← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-208/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-208/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der ***, in ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde der Antrag der *** auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57 Abs. 2 KFG im Standort ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass über den handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft rechtskräftige Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen verhängt wurden, sodass sich insgesamt eine negative Prognose für die Vertrauenswürdigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers ableiten lasse. Da sich die Kraftfahrbehörde nicht darauf verlassen könne, dass die übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werde, wurde spruchgemäß entschieden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde der Antrag der *** auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KFG im Standort ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass über den handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft rechtskräftige Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen verhängt wurden, sodass sich insgesamt eine negative Prognose für die Vertrauenswürdigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers ableiten lasse. Da sich die Kraftfahrbehörde nicht darauf verlassen könne, dass die übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werde, wurde spruchgemäß entschieden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt das seit der Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters *** im Urteil des Landesgerichtes *** vom *** keine gerichtlichen Vorstrafen hinzugekommen seien, ebenso wenig seien diesbezügliche Verfahren anhängig. Auch sei die im bezeichneten Urteil gesetzte Probezeit von 3 Jahren bereits verstrichen, ohne, dass weitere Strafen hinzugekommen wären. Hinsichtlich der noch nicht getilgten Verwaltungsvorstrafen wurde ausgeführt, dass es sich dabei um geringfügige Verwaltungsübertretungen handle, die in keinem Zusammenhang mit der angestrebten Berechtigung stünden. Richtig sei in diesem Zusammenhang aber, dass im Verfahren *** sehr wohl eine Auskunft erteilt worden sei, wie dies eine beiliegende Faxbestätigung belege. Da das Fahrzeug von mehreren Lenkern gelenkt worden sei, jedoch kein Fahrtenbuch geführt worden sei, hätte der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht eruieren können, wer tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Auskunftserteilung in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren. Die Behörde übersehe bei ihren Ausführungen betreffend die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsführers des Beschwerdeführers, wonach in zwei Fällen keine Lenkerauskunft erteilt worden sei, dass sehr wohl eine Auskunft erteilt worden sei, jedoch der Fahrer nicht benannt werden habe können. Nur aus diesem Grund seien Strafen über den Geschäftsführer verhängt worden. Unter Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57 Abs. 2 KFG sei ein sich verlassen können zu verstehen. Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende sei dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen könne, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Die belangte Behörde stütze ihre Annahme, der Geschäftsführer sei nicht vertrauenswürdig auf eine mehr als 5 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung sowie zwei Verwaltungsübertretungen. Soweit die belangte Behörde in der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers die vorbezeichneten Vorstrafen einbeziehe, sei es für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwieweit durch das zugrunde liegende Verhalten die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des §§ 57 Abs. 2 KFG erschüttert sei, zumal diese Vorstrafen nicht dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechen würden und in keinem Zusammenhang mit der angestrebten Berechtigung stünden. Gerade auch im Hinblick auf die gerichtliche Straftat lasse die belangte Behörde die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Gesetz strafgerichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei, außer Acht. Die von der belangten Behörde zur Verneinung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen und vom Geschäftsführer des Beschwerdeführers begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlichen Straftaten würden daher auch nicht in ihrer Gesamtheit die Annahme, die belangte Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ermächtigung die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe, rechtfertigen.Unter Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, KFG sei ein sich verlassen können zu verstehen. Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende sei dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen könne, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Die belangte Behörde stütze ihre Annahme, der Geschäftsführer sei nicht vertrauenswürdig auf eine mehr als 5 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung sowie zwei Verwaltungsübertretungen. Soweit die belangte Behörde in der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers die vorbezeichneten Vorstrafen einbeziehe, sei es für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwieweit durch das zugrunde liegende Verhalten die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraphen 57, Absatz 2, KFG erschüttert sei, zumal diese Vorstrafen nicht dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechen würden und in keinem Zusammenhang mit der angestrebten Berechtigung stünden. Gerade auch im Hinblick auf die gerichtliche Straftat lasse die belangte Behörde die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Gesetz strafgerichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei, außer Acht. Die von der belangten Behörde zur Verneinung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen und vom Geschäftsführer des Beschwerdeführers begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlichen Straftaten würden daher auch nicht in ihrer Gesamtheit die Annahme, die belangte Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ermächtigung die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe, rechtfertigen. Aufgrund dieser Beschwerde sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. *** und durch Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsicht - in eine zentrale Melderegisterauskunft betreffend ***, - in Firmenbuchauszüge der *** FN ***, der ***, FN ***, der *** FN ***, der *** FN ***, der *** FN ***, sowie der *** FN ***, - in eine Strafregisterauskunft betreffend ***, - in einen Verwaltungsstrafregisterauszug betreffend ***, - in Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, vom ***, Zl. ***, ***, Zl. *** sowie - in Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, vom ***, Zl. ***, ***, Zl. *** sowie - in Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich,
  3. Kammer vom
  4. November 2006, Senat-AB- 05 – 008, und vom 02.Mai 2005, Senat-AB-
  5. Sämtliche in Einsicht genommene Unterlagen wurden als Beilage ./A bis ./F der Verhandlungsschrift angeschlossen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die ***, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlichen Geschäftsführer *** ist, hat mit Schreiben vom *** einen Antrag zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG für den Standort ***, *** gestellt. *** ist seit *** handelsrechtlicher Geschäftsführer, Alleingesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft, auf die das Kraftfahrzeugtechniker Gewerbe angemeldet ist. Laut Firmenbuchauszug vom *** ist bei der Beschwerdeführerin im Firmenbuch der Geschäftszweig „Handels mit Waren aller Art“ eingetragen.Die ***, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlichen Geschäftsführer *** ist, hat mit Schreiben vom *** einen Antrag zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG für den Standort ***, *** gestellt. *** ist seit *** handelsrechtlicher Geschäftsführer, Alleingesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft, auf die das Kraftfahrzeugtechniker Gewerbe angemeldet ist. Laut Firmenbuchauszug vom *** ist bei der Beschwerdeführerin im Firmenbuch der Geschäftszweig „Handels mit Waren aller Art“ eingetragen. Darüber hinaus ist *** handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, die einerseits das Gewerbe der Gastronomie andererseits das Gewerbe des Kart-Fahrens ausübt, und der ***, deren Geschäftszweig der An- und Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Beteiligung an Unternehmungen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand ist. Weiters war *** handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, der *** sowie der *** die aufgrund von Konkurs aufgelöst wurde. Im Strafregister der Republik Österreich (Strafregisteranfrage vom ***) scheinen betreffend *** folgende Verurteilungen auf: - Bezirksgericht *** *** vom *** wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung - Landesgericht *** vom ***, *** wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung - Landesgericht für Strafsachen *** vom *** wegen versuchtem gewerbsmäßigen schweren Betrug - Strafbezirksgericht *** vom *** wegen Körperverletzung - Landesgericht für Strafsachen *** vom *** wegen gewerbsmäßig schwerem Betrug, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Einbehaltung von Dienstnehmerbeiträgen - Landesgericht *** vom *** wegen Hausfriedensbruchs, versuchter Nötigung, Körperverletzung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung, schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung Die Tilgung für die genannten Verurteilungen wird voraussichtlich mit *** eintreten. Im Verwaltungstrafregister der Bezirkshauptmannschaft X scheinen folgende Vorstrafen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft auf:Im Verwaltungstrafregister der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn scheinen folgende Vorstrafen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft auf: - Strafverfügung vom ***, *** - Strafverfügung vom ***, *** - Strafverfügung vom ***, *** Zu diesem Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst im Wesentlichen gar nicht bestritten. An seine Funktionen in diversen Gesellschaften konnte er sich aber erst über Vorhalt der entsprechenden Firmenbuchauszüge erinnern. Ebenso konnte er die Geschäftszweige der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften nicht mit Sicherheit angeben bzw. hat er andere als die im Firmenbuch eingetragenen genannt. So konnte er insbesondere nicht erklären, warum der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin Handel mit Waren aller Art im Firmenbuch eingetragen ist, und wiederholte er mehrmals dass der Geschäftszweig seiner Ansicht nach ausschließlich das Kraftfahrzeugtechniker- Gewerbe ist. Auf Vorhalt, dass er als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer wissen müsse, welcher Geschäftszweig im Firmenbuch eingetragen ist, führte er lediglich aus, dass er das nicht erklären könne. Seine rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen wurden von ihm nicht bestritten und erklärte er diesbezüglich immer wieder ein turbulentes Privatleben gehabt zu haben, aber stets Privates von Beruflichem getrennt zu haben und dass er sich beruflich nichts zu Schulden kommen habe lassen. Auch die Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft wurden vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern dazu lediglich erklärt, acht Fahrzeuge mit Probekennzeichen zu besitzen. Bezüglich dieser Fahrzeuge würde es zwar Fahrtenbücher geben, die aber nicht immer ausgefüllt werden würden. Wörtlich führte er in diesem Zusammenhang aus: „Ich kann nicht jedes Mal nachschauen gehen, wenn irgendjemand gefahren ist, ob der was geschrieben hat. Wenn ich dann in der Werkstätte 18 Leute frage, ob irgendjemand mit dem Fahrzeug gefahren ist, dann sagen die alle: Nein. Aber ich habe die Strafen immer brav bezahlt.“ Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 57a Abs. 2 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hierzu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. […..]Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hierzu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. […..] Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur Verkehrs und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH vom
  6. Dezember 1992,2001/11/00 61 ua).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur Verkehrs und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH vom
  7. Dezember 1992,2001/11/00 61 ua). Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (VwGH vom
  8. März 1991, AW 91/11/0006).Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (VwGH vom
  9. März 1991, AW 91/11/0006). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin scheinen gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin drei und nicht zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Zu diesen Verwaltungsstrafvormerkungen ist auszuführen, dass diese für sich alleine gesehen zwar grundsätzlich nicht genügen, um die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen, im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch die oben genannten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen. Bei diesen, den Verurteilungen zugrunde liegenden Verbrechen und Vergehen, handelt es sich unter anderem auch um Vermögensdelikte wie gewerbsmäßig schweren Betrug und Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berechtigung sind die Verwaltungsstrafvormerkungen in einer Gesamtschau mit den strafgerichtlichen Verurteilungen sehr wohl geeignet, an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin scheinen gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin drei und nicht zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Zu diesen Verwaltungsstrafvormerkungen ist auszuführen, dass diese für sich alleine gesehen zwar grundsätzlich nicht genügen, um die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen, im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch die oben genannten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen. Bei diesen, den Verurteilungen zugrunde liegenden Verbrechen und Vergehen, handelt es sich unter anderem auch um Vermögensdelikte wie gewerbsmäßig schweren Betrug und Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berechtigung sind die Verwaltungsstrafvormerkungen in einer Gesamtschau mit den strafgerichtlichen Verurteilungen sehr wohl geeignet, an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin trotz erstmaliger, rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilung im Jahr *** sich nicht davon abschrecken ließ, in regelmäßigen Zeitabständen neuerlich gegen maßgebliche Rechtsvorschriften zu verstoßen. Unabhängig davon, dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Tilgung nach dem derzeitigen Stand der gerichtlichen Strafregistereintragungen voraussichtlich erst mit *** eintreten wird, so hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vertrauenswürdigkeit bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 judiziert und muss dies in Analogie auch für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 gelten, dass bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit die Behörde auch weiter zurückliegende, sogar durch Amnestie oder Tilgung bereits gelöschte gerichtliche Verurteilungen heranziehen kann (VwGH 06.07.1982, 82/11/0049). Umso mehr muss dies daher in der Gesamtschau auch für nicht getilgte Strafen (-sei es gerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur-), die im verfahrensgegenständlichen Fall vorliegen - gelten.Unabhängig davon, dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Tilgung nach dem derzeitigen Stand der gerichtlichen Strafregistereintragungen voraussichtlich erst mit *** eintreten wird, so hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vertrauenswürdigkeit bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 judiziert und muss dies in Analogie auch für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 gelten, dass bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit die Behörde auch weiter zurückliegende, sogar durch Amnestie oder Tilgung bereits gelöschte gerichtliche Verurteilungen heranziehen kann (VwGH 06.07.1982, 82/11/0049). Umso mehr muss dies daher in der Gesamtschau auch für nicht getilgte Strafen (-sei es gerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur-), die im verfahrensgegenständlichen Fall vorliegen - gelten. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei den aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen lediglich um geringfügige Verwaltungsübertretungen handle, die in keinem Zusammenhang zur angestrebten Berechtigung stünden, so ist ihr zumindest entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Verwaltungsstrafvormerkungen jeweils um Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz handelt, und die Voraussetzungen zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen ebenfalls in diesem Gesetz verankert sind. Von keinem Zusammenhang kann jedenfalls keine Rede sein. Auf das Vorbringen, dass im Übrigen die Lenkerauskunft durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erteilt wurde, lediglich ein konkreter Fahrer nicht benannt werden konnte, war vor dem Hintergrund bereits erfolgter, rechtskräftiger Bestrafungen nicht näher einzugehen. Auch konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über Befragung in der mündlichen Verhandlung über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweige der Gesellschaften, in denen er als Geschäftsführer tätig war oder ist, nicht Auskunft geben bzw. konnte er sich an seine Funktionen in diversen Gesellschaften erst über Vorhalt der entsprechenden Firmenbuchauszüge erinnern. Diese Unkenntnis der eingetragenen Geschäftszweige bzw. der Funktion in den Gesellschaften, deren Kenntnis aber wohl Voraussetzung für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist, stellt für das erkennende Gericht ein weiteres starkes Indiz für die mangelnde Verlässlichkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin dar. Es mag zwar zutreffen, dass hinsichtlich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung am *** keine weiteren neuen Verurteilungen aufscheinen, wie aber oben aufgezeigt, ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Es mag zwar zutreffen, dass hinsichtlich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung am *** keine weiteren neuen Verurteilungen aufscheinen, wie aber oben aufgezeigt, ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt wie oben dargelegt aufgrund dieser Gesamtschau zu der Ansicht, dass man sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen kann, dass er die von ihm beantragte Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird, sodass im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.208.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.