1 FSG), gerechnet ab rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft X, Kraftfahrbehörde, abzugeben. Zugleich wurde im Spruchpunkt
Paragraph 37, Absatz eins, FSG), gerechnet ab rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Kraftfahrbehörde, abzugeben. Zugleich wurde im Spruchpunkt ,
1 FSG), gerechnet ab rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft X, Kraftfahrbehörde, abzuliefern. Zugleich wurde im Spruchpunkt
Paragraph 37, Absatz eins, FSG), gerechnet ab rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Kraftfahrbehörde, abzuliefern. Zugleich wurde im Spruchpunkt ,
2 AVG vorgesehene Rechtsmittel der Vorstellung hingewiesen.Unter Hinweis auf Paragraph 57, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde die aufschiebende Wirkung durch besagten Bescheid aberkannt und wurde der Beschwerdeführer auf das
Paragraph 57, Absatz 2, AVG vorgesehene Rechtsmittel der Vorstellung hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung lautete auszugsweise wie folgt: Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Die Vorstellung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft X einzubringen.Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Die Vorstellung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzubringen. Die Vorstellung kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit jeder Übermittlung verbundenen Risiken trägt der Absender (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Der Vorstellung kommt
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.Der Vorstellung kommt
Paragraph 57, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. … Die bescheiderlassende Behörde verfügte die eigenhändige Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer unter der Adresse ***, ***. Ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, am ** scheiterte und wurde das Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft X mit dem Hinweis „Verzogen“ auf dem Rückschein retourniert, wo es am *** einlangte.Ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, am ** scheiterte und wurde das Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem Hinweis „Verzogen“ auf dem Rückschein retourniert, wo es am *** einlangte. Die Bezirkshauptmannschaft X verfügte sodann am *** die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung durch die Polizeiinspektion ***.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verfügte sodann am *** die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung durch die Polizeiinspektion ***. Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer am *** durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt und bestätigte der Beschwerdeführer dies durch Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer am *** durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt und bestätigte der Beschwerdeführer dies durch Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Am *** wurde der Beschwerdeführer in das Landeskrankenhaus *** eingeliefert. Vom *** bis *** befand er sich dort in stationärer Behandlung. Am *** langte folgendes E-Mail des Beschwerdeführers um 12:43 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft X, BH X Verkehr, ein.Am *** langte folgendes E-Mail des Beschwerdeführers um 12:43 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, BH römisch zehn Verkehr, ein. „Betreff: BESCHEID, ***, zugestellt am *** Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beziehe mich auf das o.a. Bescheid, welcher mir am ***, um ca. 18:00 Uhr von der Polizei persönlich zugestellt wurde. Ich möchte gleich eingangs erwähnen, dass ich die darin angeführten Anschuldigungen vehement bestreite. Die Gründe für die bis dahin nicht mögliche Zustellbarkeit, möchte ich im Folgenden kurz ausführen: 1) Von meiner damaligen Postadresse, ***, bei Fam. ***, wurde ich am *** widerrechtlich delogiert. 2) Später bemerkte ich, dass die Vermieter meinen Postkasten gewaltsam entfernt hatten. 3) Daraufhin meldete ich mich umgehend am Meldeamt der Gemeinde ***, an meiner Grundstücksadresse, ***, wo ich auch einen Postkasten anbrachte. 4) Ab dem Zeitpunkt der Delogierung musste ich in verschiedenen Pensionen wohnen, auch in dieser Zeit wurde mir keine Post zugestellt. 5) Eine Postbeamtin, die ich einmal antraf meinte: "Herr *** hat gesagt, wir sollen Ihre Post in *** (oder war es eine ähnliche Hausnummer?) abgeben. 6) Ich habe diese Adresse aufgesucht, und die Besitzerin (oder Mieterin) sagte, dass für mich keine Post abgegeben worden wäre. 7) Als es dann in der gesamten Region rund um ***, wegen Ausbuchung der Fremdenzimmer (b.z.w. wegen widerlicher Verleumdungen, die von *** bis *** verbreitet wurden!), keine Möglichkeit mehr gab, eine Unterkunft zu finden, verreiste ich notgedrungen ins benachbarte Ausland. 8) Ab *** – *** war ich mit dem PKW in Italien, wo ich insgesamt fast 3.000 km unfallfrei fuhr! (das nur als Anmerkung zum Thema, ob ich trotz Stützkrücken ein KFZ lenken kann!). 9) Am ***, um ca. 17:00 Uhr rief ich am Polizeiposten *** an, um Einlass in die Wohnung in *** zu erhalten. Der Beamte, der mir seinen Namen, trotz meiner Nachfrage, nicht nannte, versprach um ca. 18:00 Uhr zur KFZ-Werkstätte *** in *** zu kommen, um mir in der Folge Zutritt zu dieser Wohnung zu verschaffen, in der seit meiner unberechtigten und gewaltsamen Delogierung meine gesamten Habseligkeiten versperrt sind. Er kam nachweislich bis 20:00 Uhr nicht! 10) Anstelle des Beamten, der mir den Zutritt zur Wohnung verschaffen wollte, kamen am *** schon vor 18:00 Uhr zwei Beamte in einem Einsatzfahrzeug zur KFZ-Werkstätte *** (Zeuge: u.a.: ***) und stellten mir o.a. Schriftstück persönlich zu. Da die Beamten ihre Namen nicht sagen wollten, kann ich nur berichten, dass das Einsatzfahrzeug das behördliche Kennzeichen "***" hatte, und einer der beiden ca. 50 – 55 Jahre, ca. 1,70 – 1,75 cm groß, mit schütterem Haar und Brille mit brauner Fassung....... Aber die Namen der Beamten zu erfahren, wurde mir verweigert! Auch eine Dienstnummer wurde mir nicht genannt! 11) Bis ***, hielt ich mich an meinem Grundstück *** auf, wo ich mangels Unterkunft und Lenkerberechtigung, unter einer Plane, ohne Strom und Wasser "wohnte". Bis dahin war (trotz Nachsendeauftrag) keine Post in meinem Briefkasten. 12) Schon am ***, ca. 08:00 Uhr recherchierte ich bei der Post in ***, die mich an eine "Service Hotline der Post" verwies. Ich rief umgehend bei der "Hot Line" an, und man versprach mir abzuklären, wo meine Post (seit mehr als 5 Wochen!) lagert! Bis *** erhielt ich keinen Anruf, und weiß daher bis heute nicht, wo meine Post hinkommt! Sehr geehrte Damen und Herren, Des Weiteren möchte ich Sie informieren, dass ich am ***, mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht wurde, wo ich noch immer stationär aufgenommen bin. Ich bin leider, aus gesundheitlichen Gründen, bis auf weiteres nicht in der Lage zu Ihrer Aufforderung Stellung zu nehmen, auch weil ich nicht in der Lage bin, einen Rechtsvertreter aufzusuchen, um mich wegen dieser unberechtigten Anschuldigungen beraten zu lassen. Ich war auch aufgrund der o.a. Tatsachen nicht in der Lage, meinen Führerschein bei der BH X abzuliefern. Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang auch, warum mir die beiden Beamten (siehe Pkt. 10), nicht auch gleich meine Lenkerberechtigung entzogen haben, und mich damit im Glauben ließen, ich wäre zumindest noch für drei Tage berechtigt ein KFZ zu lenken. Dass die Lenkerberechtigung bereits mit der erfolgten Zustellung nicht mehr gültig ist, erfuhr ich erst durch ein Telefonat mit der Verkehrsreferentin der BH X. Ab Kenntnis der de jure bereits erfolgten „Entziehung" einer Lenkerberechtigung, bin ich nicht mehr mit meinem KFZ gefahren!Ich war auch aufgrund der o.a. Tatsachen nicht in der Lage, meinen Führerschein bei der BH römisch zehn abzuliefern. Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang auch, warum mir die beiden Beamten (siehe Pkt. 10), nicht auch gleich meine Lenkerberechtigung entzogen haben, und mich damit im Glauben ließen, ich wäre zumindest noch für drei Tage berechtigt ein KFZ zu lenken. Dass die Lenkerberechtigung bereits mit der erfolgten Zustellung nicht mehr gültig ist, erfuhr ich erst durch ein Telefonat mit der Verkehrsreferentin der BH römisch zehn. Ab Kenntnis der de jure bereits erfolgten „Entziehung" einer Lenkerberechtigung, bin ich nicht mehr mit meinem KFZ gefahren! Daher hatte ich weder die Möglichkeit, meinen Führerschein nach *** zu bringen, noch in absehbarer Zeit, den Amtsarzt aufzusuchen, außerdem wurde ich, wie oben dargestellt, bereits am *** von der Rettung ins Krankenhaus gebracht, wo ich b.a.w. auch bleiben muss! Ich hatte auch keine Möglichkeit, mir meine Habseligkeiten aus der "Delogierungswohnung" zu beschaffen (siehe Pkt. 9). Ich hoffe, damit ausreichend begründet zu haben, dass ich zu Ihrer o.a. Aufforderung zur Rechtfertigung, leider bisher mangels Internetanbindung auf meinem Grundstück, etc. etc., nicht Stellung beziehen konnte, und vor Konsultierung eines Rechtsvertreters und Entlassung aus dem Krankenhaus auch nicht kann! Ich ersuche um zustimmende Kenntnisnahme, um Bestätigung des Erhalts dieses e-Mails, und um ausdrückliche Bestätigung, dass weitere Schritte betreffend o.a. causa SISTIERT werden, bis mein Gesundheitszustand soweit wieder hergestellt ist, dass ich darauf entsprechen antworten, bzw. vorsprechen kann. PS: Dieses Schreiben ergeht gleichzeitig an meinen Rechtsanwalt.“ Dieses E-Mail wurde durch die Bezirkshauptmannschaft X zum Akt *** genommen, eine inhaltliche Auseinandersetzung durch die Behörde erfolgte nicht.Dieses E-Mail wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zum Akt *** genommen, eine inhaltliche Auseinandersetzung durch die Behörde erfolgte nicht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, entsprechenden Zustandes – nämlich die Ablieferung des Führerscheines an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, entsprechenden Zustandes – nämlich die Ablieferung des Führerscheines an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Die Rechtsmittelbelehrung lautete auszugsweise wie folgt: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft X einzubringen.Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu erhalten. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). … Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt und der Führerschein zugleich abgenommen. Der Beschwerdeführer bestätigte die Zustellung durch Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Am *** langte folgendes E-Mail des Beschwerdeführers um 07:19 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft X, BH X Verkehr, ein.Am *** langte folgendes E-Mail des Beschwerdeführers um 07:19 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, BH römisch zehn Verkehr, ein. Betreff: Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend 1) ***, 2) ***, 3) *** Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beziehe mich auf die o.a Bescheide und Aufforderung zur Rechtfertigung, und möchte eingangs anmerken, dass ich bereits mit E-Mail vom *** aus gesundheitlichen Gründen um Fristerstreckung ersucht habe, dieses E-Mail füge ich im Anhang bei. Ich möchte auch betonen, dass mir sämtliche Schriftstücke von der Exekutive, mit großer Verspätung, zugestellt wurden, da von den Vermietern, an meiner Meldeadresse der Briefkasten gewaltsam entfernt worden war. Ad 1) Bescheide *** und *** Nach meinem o.a. fristgerechten Antrag auf Fristerstreckung, möchte ich nun zu dem Bescheid wie folgt Stellung nehmen, bzw. "Vorstellung" (Einspruch) erheben: 1) Gegen die Vorwürfe der Lenkung eines KFZ in alkoholisiertem Zustand gebe ich an, dass ich NICHT ALKOHOLISIERT war, als ich das Fahrzeug lenkte. Auch hat es diesbezüglich keine Amtshandlung gegeben. Ich wurde (zugegebener Weise alkoholisiert) von der Polizei (dies gröbstens und wider jede Verhältnismäßigkeit) vorläufig festgenommen, was wiederum mit dem vorgeworfenen Delikt des alkoholisierten Lenkens eines KFZ in keinem Zusammenhang steht! Siehe dazu die Details meiner Stellungnahme zu Anzeige ***. 2) Die Rückrechnung des angeblichen Alkoholgehalts ist ebenso falsch (siehe Stellungnahme zu Anzeige ***. 3) Der Vorwurf, ich wäre aufgrund meines körperlichen Gebrechens (Krücken) nicht in der Lage eine KFZ zu lenken: dies ist zum einen diskriminierend, und zum zweiten nicht wahr. Ich war bis zum Tag der Zustellung dieses fragwürdigen Bescheids, und dies seit ich mit Krücken gehen muss, nachweislich mehr als 30.000 km und dies UNFALLFREI mit meinem KFZ unterwegs. 4) Darüber hinaus entzog mir dieser (ungerechtfertigte) Bescheid jede Möglichkelt der Mobilität, siehe in meinem Behindertenausweis die "Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln", was für mich, seit dem ungerechtfertigten Entzug der Lenkerberechtigung extrem hohe Reisekosten verursacht! Ad 2) ***: Ich berufe gegen die genannten Vorwürfe. Die Anschuldigungen bestreite ich vehement. (siehe meine Ausführliche Begründung im Anhang) Daher berufe ich gegen diese Bescheide, sowie gegen die Anzeige ***, und zwar in allen angeführten Punkten! Ich berufe schon jetzt, insbesondere gegen jede mir in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Geldstrafe, und gegen die Auflage, eines Verkehrs-Coachings! Sollten mir auch Kosten für die Einreichung dieser Berufungen entstehen, werde ich auch diese anfechten. Ich ersuche um Erhaltsbestätigung dieser Nachricht und verbleibe mit freundlichen Grüßen ***“ Beiliegend übersandte der Beschwerdeführer das bereits zuvor wiedergegebene E-Mail vom *** sowie ein weiteres Schreiben, welches er mit dem „Betreff: Anzeige, ***“ bezeichnete. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer darin aus wie folgt: „Ich beziehe mich auf o.a. Anzeige und nehme zu den Vorwürfen wie folgt Stellung: (Die Gründe für die bis dahin nicht mögliche Zustellbarkeit und Rechtfertigung meinerseits, habe ich schon mit Mail vom *** ausgeführt) 1) „Ich hätte den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt": Ich habe meinen PKW NICHT IN EINEM DURCH ALKOHOL BEEINTRÄCHTIGTEN ZUSTAND GELENKT! Ich reiste mit dem Fahrzeug nach ***, um ein Zimmer im Hotel *** zu beziehen, stellte meinen PKW ab und stieg bis zum Eintreffen der Polizei nicht wieder ein! Ich habe am Zimmer geduscht und 2 Gläser Whisky getrunken, da ich ja ohnehin nicht mehr mit dem Auto fuhr. Diese alkoholischen Getränke (Nachtrunk) wurden bei der "Rückrechnung" durch den Amtsarzt (dem ich nie vorgeführt wurde) in keiner Weise berücksichtigt, berücksichtigt wurden lediglich die Getränke, die ich im Restaurant *** konsumiert hatte, und hätte diese, den Tatsachen entsprechende, Rückrechnung zu einem deutlich niedrigerem (zu meinen Gunsten besserem) Ergebnis betreffend Alkoholgehalt geführt! Dazu sei erwähnt, dass ich seit meinem Liegenschaftserwerb in ***, bereits mehrfach mit anonymen Anzeigen konfrontiert wurde. U.a. wurde ich im Juni mit meinem PKW an der Diskonttankstelle in *** von einer Streife angehalten, weil man mich anonym angezeigt habe, und es bestehe der Verdacht auf Alkoholisierung! Von diesen Beamten habe ich (wie übrigens von allen anderen einschreitenden Beamten von der PI ***), trotz meiner ausdrücklichen Frage, weder einen Namen noch eine Dienstnummer erfahren! Falls diese „Amtshandlung" aktenkundig ist, können die damals einschreitenden Beamten sicher bestätigen, dass ich auch damals NICHT ALKOHOLISIERT war! 2) „Bindehautrötung": ich leide seit vielen Jahren nachweislich an einem Mangel an Tränenflüssigkeit, daher treten bei mir vor allem in der warmen Jahreszeit fast immer "Rötungen" der Augen auf. Ein Nachweis kann jederzeit von meiner ehemals behandelnden Augenärztin in *** eingeholt werden, bzw. kann dies der Amtsarzt anlässlich der anstehenden Überprüfung meiner „Verkehrstauglichkeit" überprüfen. 3) „Gesprächig": Dies zeigt doch deutlich, dass ich den Beamten gegenüber kooperativ war, weshalb es für mich unverständlich ist, warum diese mich gewaltsam, mit Handschellen am Rücken derart brutal ins Auto zerrten, dass ich seit damals starke Schmerzen in der rechten Schulter verspüre (diesbezüglich sprach ich auch bei meinem neuen Hausarzt, *** vor, der mich an einen Spezialisten verwies, und bin ich jetzt zu einem Chirurgen in *** bestellt). Als Beweis lege ich ein Foto meiner Hämatome an beiden Armen bei. Ich möchte auch noch anführen, dass es an diesem Tag sehr heiß war, ich während des erniedrigenden und schmerzvollen Transports zum Posten *** mehrmals ersuchte, die Klimaanlage einzuschalten, oder zumindest ein Fenster zu öffnen. Beides wurde mir verweigert! Während der ganzen Fahrt, waren meine Hände mit viel zu engen Handschellen auf den Rücken gebunden, ich hatte sehr starke Schmerzen an den Handgelenken, und der offensichtlich verletzten Schulter! 4) „Die Messung der Atemluft auf Alkohol": fand am Polizeiposten *** statt. Ich ersuchte auch dort immer wieder, ein Glas Wasser zu erhalten, da ich aufgrund der Hitze schon Kreislaufprobleme verspürte. Auch diesmal wurde mir während der ganzen, stundenlangen, Vernehmung inklusive Fotos und Fingerabdrücke – verweigert, mir etwas zu trinken zu geben! Man sagte zu mir sinngemäß: „Zum Trinken gibt es erst etwas wenn wir fertig sind!" Diese „Messung der Atemluft", sowie alle weiteren „Prozeduren" der Beamten, habe ich trotzdem geduldig über ich [sic!] ergehen lassen und war kooperativ, dies können die einschreitenden Beamten (einer davon war ***) sicher bestätigen! 5) „Zu den Zeugenaussagen der Kellnerin und des Wirtes, ***": Ich habe der Kellnerin mehrfach und höflich gesagt, dass meine Bestellung (Spaghetti Carbonara) nun schon sehr lange dauern würde, worauf sie mir schroff entgegnete, dass eine Hochzeitsfeier Vorrang habe, und ich eben warten müsse, bis ich „dran" komme. Nachdem seit meiner Bestellung dann schon mindestens 1 ½ Stunden vergangen waren (was ja durch die Uhrzeit meiner Ankunft, und die der Amtshandlung eindeutig belegt ist), sagte ich zur Kellnerin, dass ich das Essen abbestellen würde, da ich keine Zeit mehr hätte. Daraufhin stellte sie mir die bereits abbestellte Speise zu. Ich entgegnete ihr, dass ich die Speise abbestellt hätte, und daher nicht bereit wäre, nach mittlerweile annähernd 2 Stunden, dafür zu zahlen. Als mich dann der Wirt der Zechprellerei beschuldigten [sic!], akzeptierte ich, um einen Streit zu vermeiden, dass ich die Speise eben mitnehmen würde, und man solle sie einpacken. Als dann allerdings für das Plastikgebinde EUR 1,-- auf der Rechnung standen (siehe Foto des in einem billigen Plastikbehälter verpackten Gerichts), verweigerte ich, für dieses zu zahlen, denn erstens erhält man dies in jedem anderen Restaurant kostenlos, und zweitens war die um ca. 2 Stunden verspätete Zustellung nicht mein Verschulden! Dass der Wirt offensichtlich mit Herrn *** (der meine Entfernung aus meiner Mietwohnung am *** mit haltlosen Vorwürfen betrieb, siehe. Beschluss des BG *** ***) „gut bekannt" ist, bestätigte sich spätestens, als mich die Beamten nach dem Verhör wieder beim Hotel *** (*** ist der Bruder des Wirten!) absetzten, und mich dieser rüde, und ohne Angabe eines Grundes, aus seinem Hotel verwies! Dass ich vor dem Besuch im Restaurant *** das Zimmer im Hotel *** bezogen hatte, können sicher auch die einschreitenden Beamten bestätigen, da Herr *** für ein benütztes Handtuch von mir Geld verlangte, worauf er dann doch verzichtete. Obwohl nun mein Reisegepäck willkürlich in meine Reisetasche und ohne Sorgfalt vor dem Hotel *** abgeladen war, ich keine alternative Unterkunft hatte, und ich aufgrund meiner chronischen Erkrankung nur kurze Strecken, dies mit Krücken und unter Schmerzen, zurücklegen kann, setzten mich die Beamten vor dem Hotel ab und fuhren weg. 6) „Die Kellnerin beleidigte" Das bestreite ich vehement. Ich sagte, nach mehrmaliger Erinnerung, dass die Spaghetti nun schon zu lange dauern würden, sinngemäß: „Was dauert da so lange? Ich (Anmerkung: als ehemaliger Koch) weiß, dass (vorgefertigte) „Carbonara" nicht länger als 3 Minuten dauern!" 7) „die Kennerin [sic!] gesehen habe, wie *** mit dem PKW zum Gasthaus gefahren sei“: Dies ist ist [sic!] unwahr, und schon allein deshalb unglaubwürdig, da dieselbe Kellnerin nicht in der Lage war, ein einfaches Gericht in einer nur annähernd angemessenen Zeit zuzustellen, dies immer mit der Ausrede, dass eine Hochzeitsgesellschaft im Haus, und sie eben im Stress sei. 8) „Beleidigte die einschreitenden Beamten": Dies ist unwahr, ich würde gerne wissen, wie ich die Beamten beleidigt haben soll! Ich bestand (vielleicht mittlerweile etwas laut, aber sicher nicht lauter, als die unweit von mir sitzende Hochzeitsgesellschaft, die mich ihrerseits durch den sehr hohen Lärmpegel belästigte, worüber ich mich allerdings nie beschwerte!), dass ich meine Rechnung (wegen der Unzumutbarkeit der Lieferzeit, und des ungebührlichen Preises für das Wegwerfgebinde) nicht zahlen würde. Eine Bezahlung war dann ohnehin nicht mehr möglich, da mich die Beamten (wie oben erwähnt) in brutalster und auch Ruf schädigender Weise aus dem Lokal abführten. 9) Der Aufforderung, das Lokal zu verlassen habe er nicht Folge geleistet“: Das hatte einen bestimmten Grund, nämlich: Man bezichtigte mich der Zechprellerei, daher habe ich darauf vertraut, dass die Exekutive hier Klarheit schaffen würde. Anstatt dessen hat man mich, vor allen Gästen, wie einen Verbrecher abgeführt! Mit freundlichen Grüßen (Firmensignatur)“ Zusätzlich übersandte der Beschwerdeführer die im Schreiben erwähnten zwei Lichtbildbeilagen. Die Bezirkshauptmannschaft X deutete das Schreiben vom *** als Vorstellung gegen den Bescheid vom *** und wies diese mit Bescheid vom ***, Zl. ***, als verspätet zurück. Begründet wurde die Zurückweisung wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn deutete das Schreiben vom *** als Vorstellung gegen den Bescheid vom *** und wies diese mit Bescheid vom ***, Zl. ***, als verspätet zurück. Begründet wurde die Zurückweisung wie folgt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl: ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung der Klassen AM, A(A1, A2), B und BE entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahl: ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung der Klassen AM, A(A1, A2), B und BE entzogen. Der ha. Bescheid vom *** wurde am *** von Herrn *** persönlich übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Bescheid mit Ablauf des *** in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Email vom *** hat Herr *** Vorstellung gegen den ha. Bescheid *** erhoben.
2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Der ha. Bescheid wurde wie bereits erwähnt von Herrn *** am *** persönlich übernommen und hat die Vorstellungsfrist mit *** geendet. Innerhalb der Vorstellungsfrist wurde ein Rechtsmittel nicht eingebracht und ist die Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes ordnungsgemäß erfolgt, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es war daher die Vorstellung des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl: ***, als verspätet zurückgewiesen [sic!].Es war daher die Vorstellung des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahl: ***, als verspätet zurückgewiesen [sic!]. Mit der dem Akt beiliegenden E-Mail des Beschwerdeführers vom *** setzte sich die bescheiderlassende Behörde nicht auseinander. Eine Prüfung, ob es sich bei dieser E-Mail um ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom *** handeln könne, erfolgte zu keiner Zeit. Gegen den die Vorstellung als verspätet zurückweisenden Bescheid vom *** erhob der Beschwerdeführer bis zum *** kein weiteres Rechtsmittel. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X sodann die E-Mail des Beschwerdeführers vom *** als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom ***, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht *** mit der Bitte um Entscheidung vor.Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sodann die E-Mail des Beschwerdeführers vom *** als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom ***, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht *** mit der Bitte um Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom *** überwies das Landesverwaltungsgericht *** die spruchgegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.
, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden ,
GVG) lauten:
GVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG) nach § 3 Z1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Abzustellen ist daher auf die Lage von Sachen (Z 1), den Ort des Betriebes einer Tätigkeit (Z 2) bzw. den Wohnsitz oder Aufenthalt (Z 3). In Verwaltungsstrafsachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und , 3 B-VG) nach Paragraph 3, Z1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Abzustellen ist daher auf die Lage von Sachen (Ziffer eins,), den Ort des Betriebes einer Tätigkeit (Ziffer 2,) bzw. den Wohnsitz oder Aufenthalt (Ziffer 3,). In Verwaltungsstrafsachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. § 17 VwGVG:Paragraph 17, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … anzuwenden … .Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … anzuwenden … .
GVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. § 28 Abs. 5 VwGVG: Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes herzustellen. Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des AVG lauten: § 6 Abs. 1 AVG:Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6, Absatz eins, AVG:, Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. § 56 AVG:Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Paragraph 56, AVG:, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. § 57 Abs. 1 AVG: Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, Absatz eins, AVG: , Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 57 Abs. 2 AVG: Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Paragraph 57, Absatz 2, AVG: , Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. § 57 Abs. 3 AVG: Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.Paragraph 57, Absatz 3, AVG: , Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lauten: § 7 VVG:Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.Paragraph 7, VVG:, Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. … 8. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen wie folgt: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist gegeben, da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit August *** in *** hat und es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Bescheidbeschwerde-verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG handelt.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist gegeben, da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit August *** in *** hat und es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Bescheidbeschwerde-verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt. § 56 AVG stellt den Grundsatz auf, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen hat. Von diesem Grundsatz normiert § 57 AVG ausdrücklich zwei Ausnahmen: Danach kann die Behörde, unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht im Sinne des § 56 AVG bereits klar gegeben ist, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, also in einem abgekürzten Verfahren ein sogenanntes „Mandat“ bzw. einen sogenannten „Mandatsbescheid“ erlassen, wenn es sich entweder um die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Die Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG hat zur Folge, dass der Partei ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss. Allerdings hat die Partei es in der Hand, durch rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides oder zumindest die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen, in dem sie ihre rechtlichen Interessen im Sinne des § 37 AVG geltend machen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 57, Rz 1, Stand: 1.1.2014, rdb.at).Paragraph 56, AVG stellt den Grundsatz auf, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen hat. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 57, AVG ausdrücklich zwei Ausnahmen: Danach kann die Behörde, unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht im Sinne des Paragraph 56, AVG bereits klar gegeben ist, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, also in einem abgekürzten Verfahren ein sogenanntes „Mandat“ bzw. einen sogenannten „Mandatsbescheid“ erlassen, wenn es sich entweder um die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Die Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG hat zur Folge, dass der Partei ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss. Allerdings hat die Partei es in der Hand, durch rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides oder zumindest die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen, in dem sie ihre rechtlichen Interessen im Sinne des Paragraph 37, AVG geltend machen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 57,, Rz 1, Stand: 1.1.2014, rdb.at). Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nach § 57 Abs. 1 AVG einerseits bei Bescheiden entbehrlich, mit denen einen Geldleistung vorgeschrieben wird, sofern die Vorschreibung nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab vorzunehmen ist, andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Behörde zur Verhütung einer Gefahr mitunter auch in solchen Angelegenheiten sofort eingreifen kann bzw. muss, deren „Austragung“ sonst nur nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens zulässig wäre (vgl. ebd., Rz 2 bis Rz 4). § 57 Abs. 1 AVG ermächtigt die Behörde daher auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ bzw. eine Verfügung wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht, sondern zuerst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt würde. Die Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG ist also im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen (vgl. ebd., Rz 5).Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG einerseits bei Bescheiden entbehrlich, mit denen einen Geldleistung vorgeschrieben wird, sofern die Vorschreibung nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab vorzunehmen ist, andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Behörde zur Verhütung einer Gefahr mitunter auch in solchen Angelegenheiten sofort eingreifen kann bzw. muss, deren „Austragung“ sonst nur nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens zulässig wäre vergleiche ebd., Rz 2 bis Rz 4). Paragraph 57, Absatz eins, AVG ermächtigt die Behörde daher auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ bzw. eine Verfügung wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht, sondern zuerst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt würde. Die Unaufschiebbarkeit im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist also im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen vergleiche ebd., Rz 5). Kommt beispielsweise die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen (vgl. ebd., Rz 6 mwN.). Die Erlassung eines Mandatsbescheides steht dabei im Ermessen der Behörde. Danach hat sie bei ihrer Entscheidung die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des drohenden Schadens sowie die Dringlichkeit einer Abwehrmaßnahme und die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und dessen Vorteile zu veranschlagen (ebd., aaO.).Kommt beispielsweise die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen vergleiche ebd., Rz 6 mwN.). Die Erlassung eines Mandatsbescheides steht dabei im Ermessen der Behörde. Danach hat sie bei ihrer Entscheidung die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des drohenden Schadens sowie die Dringlichkeit einer Abwehrmaßnahme und die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und dessen Vorteile zu veranschlagen (ebd., aaO.). Für den spruchgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass die Behörde grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 AVG vorgehen konnte. Aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat und ergibt sich ferner der Verdacht, dass der Beschwerdeführer einen problematischen Umgang mit Alkohol pflegt, sodass die Verkehrszulässigkeit des Beschwerdeführers ex ante betrachtet zu Recht in Frage zu stellen war. § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) normiert, dass eine Person als verkehrszuverlässig gilt, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Für den spruchgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass die Behörde grundsätzlich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorgehen konnte. Aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat und ergibt sich ferner der Verdacht, dass der Beschwerdeführer einen problematischen Umgang mit Alkohol pflegt, sodass die Verkehrszulässigkeit des Beschwerdeführers ex ante betrachtet zu Recht in Frage zu stellen war. Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) normiert, dass eine Person als verkehrszuverlässig gilt, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Auf Grund dieser Tatsachen durfte die Behörde von der Dringlichkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung ausgehen. Bedingt durch die Unaufschiebbarkeit kommt daher selbst dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu bzw. kann ihr auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. ebd., Rz 8).Auf Grund dieser Tatsachen durfte die Behörde von der Dringlichkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung ausgehen. Bedingt durch die Unaufschiebbarkeit kommt daher selbst dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu bzw. kann ihr auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden vergleiche ebd., Rz 8). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, zudem nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat (vgl. ebd., Rz 12 f.). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Bescheid zwar nicht ausdrücklich als Mandatsbescheid bezeichnet, zitiert aber sowohl § 57 AVG und ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung eindeutig, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt.Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, zudem nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche ebd., Rz 12 f.). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den Bescheid zwar nicht ausdrücklich als Mandatsbescheid bezeichnet, zitiert aber sowohl Paragraph 57, AVG und ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung eindeutig, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. § 57 Abs. 2 AVG sieht als ordentliches Rechtsmittel gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Mandatsbescheid ausschließlich das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung vor. Diese muss spätestens zwei Wochen nach Erlassung (Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündliche Verkündigung) des Mandats gegenüber der betreffenden Partei eingebracht werden. Wird eine Vorstellung verspätet eingebracht, so erwächst der Mandatsbescheid in (formelle) Rechtskraft, sodass die betreffende Verwaltungsangelegenheit endgültig abgeschlossen ist und eine (formelle) Abänderung (Aufhebung) des Mandatsbescheides bzw. eine neuerliche Entscheidung in der Sache aufgrund von res iudicata nur mehr
Die Behörde hat eine verspätete Vorstellung in jeder Lage des Verfahrens mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. ebd., Rz 22 ff.).Paragraph 57, Absatz 2, AVG sieht als ordentliches Rechtsmittel gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Mandatsbescheid ausschließlich das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung vor. Diese muss spätestens zwei Wochen nach Erlassung (Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündliche Verkündigung) des Mandats gegenüber der betreffenden Partei eingebracht werden. Wird eine Vorstellung verspätet eingebracht, so erwächst der Mandatsbescheid in (formelle) Rechtskraft, sodass die betreffende Verwaltungsangelegenheit endgültig abgeschlossen ist und eine (formelle) Abänderung (Aufhebung) des Mandatsbescheides bzw. eine neuerliche Entscheidung in der Sache aufgrund von res iudicata nur mehr
Paragraphen 68, ff AVG erfolgen kann. Die Behörde hat eine verspätete Vorstellung in jeder Lage des Verfahrens mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche ebd., Rz 22 ff.). Die Vorstellung ist als Rechtsmittel
2 AVG schriftlich einzubringen; dies in jeder technisch möglichen Form, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Aus der Rechtsmittelbelehrung des spruchgegenständlichen Mandatsbescheides ergibt sich, dass die Vorstellung per E-Mail oder Telefax eingebracht werden kann.Die Vorstellung ist als Rechtsmittel
Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftlich einzubringen; dies in jeder technisch möglichen Form, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Aus der Rechtsmittelbelehrung des spruchgegenständlichen Mandatsbescheides ergibt sich, dass die Vorstellung per , E-Mail oder Telefax eingebracht werden kann. Neben der Voraussetzung der Schriftform hat die Vorstellung den Mandatsbescheid, gegen den sie sich richtet erkennbar bzw. eindeutig zu bezeichnen, wobei ein diesbezüglicher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Vorstellung“ stellt kein Mindesterfordernis dar, jedoch muss es nach der Rechtsprechung des VwGH auf Grund des darin enthaltenen Begehrens zumindest als Vorstellung deutbar sein. Maßgebend ist der wesentliche Inhalt der Eingabe, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens. Ergibt sich aus dem Rechtsmittel nicht eindeutig, dass damit die Entscheidung der Berufungsbehörde begehrt wird und lässt es sich demgemäß (auch) als Vorstellung deuten, so ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (zB als Berufung) als Vorstellung zu werten (vgl. ebd., Rz 29 ff.).Neben der Voraussetzung der Schriftform hat die Vorstellung den Mandatsbescheid, gegen den sie sich richtet erkennbar bzw. eindeutig zu bezeichnen, wobei ein diesbezüglicher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Vorstellung“ stellt kein Mindesterfordernis dar, jedoch muss es nach der Rechtsprechung des VwGH auf Grund des darin enthaltenen Begehrens zumindest als Vorstellung deutbar sein. Maßgebend ist der wesentliche Inhalt der Eingabe, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens. Ergibt sich aus dem Rechtsmittel nicht eindeutig, dass damit die Entscheidung der Berufungsbehörde begehrt wird und lässt es sich demgemäß (auch) als Vorstellung deuten, so ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (zB als Berufung) als Vorstellung zu werten vergleiche ebd., Rz 29 ff.). Der Beschwerdeführer sprach in seiner ersten E-Mail vom ***, welche er an die Bezirkshauptmannschaft X adressierte, nicht von einer Vorstellung und erklärte – im Gegensatz zu seinem zweiten E-Mail vom *** – auch nicht explizit eine solche erheben zu wollen. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer jedoch, die „Anschuldigungen“ des im Schreiben angeführten und eindeutig bezeichneten Bescheides *** „vehement bestreiten“ zu wollen und richtete sich dieses Schreiben an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde. Auch ersuchte der Beschwerdeführer mit selben Schreiben um die Einräumung der Möglichkeit der persönlichen Vorsprache und Gelegenheit, auf den Bescheid „entsprechend antworten“ zu können.Der Beschwerdeführer sprach in seiner ersten E-Mail vom ***, welche er an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn adressierte, nicht von einer Vorstellung und erklärte – im Gegensatz zu seinem zweiten E-Mail vom *** – auch nicht explizit eine solche erheben zu wollen. Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer jedoch, die „Anschuldigungen“ des im Schreiben angeführten und eindeutig bezeichneten Bescheides *** „vehement bestreiten“ zu wollen und richtete sich dieses Schreiben an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde. Auch ersuchte der Beschwerdeführer mit selben Schreiben um die Einräumung der Möglichkeit der persönlichen Vorsprache und Gelegenheit, auf den Bescheid „entsprechend antworten“ zu können. Aus diesem inhaltlichen Begehren kann somit eindeutig auf die beabsichtigte Erhebung einer Vorstellung geschlossen werden. Zumal der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen ist, ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses entsprechend, im Zweifel sein Schreiben als Vorstellung zu werten. Auch erfüllt besagtes E-Mail das Erfordernis der Schriftform sowie das Erfordernis der Bezeichnung des bekämpften Bescheides. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Bescheid *** dem Beschwerdeführer erst am *** durch unmittelbare Ausfolgung
G) wirksam zugestellt wurde, das E-Mail sodann am *** bei der bescheiderlassenden Behörde eingegangen ist, war die Vorstellung fristgerecht eingebracht und wäre die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet gewesen, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 57 Abs. 3 AVG).
3 AVG ist hierfür entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (vgl. Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115). Das Ermittlungsverfahren
3 AVG gilt als eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst (vgl. VwGH vom 11.02.1992, 92/11/0006).Aus diesem inhaltlichen Begehren kann somit eindeutig auf die beabsichtigte Erhebung einer Vorstellung geschlossen werden. Zumal der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen ist, ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses entsprechend, im Zweifel sein Schreiben als Vorstellung zu werten. Auch erfüllt besagtes E-Mail das Erfordernis der Schriftform sowie das Erfordernis der Bezeichnung des bekämpften Bescheides. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Bescheid *** dem Beschwerdeführer erst am *** durch unmittelbare Ausfolgung
Paragraph 24, Zustellgesetz (ZustG) wirksam zugestellt wurde, das E-Mail sodann am *** bei der bescheiderlassenden Behörde eingegangen ist, war die Vorstellung fristgerecht eingebracht und wäre die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet gewesen, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten (Paragraph 57, Absatz 3, AVG).
Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist hierfür entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben , vergleiche Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115). Das Ermittlungsverfahren
Paragraph 57, , Absatz 3, AVG gilt als eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst vergleiche VwGH vom 11.02.1992, 92/11/0006). Die Vorstellung gegen einen gefahrenpolizeilichen Mandatsbescheid hat schon unmittelbar auf Grund des § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Bescheid wird daher ex lege nicht erst mit Rechtskraft, sondern bereits mit seiner Erlassung wirksam, also wird somit mit Mandatsbescheid im gegenständlichen Verfahren das Lenken eines Kraftfahrzeuges rechtswidrig. Insoweit der Mandatsbescheid eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung auferlegt, wird er damit bzw. mit Ablauf der gesetzten Leistungsfrist unabhängig von der Erhebung einer Vorstellung vollstreckbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Mandatsbescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft tritt, soferne Vorstellung erhoben wird, somit nicht mehr wirksam ist und nicht mehr vollstreckt werden kann, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird (vgl. ebd., Rz 34 mwN.).Die Vorstellung gegen einen gefahrenpolizeilichen Mandatsbescheid hat schon unmittelbar auf Grund des Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Bescheid wird daher ex lege nicht erst mit Rechtskraft, sondern bereits mit seiner Erlassung wirksam, also wird somit mit Mandatsbescheid im gegenständlichen Verfahren das Lenken eines Kraftfahrzeuges rechtswidrig. Insoweit der Mandatsbescheid eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung auferlegt, wird er damit bzw. mit Ablauf der gesetzten Leistungsfrist unabhängig von der Erhebung einer Vorstellung vollstreckbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Mandatsbescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft tritt, soferne Vorstellung erhoben wird, somit nicht mehr wirksam ist und nicht mehr vollstreckt werden kann, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird vergleiche ebd., Rz 34 mwN.). Im konkreten Fall langte die wirksame Vorstellung bei der Behörde am *** ein. Der Vollstreckungsbescheid *** wurde am *** – und somit zunächst rechtsgültig – erlassen. Infolge wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein am *** abgenommen. Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 28.04.1992, 92/07/0027 mwN.). Vollstreckungstitel sind neben formell rechtskräftigen Bescheiden auch Bescheide, die zwar noch nicht rechtskräftig sind, bei denen aber die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist. Wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, so kann der Bescheid trotz Einleitung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht grundsätzlich vollstreckt werden. Kommt es im Zuge des Beischeidbeschwerdeverfahrens zu einer Behebung des Vollstreckungstitels, so ist die Exekution einzustellen. So bewirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH, dass ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw. dass die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaften von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig und belastet den Vollstreckungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom 28.04.1992, 92/07/0027, VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0326 sowie VwGH vom 23.04.1996, 95/05/0075).Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 28.04.1992, 92/07/0027 mwN.). Vollstreckungstitel sind neben formell rechtskräftigen Bescheiden auch Bescheide, die zwar noch nicht rechtskräftig sind, bei denen aber die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist. Wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, so kann der Bescheid trotz Einleitung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht grundsätzlich vollstreckt werden. Kommt es im Zuge des Beischeidbeschwerdeverfahrens zu einer Behebung des Vollstreckungstitels, so ist die Exekution einzustellen. So bewirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH, dass ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw. dass die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaften von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig und belastet den Vollstreckungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 28.04.1992, 92/07/0027, VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0326 sowie VwGH vom 23.04.1996, 95/05/0075). Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde nicht über die am *** fristgerecht eingelangte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, entschieden hat, trat dieser mit Ablauf der zweiwöchigen Frist außer Kraft. Der hierauf gestützte, nunmehr angefochtene Vollstreckungsbescheid vom ***, verlor mit Außerkrafttreten des Mandatsbescheides seine Grundlage. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Mandatsbescheid nicht ergangen wäre. Der im vorliegenden Fall angefochtene Vollstreckungsbescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und war
GVG zu beheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen war.Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde nicht über die am *** fristgerecht eingelangte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, entschieden hat, trat dieser mit Ablauf der zweiwöchigen Frist außer Kraft. Der hierauf gestützte, nunmehr angefochtene Vollstreckungsbescheid vom ***, verlor mit Außerkrafttreten des Mandatsbescheides seine Grundlage. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Mandatsbescheid nicht ergangen wäre. Der im vorliegenden Fall angefochtene Vollstreckungsbescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und war
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen war. Der Bescheid vom ***, Zl. ***, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft X die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, ist nicht vom Prüfungsumfang des spruchgegenständlichen Verfahrens umfasst und war daher hierüber keine Entscheidung zu treffen. Es obliegt diesbezüglich der belangten Behörde, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und den entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Der Bescheid vom ***, Zl. ***, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, ist nicht vom Prüfungsumfang des spruchgegenständlichen Verfahrens umfasst und war daher hierüber keine Entscheidung zu treffen. Es obliegt diesbezüglich der belangten Behörde, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und den entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Ist der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Da sich im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Umstände gänzlich aus dem Akteninhalt ergeben, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.Ist der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Da sich im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Umstände gänzlich aus dem Akteninhalt ergeben, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.968.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.