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{'item': 'LVwG-S-523/001-2014'}

Obsah (8)Art. 133§ 54b§ 9§§ 38§ 37§ 2§ 5§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-523/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in Höhe von € 1.800,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 180,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 360,--, sohin der Gesamtbetrag von € 2.340,--,

§ 54bAbs. 1 VSt

G binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen ist.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in Höhe von € 1.800,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 180,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 360,--, sohin der Gesamtbetrag von € 2.340,--,

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu bezahlen ist. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben als

§ 9VSt

G Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie haben als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: ***, KG ***, Gst. Nr. *** Tatbeschreibung: I.römisch eins. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der ortsfesten Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagenteilen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, befristet bis *** erteilt. Gegen den Bescheid vom *** wurde Berufung erhoben und ist dieser daher nicht rechtskräftig. Im Zuge der unangesagten Überprüfung am *** musste festgestellt werden, dass die nicht rechtskräftig genehmigte Erweiterungsfläche westlich angrenzend an den nördlichen Teil des genehmigten Lagerbereiches mittlerweile großflächig mit mineralischen Stoffen unterschiedlichster Zusammensetzung in getrennten Halden belegt wurde. Aktuell konnten im Zuge dieser Überprüfung Fahrbewegungen in diesem Bereich beobachtet werden. Bei den als Abfälle anzusprechenden Stoffen handelt es sich beispielhaft um Bodenaushubmaterial, Erdaushub vermengt mit Baurestmassen, gebrochener Bauschutt (RMH-Material), humoser Erdaushub und Betonpflastersteine. Weiters wurde Wandschotter und Lehm ebenfalls in Haldenform über Geländeniveau gelagert. Die Lagerfläche in diesem Erweiterungsteil ist nicht gedichtet und nicht mit einer geordneten Abwassererfassung ausgestattet. Die Lagerhalden im konsenslosen Erweiterungsbereich wurden exemplarisch durch Fotos dokumentiert; allen gemeinsam ist, dass sie einerseits leicht erkennbar und ausschließlich über Geländeniveau situiert sind. Sie haben es daher als

§ 9VSt

G Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage abgeändert wurde, ohne im Besitz der nach § 37 leg.cit. erforderlichen Genehmigung zu sein.Sie haben es daher als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher, der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Behandlungsanlage abgeändert wurde, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, leg.cit. erforderlichen Genehmigung zu sein. II.römisch zwei. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen) auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, befristet bis *** erteilt. Im Spruchteil D. Auflage 6 dieses Bescheides wurde Folgendes vorgeschrieben: Die Schütthöhe des Lagergutes darf max. 1,5 m über der jeweiligen Dammkrone des Lärmschutzdammes Ost in Blickrichtung senkrecht auf die Dammachse liegen. Im Zuge der unangesagten Überprüfung am *** wurde festgestellt, dass die zulässige Lagerhöhe um ca. 5 m überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 79 Abs.1 Z.9 i.V.m. § 37 leg.cit. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)zu 1. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, leg.cit. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) zu 2. § 36 Abs.1 Z.31 NÖ Naturschutzgesetz 2000zu 2. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz 2000 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von zu

  1. € 1.800,00 288 Stunden § 79 Abs.1 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  2. € 1.800,00 288 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9 A, b, f, a, l, l, w, i, r, t, s, c, h, a, f, t, s, g, e, s, e, t, z, 2002 zu
  3. € 800,00 144 Stunden § 36 Abs.1 Einleitungssatz NÖzu
  4. € 800,00 144 Stunden Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000“ Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, vom ***, sowie auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz. Mit Bescheid vom ***, ***, sei der *** die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der ortsfesten Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagenteilen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, befristet bis *** erteilt worden. Da gegen diese behördliche Entscheidung Berufung erhoben worden wäre, sei der Genehmigungsbescheid daher nicht rechtskräftig. Im Zuge einer unangesagten Überprüfung am *** hätte festgestellt werden müssen, dass die nicht rechtskräftig genehmigte Erweiterungsfläche westlich angrenzend an den nördlichen Teil des genehmigten Lagerbereiches mittlerweile großflächig mit mineralischen Stoffen unterschiedlichster Zusammensetzung in getrennten Halden belegt worden wäre. Bei den als Abfälle anzusprechenden Stoffen handle es sich beispielshaft um Bodenaushubmaterial, Erdaushub vermengt mit Baurestmassen, gebrochenem Bauschutt, humosem Erdaushub und Betonpflastersteine. Weiters wären Wandschotter und Lehm ebenfalls in Haldenform über Geländeniveau gelagert gewesen. Die Lagerfläche in diesem Erweiterungsteil sei nicht gedichtet und nicht mit einer geordneten Abwassererfassung ausgestattet. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG aus, dass die verhängte Geldstrafe angemessen sei, und aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig wäre.Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 19, VStG aus, dass die verhängte Geldstrafe angemessen sei, und aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig wäre.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

§§ 38Vw

GVG iVm 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung

§§ 38Vw

GVG iVm 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.In der rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

Paragraphen 38, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens bei einer Ermahnung

Paragraphen 38, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zum Faktum I. führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass die erstinstanzliche Behörde die getroffenen Feststellungen lediglich auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz stütze. Den Schluss, den die Behörde aus der Überprüfung am *** ziehe, sei reine Willkür. Die Behörde sei zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie habe es in diesem Fall unterlassen, weitere Erhebungen durchzuführen und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Eine Beweisaufnahme, anhand deren Würdigung der Sachverhalt entsprechend nachvollziehbar festzustellen wäre, sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Zum Faktum römisch eins. führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass die erstinstanzliche Behörde die getroffenen Feststellungen lediglich auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz stütze. Den Schluss, den die Behörde aus der Überprüfung am *** ziehe, sei reine Willkür. Die Behörde sei zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie habe es in diesem Fall unterlassen, weitere Erhebungen durchzuführen und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Eine Beweisaufnahme, anhand deren Würdigung der Sachverhalt entsprechend nachvollziehbar festzustellen wäre, sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Die erstinstanzliche Behörde habe keine weiteren Erhebungen aufgenommen, ob die Lagerfläche tatsächlich gedichtet bzw. ob eine Abwassererfassung eingerichtet worden ist. Nicht nachvollziehbar sei ebenfalls, ob es sich bei den behaupteten Stoffen bzw. Abfällen tatsächlich um Bodenaushubmaterial, Erdaushub mit Baurestmassen, Bauschutt etc. handle. Hiezu wurden von der Behörde keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Als Beweis wurde die Vernehmung des Beschwerdeführers, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl. LVwG-S-523-2014 und LVwG-AV-87-2015 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch die zeugenschaftliche Befragung der Amtssachverständigen für Naturschutz, ***. Der Beschwerdeführervertreter führte ergänzend aus, dass das Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Verfahren Mitte *** betreffend die Erweiterungsgenehmigung zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei. Die dort ergänzend eingeholten Amtssachverständigengutachten kämen alle zum Ergebnis, dass die Erweiterung der Anlage keine spürbaren Beeinträchtigungen für die Anrainer hervorrufen würden. Deshalb wäre davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werden wird. Zu den Beilagen ./A und ./B, welche mit der Beschwerdeschrift im Akt LVwG-AV-87-2015 vorgelegt wurden, wurde erklärt, dass zwischen Verfahrensanordnung vom *** und Erlassung des Bescheides 1148 t Recyclingmaterial der Qualitätsklasse RB III 0/63 A entfernt worden wären und die Beilage ./B die entsprechenden Ausgangsscheine darstellen würden. Dieses Material wäre zuvor im Bereich der Erweiterungsfläche gelagert gewesen.Der Beschwerdeführervertreter führte ergänzend aus, dass das Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Verfahren Mitte *** betreffend die Erweiterungsgenehmigung zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei. Die dort ergänzend eingeholten Amtssachverständigengutachten kämen alle zum Ergebnis, dass die Erweiterung der Anlage keine spürbaren Beeinträchtigungen für die Anrainer hervorrufen würden. Deshalb wäre davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werden wird. Zu den Beilagen ./A und ./B, welche mit der Beschwerdeschrift im Akt LVwG-AV-87-2015 vorgelegt wurden, wurde erklärt, dass zwischen Verfahrensanordnung vom *** und Erlassung des Bescheides 1148 t Recyclingmaterial der Qualitätsklasse RB römisch drei 0/63 A entfernt worden wären und die Beilage ./B die entsprechenden Ausgangsscheine darstellen würden. Dieses Material wäre zuvor im Bereich der Erweiterungsfläche gelagert gewesen.
  2. Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer semimobilen Siebanlage, einer mobilen Brechanlage, einem Radlader, einem Hydraulikbagger, einem Betriebsgebäude, einer überdachten Abstellfläche, zwei flüssigkeitsdichten Lagerflächen mit einer Fläche von ca. 16.677 m² und mit ca. 11.900 m² für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen, sowie vier Lärmschutzdämmen im Umfang von 15.850 m³ und die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens zur Entnahme von maximal 1,20 l/s auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Lagerkapazität für die nördliche Fläche wurde mit maximal 70.000 m³ und jene für die südliche Fläche mit maximal 30.000 m³ begrenzt. Die maximale Jahresanlieferungsmenge wurde mit 190.000 t Baurestmassen festgelegt. Auf Grund des Antrages vom *** wurde die abfallrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der ortsfesten Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, abfallrechtlich genehmigt. Die bestehende Abfallbehandlungsanlage soll mit diesem genehmigten Projekt wie folgt erweitert werden:
  3. Verwaltungsgebäude mit Labor, Probenlager, Sozial- und Ruhebereichen; Hackschnitzelheizung
  4. Einstellhalle – Flugdächer (Maschinen, Produktlager) – Garage mit Waschbox – Stellplätze
  5. Lagerfläche Naturmaterial
  6. Tankstelle – Ölabscheider – Abwässer
  7. Sichtschutzdämmer
  8. Versickerung der Oberflächenwässer der Verkehrs- und Dachflächen über humusierte Rasenmulden in den Untergrund/Konsens: 862 m³/d
  9. Ableitung der Abwässer aus den Waschboxen, Einstellhalle und dem Betankungsbereich der Tankstelle über einen Restölabscheider in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation; maximale Durchflussleistung: 8 l/sek
  10. Pumpenhaus für Nutzwasserbrunnen Auf dieser Erweiterungsfläche wurden zuvor konsenslose Ablagerungen entfernt. Dieser Bescheid ist zumindest bis *** nicht in Rechtskraft erwachsen. Die im Erweiterungsprojekt enthaltene Lagerfläche soll nur für Naturmaterial (Steinbrüche, natürliche Steine), sowie bewuchsfähiges Material verwendet werden. Am *** war diese Erweiterungsfläche, welche westlich an den nördlichen Teil des ursprünglich genehmigten Lagerbereiches angrenzt, großflächig mit mineralischen Stoffen unterschiedlichster Zusammensetzung in getrennten Halden belegt. Bei den gelagerten Stoffen handelt es sich um Bodenaushubmaterial, Erdaushub vermengt mit Baurestmassen, gebrochenem Bauschutt (RMH-Material), humosem Erdaushub und Betonpflastersteine. Auch wurden in diesem Bereich Wandschotter und Lehm aus der angrenzenden MinroG-Anlage in Haldenform über Geländeniveau gelagert. Die Lagerflächen sind in diesem Bereich nicht gedichtet ausgeführt und mit einer geordneten Abwassererfassung nicht ausgestattet. Die auf diesen Erweiterungsflächen gelagerten, behandelten Baurestmassen stammen zum Teil aus der vor Ort situierten Recyclinganlage der ***. Andererseits wurde auch Material dort gelagert, welches in der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage behandelt werden soll. Das Bodenaushubmaterial, der Betonbruch und die Baurestmassen wurden der *** in Entledigungsabsicht übergeben. Die Inanspruchnahme der Erweiterungsfläche für die festgestellten Materiallagerungen ist

§ 37AWG 2002 genehmigungspflichtig.

Eine Genehmigung hierfür liegt nicht vor. Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.Die Inanspruchnahme der Erweiterungsfläche für die festgestellten Materiallagerungen ist

Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung hierfür liegt nicht vor. Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der von der Amtssachverständigen für Naturschutz angefertigten Fotodokumentation vom ***. Die bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragte Amtssachverständige für Naturschutz konnte zweifelsfrei und glaubhaft das Bestehen der verfahrensgegenständlichen Lagerungen im Bereich der Erweiterungsfläche am *** vermitteln. Insbesondere konnte sie auch in der Verhandlung die Materialqualität der verschiedenen Haldenlagerungen verbal beschreiben. Soweit der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung versuchte die Glaubwürdigkeit und die fachliche Befähigung der Amtssachverständigen zur Beschreibung der gelagerten Materialien in Frage zu stellen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Zeugin als Amtssachverständige für Naturschutz in dieser Funktion ausgebildet erscheint, eine derartige Differenzierung vorzunehmen. Andererseits ist festzuhalten, dass die von der Sachverständigen vorgenommene Einordnung dem diesbezüglichen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** entspricht. Auf der Fotodokumentation vom *** sind auch entsprechende Materialqualitäten, insbesondere Betonbruch, zweifelsfrei erkennbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Parallelverfahren zu LVwG-AV-87-2015 Lieferscheine über Materialien vorgelegt, welche nach eigenen Angaben zuvor am Tatort zur Tatzeit gelagert wurden und als Recyclingmaterial ausgewiesen sind. Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines im gerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, da verfahrensgegenständlich ein am *** verwirklichter Sachverhalt zu beurteilen ist, und aus einer aktuellen Befundaufnahme zum Tatzeitpunkt keine Rückschlüsse gezogen werden können.
  2. Rechtslage:

Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich idF 03. Dezember 2014 ist die zeichnende Richterin nur für die Entscheidung über die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig, und wird über den Spruchpunkt II. in einem gesonderten Erkenntnis von der zuständigen Richterin abgesprochen werden.

Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Fassung , 03. Dezember 2014 ist die zeichnende Richterin nur für die Entscheidung über die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig, und wird über den Spruchpunkt römisch zwei. in einem gesonderten Erkenntnis von der zuständigen Richterin abgesprochen werden. § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, sieht Folgendes vor: Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

§ 2Abs.

1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Die festgestellten Lagerungen bestehen im Wesentlichen aus Bodenaushubmaterial, Baurestmassen und gebrochenem Bauschutt, welche von den Auftraggebern der *** in Entledigungsabsicht ihr übergeben wurden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Die festgestellten Lagerungen bestehen im Wesentlichen aus Bodenaushubmaterial, Baurestmassen und gebrochenem Bauschutt, welche von den Auftraggebern der *** in Entledigungsabsicht ihr übergeben wurden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Bei den festgestellten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Wie festgestellt ist der Genehmigungsbescheid betreffend die geplante Erweiterung der Anlage zumindest im Tatzeitpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieses Faktum ist aber nicht verfahrenswesentlich, weil entscheidungsrelevant nur ist – wie von der Strafbehörde angelastet -, ob die Behandlungsanlage im Tatzeitpunkt so abgeändert wurde, dass eine Genehmigungspflicht für diese Anlagenabänderung bestanden hat. Es ist also zu prüfen, ob die am *** vorgefundenen Lagerungen zu einer Genehmigungspflicht

§ 37AWG 2002 geführt haben.

Im Übrigen sind – wie festgestellt – die am Tatzeitpunkt vorgefundenen Lagerungen auch nicht Teil des Erweiterungsprojektes.Wie festgestellt ist der Genehmigungsbescheid betreffend die geplante Erweiterung der Anlage zumindest im Tatzeitpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieses Faktum ist aber nicht verfahrenswesentlich, weil entscheidungsrelevant nur ist – wie von der Strafbehörde angelastet -, ob die Behandlungsanlage im Tatzeitpunkt so abgeändert wurde, dass eine Genehmigungspflicht für diese Anlagenabänderung bestanden hat. Es ist also zu prüfen, ob die am *** vorgefundenen Lagerungen zu einer Genehmigungspflicht

Paragraph 37, AWG 2002 geführt haben. Im Übrigen sind – wie festgestellt – die am Tatzeitpunkt vorgefundenen Lagerungen auch nicht Teil des Erweiterungsprojektes.

§ 37Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw. unter D1 bis D4 angeführten Verfahrens, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung (R13 und R15

Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002). Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist demnach grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2008/07/0125).Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist demnach grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen vergleiche VwGH
  2. März 2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine solche Einrichtung im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Lagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen im Rechtssinn sprechen zu können. Grundsätzlich unterliegt die Errichtung eines Abfallzwischenlagers nicht der Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 leg. cit, wenn das Lager für Abfälle der Genehmigungspflicht des § 74ff GewO 1994 oder dem MinroG unterliegt. Grundsätzlich unterliegt die Errichtung eines Abfallzwischenlagers nicht der Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit, wenn das Lager für Abfälle der Genehmigungspflicht des Paragraph 74 f, f, GewO 1994 oder dem MinroG unterliegt. Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die Lagerungen in Zusammenhang mit einer bestehenden Recyclinganlage erfolgten. Zwar ist der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 enger als jener der Gewerbeordnung 1994; daher ist auch der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das AWG 2002 nicht übertragbar. Unter einer Abfallbehandlungsanlage ist aber die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Lager, Gebäude des Personals) zu verstehen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 RZ 175ff mwN).Unter einer Abfallbehandlungsanlage ist aber die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Lager, Gebäude des Personals) zu verstehen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 2, RZ 175ff mwN). Da die verfahrensgegenständlichen Lagerungen zuvor mit der bestehenden Abfallbehandlungsanlage behandelt wurden bzw. dort gelagert wurden, um diese mit dieser Anlage zu behandeln, bilden diese Zwischenlagerungen mit der rechtkräftig genehmigten Abfallbehandlungsanlage eine Einheit. Das bedeutet, dass diese Lagerungen (unabhängig von der beantragten und im Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig erteilten Genehmigung für die geplante Erweiterung) diese Anlage geändert haben und für diese Erweiterung eine Bewilligung

§ 37

AWG 2002 erforderlich gewesen wäre, welche im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat.Da die verfahrensgegenständlichen Lagerungen zuvor mit der bestehenden Abfallbehandlungsanlage behandelt wurden bzw. dort gelagert wurden, um diese mit dieser Anlage zu behandeln, bilden diese Zwischenlagerungen mit der rechtkräftig genehmigten Abfallbehandlungsanlage eine Einheit. Das bedeutet, dass diese Lagerungen (unabhängig von der beantragten und im Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig erteilten Genehmigung für die geplante Erweiterung) diese Anlage geändert haben und für diese Erweiterung eine Bewilligung

Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich gewesen wäre, welche im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auf der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde im konkreten nicht dargelegt, wie sie die Strafbemessung vorgenommen hat. Wesentlich ist, dass die *** gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, sodass der qualifizierte Strafsatz des § 79 Abs. 1 AWG 2002 in Höhe von € 4.200,-- heranzuziehen gewesen wäre. Von der Verwaltungsbehörde wurde im konkreten nicht dargelegt, wie sie die Strafbemessung vorgenommen hat. Wesentlich ist, dass die *** gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, sodass der qualifizierte Strafsatz des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 in Höhe von € 4.200,-- heranzuziehen gewesen wäre. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung beim Betreiben einer Abfallbehandlungsanlage oder deren Änderung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für die konsenslose Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Erschwerende und mildernde Umstände sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 VwGVG, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, kann im Beschwerdeverfahren der qualifizierte Strafsatz des § 79 Abs. 1 AWG 2002 nicht herangezogen werden und keine höhere Strafe im Beschwerdeverfahren verhängt werden. Aus diesem Grund konnte aber auch eine außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 42, VwGVG, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, kann im Beschwerdeverfahren der qualifizierte Strafsatz des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 nicht herangezogen werden und keine höhere Strafe im Beschwerdeverfahren verhängt werden. Aus diesem Grund konnte aber auch eine außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Korrektur im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die angelastete Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise richtig zu stellen. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um die Berichtigung, dass es sich bei Wandschotter und Lehm aus einer Bergbauanlage per se nicht um Abfall handelt und die Lagerungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser MinroG-Anlage vorgenommen wurden. Die Änderung befand sich deshalb innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt ist, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.Zur Vornahme der Korrektur im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die angelastete Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise richtig zu stellen. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um die Berichtigung, dass es sich bei Wandschotter und Lehm aus einer Bergbauanlage per se nicht um Abfall handelt und die Lagerungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser MinroG-Anlage vorgenommen wurden. Die Änderung befand sich deshalb innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt ist, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.523.001.2014

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