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{'item': 'LVwG-AV-1137/001-2015'}

Obsah (16)§ 50§ 25a§ 60§ 99§ 28a§ 30a§ 30b§ 13§ 24§ 8§ 4c§ 10§ 36§ 3§ 26§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1137/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, dahingehend ab, dass sie diesen hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F im vollen Umfang bestätigte und aussprach , dass dem Rechtsmittelwerber bis einschließlich *** keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die mit dem Mandatsbescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, wurde ebenfalls bestätigt, wie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen des § 57 Abs. 3 AVG und des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – gestützt.Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, dahingehend ab, dass sie diesen hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F im vollen Umfang bestätigte und aussprach , dass dem Rechtsmittelwerber bis einschließlich *** keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die mit dem Mandatsbescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, wurde ebenfalls bestätigt, wie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 57, Absatz 3, AVG und des Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – gestützt. In der – fristgerecht – gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Zu umseits näher bezeichneter Rechtssache verweist der Beschuldigte auf die Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt ***, ***, ***, und ersucht diese zur Kenntnis zu nehmen. Es wird der bezeichnete Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. 1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Form und Inhalt des Bescheides müssen den Vorschriften, des AVG entsprechen.

§ 60

AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweisbewilligung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweisbewilligung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Es wurde seitens der entscheidenden Behörde zwar rudimentär die Angaben in der Rechtfertigung angeführt, es wurde jedoch letztendlich lediglich auf die Aktenlage verwiesen. Im bekämpften Bescheid ist keine geordnete Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen, wobei auch in keiner Weise abgeleitet werden kann, von welchen konkreten Feststellungen die Entscheidungsbehörde tatsächlich ausgeht. Die Behörde verstößt daher gravierend gegen die durch das AVG monierte Begründungspflicht, wonach die Behörde auf alle vorgebrachten Tatsachen - Rechtsausführung einzugehen hat und im Verweis auf die Aktenlage nicht genügt (vergleiche zB. VwGH 07.07.1980, Zahl 977/98 - VwGA 28.09.1982, Zahl 82/11/00.87 - VwGA 08.05.1984, Zahl 83/07/059). Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hat der bekämpfte Bescheid der Kassation zu verfallen.

  1. Unrichtige rechtliche Beurteilung Da dem Bescheid keine Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen ist, erweist sich auch die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde als haltlos. Die Erstbehörde führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass in dem § 99 Straßenverkehrsordnung monierte Entziehungsdauer, es sich um eine Mindestentziehungszeit handelt und die über die Judikatur der Festsetzung einer längeren Entziehungszeit nicht entgegenstehen würde, da auch im Sinne des § 7 Absatz 4 FSG bzw. § 7 Absatz 5 FSG, das zulässig wäre.Die Erstbehörde führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass in dem Paragraph 99, Straßenverkehrsordnung monierte Entziehungsdauer, es sich um eine Mindestentziehungszeit handelt und die über die Judikatur der Festsetzung einer längeren Entziehungszeit nicht entgegenstehen würde, da auch im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 FSG bzw. Paragraph 7, Absatz 5 FSG, das zulässig wäre. Diesbezüglich wurde seitens der Erstbehörde jedoch in rechts irrigerweise die Ansicht vertreten, dass sämtliche Entziehungen der Lenkerberechtigung berücksichtigt werden müssen, obwohl diese bereits getilgt sind. Selbst wenn im Sinne des § 7 Absatz 5 FSG diese bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, ist jedoch auch im Sinne des Absatz 4 die Tatsache zu berücksichtigen, welche Zeit seit dem verstrichen ist und das Verhalten während dieser Zeit des Beschuldigten, des Beschwerdeführers, sich wohl verhalten hat. Dieses ist auch maßgeblich. Somit sind Entziehurigen der Lenkerberechtigung erst im Jahre *** und *** berücksichtigt worden, obwohl diese bereits getilgt sind.Selbst wenn im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 FSG diese bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, ist jedoch auch im Sinne des Absatz 4 die Tatsache zu berücksichtigen, welche Zeit seit dem verstrichen ist und das Verhalten während dieser Zeit des Beschuldigten, des Beschwerdeführers, sich wohl verhalten hat. Dieses ist auch maßgeblich. Somit sind Entziehurigen der Lenkerberechtigung erst im Jahre *** und *** berücksichtigt worden, obwohl diese bereits getilgt sind. In weiterer Folge ist über einem Zeitraum von mehr als 6 Jahren kein Vorfall eingetreten. Auch für die letzte Entziehung der Lenkerberechtigung mit Bescheid vom *** für eine Dauer von 6 Monaten entzogen. Unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit ist daher eine Entziehung der Lenkerberechtigung in dem Zeitraum von 11 Monaten nicht nachvollziehbar. Aus den dargestellten Gründen stellt der Beschwerdeführer den Antrag das Verwaltungsgericht möge
  2. der Beschwerde gegen den Bescheid (Strafvorgehen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu der Geschäftszahl ***) nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge geben und den bekennten Bescheid aufheben und die Entziehung der Lenkerberechtigung herabzusetzen.
  3. der Beschwerde gegen den Bescheid (Strafvorgehen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu der Geschäftszahl ***) nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge geben und den bekennten Bescheid aufheben und die Entziehung der Lenkerberechtigung herabzusetzen.
  4. den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache in einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück zu verweisen zurück zu verweisen.“ Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis ist dieser angefochtene Verwaltungsakt auf Grund der Beschwerde – der geltend gemachten Beschwerdegründe des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis ist dieser angefochtene Verwaltungsakt auf Grund der Beschwerde – der geltend gemachten Beschwerdegründe des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 7:Paragraph 7 :

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  3. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  4. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
  5. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
  6. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
  7. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung

den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung

den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;

  1. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
  2. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
  3. wegen eines Deliktes

§ 30aAbs.

2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes

§ 30aAbs.

2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

§ 30bAbs.

1 angeordnet worden ist oder

§ 30bAbs.

2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder

Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen. § 24:Paragraph 24 :
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a)Stellt sich im Laufe des

Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen

Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(3a)Stellt sich im Laufe des

Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen

Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5)Die Nachschulungen dürfen nur von

§ 36hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5)Die Nachschulungen dürfen nur von

Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
  4. die Meldepflichten an die Behörde,
  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
  6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
  7. die Kosten der Nachschulung.

(5a)Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(5a)Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des Paragraph 131 a, Absatz 4, KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6)Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings 2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und 3. die Kosten des Verkehrscoachings. § 25:Paragraph 25 :
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass mit auf die Rechtsgrundlage des § 57 Abs. 1 AVG gestütztem Bescheid – Mandatsbescheid – die Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis einschließlich *** entzog und aussprach, dass bis einschließlich diesem Tag keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wie in diesem Zusammenhang die Bezirkshauptmannschaft X als begleitende Maßnahme anordnete, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen hat. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen von § 57 Abs. 1 AVG und § 24 Abs. 1 und 3, wie § 25 Abs. 1 und 3, jeweils FSG, gestützt.Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass mit auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestütztem Bescheid – Mandatsbescheid – die Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis einschließlich *** entzog und aussprach, dass bis einschließlich diesem Tag keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wie in diesem Zusammenhang die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als begleitende Maßnahme anordnete, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen hat. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen von Paragraph 57, Absatz eins, AVG und Paragraph 24, Absatz eins und 3, wie Paragraph 25, Absatz eins und 3, jeweils FSG, gestützt. Begründend ist in dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** einen näher bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geführt habe und die Alkoholisierung auf Grund der positiv verlaufenen Alkomatmessung, die einen Atemluftalkoholwert von 0,48 mg/l ergeben habe, erwiesen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sei die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. Im gegenständlichen Fall liege ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und sei die Schlussfolgerung auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen „Droge Alkohol“ zulässig. Auf Grund des Verhaltens des BF vertrete die Behörde die Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die festgesetzte Entzugsdauer zu entziehen sei, wie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Es sei dabei der Zeitraum berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bzw. seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen sei, wie wegen Gefahr in Verzug die Behörde berechtigt sei, den Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Begründend ist in dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** einen näher bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geführt habe und die Alkoholisierung auf Grund der positiv verlaufenen Alkomatmessung, die einen Atemluftalkoholwert von 0,48 mg/l ergeben habe, erwiesen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sei die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. Im gegenständlichen Fall liege ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und sei die Schlussfolgerung auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen „Droge Alkohol“ zulässig. Auf Grund des Verhaltens des BF vertrete die Behörde die Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die festgesetzte Entzugsdauer zu entziehen sei, wie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Es sei dabei der Zeitraum berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bzw. seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen sei, wie wegen Gefahr in Verzug die Behörde berechtigt sei, den Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. In der – nunmehr – auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der ergangenen Entscheidung ist begründend ausgeführt: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis zum *** entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Mit Schreiben vom *** brachten Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Vorstellung ein, in der Sie im Wesentlichen anführten, es fehle die Begründung der Behörde, warum die Entzugsdauer 11 Monate beträgt, außerdem gäbe es für diese Dauer keine gesetzliche Deckung. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unbescholten ist und durch keine andere Verwaltungsübertretung in den letzten Jahren aufgefallen ist. Der Beschuldigte sei nicht durch riskantes Fahren, erhöhte Geschwindigkeit oder auffällig rücksichtloses Fahren aufgefallen, sondern lediglich alkoholisiert gewesen. Es sei auch nicht die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gestört und kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet gewesen. Es hätte daher die Mindestentzugszeit ausgereicht. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin gaben Sie eine Stellungnahme (am ***) ab und brachten dabei vor, es sei rechtsirrig, dass von der Behörde sämtliche Entziehungen der Lenkerberechtigungen berücksichtigt werden müssen, obwohl diese bereits getilgt seien. Und selbst wenn diese im Rahmen des § 7 Abs. 5 FSG zu berücksichtigen seien, so müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, welche Zeit seit dem Verhalten verstrichen ist und sei das Wohlverhalten des Beschuldigten während dieser Zeit auch maßgeblich. Die Entziehungen aus dem Jahr *** und *** hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.Daraufhin gaben Sie eine Stellungnahme (am ***) ab und brachten dabei vor, es sei rechtsirrig, dass von der Behörde sämtliche Entziehungen der Lenkerberechtigungen berücksichtigt werden müssen, obwohl diese bereits getilgt seien. Und selbst wenn diese im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 5, FSG zu berücksichtigen seien, so müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, welche Zeit seit dem Verhalten verstrichen ist und sei das Wohlverhalten des Beschuldigten während dieser Zeit auch maßgeblich. Die Entziehungen aus dem Jahr *** und *** hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde Folgendes fest: Sie lenkten am *** um 23:03 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, auf der *** in Richtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ihre Alkoholisierung ist auf Grund des positiv verlaufenen Alkotestes mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,48 mg/l ergab, erwiesen. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen.Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen. Zuvor war Ihnen mit Bescheid vom ***, Zl. ***, für drei Monate, mit Bescheid vom ***, Zl. ***, für 7 Monate die Lenkberechtigung entzogen worden, weiters mit Bescheid vom ***, Zl. ***, für 10 Monate und mit Bescheid vom ***, Zl. ***, für 6 Monate. In allen diesen Fällen haben Sie alkoholisiert ein KFZ gelenkt. Der gegenständliche Vorfall ist also bereits das fünfte Alkoholdelikt im Straßenverkehr seit ***. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

§ 3Abs.

1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen (§ 24 Abs. 1 Z 1 FSG).Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs. 1 FSG).sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis Abs 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor. Ihr Verhalten muss als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs. 1 FSG).Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (Paragraph 25, Absatz eins, FSG).

§ 26Abs.

2 Z. 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines KFZ ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen wird. Dem Entzug vom ***, Zl. *** für 6 Monate ging eine Alkoholisierung von 1,64 Promille voraus.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines KFZ ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Dem Entzug vom ***, Zl. *** für 6 Monate ging eine Alkoholisierung von 1,64 Promille voraus. In Ihrem Fall liegt bereits ein wiederholtes Alkoholdelikt (5. Delikt seit ***!) vor. Ihre Wiederholungstat lässt den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit dem im Straßenverkehr extrem gefährlichen Alkohol zu, insbesondere auch deshalb, weil der letzte Entzug erst im November des letzten Jahres erfolgte. Sie beantragten erst am *** die Wiederausfolgung des Führerscheins und wurde Ihnen am selben Tag die Lenkberechtigung auf ein Jahr unter Vorschreibung der Vorlage diverser Befunde und einer neuropsychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme befristet. Nicht einmal einen Monat später lenkten Sie erneut alkoholisiert ein KFZ (gegenständliches Entzugsdelikt). Nicht nur die Häufigkeit der Alkoholdelikte, auch die unmittelbare zeitliche Nähe des letzten alkoholbedingten Entzugs der Lenkberechtigung rechtfertigen im Zuge einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG die Entzugsdauer von 11 Monaten. Von einem Wohlverhalten, wie von Ihnen in der Vorstellung und der Stellungnahme vorgebracht, kann bei der Häufigkeit und zeitlichen Nähe der letzten Alkoholdelikte keine Rede sein.Nicht nur die Häufigkeit der Alkoholdelikte, auch die unmittelbare zeitliche Nähe des letzten alkoholbedingten Entzugs der Lenkberechtigung rechtfertigen im Zuge einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG die Entzugsdauer von 11 Monaten. Von einem Wohlverhalten, wie von Ihnen in der Vorstellung und der Stellungnahme vorgebracht, kann bei der Häufigkeit und zeitlichen Nähe der letzten Alkoholdelikte keine Rede sein. Dass

§ 7Abs.

5 FSG auch getilgte Strafen (jene aus *** und ***) für die Wertung von nicht getilgten Tatsachen (das gegenständliche Delikt) heranzuziehen sind, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.Dass

Paragraph 7, Absatz 5, FSG auch getilgte Strafen (jene aus *** und ***) für die Wertung von nicht getilgten Tatsachen (das gegenständliche Delikt) heranzuziehen sind, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz sieht für die Nichtbeeinträchtigung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. für die (konkrete) Nichtgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer während einer Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand keine Begünstigung in Form einer kürzeren Entziehungsdauer vor. Daher wird spruchgemäß der Bescheid vom ***, Zl. *** vollinhaltlich bestätigt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Nach dem unbedenklichen – und in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebenen Akteninhalt – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am *** – in *** – ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand führte und dabei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,48 mg/l betrug. Zu dieser, als für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen, Tatsache treten nach dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und stichhaltigen Akteninhalt, dies abseits nicht erfolgter Relativierung im Rahmen der Beschwerde, keinerlei Hinwiese für Unrichtigkeiten hervor, die eine Prüfung durch das Gericht aus eigenem Antrieb verlangen würden. Der Behörde ist nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegenzutreten, wenn sie der Entscheidung die Verwirklichung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b StVO zu Grunde legte. Nach dem unbedenklichen – und in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebenen Akteninhalt – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am *** – in *** – ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand führte und dabei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,48 mg/l betrug. Zu dieser, als für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen, Tatsache treten nach dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und stichhaltigen Akteninhalt, dies abseits nicht erfolgter Relativierung im Rahmen der Beschwerde, keinerlei Hinwiese für Unrichtigkeiten hervor, die eine Prüfung durch das Gericht aus eigenem Antrieb verlangen würden. Der Behörde ist nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegenzutreten, wenn sie der Entscheidung die Verwirklichung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu Grunde legte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits auf eine Dauer von sechs Monaten entzogen und ist in diesem Zusammenhang dem Behördenakt auszuleiten, dass für diese Entziehung ebenfalls eine Tatsache iS von § 7 Abs. 2 Z1 FSG, nämlich eine, mit am *** in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis, geahndete Übertretung nach §§ 99 Abs. 1 lit.a iVm 5 Abs. 1 StVO ausschlaggebend war. Wegen der Begehung des Deliktes am *** (§ 99 Abs. 1b StVO 1960) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines solchen

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 kommt, wenn die Beschwerde, dies aus den näher ins Treffen geführten Gründen, ausschließlich gegen die Dauer der bescheidmäßigen Anordnung gerichtet ist, § 26 Abs. 2 Z 3 FSG zur Anwendung zu bringen und ist damit die im Rahmen der gesetzlich verlangten Tatsachenwertung iS von § 7 Abs. 4 FSG bei der zu treffenden Prognoseentscheidung bezüglich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten vordeterminiert. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass mit dieser Mindestentziehungszeit von acht Monaten bereits das Auslangen gefunden hätte werden können, ist zu berücksichtigen, dass der Vorentzug der Lenkberechtigung auf eine Dauer von sechs Monaten beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht die damit verbundene gesetzlich vorgesehene Wirkung erzielte und er seine negative Einstellung im Umgang mit Alkohol in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges beibehielt, sohin, dass er mehr oder weniger unmittelbar nach der am *** erfolgten Wiederausfolgung des Führerscheines (nach einer sechsmonatigen Entziehung der LB) neuerlich eine Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z1 FSG setzte. Der Behörde ist, wenn diesbezüglich in der Beschwerde gerügt, nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Wertung alle einschlägigen Vorverhaltensweisen einbezog, geht es doch nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Maßnahme der allgemeinen Verkehrssicherheit, bei der die bei einer Strafzumessung zu berücksichtigende Tilgung per se keine Rolle spielt. Die Behörde hat sich, vgl. dazu VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0216 u.a., im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, an den „Strafzumessungskriterien des VStG, subsidiär der STPO, zu orientieren“ und ergibt sich aus § 7 Abs. 5 letzter Satz FSG eindeutig, dass nicht nur ungetilgte strafbare Handlungen den Tatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3 FSG zu bilden vermögen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits auf eine Dauer von sechs Monaten entzogen und ist in diesem Zusammenhang dem Behördenakt auszuleiten, dass für diese Entziehung ebenfalls eine Tatsache iS von Paragraph 7, Absatz 2, Z1 FSG, nämlich eine, mit am *** in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis, geahndete Übertretung nach Paragraphen 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 5 Absatz eins, StVO ausschlaggebend war. Wegen der Begehung des Deliktes am *** (Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines solchen

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 kommt, wenn die Beschwerde, dies aus den näher ins Treffen geführten Gründen, ausschließlich gegen die Dauer der bescheidmäßigen Anordnung gerichtet ist, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG zur Anwendung zu bringen und ist damit die im Rahmen der gesetzlich verlangten Tatsachenwertung iS von Paragraph 7, Absatz 4, FSG bei der zu treffenden Prognoseentscheidung bezüglich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten vordeterminiert. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass mit dieser Mindestentziehungszeit von acht Monaten bereits das Auslangen gefunden hätte werden können, ist zu berücksichtigen, dass der Vorentzug der Lenkberechtigung auf eine Dauer von sechs Monaten beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht die damit verbundene gesetzlich vorgesehene Wirkung erzielte und er seine negative Einstellung im Umgang mit Alkohol in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges beibehielt, sohin, dass er mehr oder weniger unmittelbar nach der am *** erfolgten Wiederausfolgung des Führerscheines (nach einer sechsmonatigen Entziehung der LB) neuerlich eine Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Z1 FSG setzte. Der Behörde ist, wenn diesbezüglich in der Beschwerde gerügt, nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Wertung alle einschlägigen Vorverhaltensweisen einbezog, geht es doch nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Maßnahme der allgemeinen Verkehrssicherheit, bei der die bei einer Strafzumessung zu berücksichtigende Tilgung per se keine Rolle spielt. Die Behörde hat sich, vergleiche dazu VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0216 u.a., im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, an den „Strafzumessungskriterien des VStG, subsidiär der STPO, zu orientieren“ und ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz FSG eindeutig, dass nicht nur ungetilgte strafbare Handlungen den Tatbestand im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu bilden vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, dass selbst die Verfügung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten den Bf nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasste, dass, wenn auch in zeitlicher Hinsicht schon länger zurückliegend, Entziehungen der Lenkberechtigung, darunter in der Dauer von 10 Monaten, eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer nicht bewirkten, war der im gegenständlichen Fall von der Behörde getroffenen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, dies unter Einbeziehung der Erwägungen VwGH 2001/11/0298 ( dort drei Jahre nach fünf früheren Entziehungsverfahren, insgesamt fünf Jahre Entziehungszeit in elf Jahren und der Setzung eines neuerlichen Alkoholdelikts knapp vier Monate nach Ende der letzten Entziehung), nicht entgegenzutreten. Wenn im gegenständlichen Fall wegen der zeitlichen Kürze der Rückfälligkeit eine besondere Verwerflichkeit zu erkennen ist, stellt das Gericht weiters fest, dass in Anbetracht obiger Erwägungen die festgesetzte Entziehungsdauer nach den Wertungskriterien korrekt angeordnet wurde und vermochte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeargumentation keine Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen. Die gleichzeitig angeordnete begleitende Maßnahme der Nachschulung ist gesetzlich durch § 24 Abs. 3 FSG gedeckt. 10 Monaten, eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer nicht bewirkten, war der im gegenständlichen Fall von der Behörde getroffenen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, dies unter Einbeziehung der Erwägungen VwGH 2001/11/0298 ( dort drei Jahre nach fünf früheren Entziehungsverfahren, insgesamt fünf Jahre Entziehungszeit in elf Jahren und der Setzung eines neuerlichen Alkoholdelikts knapp vier Monate nach Ende der letzten Entziehung), nicht entgegenzutreten. Wenn im gegenständlichen Fall wegen der zeitlichen Kürze der Rückfälligkeit eine besondere Verwerflichkeit zu erkennen ist, stellt das Gericht weiters fest, dass in Anbetracht obiger Erwägungen die festgesetzte Entziehungsdauer nach den Wertungskriterien korrekt angeordnet wurde und vermochte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeargumentation keine Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen. Die gleichzeitig angeordnete begleitende Maßnahme der Nachschulung ist gesetzlich durch Paragraph 24, Absatz 3, FSG gedeckt. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen Sachverhaltselemente nicht zu hinterfragen waren, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen Sachverhaltselemente nicht zu hinterfragen waren, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1137.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.