GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, dahingehend ab, dass sie diesen hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F im vollen Umfang bestätigte und aussprach , dass dem Rechtsmittelwerber bis einschließlich *** keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die mit dem Mandatsbescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, wurde ebenfalls bestätigt, wie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen des § 57 Abs. 3 AVG und des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – gestützt.Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom ***, ***, dahingehend ab, dass sie diesen hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F im vollen Umfang bestätigte und aussprach , dass dem Rechtsmittelwerber bis einschließlich *** keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die mit dem Mandatsbescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, wurde ebenfalls bestätigt, wie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 57, Absatz 3, AVG und des Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – gestützt. In der – fristgerecht – gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Zu umseits näher bezeichneter Rechtssache verweist der Beschuldigte auf die Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt ***, ***, ***, und ersucht diese zur Kenntnis zu nehmen. Es wird der bezeichnete Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. 1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Form und Inhalt des Bescheides müssen den Vorschriften, des AVG entsprechen.
AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweisbewilligung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweisbewilligung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Es wurde seitens der entscheidenden Behörde zwar rudimentär die Angaben in der Rechtfertigung angeführt, es wurde jedoch letztendlich lediglich auf die Aktenlage verwiesen. Im bekämpften Bescheid ist keine geordnete Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen, wobei auch in keiner Weise abgeleitet werden kann, von welchen konkreten Feststellungen die Entscheidungsbehörde tatsächlich ausgeht. Die Behörde verstößt daher gravierend gegen die durch das AVG monierte Begründungspflicht, wonach die Behörde auf alle vorgebrachten Tatsachen - Rechtsausführung einzugehen hat und im Verweis auf die Aktenlage nicht genügt (vergleiche zB. VwGH 07.07.1980, Zahl 977/98 - VwGA 28.09.1982, Zahl 82/11/00.87 - VwGA 08.05.1984, Zahl 83/07/059). Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hat der bekämpfte Bescheid der Kassation zu verfallen.
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist oder
2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen (§ 24 Abs. 1 Z 1 FSG).Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor. Ihr Verhalten muss als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs. 1 FSG).Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (Paragraph 25, Absatz eins, FSG).
2 Z. 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines KFZ ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen wird. Dem Entzug vom ***, Zl. *** für 6 Monate ging eine Alkoholisierung von 1,64 Promille voraus.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines KFZ ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Dem Entzug vom ***, Zl. *** für 6 Monate ging eine Alkoholisierung von 1,64 Promille voraus. In Ihrem Fall liegt bereits ein wiederholtes Alkoholdelikt (5. Delikt seit ***!) vor. Ihre Wiederholungstat lässt den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit dem im Straßenverkehr extrem gefährlichen Alkohol zu, insbesondere auch deshalb, weil der letzte Entzug erst im November des letzten Jahres erfolgte. Sie beantragten erst am *** die Wiederausfolgung des Führerscheins und wurde Ihnen am selben Tag die Lenkberechtigung auf ein Jahr unter Vorschreibung der Vorlage diverser Befunde und einer neuropsychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme befristet. Nicht einmal einen Monat später lenkten Sie erneut alkoholisiert ein KFZ (gegenständliches Entzugsdelikt). Nicht nur die Häufigkeit der Alkoholdelikte, auch die unmittelbare zeitliche Nähe des letzten alkoholbedingten Entzugs der Lenkberechtigung rechtfertigen im Zuge einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG die Entzugsdauer von 11 Monaten. Von einem Wohlverhalten, wie von Ihnen in der Vorstellung und der Stellungnahme vorgebracht, kann bei der Häufigkeit und zeitlichen Nähe der letzten Alkoholdelikte keine Rede sein.Nicht nur die Häufigkeit der Alkoholdelikte, auch die unmittelbare zeitliche Nähe des letzten alkoholbedingten Entzugs der Lenkberechtigung rechtfertigen im Zuge einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG die Entzugsdauer von 11 Monaten. Von einem Wohlverhalten, wie von Ihnen in der Vorstellung und der Stellungnahme vorgebracht, kann bei der Häufigkeit und zeitlichen Nähe der letzten Alkoholdelikte keine Rede sein. Dass
5 FSG auch getilgte Strafen (jene aus *** und ***) für die Wertung von nicht getilgten Tatsachen (das gegenständliche Delikt) heranzuziehen sind, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.Dass
Paragraph 7, Absatz 5, FSG auch getilgte Strafen (jene aus *** und ***) für die Wertung von nicht getilgten Tatsachen (das gegenständliche Delikt) heranzuziehen sind, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz sieht für die Nichtbeeinträchtigung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. für die (konkrete) Nichtgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer während einer Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand keine Begünstigung in Form einer kürzeren Entziehungsdauer vor. Daher wird spruchgemäß der Bescheid vom ***, Zl. *** vollinhaltlich bestätigt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Nach dem unbedenklichen – und in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebenen Akteninhalt – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am *** – in *** – ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand führte und dabei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,48 mg/l betrug. Zu dieser, als für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen, Tatsache treten nach dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und stichhaltigen Akteninhalt, dies abseits nicht erfolgter Relativierung im Rahmen der Beschwerde, keinerlei Hinwiese für Unrichtigkeiten hervor, die eine Prüfung durch das Gericht aus eigenem Antrieb verlangen würden. Der Behörde ist nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegenzutreten, wenn sie der Entscheidung die Verwirklichung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b StVO zu Grunde legte. Nach dem unbedenklichen – und in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebenen Akteninhalt – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am *** – in *** – ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand führte und dabei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,48 mg/l betrug. Zu dieser, als für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen, Tatsache treten nach dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und stichhaltigen Akteninhalt, dies abseits nicht erfolgter Relativierung im Rahmen der Beschwerde, keinerlei Hinwiese für Unrichtigkeiten hervor, die eine Prüfung durch das Gericht aus eigenem Antrieb verlangen würden. Der Behörde ist nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegenzutreten, wenn sie der Entscheidung die Verwirklichung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu Grunde legte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits auf eine Dauer von sechs Monaten entzogen und ist in diesem Zusammenhang dem Behördenakt auszuleiten, dass für diese Entziehung ebenfalls eine Tatsache iS von § 7 Abs. 2 Z1 FSG, nämlich eine, mit am *** in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis, geahndete Übertretung nach §§ 99 Abs. 1 lit.a iVm 5 Abs. 1 StVO ausschlaggebend war. Wegen der Begehung des Deliktes am *** (§ 99 Abs. 1b StVO 1960) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines solchen
VO 1960 kommt, wenn die Beschwerde, dies aus den näher ins Treffen geführten Gründen, ausschließlich gegen die Dauer der bescheidmäßigen Anordnung gerichtet ist, § 26 Abs. 2 Z 3 FSG zur Anwendung zu bringen und ist damit die im Rahmen der gesetzlich verlangten Tatsachenwertung iS von § 7 Abs. 4 FSG bei der zu treffenden Prognoseentscheidung bezüglich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten vordeterminiert. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass mit dieser Mindestentziehungszeit von acht Monaten bereits das Auslangen gefunden hätte werden können, ist zu berücksichtigen, dass der Vorentzug der Lenkberechtigung auf eine Dauer von sechs Monaten beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht die damit verbundene gesetzlich vorgesehene Wirkung erzielte und er seine negative Einstellung im Umgang mit Alkohol in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges beibehielt, sohin, dass er mehr oder weniger unmittelbar nach der am *** erfolgten Wiederausfolgung des Führerscheines (nach einer sechsmonatigen Entziehung der LB) neuerlich eine Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z1 FSG setzte. Der Behörde ist, wenn diesbezüglich in der Beschwerde gerügt, nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Wertung alle einschlägigen Vorverhaltensweisen einbezog, geht es doch nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Maßnahme der allgemeinen Verkehrssicherheit, bei der die bei einer Strafzumessung zu berücksichtigende Tilgung per se keine Rolle spielt. Die Behörde hat sich, vgl. dazu VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0216 u.a., im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, an den „Strafzumessungskriterien des VStG, subsidiär der STPO, zu orientieren“ und ergibt sich aus § 7 Abs. 5 letzter Satz FSG eindeutig, dass nicht nur ungetilgte strafbare Handlungen den Tatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3 FSG zu bilden vermögen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits auf eine Dauer von sechs Monaten entzogen und ist in diesem Zusammenhang dem Behördenakt auszuleiten, dass für diese Entziehung ebenfalls eine Tatsache iS von Paragraph 7, Absatz 2, Z1 FSG, nämlich eine, mit am *** in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis, geahndete Übertretung nach Paragraphen 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 5 Absatz eins, StVO ausschlaggebend war. Wegen der Begehung des Deliktes am *** (Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines solchen
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 kommt, wenn die Beschwerde, dies aus den näher ins Treffen geführten Gründen, ausschließlich gegen die Dauer der bescheidmäßigen Anordnung gerichtet ist, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG zur Anwendung zu bringen und ist damit die im Rahmen der gesetzlich verlangten Tatsachenwertung iS von Paragraph 7, Absatz 4, FSG bei der zu treffenden Prognoseentscheidung bezüglich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten vordeterminiert. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass mit dieser Mindestentziehungszeit von acht Monaten bereits das Auslangen gefunden hätte werden können, ist zu berücksichtigen, dass der Vorentzug der Lenkberechtigung auf eine Dauer von sechs Monaten beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht die damit verbundene gesetzlich vorgesehene Wirkung erzielte und er seine negative Einstellung im Umgang mit Alkohol in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges beibehielt, sohin, dass er mehr oder weniger unmittelbar nach der am *** erfolgten Wiederausfolgung des Führerscheines (nach einer sechsmonatigen Entziehung der LB) neuerlich eine Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Z1 FSG setzte. Der Behörde ist, wenn diesbezüglich in der Beschwerde gerügt, nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Wertung alle einschlägigen Vorverhaltensweisen einbezog, geht es doch nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Maßnahme der allgemeinen Verkehrssicherheit, bei der die bei einer Strafzumessung zu berücksichtigende Tilgung per se keine Rolle spielt. Die Behörde hat sich, vergleiche dazu VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0216 u.a., im Rahmen der bei der Festsetzung der Entziehungsdauer anzustellenden Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, an den „Strafzumessungskriterien des VStG, subsidiär der STPO, zu orientieren“ und ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz FSG eindeutig, dass nicht nur ungetilgte strafbare Handlungen den Tatbestand im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu bilden vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, dass selbst die Verfügung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten den Bf nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasste, dass, wenn auch in zeitlicher Hinsicht schon länger zurückliegend, Entziehungen der Lenkberechtigung, darunter in der Dauer von 10 Monaten, eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer nicht bewirkten, war der im gegenständlichen Fall von der Behörde getroffenen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, dies unter Einbeziehung der Erwägungen VwGH 2001/11/0298 ( dort drei Jahre nach fünf früheren Entziehungsverfahren, insgesamt fünf Jahre Entziehungszeit in elf Jahren und der Setzung eines neuerlichen Alkoholdelikts knapp vier Monate nach Ende der letzten Entziehung), nicht entgegenzutreten. Wenn im gegenständlichen Fall wegen der zeitlichen Kürze der Rückfälligkeit eine besondere Verwerflichkeit zu erkennen ist, stellt das Gericht weiters fest, dass in Anbetracht obiger Erwägungen die festgesetzte Entziehungsdauer nach den Wertungskriterien korrekt angeordnet wurde und vermochte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeargumentation keine Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen. Die gleichzeitig angeordnete begleitende Maßnahme der Nachschulung ist gesetzlich durch § 24 Abs. 3 FSG gedeckt. 10 Monaten, eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer nicht bewirkten, war der im gegenständlichen Fall von der Behörde getroffenen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, dies unter Einbeziehung der Erwägungen VwGH 2001/11/0298 ( dort drei Jahre nach fünf früheren Entziehungsverfahren, insgesamt fünf Jahre Entziehungszeit in elf Jahren und der Setzung eines neuerlichen Alkoholdelikts knapp vier Monate nach Ende der letzten Entziehung), nicht entgegenzutreten. Wenn im gegenständlichen Fall wegen der zeitlichen Kürze der Rückfälligkeit eine besondere Verwerflichkeit zu erkennen ist, stellt das Gericht weiters fest, dass in Anbetracht obiger Erwägungen die festgesetzte Entziehungsdauer nach den Wertungskriterien korrekt angeordnet wurde und vermochte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeargumentation keine Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen. Die gleichzeitig angeordnete begleitende Maßnahme der Nachschulung ist gesetzlich durch Paragraph 24, Absatz 3, FSG gedeckt. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen Sachverhaltselemente nicht zu hinterfragen waren, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG entfallen. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen Sachverhaltselemente nicht zu hinterfragen waren, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1137.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.