RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-121/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass eine Angestellte der *** am *** bei der Polizei angerufen habe und angegeben hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund offener Rechnungen ihr gerade telefonisch angekündigt habe sich umzubringen und , dass sie schuld daran sei, wenn die Familie zerstört werde. Der Beschwerdeführer sei auch der Polizei schon amtsbekannt gewesen wegen einer gefährlichen Drohung. Die Polizei habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und habe dieser bestätigt, dass er diese Aussage gegenüber der Angestellten getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe auch schon am *** eine telefonische Drohung (Tötung von Personen mit einer Pistole) gegenüber Mitarbeitern der niederösterreichischen Landwirtschaftskammer geäußert. Aufgrund dieser Umstände habe sich die Behörde veranlasst gesehen das gegenständliche Waffenverbot zu erlassen. Gegen den Bescheid vom *** erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass mit dem Lagerhaus betreffend der Rechnungen vereinbart gewesen wäre, dass diese erst im November *** fällig werden sollte. Als er bei der Angestellten der *** angerufen habe und er mitgeteilt habe, dass er Zinsen von 12% nicht einsehe und auch die Anwaltskosten zu hoch seien, habe er gemeint, da könne man ihn auch gleich erschießen. Dies da die Forderungen Existenzbedrohend seien. Der Vorfall aus dem Jahre *** sei bereits mehr als 4 Jahre her und habe es sich damals um eine Unmutsäußerung gehandelt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neues Vorbringen in der Vorstellung vorgebracht wurde und die Ansicht im Mandatsbescheid sich nicht geändert habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neues Vorbringen in der Vorstellung vorgebracht wurde und die Ansicht im Mandatsbescheid sich nicht geändert habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es sich im Jahr *** um eine Unmutsäußerung gehandelt habe und dem Vorfall aus dem Jahre *** eine gängige Redensart zugrunde liege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am *** in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen *** (Sohn des Beschwerdeführers) und *** sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr *** im Zuge einer Unmutsäußerung zu einem Mitarbeiter der niederösterreichischen Landwirtschaftskammer gesagt hat, dass er mit einer Pistole vorbei komme. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am *** bei der *** angerufen hat und sich dort über eine erhaltene Mahnung und die Kosten des Rechtsanwaltes beschwerte. Der Beschwerdeführer hat an diesem Tag zweimal bei der *** angerufen und wurde zu Fr. *** verbunden. Im ersten Gespräch hat er sich über die Vorgangsweise beschwert und das Leid der Bauern beklagt. Das Gespräch war anfangs sachlich und wurde immer emotionaler. Frau *** hat dann das Gespräch nach vorheriger Ankündigung beendet. Dies damit sich die Emotionen legen würden. Ca. 10 Minuten später rief der Beschwerdeführer abermals an und wurde wieder mit Fr. *** verbunden. In diesem Gespräch teilte er lediglich mit, dass er einen Abschiedsbrief geschrieben habe und Fr. *** schuld daran sei, dass Menschenleben zerstört werden würden. Ebenso sagte der Beschwerdeführer, dass er sich nunmehr erschießen würde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist der Vorfall aus dem Jahr ***. Bei den Schilderungen zu dem Vorfall vom *** wird den Ausführungen der Bankangestellten und Zeugin Frau *** gefolgt. Die Aussage von ihr ist stimmig und deckt sich mit dem Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist die Zeugin besonders geschult im Umgang mit schwierigen Kunden. Schon der Umstand, dass die Angestellte den Vorfall umgehend bei der Polizei gemeldet hat belegt, dass sie die Ankündigung des Selbstmordes durch Erschießen ernst genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass es sich dabei um eine Redewendung handelte und er auf die existenzbedrohende Lage hinweisen wollte und die 12% Zinsen ist anzumerken, dass die Forderung insgesamt über ca. € 7.000,-- bestand. Selbst der Beschwerdeführer gab am Ende der Verhandlung an, dass die Forderung nicht existenzbedrohend gewesen sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass man sich an vereinbartes hält. Weiter darf nicht übersehen werden, dass die Forderung vom Beschwerdeführer auch niemals bestritten wurde sondern lediglich die Mahnkosten und die Zinsen Thema waren. Diese sind natürlich um ein Vielfaches geringer als die Rechnungshöhe. Weshalb daher der Beschwerdeführer die Redewendung „Da könnt ihr mich gleich erschießen.“ verwendet haben sollte ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird der Aussage der Bankangestellten Fr. *** gefolgt, wonach der Beschwerdeführer klar von einem Abschiedsbrief und dem Erschießen gesprochen hat. Dies erscheint auch schlüssig, da sie die Anzeige der Polizei ebenso erstattet hat. Darüber hinaus hätte die Zeugin keinen Grund gehabt dem Beschwerdeführer schaden zu wollen. Letztlich passt auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verlassen des Verhandlungszimmers bei der Befragung der Zeugin mit dem Kommentar, dies müsse er sich nicht bieten lassen) in das Bild, wonach der Beschwerdeführer schnell emotional wird und seine Emotionen nur schwer im Griff hat. Dies deckt sich auch mit den Aktenvermerken im Verwaltungsakt wonach der Beschwerdeführer schon mehrmals als aggressiv gegenüber Behördenorganen wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch auch in Bezug auf die Mahnungen widersprochen. Am Anfang der Verhandlung gab er noch an, dass er keine Mahnung erhalten habe, im weiteren Verlauf der Verhandlung führte er aus, dass er bereits zwei Mahnungen erhalten habe. Die Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers wurde als wenig glaubwürdig eingestuft und ging das erkennende Gericht davon aus, dass er hier vorrangig seinen Vater schützen wollte. Nicht einmal der Beschwerdeführer schilderte das Telefonat so ruhig wie sein Sohn. Ebenso räumte der Beschwerdeführer ein, dass er Äußerungen wie „das macht alles keinen Sinn mehr“ tätigte. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: „Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.“
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.“ Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen , vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der mehrmals gegenüber den Behörden als aggressiv auffiel (im Jahre *** sogar drohte mit einer Pistole zur niederösterreichischen Landwirtschaftskammer zu gehen) und gegenüber einer Bankangestellten mit dem Selbstmord durch erschießen drohte als höchst bedenklich einzustufen. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Drohung damit unterstrich, dass er auf einen Abschiedsbrief verwies und die Zerstörung seiner Familie verwies, zeigen, dass diese Drohungen durchaus ernst zu nehmen waren. Weiter kommt der Umstand hinzu, dass die gegenständliche Forderung nicht existenzbedrohend war und es sich lediglich um die Mahnkosten und Zinsen handelte. Die Umstände in ihrer Gesamtheit – das Verhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung bestärkte das Gericht in seiner Ansicht - , rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen (vor allem gegen sich gerichtet) oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bei dem Telefonat derartig in Rage geraten oder zumindest so emotional belastet gewesen, dass er sein Fehlverhalten anschließend als übliche Redewendung darstellen wollte. Von einem einsichtigem Verhalten kann nicht gesprochen werden. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer Jäger war und als solcher musste ihm die besondere Sensibilität im Umgang und in Bezug auf Waffen bekannt sein. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die Äußerungen und Handlungen nicht als milieubedingte Unmutsäußerungen (oder übliche Redewendungen) verstanden werden konnten, war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Belege oder ein Gutachten, das der Beschwerdeführer seine Emotionen nunmehr besser unter Kontrolle hat und er bei einer ähnlichen Situation nicht gleich reagiert wurden nicht vorgelegt. Daher erscheint das Waffenverbot selbst noch nach der Zeit des Verfahrens als gerechtfertigt und notwendig. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.121.001.2015