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{'item': 'LVwG-AV-1201/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1201/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages um naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages um naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Grundstücke Nr. ***, KG ***, und Nrn. *** und ***, beide KG ***, stehen nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei; Eigentümer dieser Grundstücke ist Herr ***. Mit Schreiben vom ***, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, beantragte die beschwerdeführende Partei die naturschutzbehördliche Genehmigung für den Schotterabbau der Abbaufläche „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***. Am Ende dieses Schreibens findet sich Folgendes: „Als grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** in der Katastralgemeinde *** (***) und *** und *** in der Katastralgemeinde *** (***) erkläre ich mich * (Geb. ***) mit dem naturschutzbehördlichen Ansuchen, wie oben ausgeführt, einverstanden.“ Eine Unterschrift des Grundeigentümers *** findet sich auf diesem Schreiben nicht, vielmehr ist die für die Unterschrift vorgesehene Stelle leer geblieben. Überdies ist dem Antrag ein handschriftliches Schreiben folgenden Inhalts beigefügt: „Aktenvermerk wurde am *** 1830 Uhr in ***, ***-Tankstelle besprochen und Hr. *** überreicht! [Unterschrift des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei] Laut *** kann nichts mehr unterschreiben!“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Zustimmung des Grundeigentümers bis spätestens *** beizubringen, andernfalls der Antrag abzuweisen sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die Zustimmung des Grundeigentümers bis spätestens *** beizubringen, andernfalls der Antrag abzuweisen sei. Mit Schriftsatz der nunmehr anwaltlich vertretenen, beschwerdeführenden Partei vom *** wurde ein als „Abbauvertrag“ bezeichneter Pachtvertrag vom *** vorgelegt, welcher zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Grundeigentümer der oben bezeichneten Grundstücke abgeschlossen wurde. In diesem Schriftsatz wurde vorgetragen, dass die „Bewirtschaftung und Übertragung der bestehenden Genehmigung“ an die beschwerdeführende Partei vereinbart worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei daher „im Rahmen der vereinbarten Geschäftstätigkeit“ berechtigt, die erforderlichen Anträge zur Aufrechterhaltung der Abbaugenehmigung sowie Ausweitung auf die Pachtfläche im gesetzlichen Umfang vorzunehmen. Es sei in diesem Vertrag lediglich als salvatorische Klausel vereinbart worden, dass sich der Grundeigentümer verpflichte, die erforderlichen Unterschriften zu leisten. Infolge der Übertragung des Abbaurechtes sei jedoch eine weitere Unterfertigung durch den Grundeigentümer nicht erforderlich. Der Grundeigentümer versuche auch die Fortführung des Betriebes dadurch zu gefährden, dass er jedwede weitere Unterschriftsleistung verweigere, da er mit der bisherigen Pachtentgeltgestaltung nunmehr nicht das wirtschaftliche Auslangen finde. Mit Schriftsatz vom *** teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde durch ihren berufsmäßigen Parteienvertreter mit, dass „wiederholt mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Grundeigentümers […] Rücksprache gehalten wurde und nunmehr offensichtlich erkannt wurde, dass gerade die Unterfertigung dieser Anträge auf Erteilung der Rodungsgenehmigung sowie der naturschutzbehördlichen Genehmigung auch im Sinne des Grundeigentümers gelegen ist.“ Der rechtsfreundliche Vertreter des Grundeigentümers sei bemüht, mit diesem die Situation abzuklären, sodass „dieser allenfalls bei der Behörde die Anträge unterfertigen kann.“ Es werde daher um Verlängerung der entsprechenden Frist zur Unterfertigung auf den *** ersucht. Mit Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei vom *** wurde die Frist zur Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers bis spätestens *** verlängert und unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass der Antrag bei Nichteinhaltung dieser Frist zurückgewiesen werden müsse.Mit Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei vom *** wurde die Frist zur Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers bis spätestens *** verlängert und unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf hingewiesen, dass der Antrag bei Nichteinhaltung dieser Frist zurückgewiesen werden müsse. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts der beschwerdeführenden Partei vom *** wurde darauf verwiesen, dass bereits durch Vorlage des Abbauvertrages die Zustimmung des Grundeigentümers nachgewiesen worden und eine gesonderte Zustimmung des Grundeigentümers somit nicht mehr erforderlich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom *** gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom *** gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz zurückgewiesen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die schon während des Verfahrens vor der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung wiederholt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers bereits durch die Vorlage des Abbauvertrages glaubhaft gemacht worden sei. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei damit abgegeben worden und handle es sich dabei nicht um eine Vereinbarung eine zukünftige Willenserklärung abzugeben.
  5. Rechtslage: Gemäß § 31 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0, sind Anträge nach diesem Gesetz schriftlich einzubringen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500, -0, sind Anträge nach diesem Gesetz schriftlich einzubringen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  6. Erwägungen: 4.
  7. In der Sache: 4.1.
  8. § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 meint mit „Zustimmung des Eigentümers“ eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen. Das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dient dabei dem verwaltungsökonomischen Ziel, naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose – weil nicht realisierbare – Bewilligungen erteilt werden (vgl. zum Ganzen VwGH vom
  9. Oktober 2010, 2008/10/0170, zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit Hinweis auf das zu § 48 Abs. 1 lit. h des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ergangene Erkenntnis vom
  10. Oktober 2007, 2004/10/0183, und ebenfalls in einem solchen Zusammenhang das zu § 9 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes ergangene Erkenntnis vom
  11. Juli 1992, Zl. 92/10/0040).4.1.
  12. Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 meint mit „Zustimmung des Eigentümers“ eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen. Das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dient dabei dem verwaltungsökonomischen Ziel, naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose – weil nicht realisierbare – Bewilligungen erteilt werden vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  13. Oktober 2010, 2008/10/0170, zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit Hinweis auf das zu Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ergangene Erkenntnis vom
  14. Oktober 2007, 2004/10/0183, und ebenfalls in einem solchen Zusammenhang das zu Paragraph 9, Absatz eins, des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes ergangene Erkenntnis vom
  15. Juli 1992, Zl. 92/10/0040). Es ist seitens des Antragstellers die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers – unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung – auch wieder widerrufen werden. Es ist dabei nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. einen vergleichbaren Sachverhalt und die gleichgelagerte Rechtslage nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz betreffend VwGH vom
  16. September 1999, 96/10/0100, mwN).Es ist seitens des Antragstellers die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers – unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung – auch wieder widerrufen werden. Es ist dabei nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht vergleiche einen vergleichbaren Sachverhalt und die gleichgelagerte Rechtslage nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz betreffend VwGH vom
  17. September 1999, 96/10/0100, mwN). Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. VwGH vom
  18. Oktober 2007, 2004/10/0183, mwN).Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat vergleiche VwGH vom
  19. Oktober 2007, 2004/10/0183, mwN). Dass die (explizite) Zustimmung des Grundeigentümers vorhanden gewesen sei, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus den Verwaltungsakten. Im Gegenteil deutet sowohl der, dem Antrag beiliegende Aktenvermerk wie auch das sonstige Vorbringen der beschwerdeführenden Partei darauf hin, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers gerade nicht vorliegt. Der vorgelegte Abbauvertrag kann diese Zustimmung – wie dargestellt ungeachtet einer daraus allenfalls ableitbaren zivilrechtlichen Haftung des Grundeigentümers – nicht substituieren. 4.1.
  20. Die Zustimmung des Grundeigentümers konnte auch nicht deshalb entfallen, weil aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (vgl. diesbezüglich den mit der Wendung „es sei denn“ einleitenden Satzteil des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000). 4.1.
  21. Die Zustimmung des Grundeigentümers konnte auch nicht deshalb entfallen, weil aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist vergleiche diesbezüglich den mit der Wendung „es sei denn“ einleitenden Satzteil des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz NÖ NSchG 2000). Derartige gesetzliche Regelungen bestehen nicht und bietet insbesondere auch das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG), im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage für die Möglichkeit einer Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten: Zwar sieht § 149 Abs. 1 bis 7 MinroG die Möglichkeit des Ansuchens um eine zwangsweise Grundüberlassung vor; allerdings gelten diese Absätze gemäß § 149 Abs. 8 MinroG nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Der gegenständlich geplante Abbau von Schotter stellt einen solchen Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes dar (vgl. §§ 3 bis 5 MinroG; zur Anordnung des § 149 MinroG siehe VwGH vom
  22. Oktober 2010, 2008/10/0170; zur Einordnung von Schotter als grundeigenem mineralischen Rohstoff vgl. VwGH vom
  23. August 2003, 2001/04/0247).Derartige gesetzliche Regelungen bestehen nicht und bietet insbesondere auch das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (MinroG), im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage für die Möglichkeit einer Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten: Zwar sieht Paragraph 149, Absatz eins bis 7 MinroG die Möglichkeit des Ansuchens um eine zwangsweise Grundüberlassung vor; allerdings gelten diese Absätze gemäß Paragraph 149, Absatz 8, MinroG nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Der gegenständlich geplante Abbau von Schotter stellt einen solchen Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes dar vergleiche Paragraphen 3 bis 5 MinroG; zur Anordnung des Paragraph 149, MinroG siehe VwGH vom
  24. Oktober 2010, 2008/10/0170; zur Einordnung von Schotter als grundeigenem mineralischen Rohstoff vergleiche VwGH vom
  25. August 2003, 2001/04/0247). 4.1.
  26. Da die beschwerdeführende Partei trotz dahingehendem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers bis dato nicht glaubhaft machen konnte, begegnet die ausgesprochene Zurückweisung des Antrages vom *** keinen Bedenken. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
  27. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ungeachtet dessen, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, ist aufgrund der zitierten, vergleichbare gesetzliche Bestimmungen betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ungeachtet dessen, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, ist aufgrund der zitierten, vergleichbare gesetzliche Bestimmungen betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1201.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.