RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-3099/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 12
festgelegten Tarife nicht einhält;
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
- § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
- § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(3)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6, oder Ziffer 8, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6)Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 24 c, überschreitet, 2.
§ 24d
vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
§ 24eAbs.
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. § 24:Paragraph 24 : Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Das Gericht hat an der Identität des Einschreiters und hinsichtlich der Authentizität der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde keine Bedenken. Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt, der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom *** ist nachzuvollziehen, dass vom Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, ***, am ***, dies in der Eigenschaft als Vertreter der Einschreiterin, wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach § 37a Abs. 1 Z 2a VStG eine vorläufige Sicherheitsleitung in der Höhe von € 1.453,-- verfügt wurde.Das Gericht hat an der Identität des Einschreiters und hinsichtlich der Authentizität der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde keine Bedenken. Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt, der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom *** ist nachzuvollziehen, dass vom Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, ***, am ***, dies in der Eigenschaft als Vertreter der Einschreiterin, wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2 a, VStG eine vorläufige Sicherheitsleitung in der Höhe von € 1.453,-- verfügt wurde. Aus der Polizeianzeige ist zu entnehmen, dass die kardinale Übertretung, nach der Anzeigelegung eine solche nach § 23 Abs. 1 Z 6 iVm § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 GütbefG, darin erkannt wurde, dass mit dem Kraftfahrzeug im Auftrag der Beschwerdeführerin eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Serbien nach Deutschland durchgeführt wurde, ohne dass eine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mitgeführt wurde.Aus der Polizeianzeige ist zu entnehmen, dass die kardinale Übertretung, nach der Anzeigelegung eine solche nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG, darin erkannt wurde, dass mit dem Kraftfahrzeug im Auftrag der Beschwerdeführerin eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Serbien nach Deutschland durchgeführt wurde, ohne dass eine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mitgeführt wurde. Nach § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG – der Blankettstrafnorm – begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer u.a. § 9 Abs. 1 GütbefG zuwiderhandelt.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG – der Blankettstrafnorm – begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer u.a. Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG zuwiderhandelt. Wenn sich die Normierung des § 9 Abs. 1 leg.cit hinsichtlich des darin unternehmerisch gebotenen Verhaltens auf alle nach § 7 Abs.1 leg cit. möglichen Berechtigung zur Durchführung eines Güterverkehrs, nämlich einer gewerbsmäßigen Beförderung, durch einen ausländischen Unternehmer im Bundesgebiet erfasst, scheidet im Gegenstand eine Gemeinschaftslizenz wegen des in Serbien gelegenen Sitzes der Rechtsmittelwerberin aus, wie in diesem Zusammenhang das Unternehmergebot, für das Mitführen des Berechtigungsnachweises zu sorgen, dann nicht besteht, wenn eine solche Berechtigung wegen anderslautender Anordnung im Sinne von § 7 Abs. 4 GütbefG nicht erforderlich ist. Wenn sich die Normierung des Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit hinsichtlich des darin unternehmerisch gebotenen Verhaltens auf alle nach Paragraph 7, Absatz eins, leg cit. möglichen Berechtigung zur Durchführung eines Güterverkehrs, nämlich einer gewerbsmäßigen Beförderung, durch einen ausländischen Unternehmer im Bundesgebiet erfasst, scheidet im Gegenstand eine Gemeinschaftslizenz wegen des in Serbien gelegenen Sitzes der Rechtsmittelwerberin aus, wie in diesem Zusammenhang das Unternehmergebot, für das Mitführen des Berechtigungsnachweises zu sorgen, dann nicht besteht, wenn eine solche Berechtigung wegen anderslautender Anordnung im Sinne von Paragraph 7, Absatz 4, GütbefG nicht erforderlich ist. Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt vermag sich das Gericht sich den Rechtsmittelausführungen nicht zu verschließen. Nach dem zur Anwendung gelangenden bilateralen Recht - Österreich Serbien - sind nämlich Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchstzulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt, dies von weiteren Ausnahmen abgesehen, von der vereinbarten – angeordneten - Genehmigungspflicht, dies auch bei Transitierungen, wie im gegenständlichen Fall, ausgenommen. Aus dem Akteninhalt ist eine unter 3,5 t gelegene Nutzlast des verwendeten Kraftfahrzeuges zu errechnen. Anhaltspunkte, sohin Verdachtsmomente, die dafür sprechen könnten, dass die Beschwerdeführerin nach den serbischen Rechtsvorschriften nicht zur betreffenden Gewerbeausübung berechtigt ist – bzw. gewesen wäre –, lassen sich keine nachvollziehen, sodass mangels des Vorliegens der dem objektiven Verfallsausspruch zu Grunde zu legenden Verwaltungsübertretung – liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, bedarf es keiner Absicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens - der auch mit einem möglichen objektiven Verfallsausspruch verbundene Absicherungszweck des staatlichen Strafanspruchs nicht zu erkennen ist. Wenn der Behörde dahingehend nicht entgegenzutreten ist, dass Rechtshilfe im betreffenden Rechtsbereich im Sitzstaat der Einschreiterin nicht gesetzlich geregelt ist – und von daher gesehen nicht in Anspruch genommen werden kann –, geht es beim Institut der vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von § 37a VStG nicht darum, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren zu substituieren, sondern viel mehr ein solches sicher zu stellen. Wenn für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von § 37a Abs. 1 lit.a leg.cit – kurz -wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder bei der Strafvollstreckung gereichen, begnügt sich der in § 37 Abs. 5 leg.cit mögliche objektive Verfallsausspruch einer derart eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen und verlangt in diesem Zusammenhang vielmehr, das sich eine Strafverfolgung als unmöglich erweist. Mangelnde Rechtshilfe, dies für sich alleine gesehen, ist zwar ein Indiz aber nicht das alleinige Kriterium für die auf Tatsachen zu stützende Unmöglichkeit der Strafverfolgung. Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 11 Zustellgesetz problemlos der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, wie diese zeitnahe einschritt und ein nicht als undifferenziert zu beachtendes Rechtsmittelvorbringen erstattete, sodass die Annahme der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung, die auf konkrete Fakten zu stützen wäre, nicht zu Grunde zu legen war. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützt werden, setzt doch derartiges voraus, dass eine rechtskräftige Bestrafung ergangen wäre, was nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt jedoch nicht nachzuvollziehen war. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen.Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt vermag sich das Gericht sich den Rechtsmittelausführungen nicht zu verschließen. Nach dem zur Anwendung gelangenden bilateralen Recht - Österreich Serbien - sind nämlich Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchstzulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt, dies von weiteren Ausnahmen abgesehen, von der vereinbarten – angeordneten - Genehmigungspflicht, dies auch bei Transitierungen, wie im gegenständlichen Fall, ausgenommen. Aus dem Akteninhalt ist eine unter 3,5 t gelegene Nutzlast des verwendeten Kraftfahrzeuges zu errechnen. Anhaltspunkte, sohin Verdachtsmomente, die dafür sprechen könnten, dass die Beschwerdeführerin nach den serbischen Rechtsvorschriften nicht zur betreffenden Gewerbeausübung berechtigt ist – bzw. gewesen wäre –, lassen sich keine nachvollziehen, sodass mangels des Vorliegens der dem objektiven Verfallsausspruch zu Grunde zu legenden Verwaltungsübertretung – liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, bedarf es keiner Absicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens - der auch mit einem möglichen objektiven Verfallsausspruch verbundene Absicherungszweck des staatlichen Strafanspruchs nicht zu erkennen ist. Wenn der Behörde dahingehend nicht entgegenzutreten ist, dass Rechtshilfe im betreffenden Rechtsbereich im Sitzstaat der Einschreiterin nicht gesetzlich geregelt ist – und von daher gesehen nicht in Anspruch genommen werden kann –, geht es beim Institut der vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von Paragraph 37 a, VStG nicht darum, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren zu substituieren, sondern viel mehr ein solches sicher zu stellen. Wenn für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von Paragraph 37 a, Absatz eins, Litera a, leg.cit – kurz -wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder bei der Strafvollstreckung gereichen, begnügt sich der in Paragraph 37, Absatz 5, leg.cit mögliche objektive Verfallsausspruch einer derart eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen und verlangt in diesem Zusammenhang vielmehr, das sich eine Strafverfolgung als unmöglich erweist. Mangelnde Rechtshilfe, dies für sich alleine gesehen, ist zwar ein Indiz aber nicht das alleinige Kriterium für die auf Tatsachen zu stützende Unmöglichkeit der Strafverfolgung. Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung im Sinne von Paragraph 11, Zustellgesetz problemlos der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, wie diese zeitnahe einschritt und ein nicht als undifferenziert zu beachtendes Rechtsmittelvorbringen erstattete, sodass die Annahme der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung, die auf konkrete Fakten zu stützen wäre, nicht zu Grunde zu legen war. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützt werden, setzt doch derartiges voraus, dass eine rechtskräftige Bestrafung ergangen wäre, was nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt jedoch nicht nachzuvollziehen war. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.3099.001.2015