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{'item': 'LVwG-AV-1046/001-2015 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1046/001-2015 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn *** vertreten durch *** in ***, ***, gegen

  1. den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** (erstangefochtener Bescheid; protokolliert zur Zl. LVwG-AV-1046/001-2015), sowie
  2. den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** (zweitangefochtener Bescheid; protokolliert zur Zl. LVwG-AV-1104/001-2015), jeweils ua. betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den BESCHLUSS gefasst:
  3. Die Beschwerden werden, jeweils soweit sie sich gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides bzw. Spruchpunkt C. des zweitangefochtenen Bescheides) wenden, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden, jeweils soweit sie sich gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Spruchpunkt römisch vier. des erstangefochtenen Bescheides bzw. Spruchpunkt C. des zweitangefochtenen Bescheides) wenden, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  5. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  6. Zum erstangefochtenen Bescheid: 1.1.
  7. Mit Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides vom ***, Zl. ***, wurde der *** (in der Folge: Konsenswerberin) die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher umschriebenen Bodenaushubdeponie auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Konsenswerberin die Leistung einer Sicherstellung vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt III. wurde eine näher genannte natürliche Person zum Deponieaufsichtsorgan bestellt. 1.1.
  8. Mit Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides vom ***, Zl. ***, wurde der *** (in der Folge: Konsenswerberin) die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher umschriebenen Bodenaushubdeponie auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Konsenswerberin die Leistung einer Sicherstellung vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde eine näher genannte natürliche Person zum Deponieaufsichtsorgan bestellt. Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt IV wurde der Konsenswerberin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf einer Gesamtfläche von 38.750m2 mit einem Gesamtvolumen von 300.000m3 „nach Maßgabe der Spruchpunkte I. bis III.“ unter Vorschreibung fünf näher genannter Auflagen erteilt.Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt römisch vier wurde der Konsenswerberin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf einer Gesamtfläche von 38.750m2 mit einem Gesamtvolumen von 300.000m3 „nach Maßgabe der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.“ unter Vorschreibung fünf näher genannter Auflagen erteilt. Unter „Rechtsgrundlagen“ wurde im erstangefochtenen Bescheid unter anderem § 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 genannt.Unter „Rechtsgrundlagen“ wurde im erstangefochtenen Bescheid unter anderem Paragraph 38, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 genannt. In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird überdies ua. ausgeführt, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung „bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 NÖ NSchG 2000“ zu erteilen sei; es folgt ein Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 6 dieses Gesetzes, wonach die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen außerhalb des Ortsbereiches einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe; überdies wird auf die „naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen“ verwiesen, welche sich aus § 7 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes ergäben. Die Bewilligung sei demnach dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Es folgt ein Verweis auf ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz, wonach die „naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit“ gegeben sei.In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird überdies ua. ausgeführt, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung „bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, NÖ NSchG 2000“ zu erteilen sei; es folgt ein Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Gesetzes, wonach die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen außerhalb des Ortsbereiches einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe; überdies wird auf die „naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen“ verwiesen, welche sich aus Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes ergäben. Die Bewilligung sei demnach dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Es folgt ein Verweis auf ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz, wonach die „naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit“ gegeben sei. 1.1.
  9. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Angabe in der Beschwerde am *** zugestellt. 1.
  10. Zum zweitangefochtenen Bescheid: 1.2.
  11. Mit Spruchpunkt A.1 bis A.4 des zweitangefochtenen Bescheides vom *** wurde der Konsenswerberin die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Recyclingplatzes sowie für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen auf einer näher umschriebenen Lagerfläche auf näher genannten Grundstücken unter näher genannten Einschränkungen erteilt. Mit Spruchpunkt A. wurde eine näher genannte natürliche Person zum Bauaufsichtsorgan bestellt. Mit – den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Spruchpunkt C. wurde der Konsenswerberin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Recyclingplatzes sowie für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen auf einer flüssigkeitsdichten Lagerfläche mit ca. 12.800 m2 und eines Sickerwasserspeicherbeckens für das 50-jährliche, 2-tägige Starkregenereignis sowie einer nicht gedichteten Lagerfläche von ca. 3000m2, mit einer maximalen Jahresanlieferung von 100.000m3, auf näher genannten Grundstücksteilflächen, unter Vorschreibung vier näher genannter Auflagen erteilt. Unter „Rechtsgrundlagen“ wurde im zweitangefochtenen Bescheid unter anderem § 38 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 genannt.Unter „Rechtsgrundlagen“ wurde im zweitangefochtenen Bescheid unter anderem Paragraph 38, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 genannt. 1.2.
  12. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Angabe in der Beschwerde am *** zugestellt. 1.
  13. Zu den Beschwerden: Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Anfechtungserklärung nach jeweils im „gesamten Inhalt und Umfang angefochten“ werden. Der Beschwerdeführer sei in seinen „subjektiven öffentlichen Rechten“ verletzt und daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Überdies wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgetragen, dass sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers südlich der zu bewilligenden Anlage befinde und das vorgelegte Projekt zu einer ortsunüblichen und unzumutbaren Lärm- und Staubbelastung führe und er daher als Anrainer den Antrag stelle, dem Projekt die Genehmigung zu versagen.
  14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden Beschwerden erwogen: 2.
  15. Rechtsgrundlagen: 2.1.
  16. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:2.1.
  17. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „BehandlungsanlagenGenehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen§ 37.Paragraph 37,

(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. […]. […]
(3)Absatz 3,Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1.Ziffer eins Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; […] Konzentration und Zuständigkeit§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. […](Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. […] […] Parteistellung§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben 1.Ziffer eins der Antragsteller, 2.Ziffer 2 die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, 3.Ziffer 3 Nachbarn, 4.Ziffer 4 […] […] 8.Ziffer 8 der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, […] Genehmigungsvoraussetzungen§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.Ziffer eins Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet. 2.Ziffer 2 Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt. 3.Ziffer 3 Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt. 4.Ziffer 4 Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen. 5.Ziffer 5 Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a.Ziffer 5 a Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten. 6.Ziffer 6 Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. […]“ 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt , Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „§ 1Ziele
(1)Absatz eins,Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass 1.Ziffer eins ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, 2.Ziffer 2 die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und 3.Ziffer 3 die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(2)Absatz 2,Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft). […] § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht
(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins […] 6.Ziffer 6 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen -Strichaufzählung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie -Strichaufzählung kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; […]
(2)Absatz 2,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wennDie Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.
(5)Absatz 5,[…] § 27Paragraph 27ParteienIn den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  1. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu.“ 2.
  2. In der Sache: 2.2.
  3. Umfang der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes: Wie sich aus den Beschwerden ergibt, bekämpfen diese die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Umfang nach; insbesondere ist also auch die mit den angefochtenen Bescheiden jeweils erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung in Beschwerde gezogen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich auf die Beschwerden gegen die, mit den angefochtenen Bescheiden erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen beschränkt ist. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des erstangefochtenen Bescheides wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. September 2015, LVwG-AV-871/001-2015, hingewiesen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des zweitangefochtenen Bescheides wird auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängige Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1103/001-2015 hingewiesen. 2.2.
  5. Zur Zurückweisung der Beschwerden im Hinblick auf die damit erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungen: Mit Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides und Spruchpunkt C. des zweitangefochtenen Bescheides wurde jeweils eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 erteilt; die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Projektes ist an den in § 7 Abs. 2 leg. cit. aufgestellten Kriterien zu messen.Mit Spruchpunkt römisch vier. des erstangefochtenen Bescheides und Spruchpunkt C. des zweitangefochtenen Bescheides wurde jeweils eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ NSchG 2000 erteilt; die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Projektes ist an den in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. aufgestellten Kriterien zu messen. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich aufgrund seiner Anrainer- bzw. Nachbarstellung gegen die angefochtenen Bescheide. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt einem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH vom
  6. Juni 2009, 2006/04/0066)Die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand, vermittelt einem Nachbarn eines Projekts aber kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH vom
  7. Juni 2009, 2006/04/0066) Ganz allgemein ist festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg cit genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom
  8. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012).Ganz allgemein ist festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 – abgesehen von den im Paragraph 27, leg cit genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt vergleiche VwGH vom
  9. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012). An diesem Ergebnis ändert auch die Bestimmung des § 38 Abs. 1a AWG 2002 nichts, wonach im Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen für das Verfahrensrecht nur die allgemeinen Regelungen des AVG und die Sonderbestimmungen des AWG 2002, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen – die „reinen Verfahrensvorschriften“ – in den nach dieser Bestimmung mitanzuwendenden Vorschriften gelten (VwGH vom
  10. September 2013, 2010/07/0219). Die „Verfahrenskonzentration“ umfasst zwar nicht die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen, sondern „nur“ die materiellrechtlichen Vorschriften der mitanzuwendenden Bestimmungen (hier: NÖ NSchG 2000). Aus den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 sind jedoch wie dargestellt subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Die Verfahrensrechte reichen aber nicht weiter, als subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (zB VwGH vom
  11. November 2010, 2008/06/0242).An diesem Ergebnis ändert auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 nichts, wonach im Genehmigungsverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen für das Verfahrensrecht nur die allgemeinen Regelungen des AVG und die Sonderbestimmungen des AWG 2002, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen – die „reinen Verfahrensvorschriften“ – in den nach dieser Bestimmung mitanzuwendenden Vorschriften gelten (VwGH vom
  12. September 2013, 2010/07/0219). Die „Verfahrenskonzentration“ umfasst zwar nicht die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen, sondern „nur“ die materiellrechtlichen Vorschriften der mitanzuwendenden Bestimmungen (hier: NÖ NSchG 2000). Aus den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 sind jedoch wie dargestellt subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Die Verfahrensrechte reichen aber nicht weiter, als subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (zB VwGH vom
  13. November 2010, 2008/06/0242). Auch ein formal eingeräumtes, von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen losgelöstes Beschwerderecht – wie etwa für den Umweltanwalt (vgl. § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002) – besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht.Auch ein formal eingeräumtes, von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen losgelöstes Beschwerderecht – wie etwa für den Umweltanwalt vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002) – besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht. Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird (vgl. zB VwGH vom
  14. September 2013, 2013/07/0062).Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird vergleiche zB VwGH vom
  15. September 2013, 2013/07/0062). Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  16. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  17. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zB VwGH vom
  18. September 1991, 91/01/0035).Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  19. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  20. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zB VwGH vom
  21. September 1991, 91/01/0035). Da dem Beschwerdeführer nach dem NÖ NSchG 2000 im gegenständlichen Fall jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind, kann er durch jene Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, mit welchen naturschutzbehördliche Bewilligungen erteilt wurden, nicht in Rechten verletzt sein. Die Beschwerden sind daher – soweit sie die naturschutzbehördlichen Bewilligungen betreffen – zurückzuweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 2.
  22. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifellos übertragbar ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifellos übertragbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1046.001.2015.ua

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