4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in Höhe von € 1.800,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 180,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 360,--, sohin der Gesamtbetrag von € 2.340,--,
G binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen ist.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in Höhe von € 1.800,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 180,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 360,--, sohin der Gesamtbetrag von € 2.340,--,
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu bezahlen ist. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben als
G Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie haben als
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: ***, KG ***, Gst. Nr. *** Tatbeschreibung: I.römisch eins. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der ortsfesten Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagenteilen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, befristet bis *** erteilt. Gegen den Bescheid vom *** wurde Berufung erhoben und ist dieser daher nicht rechtskräftig. Im Zuge der unangesagten Überprüfung am *** musste festgestellt werden, dass die nicht rechtskräftig genehmigte Erweiterungsfläche westlich angrenzend an den nördlichen Teil des genehmigten Lagerbereiches mittlerweile großflächig mit mineralischen Stoffen unterschiedlichster Zusammensetzung in getrennten Halden belegt wurde. Aktuell konnten im Zuge dieser Überprüfung Fahrbewegungen in diesem Bereich beobachtet werden. Bei den als Abfälle anzusprechenden Stoffen handelt es sich beispielhaft um Bodenaushubmaterial, Erdaushub vermengt mit Baurestmassen, gebrochener Bauschutt (RMH-Material), humoser Erdaushub und Betonpflastersteine. Weiters wurde Wandschotter und Lehm ebenfalls in Haldenform über Geländeniveau gelagert. Die Lagerfläche in diesem Erweiterungsteil ist nicht gedichtet und nicht mit einer geordneten Abwassererfassung ausgestattet. Die Lagerhalden im konsenslosen Erweiterungsbereich wurden exemplarisch durch Fotos dokumentiert; allen gemeinsam ist, dass sie einerseits leicht erkennbar und ausschließlich über Geländeniveau situiert sind. Sie haben es daher als
G Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage abgeändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 leg.cit. erforderlichen Genehmigung zu sein.Sie haben es daher als
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage abgeändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, leg.cit. erforderlichen Genehmigung zu sein. II.römisch zwei. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen) auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, befristet bis *** erteilt. Im Spruchteil D. Auflage 6 dieses Bescheides wurde Folgendes vorgeschrieben: Die Schütthöhe des Lagergutes darf max. 1,5 m über der jeweiligen Dammkrone des Lärmschutzdammes Ost in Blickrichtung senkrecht auf die Dammachse liegen. Im Zuge der unangesagten Überprüfung am *** wurde festgestellt, dass die zulässige Lagerhöhe um ca. 5 m überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 79 Abs.1 Z.9 i.V.m. § 37 leg.cit. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)zu 1. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, leg.cit. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) zu 2. § 36 Abs.1 Z.31 NÖ Naturschutzgesetz 2000zu 2. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz 2000 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
GVG iVm 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
GVG iVm 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.In der rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraphen 38, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
Paragraphen 38, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zum Faktum I. führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass die erstinstanzliche Behörde die getroffenen Feststellungen lediglich auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz stütze. Den Schluss, den die Behörde aus der Überprüfung am *** ziehe, sei reine Willkür. Die Behörde sei zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie habe es in diesem Fall unterlassen, weitere Erhebungen durchzuführen und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Eine Beweisaufnahme, anhand deren Würdigung der Sachverhalt entsprechend nachvollziehbar festzustellen wäre, sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Zum Faktum römisch eins. führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass die erstinstanzliche Behörde die getroffenen Feststellungen lediglich auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz stütze. Den Schluss, den die Behörde aus der Überprüfung am *** ziehe, sei reine Willkür. Die Behörde sei zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie habe es in diesem Fall unterlassen, weitere Erhebungen durchzuführen und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Eine Beweisaufnahme, anhand deren Würdigung der Sachverhalt entsprechend nachvollziehbar festzustellen wäre, sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Die erstinstanzliche Behörde habe keine weiteren Erhebungen aufgenommen, ob die Lagerfläche tatsächlich gedichtet bzw. ob eine Abwassererfassung eingerichtet worden ist. Nicht nachvollziehbar sei ebenfalls, ob es sich bei den behaupteten Stoffen bzw. Abfällen tatsächlich um Bodenaushubmaterial, Erdaushub mit Baurestmassen, Bauschutt etc. handle. Hiezu wurden von der Behörde keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Als Beweis wurde die Vernehmung des Beschwerdeführers, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.
Eine Genehmigung hierfür liegt nicht vor. Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.Die Inanspruchnahme der Erweiterungsfläche für die festgestellten Materiallagerungen ist
Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung hierfür liegt nicht vor. Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich idF 03. Dezember 2014 ist die zeichnende Richterin nur für die Entscheidung über die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig, und wird über den Spruchpunkt II. in einem gesonderten Erkenntnis von der zuständigen Richterin abgesprochen werden.
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Fassung , 03. Dezember 2014 ist die zeichnende Richterin nur für die Entscheidung über die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig, und wird über den Spruchpunkt römisch zwei. in einem gesonderten Erkenntnis von der zuständigen Richterin abgesprochen werden. § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, sieht Folgendes vor: Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn
Im Übrigen sind – wie festgestellt – die am Tatzeitpunkt vorgefundenen Lagerungen auch nicht Teil des Erweiterungsprojektes.Wie festgestellt ist der Genehmigungsbescheid betreffend die geplante Erweiterung der Anlage zumindest im Tatzeitpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieses Faktum ist aber nicht verfahrenswesentlich, weil entscheidungsrelevant nur ist – wie von der Strafbehörde angelastet -, ob die Behandlungsanlage im Tatzeitpunkt so abgeändert wurde, dass eine Genehmigungspflicht für diese Anlagenabänderung bestanden hat. Es ist also zu prüfen, ob die am *** vorgefundenen Lagerungen zu einer Genehmigungspflicht
Paragraph 37, AWG 2002 geführt haben. Im Übrigen sind – wie festgestellt – die am Tatzeitpunkt vorgefundenen Lagerungen auch nicht Teil des Erweiterungsprojektes.
Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw. unter D1 bis D4 angeführten Verfahrens, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung (R13 und R15
Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002). Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist demnach grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl. VwGH
AWG 2002 erforderlich gewesen wäre, welche im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat.Da die verfahrensgegenständlichen Lagerungen zuvor mit der bestehenden Abfallbehandlungsanlage behandelt wurden bzw. dort gelagert wurden, um diese mit dieser Anlage zu behandeln, bilden diese Zwischenlagerungen mit der rechtkräftig genehmigten Abfallbehandlungsanlage eine Einheit. Das bedeutet, dass diese Lagerungen (unabhängig von der beantragten und im Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig erteilten Genehmigung für die geplante Erweiterung) diese Anlage geändert haben und für diese Erweiterung eine Bewilligung
Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich gewesen wäre, welche im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auf der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
G im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 42, VwGVG, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, kann im Beschwerdeverfahren der qualifizierte Strafsatz des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 nicht herangezogen werden und keine höhere Strafe im Beschwerdeverfahren verhängt werden. Aus diesem Grund konnte aber auch eine außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Korrektur im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die angelastete Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise richtig zu stellen. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um die Berichtigung, dass es sich bei Wandschotter und Lehm aus einer Bergbauanlage per se nicht um Abfall handelt und die Lagerungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser MinroG-Anlage vorgenommen wurden. Die Änderung befand sich deshalb innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt ist, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.Zur Vornahme der Korrektur im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die angelastete Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise richtig zu stellen. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um die Berichtigung, dass es sich bei Wandschotter und Lehm aus einer Bergbauanlage per se nicht um Abfall handelt und die Lagerungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser MinroG-Anlage vorgenommen wurden. Die Änderung befand sich deshalb innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt ist, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.523.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.