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{'item': 'LVwG-AV-877/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-877/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8EMRK geboten ist.

Allerdings fehlt im Zusammenhang mit dem § 23 Abs. 4 NAG eine derartige Regelung, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt werden kann, weshalb hier auch keine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat-

Art. 8

EMRK vorzunehmen ist.Das NAG sieht nun in verschiedenen Bestimmungen Ausnahmen von bestimmten Erteilungs- bzw. Antragsvoraussetzungen vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Allerdings fehlt im Zusammenhang mit dem Paragraph 23, Absatz 4, NAG eine derartige Regelung, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt werden kann, weshalb hier auch keine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat-

Artikel 8, EMRK vorzunehmen ist.

Außerdem ist für den Beschwerdeführer auch nichts aus der Bestimmung des § 41a Abs. 10 NAG gewonnen, der zwar eine Ausnahme vorsieht, wenn der minderjährige ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG ableiten kann. Zusätzliche Voraussetzung wäre hier jedoch, dass eine Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger oder ein Gerichtsbeschluss vorliegt, wonach zum Schutz des Kindeswohles sich dieses nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befindet. Ein derartiger Gerichtsbeschluss oder eine derartige Vereinbarung liegen gegenständlich jedoch nicht vor.Außerdem ist für den Beschwerdeführer auch nichts aus der Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG gewonnen, der zwar eine Ausnahme vorsieht, wenn der minderjährige ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG ableiten kann. Zusätzliche Voraussetzung wäre hier jedoch, dass eine Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger oder ein Gerichtsbeschluss vorliegt, wonach zum Schutz des Kindeswohles sich dieses nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befindet. Ein derartiger Gerichtsbeschluss oder eine derartige Vereinbarung liegen gegenständlich jedoch nicht vor. Nicht zuletzt ist gemäß § 23 Abs. 1 NAG der Fremde zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für den beabsichtigen Zweck benötigen. Das erkennende Gericht hat aus diesen Gründen insbesondere ein Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein sonstiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich, durchgeführt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass in Österreich an weiteren Familienangehörigen nur ein Onkel und ein Cousin seines Vaters leben, wobei nur letzterer österreichischer Staatsangehöriger ist. Unter Zugrundelegung dieser familiären Verhältnisse steht dem Beschwerdeführer zum derzeitigen Zeitpunkt auch somit erkennbar kein anderer Aufenthaltstitel offen, sodass insgesamt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Nicht zuletzt ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG der Fremde zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für den beabsichtigen Zweck benötigen. Das erkennende Gericht hat aus diesen Gründen insbesondere ein Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein sonstiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich, durchgeführt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass in Österreich an weiteren Familienangehörigen nur ein Onkel und ein Cousin seines Vaters leben, wobei nur letzterer österreichischer Staatsangehöriger ist. Unter Zugrundelegung dieser familiären Verhältnisse steht dem Beschwerdeführer zum derzeitigen Zeitpunkt auch somit erkennbar kein anderer Aufenthaltstitel offen, sodass insgesamt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit halber betont, dass unter Zugrundelegung aller familiärer Aspekte, insbesondere dahingehend, dass sich mit Ausnahme seines Vaters, dessen Bruders und dessen Cousins sämtliche nahen Familienangehörige, so insbesondere auch seine Mutter, seine Geschwister und seine Großeltern, zu denen zweifellos der engste Kontakt besteht und mit denen der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, im Kosovo befinden, der Beschwerdeführer auch bislang ausschließlich im Kosovo aufgewachsen ist und noch niemals in Österreich aufhältig war und hier gelebt hat, und mit dem Vater schon seit dessen Berufswechsel nach Österreich im Jahre *** schon rein faktisch nur ein wesentlich geringerer Kontakt bestehen kann, auch eine Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2009, 2008/22/0664, verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2009, 2008/22/0664, verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.877.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.