanzabstände hin (1 m x 1 m). Selbst wenn nicht eindeutig nachweisbar, dass die Aufforstung älter als 10 Jahre wäre, ist es dem unterfertigten ASV für Forstwesen nicht nachvollziehbar, warum jemand forstliche Baumarten aufforstet und sich dann weigert diese Aufforstung als Wald anzuerkennen. Es darf angemerkt werden, dass es sich bei dem Bewuchs des Grabens keineswegs um forstlich nicht genutzte Sträucher handelt. Wie o.a. stocken dort Kernwüchse verschiedener Baumarten, die als Holgewächse im Anhang zum Forstgesetz geführt werden. Zusammengefasst ergeben sich aufgrund der Erhebungen vor Ort Waldflächen der ggs. Grundstücke, die nicht jenen des bekämpften Bescheides entsprechen. Aus forstfachlicher Sicht wäre der Beschwerde dementsprechend Folge zu leisten und der Feststellungsbescheid der Forstbehörde insofern abzuändern als nunmehr festgestellt werden kann, dass auf den angeführten Grundstücken der KG *** folgende Flächenausmaße die Waldeigenschaft aufweisen und daher Wald im Sinne des Forstgesetzes sind: Grundstück Nr. Waldfläche (m²) Eigentümer *** kein Wald *** *** 161 *** *** 93 *** *** kein Wald *** *** kein Wald *** *** 718 *** *** kein Wald *** *** 529 *** *** 825 *** *** 873 *** *** 243 *** Summe 3.442 “ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, lauten wie folgt:Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 1a.

(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  2. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen,, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von, wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  3. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  4. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses, überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  5. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  6. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als , Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft, festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  7. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  8. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  9. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
  10. e)Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. , Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und, Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. § 5.
(1)Bestehen Zweifel, obParagraph 5,
(1)Bestehen Zweifel, ob
  1. a)eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
  3. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als, Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
  1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
  3. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde, Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“ In der vorliegenden Beschwerdesache ist nicht strittig, dass auf der als Wald festgestellten Grundfläche forstlicher Bewuchs vorhanden war bzw. zum Teil noch immer ist. Allerdings ist strittig, ob dieser forstliche Bewuchs die Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundfläche bedingt. Zu der als Wald festgestellten Grundfläche hat der forstfachliche Amtssachverständige das oben angeführte Gutachten erstattet und in schlüssiger Weise und nach Durchführung von Erhebungen Vorort die nunmehr im Spruch bezeichneten Grundstücke bzw. Teilflächen als Wald im Sinne des Forstgesetzes festgestellt Diese Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar, ebenso sind sie mit den aktenkundigen und vorgelegten Planunterlagen sowie Lichtbildern gut in Einklang zu bringen. Weder sind Mängel in der Befundaufnahme erkennbar noch solche in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien ist es im Verfahren nicht gelungen, die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Zu den einzelnen gegen das vorliegende forstfachliche Gutachten gerichteten Argumenten der beschwerdeführenden Parteien ist Folgendes festzuhalten: Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, der in Rede stehende Gehölzstreifen weise im Westen eine Breite von weniger als 10 m auf, ist darauf hinzuweisen, dass dies mit der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellenden Planbeilage nicht in Einklang gebracht werden kann. Aus dieser Planbeilage ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die Breite des Gehölzstreifens im angesprochenen Bereich weit mehr als 10 m beträgt. Die Beschwerdebehauptung einer zum Teil gegebenen Breite unter 10 m wurde vom Sachverständigen als unzutreffend beurteilt. Mit Blick auf die einen Bestandteil der bekämpften Entscheidung bildende Planbeilage geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Breite des Gehölzstreifens im angesprochenen Bereich mehr als 10 m beträgt. Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdeausführungen, dass sich wegen der forstlich nicht genutzten Sträucher auf den Grundstücken ***, *** und ***, auf welchen sich keine Überschirmung von fünf Zehnteln der Fläche ergebe. Demnach ist entgegen der augenscheinlich in der Beschwerde vertretenen Meinung maßgeblich, ob die von der Waldfeststellung betroffene Grundfläche den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des Waldes nach dem ForstG 1975 entspricht. Hingegen hat der Amtssachverständige der Beschwerdeargumentation betreffend die Umgebung der vorliegend als Wald festgestellten Grundflächen teilweise entsprochen, sodass spruchgemäß die Flächen neu festzusetzen waren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu ähnlich gelagerten Waldfeststellungsverfahren bereits mehrfach geäußert, die entsprechenden Entscheidungen des VwGH wurden im vorliegenden Erkenntnis angeführt. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist im Gegenstandsfall nicht erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.919.001.2015

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