GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 31, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Der Bürgermeister *** hat als Wasserrechtsbehörde
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, in der Zeit von *** bis *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Anlage (Aufstellung von Zelten, Stiegenbauwerken, Promotion-Ständen, Schwimmsteg etc.) für das *** entlang der *** auf diversen Grundstücken innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der *** unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurden Auflagen vorgeschrieben, unter Spruchpunkt IV. die Einwendungen bzw. die Forderung nach Erteilung von Vorschreibungen des Obmannes des Fischereirevierverbandes *** bzw. des Fischereiberechtigten als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.Der Bürgermeister *** hat als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, in der Zeit von *** bis *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Anlage (Aufstellung von Zelten, Stiegenbauwerken, Promotion-Ständen, Schwimmsteg etc.) für das *** entlang der *** auf diversen Grundstücken innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der *** unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden Auflagen vorgeschrieben, unter Spruchpunkt römisch vier. die Einwendungen bzw. die Forderung nach Erteilung von Vorschreibungen des Obmannes des Fischereirevierverbandes *** bzw. des Fischereiberechtigten als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen. Konkret wurde zu Punkt IV. folgender Ausspruch gemacht:Konkret wurde zu Punkt römisch vier. folgender Ausspruch gemacht: a) Die befürchtete Verunreinigung des Flussbettes durch Badende und die Forderung eines Badeverbotes bzw. eines Zutrittsverbotes zum Bachbett in Form einer Einzäunung wird
1 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.Die befürchtete Verunreinigung des Flussbettes durch Badende und die Forderung eines Badeverbotes bzw. eines Zutrittsverbotes zum Bachbett in Form einer Einzäunung wird
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Der Bescheid vom *** räumt eine wasserrechtliche Bewilligung für diverse Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der *** für den Zeitraum von *** bis *** ein, er ist also zeitlich befristet. Mit Ablauf der Frist ist die Bewilligung erloschen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt, Beschwerde wurde erst am *** eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Wirksamkeit des Bescheides vom *** bereits abgelaufen, der Bescheid daher nicht mehr Rechtsbestand. Es liegt somit ein Rechtsmittel gegen einen nicht mehr existenten Bescheid vor, die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsgegenstandes unzulässig. Es war die Zurückweisung auszusprechen. Von der Durchführung der von der belangten Behörde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung der von der belangten Behörde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1054.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.