RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-227/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird mit der Maßgabe abgewiesen, Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird mit der Maßgabe abgewiesen, - dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen bis zum *** zu erfüllen sind - und der Ausspruch über das Erlöschen von Dienstbarkeiten entfällt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen:§§ 27 und 29 WRG (Wasserrechtsgesetz1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 27 und 29 WRG (Wasserrechtsgesetz1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz
- BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz
- Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Gleichzeitig wurde dem *** aufgetragen, bis spätestens *** folgende letztmalige Vorkehrungen zu erfüllen:Mit Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fest, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Gleichzeitig wurde dem *** aufgetragen, bis spätestens *** folgende letztmalige Vorkehrungen zu erfüllen: „1.) Im Stauraumbereich der Wasserkraftanlage Postzahl *** sind auf eine Länge von rund 100m die Anlandungen von der Sohle des *** Werkskanals zu entfernen, sodass die Sohle zumindestens eine Breite von 2 Metern aufweist. 2.) Bei der Wasserkraftanlage Postzahl *** sind die Feilschütze und die daneben befindliche Sägeschütze gänzlich zu entfernen. Weiters sind das Beton-Troggerinne, welches den *** Werkskanal bei der Rechenanlage quert, und die Trennwand zwischen den beiden Schützenöffnungen zu entfernen.“ Weiters findet sich der Ausspruch, dass damit auch die entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen würden. Begründend gibt die Behörde den chronologischen Aktenablauf zusammengefasst wieder und führt auszugsweise die Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** vom ***, *** und *** sowie eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie des Amtes der NÖ Landesregierung an. Weiters wird die Äußerung des nunmehrigen Beschwerdeführers wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 27 Abs. 1 lit. g, 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959).In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g,, 29 Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959). Als zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtungen seien im vorliegenden Fall die *** Wehranlage, der *** Werkskanal und die *** Wehr anzusehen, wobei alleine durch den Wegfall der *** Wehr und der daran anschließenden Werkskanalstrecke die Wasserbenutzung zur Postzahl *** durch mehr als drei Jahre hindurch nicht hätte ausgeübt werden können. Mittels der *** Wehr sei das zum Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage benötigte Wasser aus der *** über einen im Jahre *** genehmigten und neu errichteten Werkskanalabschnitt dem bestehenden Werkskanal, an dem sich die Wasserkraftanlage Postzahl *** befände, zugeführt worden. Durch Verzicht des Wasserberechtigten sei das Recht zur Ausleitung von Wasser aus der *** erloschen; die Verzichtserklärung vom *** wäre von den Wasserberechtigten der Postzahlen *** und *** bzw. deren Vertreter mitunterfertigt worden. Seit der Einstellung der Dotation des *** Werkskanals per *** hätte die Wasserbenutzungsanlage *** nicht mehr betrieben werden können; dies werde durch die Erklärung des *** anlässlich einer mündlichen Verhandlung am *** bestätigt, wonach die beiden funktionstüchtigen E-Werke seit dem Tag des Verzichtes zwangsweise stillgelegt worden seien. Außerdem habe der Amtssachverständige am *** ausgeführt, dass bei einer wesentlichen Unterschreitung der Ausleitungsmengen für die Turbinen diese nicht betrieben werden könnten, was vor allem auf die PZ *** zutreffen würde, zumal in Folge des Unterbleibens der Entnahme von Wasser aus der *** im *** Werkskanal nur mehr eine geringe Wasserführung durch die Zubringergerinne gegeben gewesen sei. Zumindest seit dem Jahr *** seien überdies die Grundablassschützen des *** Wehres gezogen, sodass das ankommende Wasser des *** und des *** direkt in die *** fließe und nicht mehr zu den Wasserkraftanlagen gelange. Außerdem hätte sich der *** so verlegt, dass er - wie in einem Überprüfungsbericht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** festgehalten - direkt in die *** fließe. Auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes am *** könne während der in der betreffenden wasserrechtlichen Bewilligung näher festgelegten Zeit das gesamte Wasser des ***, je nach Bedarf, abgeleitet werden, sodass in dieser Zeit auch keine Dotierung des *** Werkskanals aus dem *** oberhalb der Wasserkraftanlage *** erfolge. Die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu Postzahl *** (***-Wehr) samt Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei mit Bescheid vom *** erfolgt. Seit der Einstellung der Ausleitung am ***, somit weitaus länger als drei Jahre, sei die Ausübung der Wasserbenutzung der Postzahl *** nicht mehr möglich gewesen. *** sei auch die *** Wehr, ein weiterer wesentlicher Anlagenteil, zerstört worden. Abgesehen davon sei der Wegfall der *** Wehr samt des 602 Meter langen Werkskanalbereiches ausreichend, um das Wasserbenutzungsrecht PZ *** im Sinne des § 27 Abs. 1lit. g WRG 1959 zum Erlöschen zu bringen. Wesentlicher Anlagenteil im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 sei jeder Teil, ohne den die Wasserbenutzungsanlage nicht betrieben und das Wasserbenutzungsrecht nicht rechtmäßig ausgeübt werden könne. Die Ursache für Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen sei bedeutungslos. Auch persönliche Verhältnisse spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dem Vorbringen, dass die *** und *** Wehr sowie der *** Werkskanal keine Teile der Anlagen des Wasserbenutzungsrechtes *** seien, wäre entgegenzuhalten, dass es sich ungeachtet dessen um nötige Vorrichtungen zur Ausübung der Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. handelte. Aus der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ergebe sich überdies, dass dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung auch der Wegfall bzw. die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile gleichzuhalten sei. Die Notwendigkeit von *** und *** Wehr sowie *** Werkskanal ergebe sich auch aus einem Übereinkommen aus dem Jahre ***, welches zwischen den Wasserberechtigten an den Anlagen am *** Werkskanal, darunter auch dem (damaligen) Wasserberechtigten zur Postzahl ***, abgeschlossen worden sei.Die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu Postzahl *** (***-Wehr) samt Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei mit Bescheid vom *** erfolgt. Seit der Einstellung der Ausleitung am ***, somit weitaus länger als drei Jahre, sei die Ausübung der Wasserbenutzung der Postzahl *** nicht mehr möglich gewesen. *** sei auch die *** Wehr, ein weiterer wesentlicher Anlagenteil, zerstört worden. Abgesehen davon sei der Wegfall der *** Wehr samt des 602 Meter langen Werkskanalbereiches ausreichend, um das Wasserbenutzungsrecht PZ *** im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins l, i, t, g WRG 1959 zum Erlöschen zu bringen. Wesentlicher Anlagenteil im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 sei jeder Teil, ohne den die Wasserbenutzungsanlage nicht betrieben und das Wasserbenutzungsrecht nicht rechtmäßig ausgeübt werden könne. Die Ursache für Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen sei bedeutungslos. Auch persönliche Verhältnisse spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dem Vorbringen, dass die *** und *** Wehr sowie der *** Werkskanal keine Teile der Anlagen des Wasserbenutzungsrechtes *** seien, wäre entgegenzuhalten, dass es sich ungeachtet dessen um nötige Vorrichtungen zur Ausübung der Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, leg. cit. handelte. Aus der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ergebe sich überdies, dass dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung auch der Wegfall bzw. die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile gleichzuhalten sei. Die Notwendigkeit von *** und *** Wehr sowie *** Werkskanal ergebe sich auch aus einem Übereinkommen aus dem Jahre ***, welches zwischen den Wasserberechtigten an den Anlagen am *** Werkskanal, darunter auch dem (damaligen) Wasserberechtigten zur Postzahl ***, abgeschlossen worden sei. Zusammenfassend kommt die nunmehr belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt wäre; die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen resultierten aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.Zusammenfassend kommt die nunmehr belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erfüllt wäre; die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen resultierten aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher dieser - nach Darstellung des Sachverhalts sowie des Verfahrens aus seiner Sicht und Vorbringen von Anschuldigungen gegen die belangte Behörde - in rechtlicher Hinsicht folgendes geltend macht: - Die in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 genannten „zur Wasserbenutzung benötigten Vorrichtungen“ es seien nur die wasserrechtlich dem Beschwerdeführer zurechenbaren; es sei in diesem Zusammenhang zwischen „physikalischen“ und wasserrechtlichen Voraussetzungen zu differenzieren; mangels einer wasserrechtlichen Verpflichtung (gemeint: des Beschwerdeführers) zur Erhaltung der *** Wehr, zur Beseitigung der konsenlosen Durchstiche von ***- und ***, zur Räumung des *** Werkskanals bzw. zur Instandhaltung bzw. des Neubaus der *** Wehr liege kein gesetzlicher Erlöschenstatbestand vor.Die in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 genannten „zur Wasserbenutzung benötigten Vorrichtungen“ es seien nur die wasserrechtlich dem Beschwerdeführer zurechenbaren; es sei in diesem Zusammenhang zwischen „physikalischen“ und wasserrechtlichen Voraussetzungen zu differenzieren; mangels einer wasserrechtlichen Verpflichtung (gemeint: des Beschwerdeführers) zur Erhaltung der *** Wehr, zur Beseitigung der konsenlosen Durchstiche von ***- und ***, zur Räumung des *** Werkskanals bzw. zur Instandhaltung bzw. des Neubaus der *** Wehr liege kein gesetzlicher Erlöschenstatbestand vor. - Der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrecht bestehenden Versorgungsleitung stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, keine Unterbrechung der Wasserbenutzung dar. - Allein das tageszeitlich befristete Wasserbenutzungsrecht für die Wasserentnahme aus dem *** zur Teichbefüllung (***) beweise, dass zu den „Restlaufzeiten“ die Turbine der Wasserkraftanlage PZ *** betrieben werden könne. - Die Behauptung, mit dem Verzicht auf das Wasserrecht *** sei auch „das Recht auf 602 Meter Werkskanalstrecke weggefallen“ gehe über den Bescheid vom *** hinaus. - Der Verweis auf Erhaltungsübereinkommen sei verfehlt, zumal der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden hätte, dass solche Übereinkommen keine Grundlage für die Erteilung wasserrechtlicher Aufträge bezüglich Gewässer oder Anlagen bilden könnten, hinsichtlich derer die Bescheidadressaten kein Wasserbenutzungsrecht hätten. - Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung, die die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers beeinträchtigten, wie künstliche oder natürliche Direktabflüsse von ***- und *** in die *** bzw. die Zerstörung der *** Wehr, was von der Behörde tatenlos geduldet worden sei, seien keine tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, um das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht „für erloschen zu erklären“. - Das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers sei ein Recht und keine Verpflichtung. - Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gehe es zwar nicht um ein Verschulden, sehr wohl aber „um die Kausalität sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang“; im gegenständlichen Fall gehe es nicht um die Frage des Verschuldens von Parteien, sondern „um die amtsmissbräuchliche Untätigkeit der erkennenden Behörde, die für die amtsbekannten Missstände Verantwortlichen zu veranlassen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen“.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gehe es zwar nicht um ein Verschulden, sehr wohl aber „um die Kausalität sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang“; im gegenständlichen Fall gehe es nicht um die Frage des Verschuldens von Parteien, sondern „um die amtsmissbräuchliche Untätigkeit der erkennenden Behörde, die für die amtsbekannten Missstände Verantwortlichen zu veranlassen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen“. - Die Erklärung des *** vom *** betreffend die Stilllegung der E-Werke bestätige weder eine Zerstörung noch einen Wegfall der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen. - Der Verzicht auf das Recht PZ *** stelle keinen Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dar und sei wie der Verzicht auf die Bedienung der *** Wehr als Einstellung der Betreuung der Wehranlagen zu interpretieren, weil die Verpflichtung dazu auf Grund der Eigenschaft der Wasserläufe „als öffentlich fließende Gewässer“ die öffentliche Hand und nicht den Beschwerdeführer treffe.Der Verzicht auf das Recht PZ *** stelle keinen Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dar und sei wie der Verzicht auf die Bedienung der *** Wehr als Einstellung der Betreuung der Wehranlagen zu interpretieren, weil die Verpflichtung dazu auf Grund der Eigenschaft der Wasserläufe „als öffentlich fließende Gewässer“ die öffentliche Hand und nicht den Beschwerdeführer treffe. - Unter Anlage im Sinne des WRG sei nur das zu verstehen, was durch Menschenhand erbaut und vorgekehrt worden sei. Abschließend stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie „in eventu“ auf Durchführung einer Augenscheinsverhandlung. Anzumerken ist, dass sich der in Rede stehende Beschwerdeschriftsatz auch auf einen das Wasserrecht PZ *** betreffenden Erlöschungsbescheid bezieht; das Vorbringen wird in diesem Zusammenhang jeweils nur hinsichtlich des erkenntnisgegenständlichen Wasserrechtes wiedergegeben.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge – nach Beischaffung ergänzender Unterlagen und Erteilung einer Aufforderung an den Beschwerdeführer, seinerseits Unterlagen in Bezug auf die bei der in Rede stehenden Anlage eingebaute Turbine vorzulegen - am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei waren die Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den GZ LVwG-AV-227/001-2015 und LVwG-AV-228/001-2015 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Die letztere Geschäftszahl bezieht sich auf das Erlöschensverfahren betreffend die ebenfalls am *** Werkskanal gelegene Wasserkraftanlage PZ ***. Die entscheidungswesentlichen Passagen aus der Verhandlungsschrift vom *** lauten wie folgt: „Auf Befragen des Richters Mag. Kramer bestätigt der Beschwerdeführer, dass nach seiner Darstellung die ursprüngliche Situation in Bezug auf die Gewässernutzung so gewesen sei, dass ursprünglich eine Ausleitung aus dem *** vorhanden gewesen sei (natürlicher Nebenarm), die im Zuge der Regulierung der *** vor mehr als 100 Jahren beseitigt worden sei. An deren Stelle sei die sogenannte *** in der *** errichtet worden sowie ein etwa 600 Laufmeter langer Kanal, durch den das *** in den *** Werkskanal geführt wurde, wodurch die Dotation dieses Werkskanals und der davon abhängigen Wasserrechte (Wasserkraftanlagen und sonstige Wasserbenutzungsrechte (ca. 70)) ermöglicht worden sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung in der Beilage 2 zur vorgelegten Äußerung vom heutigen Tag verwiesen. Die Wasserkraftanlage des *** hätte neben dem auf die vorbeschriebene Weise dotierten *** Werkskanal auch das ebenfalls in diesem Kanal eingeleitete Wasser des *** und des *** Baches genutzt, die nunmehrige Wasserkraftanlage des *** zusätzlich noch das Wasser des ***. Der Betrieb der Wasserkraftanlagen sei nicht möglich, da die Wehranlagen in der *** bzw. am *** bzw. *** Bach nicht mehr vorhanden seien (durch Hochwässer zerstört) und der Werkskanal sowohl oberhalb als auch unterhalb der Wasserkraftanlagen so zugeschottert sei, dass kein Wasser fließen könne. Selbst wenn man durch die noch immer funktionsfähigen Turbinen Wasser schicken würde, wäre ein Betrieb durch den Einstau auf Grund der Verlandung im Unterwerksbereich nicht möglich. (…)“ „Feststellungen des Richters Mag. Kramer: Beim Lokalaugenschein wurde die *** im Bereich der (ehemaligen) ***, der daran anschließende Bereich des (ehemaligen) Werkskanales auf eine Länge von ca. 250 bis 300 Laufmetern, der Werkskanalbereich zwischen Mündung des *** und des *** Baches sowie jeweils 50 bis 100 Meter bachabwärts bzw. bachaufwärts, der *** und der *** Bach im Bereich der (vermuteten) ehemaligen Mündung in den Werkskanal, der *** an dessen Einmündung in den Werkskanal sowie die Wasserkraftanlage des *** mit dem unmittelbaren Ober- und Unterwerksbereich besichtigt. Dabei wurde Folgendes festgestellt: - Die *** ist bis auf Fundamentreste beseitigt. Das *** am ***einlauf ist noch vorhanden. Dahinter befinden sich teilweise Anschüttungen in ***; eine vollständige Zuschüttung im Sinne des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Auflage 5., ist allerdings nicht festzustellen. Im daran anschließenden, besichtigten Werkskanalbereich finden sich Sträucher und einzelne Bäume; in einem Bereich von ca. 150 bis 200 Metern unterhalb des Werksbacheinlaufes wurde eine Überfahrt mit schottrigem Material hergestellt. In diesem Bereich finden sich zwei Bäume mit einem Durchmesser von 10 bis 15 cm (Esche und Robinie) mitten im Werkskanalbereich. Das Werkskanalprofil ist noch gut erkennbar, wenn auch durch offensichtlich viele Jahre hindurch nicht erfolgte Nutzung und Pflege gekennzeichnet.Die *** ist bis auf Fundamentreste beseitigt. Das *** am ***einlauf ist noch vorhanden. Dahinter befinden sich teilweise Anschüttungen in ***; eine vollständige Zuschüttung im Sinne des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, Auflage 5., ist allerdings nicht festzustellen. Im daran anschließenden, besichtigten Werkskanalbereich finden sich Sträucher und einzelne Bäume; in einem Bereich von ca. 150 bis 200 Metern unterhalb des Werksbacheinlaufes wurde eine Überfahrt mit schottrigem Material hergestellt. In diesem Bereich finden sich zwei Bäume mit einem Durchmesser von 10 bis 15 cm (Esche und Robinie) mitten im Werkskanalbereich. Das Werkskanalprofil ist noch gut erkennbar, wenn auch durch offensichtlich viele Jahre hindurch nicht erfolgte Nutzung und Pflege gekennzeichnet. - Der *** trifft an einer Stelle auf den ehemaligen Werkskanal, die in der Natur nicht mehr eindeutig ausgemacht werden konnte. Im vermuteten Bereich finden sich nämlich keine eindeutigen Hinweise auf den Werksbach mehr. Eine Reihe sehr alter Kopfweiden legt nahe, dass dies der Werksbach einmal gewesen ist. Es hat den Anschein, dass der *** in der Folge auf etwa 50 bis 100 Metern im ehemaligen Werksbachbereich fließt, weil auch hier sich die Reihe alter Weiden fortsetzt. In weiterer Folge ist der *** relativ tief eingeschnitten und fließt zur ***. Ob sich der *** diesen Weg selbst gesucht hat, oder ob der Werkskanal hier geöffnet wurde, um den *** abfließen zu lassen, kann nicht festgestellt werden. Irgendwelche Hinweise auf künstliche Eingriffe wurden nicht vorgefunden. Vielmehr macht das Gerinne einen natürlichen Eindruck, auch zumal der Werkskanal in diesem Bereich nur mehr erahnbar ist. in weiterer Folge lässt sich der Werkskanal und sein Verlauf nur daraus erschließen, dass eine dammartige Erhöhung vorhanden ist, wobei nicht einmal mit absoluter Gewissheit gesagt werden kann, auf welcher Seite des Dammes der Bach einmal geflossen ist. etwa im Mittelbereich zwischen den beiden Bachmündungen findet sich eine Querung durch eine Gasleitung. Etwa ab diesem Bereich ist der Werkskanalverlauf wieder eindeutig erkennbar. Er stellt sich als an beiden Rändern mit dammartigen Erhöhungen versehene Geländemulde dar, die teilweise gleich, aber auch höher als die umliegenden Felder zu sein scheint. Dem Werkskanal konnte bis zum *** Bach gefolgt werden. Auch in diesem Bereich ist erkennbar, wo der Werkskanal früher verlaufen ist. Der *** Bach quert die Werkskanaltrasse in etwa einem rechten Winkel. Hier sind noch Reste eines Bauwerks zu erkennen, vermutlich die ***-Wehr. Links und rechts der Bachquerung ist der ehemalige Werkskanal stark verlandet und zugewachsen, aber in seinem Verlauf noch erkennbar. - Der *** wurde im Bereich seiner Einmündung in den Werkskanal besichtigt; oberhalb ist der Werkskanal verlandet. An der Einmündungsstelle ergibt sich die Situation, dass der *** auf Grund der starken Krümmung gestaut erscheint. Offensichtlich kommt es hier zu Geschiebeablagerungen, die – wie ein vor Ort befindlicher Sandhaufen belegt – immer wieder entfernt werden. Ab hier verläuft der *** ident mit dem Werkskanal zur Wasserkraftanlage PZ ***. Im Besichtigungszeitpunkt war eine Wasserführung von mehreren Litern pro Sekunde vorhanden. Die Wasserkraftanlage PZ *** ist baulich augenscheinlich vollständig vorhanden. Allerdings sind Ober- und Unterwasserbereich vollständig verlandet. Das *** wird an der Wasserkraftanlage vorbeigeführt. Die Aussage des beim Lokalaugenschein anwesenden ***, dass der Unterwasserbereich bis zu einer Mächtigkeit von 2 Metern eingeschottert ist, erscheint nachvollziehbar. Die Anlandungen befinden sich auch vor dem Rechen und es ist evident, dass ohne Entfernung der Anlandungen sowohl oberhalb als auch unterhalb des Krafthauses ein Betrieb der Turbine nicht möglich ist, einerseits wegen der faktischen Unmöglichkeit in Folge der Anlandungen, andererseits in Folge des weitest gehenden Fehlens einer Fallhöhe. Herr *** hat darauf hingewiesen, dass die Turbine äußerst leichtgängig sei und bereits mit geringsten Wassermengen in Bewegung gesetzt werden könne. Seitens des Amtssachverständigen wurde die Beweglichkeit der Turbine Überprüft; der Antriebsriemen zum Generator konnte tatsächlich ohne besonderen Kraftaufwand weiter bewegt werden.“ „Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass einem Bericht des Gebietsbauamts *** zu entnehmen sei, dass die Durchstiche von *** und *** konsenslos erfolgt seien. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins bestätige das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Betriebsunfähigkeit der Kraftwerke nicht auf das Verhalten der Wasserberechtigten an diesen Kraftwerksanlagen zurückzuführen sei. Herr *** legt Wert auf die Feststellung, dass die Anlandungen bzw. Schotterablagerungen im Bereich der Einmündung des *** nicht auf die dort vorhandene Kurve zurückzuführen seien, sondern auf die Menge an Geschiebe, die der *** selbst bei geringer Wasserführung mit sich führe. Der *** sei Jahrhunderte dort abgeflossen.“ „Nach Wiedereröffnung der Verhandlung verliest Mag. Kramer auszugsweise folgende von der Bezirkshauptmannschaft X bzw. dem Landeshauptmann von Niederösterreich beigeschaffte Aktenbestandteile:„Nach Wiedereröffnung der Verhandlung verliest Mag. Kramer auszugsweise folgende von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bzw. dem Landeshauptmann von Niederösterreich beigeschaffte Aktenbestandteile: - Mitteilung des hydrologischen Amtssachverständigen vom *** und ***; - Verhandlungsschrift vom *** betreffend die Leistungsbeschreibung der Turbine der PZ ***; - das Ergebnis des gewässerpolizeilichen Verfahrens betreffend die Fischteichanlage PZ ***, welches zur Aufhebung einer Restwasservorschreibung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** geführt hat; - Wasserbuchauszüge betreffend Rechte am ***. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt. Dieser bringt vor, dass die Beschwerdeführer in jenem Verfahren nicht beigezogen waren und sich damals auch nicht dazu hätten äußern können. Ungeachtet der aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehenden Rechte hätte der heutige Lokalaugenschein eine ausreichende Wasserführung am *** gezeigt.“ „Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen: 1.) Kann die WKA PZ *** auch nur mit dem *** betrieben werden? Die Turbine in der gg. WKA wurde auf eine Wassermenge von rd. 3,3 m³/s und eine Fallhöhe von 2,3 bis 2,5 m ausgelegt und *** wasserrechtlich bewilligt. Der *** zeigt gem. einem Gutachten des hydrologischen ASV aus dem Jahre *** eine Wasserführung von MQ=60-70 l/s bzw. Q347= 15 l/s. Am heutigen Tag (Regenbeginn am Vormittag) konnte die Wasserführung mit etwa 10 bis 20 l/s abgeschätzt werden. Es ist durchaus denkbar, dass die Wasserführung bei längeren Regenereignissen oder nach der Schneeschmelze im Frühjahr kurzfristig einige hundert Liter in der Sekunde erreicht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die eingebaute doppelt regulierbare Kaplanturbine im Vergleich zu z.B. Francis-Turbinen besser regelbar ist und daher auch bei geringerer Wasserführung einen relativ hohen Wirkungsgrad aufweist. Allerdings liegt die Mittelwasserführung des *** in einem Bereich von nur ca. 2% der Ausbauwassermenge der Turbine. Der Wirkungsgrad sowie die erreichbare Leistung sind daher denkbar gering. Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, dass er die Wasserkraftanlage auch nur kurzfristig zu nutzen beabsichtigt. Fragen der Wirtschaftlichkeit werden in diesem Zusammenhang nicht erörtert, da eine nur zeitweise Inbetriebnahme der Anlage als äußerst fragwürdig (siehe Wasserführungsdaten des ***) zu bezeichnen ist. Geht man davon aus, dass eine vollständige Räumung des Oberwasserkanals als auch des Unterwasserkanals erfolgt (derzeit ist der Oberwasser- als auch der Unterwasserbereich zugeschottert, sodass die Fallhöhe mit beinahe 0 gleichzusetzen ist) so könnte man die erzielbare Leistung folgendermaßen ermittleln: Fallhöhe 2,5 m, Durchfluss – Annahme 200 l/s, Turbinenwirkungsgrad bei einer derartig geringen Wassermenge max. 30 – 40%, was eine Leistung von rd. 3 – 4 kW ergeben würde. Mit einem Strompreis, der derzeit am Stromhandelsmarkt (lt. Kleinwasserkraft Österreich) mit rd. 3-5 Cent/kWh angegeben wird, würde sich also etwa 3 bis 4 Euro pro Tag erzielbarer Erlös ergeben. Dieses Beispiel soll nur veranschaulichen, dass die Energieausbeute als sehr gering zu bezeichnen ist, aber ein Betrieb bei der oben angenommenen Wasserführung denkbar ist. Hinzugefügt darf werden, dass bei geringeren Wassermengen (kleiner als MQ des ***) anzuzweifeln ist, ob sich die Turbine überhaupt dreht und damit zu einer Stromproduktion beitragen kann (Angezweifelt wird nicht die leichte Drehbarkeit der Verbindung (Riemen) von der Turbine zum Generator, sondern die absolute Dichtheit innerhalb des Turbinenleitapparates. Auf Nachfrage von Mag. Kramer: Aus fachlicher Sicht gehe ich davon aus, dass die Turbine bei einer Wasserführung, wie sie am *** im Hochwasserfall vorkommt oder auch bei der Schneeschmelze, höchstwahrscheinlich betrieben werden kann, allerdings nur bei sehr geringer Energieausbeute. Bei welcher Wasserführung die Turbine auf Grund von Wasserverlusten, also einem Durchströmen ohne Wirkung auf den Antrieb, nicht mehr funktioniert, kann aus heutiger Sicht nicht definitiv angegeben werden. Dazu müsste eine Kennlinie vorliegen. Eine solche wird üblicherweise durch Modellversuche vom Hersteller ermittelt. Um es an Ort und Stelle zu überprüfen, müssten die Anlandungen erst geräumt werden. 2.) Rechtfertigung des vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen für den Fall des Erlöschens Für den Fall, dass das Wasserrecht der Anlage PZ *** gelöscht wird, ist grundsätzlich die Anlage in einen Zustand zu versetzen, der das aus dem Oberwasserbereich anströmende Wasser (***) ohne Schäden zu verursachen bzw. ohne auszutreten in den Unterwasserbereich leitet. Zu diesem Zweck sind sämtliche Anlagenteile, die eine entsprechende Ableitung erschweren, zu entfernen. Es kann daher die Vorschreibung der Räumung der Anlandungen auf eine Länge von rd. 100 m auf eine Breite von rd. 2 m, die Entfernung der Feilschütze und der Sägeschütze, des Betontroggerinnes sowie der Trennwand zwischen den Schützenöffnungen aufrecht erhalten werden.“
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
- b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
- b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
- c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
- c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
- d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
- d)durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
- e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
- e)durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
- f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
- g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
- h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
- h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach Paragraph 19, oder Paragraph 68, entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(6)Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
(6)Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt., § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2)In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(2)In dem im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 4.2.1. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** ist das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage des *** eingetragen, wobei das Recht mit dem Eigentum am Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden ist. Eigentümer der genannten Liegenschaft ist seit *** ***. Die Anlage befindet sich am sogenannten *** Werkskanal. Der schon davor bestehende Werkskanal wurde seit Ende des 19. Jahrhunderts mittels der sogenannten *** Wehr aus der *** dotiert. Zusätzlich zum aus der *** ausgeleiteten Wasser nahm der Werkskanal (in dieser Reihenfolge) den ***, den *** Bach sowie den *** auf; das so der Wasserkraftanlage zugeführte Wasser wurde bis zur Einstellung des Anlagenbetriebes mittels einer auf eine maximale Wassermenge von etwa 3,3 m³/s und eine Fallhöhe von 2,3 bis 2,5 Meter ausgelegte Kaplan-Turbine, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wasserrechtlich genehmigt worden ist, abgearbeitet. Der Betrieb der Anlage wurde im Jahre *** eingestellt.Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** ist das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage des *** eingetragen, wobei das Recht mit dem Eigentum am Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden ist. Eigentümer der genannten Liegenschaft ist seit *** ***. Die Anlage befindet sich am sogenannten *** Werkskanal. Der schon davor bestehende Werkskanal wurde seit Ende des 19. Jahrhunderts mittels der sogenannten *** Wehr aus der *** dotiert. Zusätzlich zum aus der *** ausgeleiteten Wasser nahm der Werkskanal (in dieser Reihenfolge) den ***, den *** Bach sowie den *** auf; das so der Wasserkraftanlage zugeführte Wasser wurde bis zur Einstellung des Anlagenbetriebes mittels einer auf eine maximale Wassermenge von etwa 3,3 m³/s und eine Fallhöhe von 2,3 bis 2,5 Meter ausgelegte Kaplan-Turbine, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wasserrechtlich genehmigt worden ist, abgearbeitet. Der Betrieb der Anlage wurde im Jahre *** eingestellt. Im Zeitpunkt des gerichtlichen Lokalaugenscheins am *** stellte sich die Situation wie folgt dar: Die Wehranlage in der *** (*** Wehr) ist (bis auf Reste der Fundamente) nicht mehr vorhanden. Eine Dotierung des Werkskanals, wozu es dieser Wehranlage bedürfte, ist einerseits auf Grund des Fehlens der Wehranlage, andererseits auf Grund der teilweisen Aufschüttung des *** tatsächlich unmöglich. Der *** Werkskanal (einschließlich des Werkskanalbereiches im Anschluss an die ehemalige *** Wehr) weist bis zur Einmündung des *** keine Wasserführung auf. Er ist durch Verlandung, offensichtlich infolge viele Jahre hindurch nicht erfolgter Nutzung und Pflege, gekennzeichnet. Im an die ehemalige *** Wehr anschließenden Bereich findet sich Bewuchs im Werksbach, darunter etwa in Werkskanalmitte zwei Bäume mit einem Durchmesser von 10 – 15 cm. An dieser Stelle wurde der Werkskanal zur Herstellung einer Überfahrt mit schottrigem Material zugeschüttet. Im Bereich der zu vermutenden ehemaligen Einmündung des *** in den Werkskanal ist letzterer nicht mehr eindeutig identifizierbar, dh es ist nicht einmal der konkrete Verlauf des ehemaligen Werksbaches zweifelsfrei festzustellen. Der *** fließt, nach dem er auf etwa 50 bis 100 Meter im vermuteten ehemaligen Werksbachbereich verläuft, zur ***. Im anschließenden Bereich deutet ein Damm auf den ehemaligen Verlauf des Werksbaches hin, später ist dieser wieder eindeutig als solcher durch eine Geländemulde, welche von dammartigen Erhöhungen eingerahmt ist, identifizierbar. Der *** quert die Werkskanaltrasse etwa in rechtem Winkel; von der ehemaligen *** Wehr sind allenfalls noch funktionslose Reste vorhanden, im Bereich des vormaligen *** Wehrs ist der ehemalige Werkskanal stark verlandet und zugewachsen, aber noch in seinem Verlauf erkennbar. Ab der Mündung des *** ist der Werkskanal insofern funktionsfähig, als er das Wasser des *** bis zur Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers und daran vorbei führt. Die Wasserkraftanlage ist augenscheinlich baulich komplett vorhanden. Allerdings sind unmittelbarer Ober- und Unterwasserbereich vollständig verlandet, sodass das Wasser des *** nicht zur Turbine gelangen kann (Verlandung im Oberwasserbereich), aber auch in der Turbine nicht abgearbeitet werden könnte, da durch die Verlandung des Unterwasserbereichs mit einer geschätzten Mächtigkeit von etwa 2 Metern praktisch keine Fallhöhe mehr vorhanden ist und die Anlandungen überdies das Abfließen des Wasser verhindern würden. Derzeit wird das Wasser des *** an der Wasserkraftanlage vorbeigeführt. Die Wasserkraftanlage PZ-*** ist damit völlig betriebsunfähig. Ob die Anlage mit dem Wasser des *** allein betrieben werden könnte (das Wasser der *** gelangt in Folge des Fehlens der *** Wehr und der Verlandung bzw. des teilweisen faktisch Nicht-mehr-Vorhandenseins des Werkskanals nicht mehr zur Wasserkraftanlage; das Wasser von *** und *** fließt direkt zur *** und gelangt deshalb und in Folge der beschriebenen Verlandung des Werkskanals ebenfalls nicht zur gegenständlichen Wasserkraftanlage), lässt sich nicht mit letzter Gewissheit sagen, da die vorhandenen Unterlagen (aus der Zeit der Bewilligung ***) nur Aussagen über die Funktion bei wesentlich höherer Wasserführung (ab 1m³/
- s)enthalten und ein praktischer Test schon an der Verlandung des unmittelbaren Anlagenbereichs scheitert. Selbst wenn die in Folge dieser Verlandung gleichsam auf dem Trockenen liegende eigentliche Wasserkraftanlage durch Beseitigung der sowohl im Oberwasserbereich als auch im Unterwasserbereich (hier in einer Mächtigkeit von etwa 2 Metern) vorhandenen Sedimente freigelegt würde und die von den Anschüttungen betroffenen Anlagenteilen intakt vorgefunden würden, ist davon auszugehen, dass die Wasserkraftanlage nur in Ausnahmesituationen (im Hochwasserfall) betrieben werden könnte und auch dabei nur marginale Erlöse erzielen würden. Bei welchem genauen Wasserführungswert die Turbine noch betrieben werden könnte, wird nicht festgestellt. Zur Gewährleistung einer schadlosen Abfuhr des Wassers des *** sind die im Spruch des angefochtenen Bescheids als letztmaligen Vorkehrungen angeordneten (oben unter 1. wörtlich wiedergegebenen) Maßnahmen notwendig; dies, um zu gewährleisten, dass das *** ohne Schäden zu verursachen bzw. ohne auszutreten und damit Überflutungen herbeizuführen, welche durch den Bestand der nun funktionslosen Wasserkraftanlage bedingt wären, an dieser vorbeigeleitet wird. Der Zustand der Betriebsunfähigkeit der Wasserkraftanlage, wie er am *** vorgefunden wurde, besteht seit mehr als drei Jahren. 4.2.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen: Die Feststellungen zur – unbestrittenen - ursprünglichen Situation (seit Bestehen der *** Wehr) und betreffend die ebenfalls nicht in Frage stehende Zuordnung des Wasserrechtes resultieren aus den verwaltungsbehördlichen Aktenunterlagen, dem Wasserbuch sowie dem Grundbuch, den Feststellungen der belangten Behörde und dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellungen zur Ist-Situation wurden beim gerichtlichen Lokalaugenschein getroffen und sind im übrigen auch nicht strittig. Sie decken sich übrigens in den relevanten Punkten völlig mit den Feststellungen der von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, insbesondere mit der Befundaufnahme durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde am *** und ***, beschrieben in der angeführten Stellungnahme vom ***. Die Einschätzungen über die Betriebsfähigkeit der Turbine ergeben sich aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der gerichtlichen Verhandlung, welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht widersprochen hat (wenngleich er der Meinung zu sein scheint, dass die Turbine schon bei sehr geringen Wassermengen in Gang gesetzt werden könnte, ohne dies aber durch eine Darstellung des Wirkungsgradverlaufes belegen zu können). Die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Gutachten des vom Gericht beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat die sachliche Erforderlichkeit dieser Maßnahmen nicht in Zweifel gezogen und ist den Gutachten in keiner Weise entgegengetreten. Die Feststellung, dass der derzeitige Zustand der Betriebsunfähigkeit der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage seit mehr als drei Jahren gegeben ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer die Betriebsunfähigkeit seiner Anlagen nicht, sondern beklagt diese offensichtlich schon seit vielen Jahren. Der Umfang der Verlandungen und der Umstand, dass Teile des *** Werkskanals kaum mehr identifizierbar waren, belegt, dass dieser seine Funktion bereits seit wesentlich längerer Zeit nicht erfüllt. Das Vorhandensein von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von zumindest 10 cm mitten im Werkskanal beweist eindeutig, dass der Werksbach hier seit wesentlich längerer Zeit (als drei Jahre) nicht mehr in Funktion war, da erfahrungsgemäß selbst schnellwüchsige Baumarten (in unseren Breiten) solche Dimensionen erst nach deutlich längerer Zeit erreichen. Der Bericht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** (also vor mehr als vier Jahren) beschreibt ein dem Lokalaugenschein am *** im Wesentlichen entsprechendes Bild (Werkskanalabschnitt im Anschluss an die *** Wehr als bewachsene Geländemulde, Werkskanalverlauf bei der *** großteils „zugeschottert“ und dicht bewachsen, Verlauf des *** zur ***, Zerstörung des *** Wehrs, Ablauf des *** Baches zur ***, anschließender Werkskanalbereich großteils „zugeschottert“, geringe Wasserführung ab ***, Verbeiführung des *** an der Wasserkraftanlage, fotografische Dokumentation der Anlandung im Zulaufbereich zur Turbine). Die Fotodokumentationen der späteren Erhebungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde (Berichte vom *** und ***) zeigen, was die für die Beurteilung der Betriebsunfähigkeit der Anlage maßgeblichen Umstände anbelangt, nur unwesentlich veränderte Zustände, was wiederum den Schluss zulässt, das der im Sommer *** vorgefunden Zustand auch damals schon durch längere Zeit hindurch bestanden haben muss. Bei der Verlandung im unmittelbaren Kraftwerksbereich ist im Hinblick auf die Betriebseinstellung vor nunmehr 18 Jahren davon auszugehen, dass diese Verlandung parallel zur dokumentierten Verlandung des Werkskanales erfolgt ist. Im angeführten Erhebungsbericht vom *** findet sich ein Farbfoto des Oberwasserbereiches (gleiche Situation in den Folgedokumentationen), welches augenscheinlich im Wesentlichen denselben Zustand der Verlandung dokumentiert wie am *** vorgefunden (was daher auch für den Unterwasserbereich anzunehmen ist), sodass auch hier die mehr als dreijährige Betriebsunfähigkeit in Bezug auf die Nutzung des *** erwiesen ist. 4.2.3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie darum, ob das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage erloschen ist, sowie in weiterer Folge, ob und gegebenenfalls welche letztmalige Vorkehrungen zu treffen sind. Es ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen unbestritten, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage seit Jahren (wenigstens durch drei Jahre hindurch) betriebsunfähig ist. Dies ergibt sich auch aus den unter 4.2.1. getroffenen Feststellungen. Strittig zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer ist, ob infolge dieser tatsächlichen Betriebsunfähigkeit trotz augenscheinlichen Intaktseins des Krafthauses mit Turbine der Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 eintreten konnte. Der Beschwerdeführer stützt sich vor allem darauf, dass die von der belangten Behörde als zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtungen betrachteten Baulichkeiten bzw. Gewässerstrecken (*** Werkskanal, *** Wehr, *** Wehr) nicht als Teile seiner Anlage anzusehen seien und daher deren Wegfall oder Zerstörung nicht maßgeblich wäre. Unstrittig ist, dass seit Zerstörung der *** Wehr, der weitgehenden Verlandung des *** Werkskanals, der Zerstörung der *** Wehr, sowie dadurch, dass *** und *** ihren Lauf geändert haben, die in Rede stehende Wasserkraftanlage schon deshalb nicht betrieben werden kann, weil weder Wasser von der *** noch vom *** oder *** bis zur Anlage gelangen kann. Offen ist nach den Feststellungen des Gerichts, in welchem Ausmaß das Wasser des *** ausreichen würde, die Turbine anzutreiben; auch hier ist aber die Betriebsunfähigkeit in Folge vollkommener Verlandung des unmittelbaren Anlagenbereichs gegeben. Eine unterschiedliche Beurteilung in diesem letzten Punkt könnte allenfalls zum Ergebnis führen, dass das Wasserrecht teilweise (vgl. § 27 Abs. 6 WRG 1959) erloschen und gegebenenfalls nur zur Benutzung des Wassers des *** aufrecht wäre. Es ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen unbestritten, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage seit Jahren (wenigstens durch drei Jahre hindurch) betriebsunfähig ist. Dies ergibt sich auch aus den unter 4.2.1. getroffenen Feststellungen. Strittig zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer ist, ob infolge dieser tatsächlichen Betriebsunfähigkeit trotz augenscheinlichen Intaktseins des Krafthauses mit Turbine der Erlöschensgrund des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 eintreten konnte. Der Beschwerdeführer stützt sich vor allem darauf, dass die von der belangten Behörde als zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtungen betrachteten Baulichkeiten bzw. Gewässerstrecken (*** Werkskanal, *** Wehr, *** Wehr) nicht als Teile seiner Anlage anzusehen seien und daher deren Wegfall oder Zerstörung nicht maßgeblich wäre. Unstrittig ist, dass seit Zerstörung der *** Wehr, der weitgehenden Verlandung des *** Werkskanals, der Zerstörung der *** Wehr, sowie dadurch, dass *** und *** ihren Lauf geändert haben, die in Rede stehende Wasserkraftanlage schon deshalb nicht betrieben werden kann, weil weder Wasser von der *** noch vom *** oder *** bis zur Anlage gelangen kann. Offen ist nach den Feststellungen des Gerichts, in welchem Ausmaß das Wasser des *** ausreichen würde, die Turbine anzutreiben; auch hier ist aber die Betriebsunfähigkeit in Folge vollkommener Verlandung des unmittelbaren Anlagenbereichs gegeben. Eine unterschiedliche Beurteilung in diesem letzten Punkt könnte allenfalls zum Ergebnis führen, dass das Wasserrecht teilweise vergleiche Paragraph 27, Absatz 6, WRG 1959) erloschen und gegebenenfalls nur zur Benutzung des Wassers des *** aufrecht wäre. § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. verwendet einerseits den Terminus „Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung“, spricht aber andererseits vom „Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage“. Der Wortlaut des Gesetzes schließt also nicht aus, dass es neben Anlagenteilen auch andere „nötige Vorrichtungen“ geben kann, deren Wegfall oder Zerstörung zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes führt. Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, leg. cit. verwendet einerseits den Terminus „Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung“, spricht aber andererseits vom „Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage“. Der Wortlaut des Gesetzes schließt also nicht aus, dass es neben Anlagenteilen auch andere „nötige Vorrichtungen“ geben kann, deren Wegfall oder Zerstörung zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes führt. Dass das Gesetz auch in diesem Sinne zu interpretieren ist, ergibt eine Gesamtbetrachtung der Bestimmungen des § 27 WRG 1959 unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der Norm.Dass das Gesetz auch in diesem Sinne zu interpretieren ist, ergibt eine Gesamtbetrachtung der Bestimmungen des Paragraph 27, WRG 1959 unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der Norm. Während lit. a und lit. c erster und zweiter Fall allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung tragen, dienen die Erlöschensgründe laut lit. b und lit. c dritter und vierter Fall, die Entziehung nach Abs. 4 sowie die Fälle der lit. e und h der Auflösung rechtlicher Konflikte bzw. stellen sie die Rechtsfolge anderer Rechtsakte dar. Während Litera a und Litera c, erster und zweiter Fall allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung tragen, dienen die Erlöschensgründe laut Litera b und Litera c, dritter und vierter Fall, die Entziehung nach Absatz 4, sowie die Fälle der Litera e und h der Auflösung rechtlicher Konflikte bzw. stellen sie die Rechtsfolge anderer Rechtsakte dar. Die Tatbestände lit. f und g sowie Abs. 3 resultieren aus dem dem Wasserrecht ursprünglich zu Grunde liegenden Gedanken der Ordnung und Regelung der Bewirtschaftung des knappen Gutes Wasser. Sie sollen den Wasserberechtigen dazu motivieren, von seinem Recht Gebrauch zu machen (indem die Anlage bei sonstigem Erlöschen hergestellt (lit.
- f)wiederhergestellt (lit.
- g)bzw. wieder in Betrieb gesetzt werden soll (Abs. 3)). Es geht also darum, den Wasserberechtigten, der sein Recht nicht ausübt, zur Ausübung des Rechtes zu veranlassen, widrigenfalls das Wasserrecht erlischt und die dadurch frei werdenden Ressourcen einem allfälligen anderen Interessenten zur Verfügung stehen, der im Gegensatz zum bisherigen Wasserberechtigten bereit und in der Lage ist, die Wasserbenutzung vorzunehmen. Je nach dem differenziert das Gesetz bei schon hergestellten bzw. einmal betriebenen Anlagen zwischen Wegfall/Zerstörung der zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen (lit.
- g)und der bloßen Außerbetriebnahme der Anlage aus anderen Gründen (Abs. 3.). In dem einem Fall ist also die Wasseranlage selbst betriebsunfähig, im anderen könnte sie zwar betrieben werden, doch scheitert dies aus anderen Gründen (zB mangels Bedarfs). Die Tatbestände Litera f und g sowie Absatz 3, resultieren aus dem dem Wasserrecht ursprünglich zu Grunde liegenden Gedanken der Ordnung und Regelung der Bewirtschaftung des knappen Gutes Wasser. Sie sollen den Wasserberechtigen dazu motivieren, von seinem Recht Gebrauch zu machen (indem die Anlage bei sonstigem Erlöschen hergestellt (Litera f,) wiederhergestellt (Litera g,) bzw. wieder in Betrieb gesetzt werden soll (Absatz 3,)). Es geht also darum, den Wasserberechtigten, der sein Recht nicht ausübt, zur Ausübung des Rechtes zu veranlassen, widrigenfalls das Wasserrecht erlischt und die dadurch frei werdenden Ressourcen einem allfälligen anderen Interessenten zur Verfügung stehen, der im Gegensatz zum bisherigen Wasserberechtigten bereit und in der Lage ist, die Wasserbenutzung vorzunehmen. Je nach dem differenziert das Gesetz bei schon hergestellten bzw. einmal betriebenen Anlagen zwischen Wegfall/Zerstörung der zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen (Litera g,) und der bloßen Außerbetriebnahme der Anlage aus anderen Gründen (Absatz 3,). In dem einem Fall ist also die Wasseranlage selbst betriebsunfähig, im anderen könnte sie zwar betrieben werden, doch scheitert dies aus anderen Gründen (zB mangels Bedarfs). Maßgeblich für das Eintreten des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. g ist somit nach dem Sinn und Zweck der Norm die Betriebsunfähigkeit der Anlage; also die nicht mehr vorhandene Möglichkeit, die Wasserbenutzungen in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (vgl. VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131). Dabei kann es keinen Unterscheid machen, ob die zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen Bestandteil derselben wasserrechtlichen Bewilligung (zB Wehr, Mühlbach und Wasserkraftanlage im engeren Sinn) oder jeweils einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung sind oder ob es sich um Anlagen handelt, die als „Naturzustand“ zu werten sind (zB nach Eintritt des Erlöschens von Anlagen ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen). Dass auch der Wegfall einer fremden Wasseranlage zum Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes führen kann, wird schon aus § 27 Abs. 5 WRG 1959 deutlich, erlischt doch ein Mitbenutzungsrecht im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (somit auch im Fall des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit.; arg: „in allen anderen Fällen…“), wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage nicht übernimmt (§ 27 Abs. 5 e contrario). Maßgeblich für das Eintreten des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, ist somit nach dem Sinn und Zweck der Norm die Betriebsunfähigkeit der Anlage; also die nicht mehr vorhandene Möglichkeit, die Wasserbenutzungen in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben vergleiche VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131). Dabei kann es keinen Unterscheid machen, ob die zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen Bestandteil derselben wasserrechtlichen Bewilligung (zB Wehr, Mühlbach und Wasserkraftanlage im engeren Sinn) oder jeweils einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung sind oder ob es sich um Anlagen handelt, die als „Naturzustand“ zu werten sind (zB nach Eintritt des Erlöschens von Anlagen ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen). Dass auch der Wegfall einer fremden Wasseranlage zum Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes führen kann, wird schon aus Paragraph 27, Absatz 5, WRG 1959 deutlich, erlischt doch ein Mitbenutzungsrecht im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (somit auch im Fall des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, leg. cit.; arg: „in allen anderen Fällen…“), wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage nicht übernimmt (Paragraph 27, Absatz 5, e contrario). Zusammenfassend ergibt sich also, dass entscheidende Frage für das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 jene ist, ob eine Anlage betriebsfähig ist oder nicht (in diesem Sinne z.B. schon VwGH 9.4.1964, 816/63; 2.7.1971, 92/71; 15.12.1972, 1257/72; weiters 30.10.2008, 2005/07/0156), nicht aber, weshalb dies der Fall ist. Dass die Betriebsfähigkeit in der Regel vom Zustand der eigenen Anlagen abhängt, schließt nicht aus, dass auch die Zerstörung bzw. der Wegfall fremder Anlagen (aber auch natürlicher Gewässer, etwa wenn diese ihren Lauf ändern) zur Betriebsunfähigkeit führen kann, wobei in einem solchen Fall eben diese fremden Anlagen die zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen im Sinne des Gesetzes darstellen. Zusammenfassend ergibt sich also, dass entscheidende Frage für das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 jene ist, ob eine Anlage betriebsfähig ist oder nicht (in diesem Sinne z.B. schon VwGH 9.4.1964, 816/63; 2.7.1971, 92/71; 15.12.1972, 1257/72; weiters 30.10.2008, 2005/07/0156), nicht aber, weshalb dies der Fall ist. Dass die Betriebsfähigkeit in der Regel vom Zustand der eigenen Anlagen abhängt, schließt nicht aus, dass auch die Zerstörung bzw. der Wegfall fremder Anlagen (aber auch natürlicher Gewässer, etwa wenn diese ihren Lauf ändern) zur Betriebsunfähigkeit führen kann, wobei in einem solchen Fall eben diese fremden Anlagen die zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen im Sinne des Gesetzes darstellen. Im Hinblick auf die Zerstörung von *** und *** Wehr sowie die teilweise vollständige Verlandung des *** Werkskanals bis zur beinahen Unkenntlichkeit kann dies für das in Rede stehende Wasserrecht im Bezug auf die Wasserbenutzung von ***, *** und *** (bei dadurch bedingter Unterbrechung der Wasserbenutzung durch mehr als drei Jahre hindurch) nicht zweifelhaft sein. Die rechtliche Unmöglichkeit des Betriebs der Anlage mit dem Wasser der *** war im übrigen bereits mit dem Erlöschen des Wasserrechts für die *** Wehr im Jahre *** gegeben. Aber auch die Verlandung des unmittelbaren Werksbereichs stellt einen Wegfall einer nötigen Vorrichtung im Sinne des Gesetzes dar, wobei der unmittelbare Ober- und Unterwasserbereich einer Wasserkraftanlage dieser zuzurechnen ist (in diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass gemäß § 50 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 dem Wasserberechtigten auch die Instandhaltung der Gewässerstrecke im unmittelbaren Anlagenbereich obliegt). Aber auch die Verlandung des unmittelbaren Werksbereichs stellt einen Wegfall einer nötigen Vorrichtung im Sinne des Gesetzes dar, wobei der unmittelbare Ober- und Unterwasserbereich einer Wasserkraftanlage dieser zuzurechnen ist (in diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass gemäß Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 dem Wasserberechtigten auch die Instandhaltung der Gewässerstrecke im unmittelbaren Anlagenbereich obliegt). Auch wenn dieser Bereich durch Abgraben der über die Jahre hindurch erfolgten Ablagerungen freigelegt und möglicherweise dadurch die Turbine wieder in Gang gesetzt werden könnte, ändert dies nichts daran, dass damit ein wesentlicher Anlagenteil weggefallen ist. Das Gesetz differenziert nämlich zwischen Wegfall und Zerstörung, was nur so verstanden werden kann, dass der Tatbestand nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Substanz vernichtet ist, sondern die Anlage sonst wie unbrauchbar wird oder nicht mehr zur Verfügung steht. Insofern ist im vorliegenden Fall kein wesentlicher Unterschied zu einer weggefallenen Holzrinne, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.1985, 85/07/0248, zugrunde lag. Ohne einen freien Zulauf zur Turbine, einem entsprechenden Gefälle und einer Abflussmöglichkeit des abgearbeiteten Wassers kann eine Wasserkraftanlage nicht betrieben werden. Auf die Reparaturfähigkeit (hier: Beseitigung der Sedimente) kommt es nicht an (vgl. VwGH, aaO, ständige Rechtsprechung).Auch wenn dieser Bereich durch Abgraben der über die Jahre hindurch erfolgten Ablagerungen freigelegt und möglicherweise dadurch die Turbine wieder in Gang gesetzt werden könnte, ändert dies nichts daran, dass damit ein wesentlicher Anlagenteil weggefallen ist. Das Gesetz differenziert nämlich zwischen Wegfall und Zerstörung, was nur so verstanden werden kann, dass der Tatbestand nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Substanz vernichtet ist, sondern die Anlage sonst wie unbrauchbar wird oder nicht mehr zur Verfügung steht. Insofern ist im vorliegenden Fall kein wesentlicher Unterschied zu einer weggefallenen Holzrinne, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.1985, 85/07/0248, zugrunde lag. Ohne einen freien Zulauf zur Turbine, einem entsprechenden Gefälle und einer Abflussmöglichkeit des abgearbeiteten Wassers kann eine Wasserkraftanlage nicht betrieben werden. Auf die Reparaturfähigkeit (hier: Beseitigung der Sedimente) kommt es nicht an vergleiche VwGH, aaO, ständige Rechtsprechung). Das gegenständliche Wasserrecht ist daher angesichts der durch die beschriebene Betriebsunfähigkeit bedingte Unterbrechung der Wasserbenutzung durch mehr als drei Jahre hindurch nicht nur bezüglich der Benutzung des Wassers aus ***, *** und ***, sondern auch hinsichtlich der Ausnützung des Wassers des *** erloschen, sodass nicht geprüft werden brauchte, ob die vorhandene Turbine überhaupt mit dem Wasserdargebot dieses Gewässers betrieben werden könnte, ab welcher Wasserführung dies möglich wäre und ob die Betriebsfähigkeit eingeschränkt auf Extremereignissen, bei denen möglicherweise überdies das Risiko der Beschädigung von Anlagenteilen besteht, das Erlöschen eines Wasser-benutzungsrechtes zu hindern geeignet wäre. Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes festgestellt hat. Einer Klärung der Rechtsnatur des *** Werkskanals und der Frage nach einer allfälligen Verpflichtung zu seiner Erhaltung/Wiederherstellung bedurfte es in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie der Frage, ob an der Herbeiführung des gegenwärtigen Zustandes Dritte ein Verschulden trifft. Die Ursache für den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen ist nämlich, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, für die Frage des Erlöschens völlig bedeutungslos (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 26.2.1985, 83/07/0127). Allenfalls wäre in diesem Zusammenhang eine Fristverlängerung nach § 27 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht gekommen; eine derartige Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, die im übrigen nur vor Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 1 lit g WRG 1959 möglich gewesen wäre, ist aber nicht erfolgt. Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes festgestellt hat. Einer Klärung der Rechtsnatur des *** Werkskanals und der Frage nach einer allfälligen Verpflichtung zu seiner Erhaltung/Wiederherstellung bedurfte es in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie der Frage, ob an der Herbeiführung des gegenwärtigen Zustandes Dritte ein Verschulden trifft. Die Ursache für den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen ist nämlich, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, für die Frage des Erlöschens völlig bedeutungslos (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 26.2.1985, 83/07/0127). Allenfalls wäre in diesem Zusammenhang eine Fristverlängerung nach Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 in Betracht gekommen; eine derartige Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, die im übrigen nur vor Ablauf der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 möglich gewesen wäre, ist aber nicht erfolgt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer anlässlich des Erlöschens letztmalige Vorkehrungen aufgetragen. Sie hat sich dabei auf das Gutachten ihres wasser-bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, welches auch durch die Ausführungen des Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wird. Der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten und hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts der plausiblen Ausführungen der Amtssachverständigen keinen Grund, diese auf die Herstellung des ungehinderten Ablaufs des *** (im Sinne einer funktionalen Herstellung des früheren Wasserlaufes) gerichteten Maßnahmen zu beanstanden. Diese sind erforderlich, um nachteilige Folgewirkungen im Zusammenhang mit der verbleibenden Anlage, für die nun keine Erhaltungsverpflichtung mehr besteht, abzuwenden. Adressat dieser Verpflichtung ist der Wasserberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Erlöschens (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Da der Beschwerdeführer (und derzeitige Grund- und Anlageneigentümer) bereits vor dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung Eigentümer des maßgeblichen Grundstücks, mit dem das Recht verbunden war, gewesen ist, brauchte das - notwendigerweise spätere - exakte Datum des Erlöschenseintritts nicht festgestellt zu werden. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Allerdings war die Leistungsfrist neu zu bemessen. Auch wenn nach Lage des Falles (Art und Umfang der Maßnahmen) die Bewerkstelligung der aufgetragenen Arbeiten offensichtlich (auch der Beschwerdeführer hat dies nicht beanstandet) innerhalb weniger Wochen möglich wäre, hielt es das Gericht für angemessen, die Frist bis zum *** zu verlängern. Da eine besondere Dringlichkeit nicht erkannt wurde, erscheint auch eine etwas längere als die zur unmittelbaren Ausführung benötigte Frist gerechtfertigt, die auch auf Unwägbarkeiten (wie die Witterung zur Winterszeit) Bedacht nimmt. Schließlich erweist sich der - offensichtlich ohne konkreten Anlass, Feststellungen oder Begehren erfolgende und überdies undeutliche (vgl. VwGH 9.3.2000, 99/07/0115) - Ausspruch hinsichtlich des Erlöschens von Dienstbarkeiten unbegründet und somit entbehrlich und war zu beheben.Schließlich erweist sich der - offensichtlich ohne konkreten Anlass, Feststellungen oder Begehren erfolgende und überdies undeutliche vergleiche VwGH 9.3.2000, 99/07/0115) - Ausspruch hinsichtlich des Erlöschens von Dienstbarkeiten unbegründet und somit entbehrlich und war zu beheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision gegen diese Erkenntnis ist zulässig, da zur Frage, ob auch der Wegfall oder die Zerstörung von Anlagen oder Gewässern, die nicht Bestandteil der Wasserbenutzungsanlage (d.h. Anlagenbestandteile nach dem Inhalt der darauf bezüglichen wasserrechtlichen Bewilligung) sind, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt, nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es handelt sich dabei durchaus um eine über den Einzelfall hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision gegen diese Erkenntnis ist zulässig, da zur Frage, ob auch der Wegfall oder die Zerstörung von Anlagen oder Gewässern, die nicht Bestandteil der Wasserbenutzungsanlage (d.h. Anlagenbestandteile nach dem Inhalt der darauf bezüglichen wasserrechtlichen Bewilligung) sind, die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erfüllt, nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es handelt sich dabei durchaus um eine über den Einzelfall hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.227.001.2015