RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-732/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres – Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, ***, ***, vom ***, GZ. *** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom *** im Umfang des Spruchpunktes A.
- wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom *** im Umfang des Spruchpunktes A.
- wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem oben zitierte Bescheid der belangten Behörde, wurde der unter der Geschäftszahl, *** am *** erlassenen Bescheid abgeändert und den angefochtenen Spruchpunkt betreffend folgendes ausgesprochen: „A) Die in der Anlage des Änderungsbescheides zu GZ. *** vom *** dargelegten Verfahren und Anweisungen, zu deren Erfüllung die *** mit oa. Bescheid gemäß § 4 Abs.1 Luftfahrtsicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 111/2010 (LSG) idgF iVm Art. 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, Abi. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S 72 angewiesen wurde, werden wie folgt„A) Die in der Anlage des Änderungsbescheides zu GZ. *** vom *** dargelegten Verfahren und Anweisungen, zu deren Erfüllung die *** mit oa. Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (LSG) idgF in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Abi. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S 72 angewiesen wurde, werden wie folgt geändert: ………. [nachfolgend lediglich der angefochtene Spruchpunkt zitiert] „
- Punkt 5.3.6 lautet nunmehr wie folgt: Eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck ist vorgesehen, wenn es sich um nachfolgende Arten von Handgepäck handelt: ● sensible technische Geräte, deren Durchleuchtung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Sachschaden dieser Geräte zur Folge haben kann; • biologische Substanzen (z.B. Krebszellen, Blutzellen), für deren Mitführen eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und welche bei Durchleuchtung Schaden erleiden können oder ● Fälle, die mit den oben dargelegten Ausnahmen vergleichbar sind. Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. § 5 LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt.Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. Paragraph 5, LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt. in diesem Ausnahmefall hat der Flugplatzhalter die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien zu verständigen. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetzes [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) bleiben durch die Erteilung der Ausnahmegewährung unberührt. Über die Absicht der Gewährung einer diesbezüglichen Ausnahme sowie über die Art der mitgeführten Objekte Ist das betroffene Luftfahrtunternehmen vom Flugplatzhalter zu verständigen. Die zuständige Sicherheitsbehörde kann die Gewährung dieser Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 13 Abs.1 LSG mittels Anordnung untersagen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2,10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185/2010 basieren), nicht vorliegen. Die erfolgte Ausnahme ist seitens des Flugplatzhalters und seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zu dokumentieren.“Die zuständige Sicherheitsbehörde kann die Gewährung dieser Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, LSG mittels Anordnung untersagen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2,10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010, basieren), nicht vorliegen. Die erfolgte Ausnahme ist seitens des Flugplatzhalters und seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zu dokumentieren.“ ……….. Begründend führte die belangte Behörde folgendes aus: „I.) Verfahren Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde, die den betreffenden Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden (§ 68 Abs. 2 AVG). Bei dem geänderten Bescheid handelt es sich um einen bloß belastenden Bescheid.Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde, die den betreffenden Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden (Paragraph 68, Absatz 2, AVG). Bei dem geänderten Bescheid handelt es sich um einen bloß belastenden Bescheid. Die Durchführung eines Parteiengehörs (§ 37 AVG) war nicht geboten bzw. erforderlich, da sich die mit Erlassung dieses Bescheides erfolgten Änderungen des in Spruchpunkt A zitierten Bescheides weder auf neue Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen stützen.Die Durchführung eines Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) war nicht geboten bzw. erforderlich, da sich die mit Erlassung dieses Bescheides erfolgten Änderungen des in Spruchpunkt A zitierten Bescheides weder auf neue Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen stützen. II.) Rechtliche Begründung römisch zwei.) Rechtliche Begründung Zu Spruchpunkt A): Der Bundesministerin für Inneres kommen gemäß § 4 Abs. 1 LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 stehen und auch nicht bereits von den §§ 1 und 2 leg. cit. erfasst sind.Der Bundesministerin für Inneres kommen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 stehen und auch nicht bereits von den Paragraphen eins und 2 leg. cit. erfasst sind. Mit Bescheid vom ***, GZ. *** sowie vom *** zu GZ. *** wurde die *** angewiesen, die in der Anlage zu oa. Bescheid dargelegten Verfahren und Anweisungen zu erfüllen. Unter der GZ. *** wurde mit *** des Weiteren ein Änderungsbescheid erlassen. Die im Spruchpunkt A)
- bis
- dargelegten Änderungen dieses zuletzt zitierten Bescheides waren erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren und Anweisungen zu gewährleisten. …. Die Änderung nach dem Spruchpunkt A 1) beinhaltet Klarstellungen betreffend die Pflicht des gemäß LSG verpflichteten Zivilflugplatzhalters (sowie des zuständigen SPK oder BPK Im Falle der Begleitung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die Gewährung von Ausnahmen aus objektiven Gründen Im Falle der Begleitung ausschließlich auf Basis einer konkreten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle zu erteilen. Die Gewährung der Ausnahmen erfolgt ausschließlich in Einzelfällen, über die der verantwortliche Flugplatzhalter bzw. ggf. das zuständige SPK oder BPK eine schriftliche Dokumentation zu führen hat. Die Dokumentationspflicht ist damit zu begründen, dass die nach § 13 LSG zuständigen Behörden im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Aufsichtspflichten die Rechtsmäßigkeit der Verfahren zu überprüfen haben.Falle der Begleitung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die Gewährung von Ausnahmen aus objektiven Gründen Im Falle der Begleitung ausschließlich auf Basis einer konkreten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle zu erteilen. Die Gewährung der Ausnahmen erfolgt ausschließlich in Einzelfällen, über die der verantwortliche Flugplatzhalter bzw. ggf. das zuständige SPK oder BPK eine schriftliche Dokumentation zu führen hat. Die Dokumentationspflicht ist damit zu begründen, dass die nach Paragraph 13, LSG zuständigen Behörden im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Aufsichtspflichten die Rechtsmäßigkeit der Verfahren zu überprüfen haben. Die Änderung im Sinne des Spruchpunktes A 2) gründet sich auf dem Umstand, dass auch Sicherheitspersonal von Luftfahrtunternehmen Begleitfunktionen ausführen dürfen. Rechtliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder der Luftfahrtunternehmen sind jedenfalls der Umstand, dass dieses Personal vorwiegend Sicherheitstätigkeiten am Flugplatz ausübt und das begleitende Sicherheitspersonal über einen gültigen Flughafenausweis verfügt (Punkt 1.2.7.3 Anhang Verordnung (EU) Nr. 185/2010).Die Änderung im Sinne des Spruchpunktes A 2) gründet sich auf dem Umstand, dass auch Sicherheitspersonal von Luftfahrtunternehmen Begleitfunktionen ausführen dürfen. Rechtliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder der Luftfahrtunternehmen sind jedenfalls der Umstand, dass dieses Personal vorwiegend Sicherheitstätigkeiten am Flugplatz ausübt und das begleitende Sicherheitspersonal über einen gültigen Flughafenausweis verfügt (Punkt 1.2.7.3 Anhang Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,). Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkelten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus wird die jeweilige Verantwortung für die schriftliche Dokumentationspflicht sowie für die Verständigungspflicht des Luftfahrtunternehmens festgelegt.Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkelten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus wird die jeweilige Verantwortung für die schriftliche Dokumentationspflicht sowie für die Verständigungspflicht des Luftfahrtunternehmens festgelegt. Die Änderung des Spruchpunktes A 4) beinhaltet ebenso eine Klarstellung. Lebende Tiere von anderen Personen als Passagieren können auch nach denselben Methoden wie Fluggäste kontrolliert werden. Zu Spruchpunkt B): Der Bescheid beinhaltet Verfahren und Informationen, die sich auf Maßnahmen des nicht veröffentlichten Beschlusses der Kommission K
(2010)gründen, weshalb Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses zur Anwendung kommt.Der Bescheid beinhaltet Verfahren und Informationen, die sich auf Maßnahmen des nicht veröffentlichten Beschlusses der Kommission K
(2010)gründen, weshalb Artikel 2, Absatz eins, dieses Beschlusses zur Anwendung kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Der Bescheid ist an die ***, z.H. Herrn *** adressiert. Als Betreff ist dem Bescheid vorangestellt: Exekutiv- und Einsatzangelegenheiten; Flughafensicherheit Änderung des Bescheides gemäß § 4 Abs.1 LSG iVm Art 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 300/2008 an die Flughäfen Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt sowie des Erlasses an die zuständigen LPD (LV)Änderung des Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LSG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, VO (EG) Nr. 300 aus 2008, an die Flughäfen Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt sowie des Erlasses an die zuständigen LPD (LV) Die gegen den dritten Abänderungsbescheid gegen dessen 3. Punkt 5.3.6. gerichteten Beschwerde - die hier ebenfalls im Volltext zitiert wird - lautet: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 3 des Bescheids der Bundesministerin für Inneres, GZ: *** vom ***, zugestellt am ***, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs.1 Z1 BVGBeschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Z1 BVG an das Verwaltungsgericht *** (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) und stellt folgende Anträge:
- a)das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids dahingehend abändern, dass dieser Spruchpunkt in Form der Regelung in der Durchführungsbestimmung (Anlage A) des Bescheides zu GZ: *** Punkt 5.3.6. wiederum anzuwenden ist und Spruchpunkt 3 des Bescheides sohin lautet wie folgt: „Punkt 5.3.6 Ausnahmeregelung für sensible Geräte oder Substanzen. Eine weitere Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck kann durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden, wenn es sich um nachfolgende Arten von Handgepäck handelt • Sensible technische Geräte, deren Durchleuchtung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Sachschaden dieser Geräte zur Folge haben kann; • Biologische Substanzen (z.B. Krebszellen, Blutzellen), für deren Mitführen eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und welche bei Durchleuchtung Schaden erleiden können oder • Fälle, die mit den oben dargelegten Ausnahmen vergleichbar sind. Über Gewährung derartiger Ausnahmen ist ausnahmslos und nachweislich das Luftfahrtunternehmen zu verständigen. Diese drei Ausnahmefälle müssen sich auf Tatsachenfeststellungen gründen, die die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen getroffen hat und die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hinreichend ausschließen lassen. Klargestellt wird, dass die genannte Behörde über die Gewährung dieser Ausnahmen im Vorhinein zu entscheiden hat. Das Ausnahmeverfahren ist schriftlich zu dokumentieren. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) dürfen durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. ", in eventu
- b)Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. A) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Flugplatzhalterin des Flughafens ***. Im Gefolge der Ereignisse vom 11. September 2001 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in einem mehrstufigen Verfahren Vorschriften erlassen, um die Sicherheit im Zivilluftfahrt-wesen auch gegen terroristische Anschläge besser zu gewährleisten. Ausweitungen der Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen ergeben sich direkt aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Auf diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen basiert das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (kurz „LSG"). Auf diesen Bestimmungen basierend hat die Bundesministerin für Inneres zu GZ.: *** den Bescheid vom *** mit umfangreichen Durchführungsbestimmungen gemäß § 4 Absatz 1 LSG 2011 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt. In dieser an die Beschwerdeführerin übermittelten Anlage A wurde dargestellt, dass eine der wesentlichen Änderungen des mit 01.01.2011 in Kraft getretenen LSG, die Verpflichtung zur Kontrolle der Fluggäste und deren mitgeführten Gepäcks durch sämtliche Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Fluggästen ist.Auf diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen basiert das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (kurz „LSG"). Auf diesen Bestimmungen basierend hat die Bundesministerin für Inneres zu GZ.: *** den Bescheid vom *** mit umfangreichen Durchführungsbestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 1 LSG 2011 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt. In dieser an die Beschwerdeführerin übermittelten Anlage A wurde dargestellt, dass eine der wesentlichen Änderungen des mit 01.01.2011 in Kraft getretenen LSG, die Verpflichtung zur Kontrolle der Fluggäste und deren mitgeführten Gepäcks durch sämtliche Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Fluggästen ist. Im Zusammenhang mit dem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides, sind unter Punkt 5. der Durchführungsbestimmungen (Anlage A), ausführliche Regelungen zur Vorgehensweise enthalten. Beim konkret bekämpften Spruchpunkt 3 handelt es sich um die Regelung im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen für sensible Geräte und Substanzen. In den, im oben genannten Bescheid zu GZ.: *** enthaltenen Durchführungsbestimmungen wurde dies unter Punkt 5.3.6. dahingehend abschließend geregelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden können. Dieser „ursprüngliche" Bescheid wurde in der Folge mehrfach in unterschiedlichen Spruchpunkten berichtigt, ergänzt und abgeändert. Die letzte Änderung erfolgte durch den gegenständlich in Spruchpunkt 3 angefochtenen Bescheid. Dieser verpflichtet nunmehr den Flugplatzhalter, eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren. Diese Inpflichtnahme findet keine Deckung in den gesetzlichen Bestimmungen. B) Angaben zur Rechtzeitigkeit: Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid vom *** per E-Mail am *** und postalisch am *** zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist daher gewahrt. C) Zur Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 3 bekämpft. Es liegt in diesem Punkt Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vor. Rechtliche Grundlagen: § 3 LSG regelt explizit, dass Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren von ihrer Bereitschaft einer Durchsuchung ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und den mitgeführten persönlichen Gegenständen abhängig zu machen (Abs 1). Wenn „verbotene Gegenstände" vorgefunden werden, dann ist der Betroffene vom Zutritt auszuschließen (Abs 3). Absatz 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann (Abs. 4), Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (Abs 5). Aus der Untersagung des Zutritts entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts (Abs 6).Paragraph 3, LSG regelt explizit, dass Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren von ihrer Bereitschaft einer Durchsuchung ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und den mitgeführten persönlichen Gegenständen abhängig zu machen (Absatz eins,). Wenn „verbotene Gegenstände" vorgefunden werden, dann ist der Betroffene vom Zutritt auszuschließen (Absatz 3,). Absatz 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann (Absatz 4,), Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (Absatz 5,). Aus der Untersagung des Zutritts entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts (Absatz 6,). § 5 LSG regelt die Verpflichtungen des Flugplatzhaltes im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Passagiere. Verkürzt dargestellt, ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, dass jeder Passagier sowie dessen Gepäck und die mitgeführten persönlichen Gegenstände nach § 3 Abs 1 bis 3 LSG durchsucht werden.Paragraph 5, LSG regelt die Verpflichtungen des Flugplatzhaltes im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Passagiere. Verkürzt dargestellt, ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, dass jeder Passagier sowie dessen Gepäck und die mitgeführten persönlichen Gegenstände nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 LSG durchsucht werden. Die Haftung des Bundes nach AHG ist in § 8 LSG geregelt. Eine Haftung des Bundes für Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters besteht ausdrücklich nur für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 LSG entstehen. Ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter haftet dem Geschädigten dann nicht.Die Haftung des Bundes nach AHG ist in Paragraph 8, LSG geregelt. Eine Haftung des Bundes für Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters besteht ausdrücklich nur für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Paragraph 5, LSG entstehen. Ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter haftet dem Geschädigten dann nicht. Auch § 13 LSG, welcher die behördliche Aufsicht regelt, bezieht sich explizit nur auf § 5 LSG. Demnach unterliegt der Zivilflugplatzhalter bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 LSG der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz.Auch Paragraph 13, LSG, welcher die behördliche Aufsicht regelt, bezieht sich explizit nur auf Paragraph 5, LSG. Demnach unterliegt der Zivilflugplatzhalter bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 5, LSG der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 04.03.2010, Anhang, Punkt 4.1.2.10 kann die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können.Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, der Kommission vom 04.03.2010, Anhang, Punkt 4.1.2.10 kann die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Regelungen, die durch den angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt 3 zu Punkt 5.3.6. getroffen werden: Dass Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides auf diesen gesetzlichen Grundlagen beruht, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, da Spruchpunkt 3 jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Spruchpunkt 3 des Bescheides ordnet, entgegen den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, an, dass Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck unter bestimmten Voraussetzungen vom Flugplatzhalter gewährt werden können/müssen. Der Flugplatzhalter muss unter Einhaltung der im Bescheid (angeblich) genannten rechtlichen Voraussetzungen die Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck gewährleisten. Im Vorhinein muss unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde verständigt werden. Welche Unterlagen erforderlich sind und welche Entscheidungskriterien dafür heranzuziehen sind, wird im Bescheid nicht genannt. Den Flugplatzhalter trifft darüber hinaus auch die Pflicht, das betroffene Luftfahrtunternehmen über die Ausnahme und die Art der mitgeführten Objekte zu verständigen. Die Überwälzung dieser Pflicht auf die Beschwerdeführerin findet in den gesetzlichen Regelungen keine Deckung. Entsprechend § 5 LSG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die darin genannten Tätigkeiten auszuführen. Diese beinhalten (soweit gegenständlich relevant) die Durchsuchung von Personen, des Handgepäcks sowie der mitgeführten persönlichen Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist darin allerdings nicht vorgesehen.Entsprechend Paragraph 5, LSG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die darin genannten Tätigkeiten auszuführen. Diese beinhalten (soweit gegenständlich relevant) die Durchsuchung von Personen, des Handgepäcks sowie der mitgeführten persönlichen Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist darin allerdings nicht vorgesehen. Da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht im § 5 LSG genannt ist und sowohl § 8 als auch § 13 LSG lediglich auf die Tätigkeiten in § 5 LSG verweisen, unterläge die Beschwerdeführerin bei der Erteilung oder Nicht-Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht der behördlichen Aufsicht nach § 13 LSG und würde auch die in § 8 LSG ausdrücklich angeordnete Amtshaftung nicht greifen. Dies würde, neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem unzumutbaren Haftungsrisiko führen.Da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht im Paragraph 5, LSG genannt ist und sowohl Paragraph 8, als auch Paragraph 13, LSG lediglich auf die Tätigkeiten in Paragraph 5, LSG verweisen, unterläge die Beschwerdeführerin bei der Erteilung oder Nicht-Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht der behördlichen Aufsicht nach Paragraph 13, LSG und würde auch die in Paragraph 8, LSG ausdrücklich angeordnete Amtshaftung nicht greifen. Dies würde, neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem unzumutbaren Haftungsrisiko führen. Es ist der Beschwerdeführerin auch gar nicht möglich, diese Genehmigungen für eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck zu erteilen. Darüber hinaus ist die im Bescheid enthaltene Regelung auch zu unbestimmt. Das LSG sieht eine Ermächtigung bzw. eine Inpflichtnahme Privater zwar vor, allerdings müssen diese konkretisiert sein. Aus dem Wortlaut des angefochtenen Spruchpunktes 3 ergibt sich nicht, wann die Ausnahme zu gewähren ist. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen obliegt aber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eindeutig den Sicherheitsbehörden und kann nicht durch eine Inpflichtnahme mittels Bescheid übertragen werden. Die oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 185/2010 legt abschließend fest, dass die zuständige Behörde Ausnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Handgepäck festlegen kann. Diese ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, kann mit Bescheid einerseits nicht umgangen werden und findet der Spruchpunkt 3 auch im LSG keine Deckung. Auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Personenkontrolle fällt ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Flugplatzhalters.Die oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, legt abschließend fest, dass die zuständige Behörde Ausnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Handgepäck festlegen kann. Diese ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, kann mit Bescheid einerseits nicht umgangen werden und findet der Spruchpunkt 3 auch im LSG keine Deckung. Auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Personenkontrolle fällt ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Flugplatzhalters. Bislang wurden diese Ausnahmegenehmigungen auch von den Sicherheitsbehörden erteilt. Eine Untersagung einer Ausnahme wurde mittels Bescheides erlassen und der davon Betroffene hatte auch die Möglichkeit, dagegen Rechtmittel zu erheben, in welcher Form nunmehr die Versagung einer Ausnahme zu erteilen sein soll, wurde im Bescheid nicht geregelt. Spruchpunkt 3 des Bescheides sieht vor, dass der Flugplatzhalter vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein zu verständigen hat. Welcher Zeitraum unter „im Vorhinein" gemeint sein soll, wird im Dunkeln gelassen. Spruchpunkt 3 des Bescheides sieht weiters vor, dass die zuständige Sicherheitsbehörde die Gewährung der Ausnahme von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht mittels Anordnung untersagen kann. Angeführt wurde dazu, dass dies erfolgen kann, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden kann. Allein dieser Hinweis auf die Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt zeigt, welcher hochgefährliche und sensible Bereich durch diese „mögliche" Ausnahmegenehmigung betroffen ist. Bei der Abwehr von Gefahren, die durch Straftaten im Bereich der Zivilluftfahrt drohen, handelt es sich zweifellos um eine genuin staatliche Aufgabe, weil die von einem missbräuchlich irregeleiteten oder als terroristische Waffe eingesetzten Zivilluftfahrzeug ausgehenden Gefahren nicht nur Passagieren, Bordpersonal und anderen Arbeitnehmern im Bereich des Luftfahrtwesens drohen, sondern potentiell allen Menschen, die durch einen derartigen Anschlag betroffen sein können. Speziell die Sicherheitskontrollen, und dazu gehört auch die Erteilung von Genehmigungen für eine Ausnahme von Kontrollen des Handgepäcks, liegen zweifelsohne im Interesse aller Menschen, die potentiell von einem terroristischen Akt, der mit Luftfahrzeugen ausgeführt wird, betroffen sein können. Darüber hinaus ist es dem Flugplatzhalter auch nicht möglich, Erhebungen oder Ermittlungen anzustellen, wie dies den Sicherheitsbehörden möglich ist. Dem Flugplatzhalter ist es lediglich möglich, „normale" Recherchen im Internet durchzuführen. Durch solche Recherchen können aber kaum terroristische Anschläge verhindert werden. Unter der im Spruchpunkt 3 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung würde daher die Qualität der Sicherheitskontrolle erheblich leiden und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben könnten nicht mehr eingehalten werden! Eine Überwälzung der Pflicht, Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks zu erteilen, ist daher nicht zulässig. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen darf nicht auf ein ermächtigtes Organ übertragen werden. Das LSG regelt abschließend, welche Durchsuchungen in welcher Form vorzunehmen sind. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kommt darin nicht vor. Entsprechend den Materialien zum LSG (981 BlgNR. XXIV. GP, Seite 154 von 269) war Hintergrund dieser Übertragungen von Durchsuchungsmaßnahmen an den Zivilflugplatzhalter, dass dieser somit in die Lage versetzt wird, die Durchsuchungsmaßnahmen in den Betriebsprozess zu integrieren und die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen. Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat als Gründe für die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheitskontrollen wiederholt angeführt, dass der Zivilflugplatzhalter über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung notwendig ist, verfügt, dies insbesondere da der Flugplatzhalter den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten kennt und die Kontrollen darauf abstimmen kann. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt jedenfalls nicht dazu bei, die Effizienz zu steigern oder Passagierströme zu harmonisieren. Sollte diese Pflicht der Beschwerdeführerin übertragen werden, ist diese zwangsläufig einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, wie die weitere Vorgehensweise sein soll, wenn vom Flugplatzhalter eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird.Das LSG regelt abschließend, welche Durchsuchungen in welcher Form vorzunehmen sind. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kommt darin nicht vor. Entsprechend den Materialien zum LSG (981 BlgNR. römisch 24 . GP, Seite 154 von 269) war Hintergrund dieser Übertragungen von Durchsuchungsmaßnahmen an den Zivilflugplatzhalter, dass dieser somit in die Lage versetzt wird, die Durchsuchungsmaßnahmen in den Betriebsprozess zu integrieren und die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen. Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat als Gründe für die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheitskontrollen wiederholt angeführt, dass der Zivilflugplatzhalter über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung notwendig ist, verfügt, dies insbesondere da der Flugplatzhalter den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten kennt und die Kontrollen darauf abstimmen kann. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt jedenfalls nicht dazu bei, die Effizienz zu steigern oder Passagierströme zu harmonisieren. Sollte diese Pflicht der Beschwerdeführerin übertragen werden, ist diese zwangsläufig einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, wie die weitere Vorgehensweise sein soll, wenn vom Flugplatzhalter eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird. Aus den angeführten Gründen hätte Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides in dieser Form nicht ergehen dürfen. Auch die Formulierung im unmittelbar vorher erlassenen Bescheid vom *** zu GZ.: *** entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die unter dem dortigen Spruchpunkt 7 vorgenommene Formulierung sieht, anstelle der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde, die örtlich zuständige Polizeiinspektion vor, was ebenso jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Für die Erteilung von Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks muss die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde weiterhin zuständig bleiben, wie dies auch bisher vorgesehen war und wie diese auch weiter für die Ausnahmegenehmigung bei Personen zuständig ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Spielraum für die Erteilung von derartigen Ausnahmegenehmigungen für den Flugplatzhalter vor. ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Rechtsvorschriften (in der jeweils maßgeblichen Fassung): Gemäß § 28 Abs.1 u. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, u. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz (LSG): Paragraph eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz (LSG): „
(1)Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.„
(1)Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.
(2)Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.
(3)Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Abs. 1 ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.“
(3)Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Absatz eins, ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.“ § 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz (LSG):Paragraph 4, Luftfahrtsicherheitsgesetz (LSG): „
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit„
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch Paragraphen eins, oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit
- der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18 aus 2010, werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Zur Chronologie dieses die österreichischen Flughäfen betreffenden Behördenverfahrens ist vorweg festzustellen, dass dem hier angefochtenen Bescheid bereits ein Abänderungsbescheid vom ***, GZ: ***, ein Abänderungsbescheid vom ***, *** vorausgegangen war, mit dem auch schon der Ausgangsbescheid vom ***, GZ: *** abgeändert worden war. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wurde unter anderem Spruchpunkt
- des Bescheides vom *** und damit die Regelung des Punktes 5.3.
- der „Anlage A zu GZ. ***“ betreffend Ausnahmeregelungen für sensible Geräte oder Substanzen (zum zweiten Mal) geändert. Die belangte Behörde leitet ihre Berechtigung zur nachträglichen Abänderung des Bescheides vom *** durch den angefochtenen Bescheid aus § 68 Abs. 2 AVG ab, nach dem von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wurde unter anderem Spruchpunkt
- des Bescheides vom *** und damit die Regelung des Punktes 5.3.
- der „Anlage A zu GZ. ***“ betreffend Ausnahmeregelungen für sensible Geräte oder Substanzen (zum zweiten Mal) geändert. Die belangte Behörde leitet ihre Berechtigung zur nachträglichen Abänderung des Bescheides vom *** durch den angefochtenen Bescheid aus Paragraph 68, Absatz 2, AVG ab, nach dem von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können. Das LSG enthält die für die Aufgabenverteilung in Österreich maßgeblichen Regelungen zur Umsetzung unter anderem der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161).Das LSG enthält die für die Aufgabenverteilung in Österreich maßgeblichen Regelungen zur Umsetzung unter anderem der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161). Die belangte Behörde führt zur Begründung ihrer Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid aus, dass ihr gemäß § 4 Abs. 1 LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zukämen, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 leg. cit. stehen und auch nicht bereits von den §§ 1 und 2 LSG erfasst sind. Die letztgenannte Voraussetzung, nämlich dass es sich um eine Entscheidung handeln muss, die nicht bereits durch § 1 LSG erfasst ist, ist im gegenständlichen Fall jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht erfüllt, was zur Unzuständigkeit der belangten Behörde führt:Die belangte Behörde führt zur Begründung ihrer Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid aus, dass ihr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zukämen, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 leg. cit. stehen und auch nicht bereits von den Paragraphen eins und 2 LSG erfasst sind. Die letztgenannte Voraussetzung, nämlich dass es sich um eine Entscheidung handeln muss, die nicht bereits durch Paragraph eins, LSG erfasst ist, ist im gegenständlichen Fall jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht erfüllt, was zur Unzuständigkeit der belangten Behörde führt: Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch die §§ 1 oder 2 LSG erfasst sind, kommen diese nach § 4 Abs. 1 erster Satz LSG dem Bundesminister für Inneres zu. Der in § 4 Abs. 1 LSG angeführte § 1 LSG regelt in seinem Absatz 1 den Inhalt der vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden „Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung“ (NaSP-VO). Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheidspruchs hängt folglich davon ab, dass es sich beim gegenständlichen Spruchpunkt um eine unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidung oder Bewilligung handelt, die nicht bereits durch § 1 LSG erfasst ist, die also nicht gemäß § 1 Abs. 1 LSG in der NaSP-VO zu treffen ist.Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch die Paragraphen eins, oder 2 LSG erfasst sind, kommen diese nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz LSG dem Bundesminister für Inneres zu. Der in Paragraph 4, Absatz eins, LSG angeführte Paragraph eins, LSG regelt in seinem Absatz 1 den Inhalt der vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden „Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung“ (NaSP-VO). Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheidspruchs hängt folglich davon ab, dass es sich beim gegenständlichen Spruchpunkt um eine unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidung oder Bewilligung handelt, die nicht bereits durch Paragraph eins, LSG erfasst ist, die also nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LSG in der NaSP-VO zu treffen ist. Nach § 1 Abs. 1 LSG sind in der NaSP-VONach Paragraph eins, Absatz eins, LSG sind in der NaSP-VO - die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowiedie Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, (Stelle) zuzuweisen sowie - die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen,die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zu erbringenden Maßnahmen, - die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Bei den verfahrensgegenständlichen Anordnungen in Spruchpunkt A.
- des bekämpften Bescheides handelt es sich um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 behördlich festzulegende Ausnahmeregelungen bzw. nötige behördliche Konkretisierungen: Bei den verfahrensgegenständlichen Anordnungen in Spruchpunkt A.
- des bekämpften Bescheides handelt es sich um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, behördlich festzulegende Ausnahmeregelungen bzw. nötige behördliche Konkretisierungen: Auf unionsrechtlicher Ebene legt zunächst Punkt 4.1.
- des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Kontrollpflicht hinsichtlich des Handgepäcks fest. Nach dieser Bestimmung sind alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden. Die darauf folgenden Punkte 4.1.
- und 4.1.
- enthalten Ausnahmebestimmungen für umsteigende und weiterfliegende Fluggäste und deren Handgepäck. Darüber hinaus regelt Punkt 4.1.
- des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 die Kontrolle von Handgepäck näher. In diesem Abschnitt findet sich unter Punkt 4.1.2.
- folgende Bestimmung:Auf unionsrechtlicher Ebene legt zunächst Punkt 4.1.
- des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, die Kontrollpflicht hinsichtlich des Handgepäcks fest. Nach dieser Bestimmung sind alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden. Die darauf folgenden Punkte 4.1.
- und 4.1.
- enthalten Ausnahmebestimmungen für umsteigende und weiterfliegende Fluggäste und deren Handgepäck. Darüber hinaus regelt Punkt 4.1.
- des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, die Kontrolle von Handgepäck näher. In diesem Abschnitt findet sich unter Punkt 4.1.2.
- folgende Bestimmung: „4.1.2.
- Die zuständige Behörde kann Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.“ Auf diese Bestimmung stützt sich auch die gegenständliche Anordnung in Spruchpunkt A.
- des angefochtenen Bescheides vom ***. Die belangte Behörde führt dazu auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides wie folgt aus: „Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkeiten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann.“ Dementsprechend heißt es im durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten Punkt 5.3.
- unter anderem: „Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2.10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185/2010 basieren), nicht vorliegen.“Auf diese Bestimmung stützt sich auch die gegenständliche Anordnung in Spruchpunkt A.
- des angefochtenen Bescheides vom ***. Die belangte Behörde führt dazu auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides wie folgt aus: „Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkeiten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann.“ Dementsprechend heißt es im durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten Punkt 5.3.
- unter anderem: „Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2.10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010, basieren), nicht vorliegen.“ Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen stützen sich daher auf eine der beiden in § 1 Abs. 1 LSG zitierten Verordnungen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 185/
- Es handelt sich bei diesen Anordnungen auch um Ausnahmeregelungen, da diese vorsehen, unter Einhaltung welcher Bedingungen eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck erfolgen kann. Schließlich sind diese Ausnahmeregelungen auch behördlich festzulegen bzw. behördlich zu konkretisieren, da Punkt 4.1.2.
- des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ausdrücklich vorsieht, dass die „zuständige Behörde“ Kategorien von Handgepäck festlegen kann, die aus objektiven Gründen von der Kontrolle ausgenommen werden können. Bei den Bestimmungen des angefochtenen Spruchpunktes A.
- handelt es sich daher um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 behördlich festzulegende Ausnahmeregelungen bzw. nötige behördliche Konkretisierungen, welche nach § 1 Abs. 1 LSG in der NaSP-VO festzulegen sind.Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen stützen sich daher auf eine der beiden in Paragraph eins, Absatz eins, LSG zitierten Verordnungen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,. Es handelt sich bei diesen Anordnungen auch um Ausnahmeregelungen, da diese vorsehen, unter Einhaltung welcher Bedingungen eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck erfolgen kann. Schließlich sind diese Ausnahmeregelungen auch behördlich festzulegen bzw. behördlich zu konkretisieren, da Punkt 4.1.2.
- des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, ausdrücklich vorsieht, dass die „zuständige Behörde“ Kategorien von Handgepäck festlegen kann, die aus objektiven Gründen von der Kontrolle ausgenommen werden können. Bei den Bestimmungen des angefochtenen Spruchpunktes A.
- handelt es sich daher um gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, behördlich festzulegende Ausnahmeregelungen bzw. nötige behördliche Konkretisierungen, welche nach Paragraph eins, Absatz eins, LSG in der NaSP-VO festzulegen sind. Dieses Ergebnis wird durch die Anmerkungen zu § 1 LSG in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSG bestätigt. Darin wird unter anderem ausgeführt (vgl. ErlRV 981 BlgNR
- GP, Seite 155): „Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestimmt, dass die nationalen Behörden für die einzelnen darin aufgelisteten Maßnahmen Ausnahmen und erforderliche Konkretisierungen vorsehen können. Dies soll mit dem nationalen Sicherheitsprogramm geschehen.“ Dementsprechend sieht auch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vor, dass die nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 angemessen Rechnung tragen.Dieses Ergebnis wird durch die Anmerkungen zu Paragraph eins, LSG in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSG bestätigt. Darin wird unter anderem ausgeführt vergleiche ErlRV 981 BlgNR
- GP, Seite 155): „Die Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, bestimmt, dass die nationalen Behörden für die einzelnen darin aufgelisteten Maßnahmen Ausnahmen und erforderliche Konkretisierungen vorsehen können. Dies soll mit dem nationalen Sicherheitsprogramm geschehen.“ Dementsprechend sieht auch Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, vor, dass die nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, angemessen Rechnung tragen. Da § 4 Abs. 1 LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde nur für unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen normiert, die nicht bereits durch § 1 LSG erfasst sind, war die belangte Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Regelungen im bekämpften Spruchpunkt A.
- betreffend Ausnahmen von der Handgepäckskontrolle unzuständig. Die behördliche Festlegung der gegenständlichen Ausnahmeregelungen im Sinne von Punkt 4.1.2.10 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sowie die damit zusammenhängenden nötigen behördlichen Konkretisierungen sind bereits von § 1 Abs. 1 LSG erfasst, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf § 4 Abs. 1 LSG stützen konnte. Da Paragraph 4, Absatz eins, LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde nur für unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen normiert, die nicht bereits durch Paragraph eins, LSG erfasst sind, war die belangte Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Regelungen im bekämpften Spruchpunkt A.
- betreffend Ausnahmen von der Handgepäckskontrolle unzuständig. Die behördliche Festlegung der gegenständlichen Ausnahmeregelungen im Sinne von Punkt 4.1.2.10 der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, sowie die damit zusammenhängenden nötigen behördlichen Konkretisierungen sind bereits von Paragraph eins, Absatz eins, LSG erfasst, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf Paragraph 4, Absatz eins, LSG stützen konnte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus § 1 Abs. 1 LSG keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheidspruchs ableiten lässt, da diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres ausdrücklich nur zur Erlassung einer Verordnung, jedoch keine Kompetenz zur Bescheiderlassung vorsieht. Selbst wenn man aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes ableiten würde, hätte die belangte Behörde dabei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen gehabt. Dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens wird entsprochen, wenn die einvernehmensberechtigte Behörde nach Übermittlung des Bescheidentwurfs an sie ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteilt und weiters die Herstellung des Einvernehmens im Bescheid selbst zum Ausdruck gebracht wird. Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt. Die bloße Einholung einer Meinungsäußerung reicht für die Herstellung des erforderlichen Einvernehmens ebenso wenig aus wie das Schweigen einer Behörde oder ihre Erklärung, dass eine Zustimmung aus ihrer Sicht nicht notwendig sei (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161). Im vorliegenden Fall fehlt dem angefochtenen Bescheid jeder Hinweis auf die Herstellung eines entsprechenden Einvernehmens. Auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Einvernehmen über dessen Text zwischen den beiden Behörden hergestellt worden wäre, weshalb auch unter der Annahme, dass sich aus § 1 Abs. 1 LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergeben würde, der verfahrensgegenständliche Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit zu beheben wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, LSG keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheidspruchs ableiten lässt, da diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres ausdrücklich nur zur Erlassung einer Verordnung, jedoch keine Kompetenz zur Bescheiderlassung vorsieht. Selbst wenn man aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes ableiten würde, hätte die belangte Behörde dabei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen gehabt. Dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens wird entsprochen, wenn die einvernehmensberechtigte Behörde nach Übermittlung des Bescheidentwurfs an sie ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteilt und weiters die Herstellung des Einvernehmens im Bescheid selbst zum Ausdruck gebracht wird. Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt. Die bloße Einholung einer Meinungsäußerung reicht für die Herstellung des erforderlichen Einvernehmens ebenso wenig aus wie das Schweigen einer Behörde oder ihre Erklärung, dass eine Zustimmung aus ihrer Sicht nicht notwendig sei (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161). Im vorliegenden Fall fehlt dem angefochtenen Bescheid jeder Hinweis auf die Herstellung eines entsprechenden Einvernehmens. Auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Einvernehmen über dessen Text zwischen den beiden Behörden hergestellt worden wäre, weshalb auch unter der Annahme, dass sich aus Paragraph eins, Absatz eins, LSG eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergeben würde, der verfahrensgegenständliche Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit zu beheben wäre. Das Deckblatt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde („wegen: Bescheid vom ***, GZ ***“) sowie insbesondere die Anfechtungserklärung auf Seite 2 der Beschwerde („[...] erhebt die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 3 des Bescheids der Bundesministerin für Inneres, GZ: *** vom ***, zugestellt am *** [...] Beschwerde [...]“) nehmen jedoch nur auf den Bescheid vom *** Bezug. Auf Seite 2 der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie „gegen Spruchpunkt 3“ (wohl gemeint: A.3.) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhebt und die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde auch nur die Abänderung bzw. (in eventu) Aufhebung dieses Spruchpunktes. Weiters heißt es in der Beschwerde auf den Seiten 4 f: „Im Zusammenhang mit dem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides [...]. Beim konkret bekämpften Spruchpunkt 3 [...]. Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 3 bekämpft.“ Der Bescheid der belangten Behörde vom ***, GZ: ***, ist folglich nicht vom Anfechtungsumfang der gegenständlichen Beschwerde erfasst. Lediglich im vorletzten Absatz der Beschwerde finden sich zu diesem Bescheid folgende Ausführungen, die schon ihrem Wortlaut nach und insbesondere vor dem Hintergrund der eindeutig auf den Bescheid vom *** eingeschränkten Anfechtungserklärungen auf den Seiten 2 und 3 der Beschwerde keine Anfechtungserklärung beinhalten: „Auch die Formulierung im unmittelbar vorher erlassenen Bescheid vom *** zu GZ.: *** entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die unter dem dortigen Spruchpunkt 7 vorgenommene Formulierung sieht, anstelle der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde, die örtlich zuständige Polizeiinspektion vor, was ebenso jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Für die Erteilung von Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks muss die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde weiterhin zuständig bleiben, wie dies auch bisher vorgesehen war und wie diese auch weiter für die Ausnahmegenehmigung bei Personen zuständig ist.“ Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird unter anderem in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; vgl. auch VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Trennbarkeit in diesem Sinn liegt dann nicht vor, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270 m.w.N.). Der von der Beschwerdeführerin allein angefochtene Spruchunkt A.
- des Bescheides vom *** ist in diesem Sinne von den vier restlichen, nicht angefochtenen Spruchpunkten des gegenständlichen Bescheides vom *** trennbar, da die in Spruchpunkt A.
- enthaltenen Anordnungen betreffend Ausnahmen von der Handgepäckskontrolle keine notwendige Vorstufe für die in den anderen Bescheidpunkten getroffenen Regelungen darstellen:Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird unter anderem in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; vergleiche auch VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Trennbarkeit in diesem Sinn liegt dann nicht vor, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270 m.w.N.). Der von der Beschwerdeführerin allein angefochtene Spruchunkt A.
- des Bescheides vom *** ist in diesem Sinne von den vier restlichen, nicht angefochtenen Spruchpunkten des gegenständlichen Bescheides vom *** trennbar, da die in Spruchpunkt A.
- enthaltenen Anordnungen betreffend Ausnahmen von der Handgepäckskontrolle keine notwendige Vorstufe für die in den anderen Bescheidpunkten getroffenen Regelungen darstellen: Die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen beziehen sich auf die in der „ANLAGE A zu GZ. ***“ enthaltenen Bestimmungen. Die Spruchpunkte A.
- und A.
- betreffen die Punkte 2.1.
- bzw. 2.1.4.
- dieser Anlage und damit das Kapitel „Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen“. Spruchpunkt A.
- betrifft Punkt 13.
- der Anlage und damit die Kontrolle von Tieren. Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides regelt, dass mit dem Inhalt dieses Bescheides ausschließlich jene Personen bzw. Stellen zu betrauen sind, die daran ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen können. Der verfahrensgegenständliche Spruchpunkt A.
- des angefochtenen Bescheids betrifft dagegen die im Rahmen des Kapitels „Fluggäste und Handgepäck“ in Punkt 5.3.
- enthaltene Ausnahmeregelung hinsichtlich Kontrollmaßnahmen bei sensiblen Geräten oder Substanzen. Mit diesem Abschnitt bzw. Kapitel des oben zitierten Anhangs stehen die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides offenkundig in keinem Zusammenhang. Der gegenständliche Spruchpunkt A.
- ist daher von den restlichen Absprüchen des gegenständlichen Bescheides trennbar und war damit auch selbständig anfechtbar. Die Prüfungskompetenz des Landesverwaltungsgerichts ist daher aufgrund der Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf diesen einen Spruchunkt des Bescheides vom *** eingeschränkt. Eine Kompetenz zur Überprüfung anderer, mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht angefochtener Bescheide kommt dem Landesverwaltungsgericht nicht zu. Es war daher nur der angefochtene Bescheid vom *** und dieser wiederum nur im Umfang des Spruchpunktes A.
- wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben (vgl. dazu auch VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270).Es war daher nur der angefochtene Bescheid vom *** und dieser wiederum nur im Umfang des Spruchpunktes A.
- wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben vergleiche dazu auch VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 845; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz. 19; vgl. auch Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/N. Raschauer [Hrsg.], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz. 45).Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 845; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 6, Rz. 19; vergleiche auch Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Fischer/Pabel/N. Raschauer [Hrsg.], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz. 45). Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.732.001.2015