RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-592/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrenskosten behoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrenskosten behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 7 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 13, Absatz 7, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F)Paragraphen 24, Absatz eins, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Mit Anbringen vom *** ersuchte die *** im Auftrag der Marktgemeinde *** um die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG *** vorgenommenen wasserbaulichen Maßnahmen am Ortsgerinne.Mit Anbringen vom *** ersuchte die *** im Auftrag der Marktgemeinde *** um die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die im Bereich des , Grundstücks Nr. ***, KG *** vorgenommenen wasserbaulichen Maßnahmen am Ortsgerinne. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde *** die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe einer im Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung dreier Auflagen. Außerdem wurde die Marktgemeinde *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Marktgemeinde *** die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe einer im Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung dreier Auflagen. Außerdem wurde die Marktgemeinde *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob ***, die Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Beschwerde, in welcher sie die Unschlüssigkeit des dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachtens und des Einreichprojekts, sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Fehlens der erforderlichen Dienstbarkeit geltend macht und die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung (in eventu, die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) begehrt. In der Anfechtungserklärung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid zur Gänze angefochten würde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge am *** und *** eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schriftsatz vom *** erklärte die Marktgemeinde ***, den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zurückzuziehen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG §
- (…)Paragraph 13, (…)
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.(…)
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden., (…) VwGVGVwGVG, § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.
- Rechtliche Beurteilung Ungeachtet der Erklärung, den in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Gänze anzufechten, ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen, dass der Inhalt der Anfechtung, welche die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts begrenzt, nur der die Bewilligung erteilende Teil des Bescheides der belangten Behörde ist, nicht aber die Kostenentscheidung betrifft, durch welche die Beschwerdeführerin von vornherein nicht belastet sein kann. Es ist insoweit auch Teilbarkeit gegeben, zumal die Kostenentscheidung nur die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren umfasst, welche im gegenständlichen Zusammenhang (es findet § 76 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 AVG Anwendung) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist.Ungeachtet der Erklärung, den in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Gänze anzufechten, ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen, dass der Inhalt der Anfechtung, welche die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts begrenzt, nur der die Bewilligung erteilende Teil des Bescheides der belangten Behörde ist, nicht aber die Kostenentscheidung betrifft, durch welche die Beschwerdeführerin von vornherein nicht belastet sein kann. Es ist insoweit auch Teilbarkeit gegeben, zumal die Kostenentscheidung nur die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren umfasst, welche im gegenständlichen Zusammenhang (es findet Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, AVG Anwendung) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist. Im vorliegenden Fall hat die Konsenswerberin den Bewilligungsantrag zurückgezogen, was gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die zulässige Beschwerde, möglich ist.Im vorliegenden Fall hat die Konsenswerberin den Bewilligungsantrag zurückgezogen, was gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die zulässige Beschwerde, möglich ist. Notwendige Voraussetzung sowohl für Erteilung als auch Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist wie für jeden antragsbedürftigen Verwaltungsakt das Vorliegen eines Antrags. Wird dieser zurückgezogen, ermangelt es dieser Voraussetzung, sodass keine Entscheidung mehr über den nun nicht mehr existierenden Bewilligungsantrag ergehen darf. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt also den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH
- 2014, 2013/07/0235). Die Antrags-zurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides führen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Notwendige Voraussetzung sowohl für Erteilung als auch Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist wie für jeden antragsbedürftigen Verwaltungsakt das Vorliegen eines Antrags. Wird dieser zurückgezogen, ermangelt es dieser Voraussetzung, sodass keine Entscheidung mehr über den nun nicht mehr existierenden Bewilligungsantrag ergehen darf. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt also den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH
- 2014, 2013/07/0235). Die Antrags-zurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides führen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im Rahmen dieser Entscheidung, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, nicht zu beantworten, sodass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war im Rahmen dieser Entscheidung, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, nicht zu beantworten, sodass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.592.001.2015