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{'item': 'LVwG-AV-228/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 17§ 25a§ 29Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-228/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrung im Bescheid vom ***, ***, wird

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***.Die Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrung im Bescheid vom ***, ***, wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***.

  1. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten“ entfällt ersatzlos.
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am *** Werkskanal, einer früheren Ausleitung aus der *** zur Versorgung von Wasserbenutzungsanlagen mit Wasser, befindet sich unter anderem die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers mit der Wasserbuch-Postzahl ***. Diese Anlage liegt auf dem Grundstück Bauparzelle Nr. *** in der Katastralgemeinde ***. An der Ausleitungsstelle an der *** befand sich das sogenannte „***-Wehr“, ehemalige Postzahl ***, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** auf Grund Verzichts des damaligen Wasserberechtigten für erloschen erklärt und letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben wurden.Am *** Werkskanal, einer früheren Ausleitung aus der *** zur Versorgung von Wasserbenutzungsanlagen mit Wasser, befindet sich unter anderem die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers mit der Wasserbuch-Postzahl ***. Diese Anlage liegt auf dem Grundstück Bauparzelle Nr. *** in der Katastralgemeinde ***. An der Ausleitungsstelle an der *** befand sich das sogenannte „***-Wehr“, ehemalige Postzahl ***, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** auf Grund Verzichts des damaligen Wasserberechtigten für erloschen erklärt und letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben wurden. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***, ***,

§ 29Abs.

1 WRG 1959 das Erlöschen des Wasserrechtes mit der Wasserbuch Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** Bezirk festgestellt und als letztmalige Vorkehrung Folgendes vorgeschrieben:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom ***, ***,

Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 das Erlöschen des Wasserrechtes mit der Wasserbuch Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** Bezirk festgestellt und als letztmalige Vorkehrung Folgendes vorgeschrieben: „Die Feilschütze bei der Wasserkraftanlage Postzahl *** ist zu entfernen.“ Als Frist für die Durchführung dieser Vorkehrung wurde der *** festgelegt. Weiters enthält der Spruch dieses Bescheides den Satz: „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten.“ Der Erlöschensfeststellungsbescheid ist auf den Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gestützt. In der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, dass die für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Vorrichtungen weggefallen seien. Dies seien das ***-Wehr, das ***-Wehr und der *** Werkskanal.Der Erlöschensfeststellungsbescheid ist auf den Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gestützt. In der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, dass die für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Vorrichtungen weggefallen seien. Dies seien das ***-Wehr, das ***-Wehr und der *** Werkskanal. Gegen den Erlöschensbescheid vom *** betreffend die Wasserkraftanlage mit der Wasserbuch Postzahl *** wurde vom Beschwerdeführer ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, rechtzeitig Beschwerde erhoben und vorgebracht, es sei genug Wasser für den Betrieb vorhanden, es komme nur darauf an, aus welchem Grund es nicht mehr fließe und wer verantwortlich sei. Weiters wäre *** zur Einstellung der Dotierung aus der *** gezwungen gewesen, da durch Regulierungsmaßnahmen Hochwässer zu vermehrtem Geschiebeeintrag in den Werkskanal geführt hätten. Dies betreffe das ehemalige ***-Wehr, Postzahl ***. Aufträge der belangten Behörde an die zwei Beschwerdeführer *** und *** - letzterer hat gegen einen ihm gegenüber erlassenen Erlöschensbescheid im Wesentlichen inhaltsgleich Beschwerde erhoben, welche unter der Zahl LVwG-AV-227/001-2015 behandelt wird - zur Räumung des Werkskanals seien vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden, da die beiden weder ein Wasserrecht daran hätten noch der Werkskanal Bestandteil einer wasserrechtlichen Bewilligung sei. Die angeblich erloschenen Wasserrechte seien mit dem Grundstück verbunden und unbefristet, sie könnten daher nicht erloschen sein. Es liege eine Scheinbegründung vor und entspreche diese nicht dem Bescheid vom *** zur Räumung des Werkskanals, wenn ausgeführt werde, die Ursache der Zerstörung der nötigen Vorrichtungen sei rechtlich bedeutungslos, da als wesentlicher Teil jener gelte, ohne den die Wasserbenutzungsanlage nicht betrieben werden könne. Der Werkskanal sei ein öffentliches Gewässer und keine Vorrichtung oder Anlage und der Wasserlauf sei vorhanden. Die ***-Wehr stehe im öffentlichen Interesse und sei nie wasserrechtlich bewilligt, sodass sie keine Vorrichtung oder Anlage sein könne. Das Einlaufbauwerk auf Grundstück ***, der Werkskanal und sein Wasserlauf sowie die zwei Wasserkraftanlagen seien vorhanden. Die zur Wasserbenutzung benötigten Vorrichtungen im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g seien nur jene, die wasserrechtlich den zwei Beschwerdeführern zugerechnet werden könnten. Mangels einer wasserrechtlichen Erhaltungsverpflichtung für die ***-Wehr und zur Räumung des Werkskanals liege kein Erlöschenstatbestand vor. Nach Rechtsprechung des VwGH stelle der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrechten Versorgungsleitung keine Unterbrechung dar. Übereinkommen seien laut VwGH keine Grundlage für wasserrechtliche Aufträge betreffend Gewässer oder Anlagen, hinsichtlich derer die zwei Beschwerdeführer kein Wasserbenutzungsrecht hätten. Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung, welche die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes beeinträchtigen würden, seien keine Voraussetzung für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes. Die Wasserbenutzungsrechte seien Rechte und keine Pflichten.Die zur Wasserbenutzung benötigten Vorrichtungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, seien nur jene, die wasserrechtlich den zwei Beschwerdeführern zugerechnet werden könnten. Mangels einer wasserrechtlichen Erhaltungsverpflichtung für die ***-Wehr und zur Räumung des Werkskanals liege kein Erlöschenstatbestand vor. Nach Rechtsprechung des VwGH stelle der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrechten Versorgungsleitung keine Unterbrechung dar. Übereinkommen seien laut VwGH keine Grundlage für wasserrechtliche Aufträge betreffend Gewässer oder Anlagen, hinsichtlich derer die zwei Beschwerdeführer kein Wasserbenutzungsrecht hätten. Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung, welche die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes beeinträchtigen würden, seien keine Voraussetzung für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes. Die Wasserbenutzungsrechte seien Rechte und keine Pflichten. Nach der Rechtsprechung gehe es beim § 27 Abs. 1 lit. g nicht um ein Verschulden, sondern um die Kausalität. Die Behörde sei untätig gewesen, die Missstände zu beseitigen. Die Stilllegung der beiden Wasserkraftanlagen bestätige weder die Zerstörung noch den Wegfall der nötigen Vorrichtungen. Der Verzicht auf Wasserbuch Postzahl *** stelle keinen Erlöschenstatbestand dar (gemeint offenbar für die gegenständlichen Wasserkraftanlagen mit der Postzahl *** und ***) und hätte die Verpflichtung zur Betreuung die öffentliche Hand auf Grund der Eigenschaft als öffentliches Gewässer.Nach der Rechtsprechung gehe es beim Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, nicht um ein Verschulden, sondern um die Kausalität. Die Behörde sei untätig gewesen, die Missstände zu beseitigen. Die Stilllegung der beiden Wasserkraftanlagen bestätige weder die Zerstörung noch den Wegfall der nötigen Vorrichtungen. Der Verzicht auf Wasserbuch Postzahl *** stelle keinen Erlöschenstatbestand dar (gemeint offenbar für die gegenständlichen Wasserkraftanlagen mit der Postzahl *** und ***) und hätte die Verpflichtung zur Betreuung die öffentliche Hand auf Grund der Eigenschaft als öffentliches Gewässer. Am *** wurde zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren und zum Beschwerdeverfahren betreffend die Wasserkraftanlage mit der Wasserbuch-Postzahl *** (***) eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das zweite Beschwerdeverfahren wird unter der Aktenzahl LVwG-AV-227/001-2015 auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von einem anderen Richter geführt.Am *** wurde zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren und zum Beschwerdeverfahren betreffend die Wasserkraftanlage mit der , Wasserbuch-Postzahl *** (***) eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das zweite Beschwerdeverfahren wird unter der Aktenzahl LVwG-AV-227/001-2015 auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von einem anderen Richter geführt. Dabei wurde Beweis erhoben durch Abhaltung eines Lokalaugenscheines und anschließende Erstattung eines Gutachtens, weiters durch das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und Aussage der Auskunftsperson ***. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezieht sich nur auf die Wasserkraftanlage mit der Wasserbuch-Postzahl ***, die Sachverhaltsfeststellungen und anschließenden Erwägungen beziehen sich daher auch nur auf diese Anlage. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Am *** Werkskanal in der Katastralgemeinde *** befindet sich eine Wasserkraftanlage, welche im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** Bezirk mit der Postzahl *** eingetragen ist. Eigentümer des Grundstückes dieser Wasserkraftanlage (.***, KG ***) war im Erlöschenszeitpunkt der Beschwerdeführer ***. Der *** trifft an einer Stelle auf den ehemaligen Werkskanal, wo keine eindeutigen Hinweise mehr auf das Bestehen des Letzteren gegeben sind, und mündet dann in die ***. Der Werkskanal ist hier nur mehr erahnbar. Der ebenfalls Gerinne oberhalb der gegenständlichen Wasserkraftanlage querende *** fließt in die ***, Wasser in den ehemaligen Werkskanal wird keines abgeben. Der Kanal ist links und rechts dieser Bachquerung stark verlandet und zugewachsen. Der Werkskanal oberhalb dieser Anlage führt seit mehr als drei Jahren kein Wasser mehr, der Gerinneabschnitt ist trocken. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes der Behörde (***) sowie des Grundbuchsauszuges zum Gst. .*** und des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 29 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):Paragraph 29, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): „

(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.“

§ 27Abs.

1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs. 1 lit. g WRG erfüllt sind. Zur Wasserkraftnutzung durch die gegenständliche Anlage ist der *** Werkskanal wesentliche Voraussetzung. Dieser wurde ursprünglich durch eine Ausleitung aus der *** beim sogenannten ***-Wehr mit Wasser der *** dotiert. Auf Grund des Verzichtes auf diese Wehranlage, festgestellt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, wurde die Dotation eingestellt. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG erfüllt sind. Zur Wasserkraftnutzung durch die gegenständliche Anlage ist der *** Werkskanal wesentliche Voraussetzung. Dieser wurde ursprünglich durch eine Ausleitung aus der *** beim sogenannten ***-Wehr mit Wasser der *** dotiert. Auf Grund des Verzichtes auf diese Wehranlage, festgestellt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, wurde die Dotation eingestellt. Der *** Werkskanal ist ein von Menschenhand geschaffenes künstliches Gerinne. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezeichnung als „Werkskanal“ und andererseits aus den Gegebenheiten in der Natur. Zur Bezeichnung ist festzuhalten, dass schon in der Genehmigung der k.k. Bezirkshauptmannschaft X vom *** für die Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** vom „***“ die Rede ist.Der *** Werkskanal ist ein von Menschenhand geschaffenes künstliches Gerinne. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezeichnung als „Werkskanal“ und andererseits aus den Gegebenheiten in der Natur. Zur Bezeichnung ist festzuhalten, dass schon in der Genehmigung der k.k. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** für die Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** vom „***“ die Rede ist. Im Gutachten vom *** wird festgehalten, dass werkskanalaufwärts der Wasserkraftanlage Postzahl ***, auf Höhe des Grundstückes ***, hölzerne Ufersicherungen vorhanden sind. Solche Ufersicherungen sind ebenso im wasserbautechnischen Gutachten vom *** erwähnt. Darin wird auch der Verlauf des *** Werkskanals oberhalb der Wasserkraftanlage mit „in Dammlage“ befindlich beschrieben. Dazu ist auf den Bescheid der k.k. Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu verweisen, mit welchem dem Wasserberechtigten der Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** Bezirk die wasserrechtliche Bewilligung unter anderem für die Erhöhung des Oberwasserspiegels im *** Werkskanal durch Aufdämmung der ursprünglichen Werkskanaldämme in einem gewissen Bereich im Oberlauf des Kanals und Erhöhung des Überfalles und der Schleusen bei der Einmündung des ***, also der ***-Wehr, erteilt wurde. Dass diese Aufhöhungen ausgeführt wurden, ergibt sich aus dem Kollaudierungsprotokoll der k.k. Bezirkshauptmannschaft X vom ***, und waren diese aus Gründen der Logik auch zuletzt beim Betrieb der Wasserkraftanlage noch relevant gewesen. Damit wurde gesteuert, wie viel Wasser in das Gerinne gelangt.Im Gutachten vom *** wird festgehalten, dass werkskanalaufwärts der Wasserkraftanlage Postzahl ***, auf Höhe des Grundstückes ***, hölzerne Ufersicherungen vorhanden sind. Solche Ufersicherungen sind ebenso im wasserbautechnischen Gutachten vom *** erwähnt. Darin wird auch der Verlauf des *** Werkskanals oberhalb der Wasserkraftanlage mit „in Dammlage“ befindlich beschrieben. Dazu ist auf den Bescheid der k.k. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu verweisen, mit welchem dem Wasserberechtigten der Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** Bezirk die wasserrechtliche Bewilligung unter anderem für die Erhöhung des Oberwasserspiegels im *** Werkskanal durch Aufdämmung der ursprünglichen Werkskanaldämme in einem gewissen Bereich im Oberlauf des Kanals und Erhöhung des Überfalles und der Schleusen bei der Einmündung des ***, also der ***-Wehr, erteilt wurde. Dass diese Aufhöhungen ausgeführt wurden, ergibt sich aus dem Kollaudierungsprotokoll der k.k. Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, und waren diese aus Gründen der Logik auch zuletzt beim Betrieb der Wasserkraftanlage noch relevant gewesen. Damit wurde gesteuert, wie viel Wasser in das Gerinne gelangt. Der Werkskanal ist daher künstlich geschaffen, unbestritten ist dies für die ersten ca. 600 Meter des *** Werkskanals, welche seinerzeit mit dem ***-Wehr wasserrechtlich bewilligt wurden. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde zu dem gegenständlichen Wasserkraftwerk Postzahl ***, dessen Inhalt dem Beschwerdeführervertreter – wie sich aus seiner Stellungnahme vom ***, einem Aktenvermerk vom *** betreffend Ergänzung des Gutachtens vom *** im Hinblick auf das Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom *** und erhobenen VwGH- und VfGH-Beschwerden betreffend Berufungsbescheide zur gegenständlichen Aktenzahl *** der Bezirkshauptmannschaft ergibt – bekannt ist, ist zu entnehmen, dass der Gerinneabschnitt des ehemaligen *** Werkskanals im Bereich oberhalb der Wasserkraftanlage trocken ist. Weiters ist der Werkskanal durch das Hindurchfließen des ***- und *** zerstört, diese Bäche fließen zur *** ab, der Kanal ist an den Kreuzungsstellen zugewachsen. Diese Situation ergibt sich unter anderem aus dem Bericht der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** und dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** sowie zuletzt den Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am *** hinsichtlich der fehlenden Dotation und des Trockenfallens. Im genannten Gutachten ist auch festgehalten, dass beim ***-Wehr der zur Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** weiterführende Werkskanal auf einigen Metern Länge massiv angelandet und daher praktisch verschlossen ist. Vor Erstattung dieses Gutachtens hat der Amtssachverständige am *** einen Lokalaugenschein am Werkskanal durchgeführt. Im wasserbautechnischen Gutachten vom ***, ebenfalls nach Durchführung eines Ortsaugenscheines erstattet, hält der Amtssachverständige fest, dass die Situation bei der ***-Wehr und der ehemaligen Ausleitung aus der *** im Vergleich zum Gutachten vom *** unverändert ist, der Verschluss des Werkskanaleinlaufes war dicht. Weiter führt er im Gutachten aus, dass das Wasser des *** beim ***-Wehr in den Ablaufgraben zur *** fließt und der zur Postzahl *** weiterführende Werkskanal nach wie vor massiv angelandet ist. Zum Hindurchfließen wird auch im nach durchgeführtem Lokalaugenschein erstatteten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** ausgeführt, dass bei der Kreuzung des ***- und des *** mit dem *** Werkskanal kein Wasser wegen der beidseitigen Verlandung in den Werkskanal einfließen kann und das Wasser direkt in die *** abfließt. Die örtliche Situation wird auch im Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom *** umfassend unter anderem, bei gleichzeitiger Wiedergabe eingeholter Gutachten, dargelegt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am *** durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der an diesem Tage durchgeführten gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend die Beschwerdeverfahren LVwG-AV-227/001-2015 (Postzahl ***) und LVwG-AV-228/001-2015 (Postzahl ***) steht fest, dass der Werkskanal vor der Wasserkraftanlage Postzahl *** kein Wasser führt und jedenfalls seit ca. 10 Jahren trocken ist, der ***-Bach gerinne oberhalb den Werkskanal beim ehemaligen ***-Wehr kreuzt und in die *** mündet. Ebenso kreuzt, gegenüber dem *** werkskanaloberhalb gelegen, der *** den Werkskanal und mündet dann in die ***. Eine Dotierung des Werkskanals oberhalb der Anlage mit der Postzahl *** erfolgt daher seit weit mehr als drei Jahren nicht mehr. Der Werkskanal ist auf Grund obiger Ausführungen für die gegenständliche Kraftanlage in keinem funktionsfähigen Zustand, es ist damit eine zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtung zerstört. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am *** durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der an diesem Tage durchgeführten gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend die Beschwerdeverfahren LVwG-AV-227/001-2015 (Postzahl ***) und , LVwG-AV-228/001-2015 (Postzahl ***) steht fest, dass der Werkskanal vor der Wasserkraftanlage Postzahl *** kein Wasser führt und jedenfalls seit ca. 10 Jahren trocken ist, der ***-Bach gerinne oberhalb den Werkskanal beim ehemaligen ***-Wehr kreuzt und in die *** mündet. Ebenso kreuzt, gegenüber dem *** werkskanaloberhalb gelegen, der *** den Werkskanal und mündet dann in die ***. Eine Dotierung des Werkskanals oberhalb der Anlage mit der Postzahl *** erfolgt daher seit weit mehr als drei Jahren nicht mehr. Der Werkskanal ist auf Grund obiger Ausführungen für die gegenständliche Kraftanlage in keinem funktionsfähigen Zustand, es ist damit eine zur Wasserbenutzung nötige Vorrichtung zerstört. Auch die ***-Wehr ist wesentlich zur Wasserbenutzung im Sinne des Wasserrechtes mit der Postzahl ***. Diese Wehr ist nach dem Gutachten vom *** vollkommen zerstört, sie war jedenfalls am *** wegen der massiven Anlandungen im Werkskanal für eine Weiterleitung des Wassers des *** zur Kraftanlage mit der Postzahl *** nicht mehr geeignet. Unabhängig davon, ob schon früher eine wasserrechtliche Bewilligung für die ***-Wehr und den *** Werkskanal von dort bis zur Wasserkraftanlage PZ *** bestanden hat, ist mit der „Aufhöhungsbewilligung“ vom *** jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung für beides gegeben. Beim Lokalaugenschein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen am *** wurde festgestellt, dass beim ***-Wehr der Werkskanal aufgrund massiver Anlandungen verschlossen ist. Es konnte kein Wasser mehr zur Anlage PZ *** gelangen. Auch im Gutachten vom *** ist dieser Umstand dadurch festgehalten, dass das Wasser des *** beim ***-Wehr in den Ablaufgraben und dann in die *** fließt. Zuletzt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** wurde das Durchfließen des *** zur *** festgestellt. Die massive Verschotterung des Werkskanals bei der ***-Wehr und damit dessen Funktionslosigkeit jedenfalls seit *** führte ex lege zum Erlöschen des Wasserrechtes mit der Postzahl ***. Geht man nicht von einem früheren Verschluss des Werkskanals oder einer früheren Unmöglichkeit des Betriebes der Wehr aus, ist nach Ablauf von 3 Jahren am *** das gegenständliche Wasserrecht erloschen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer des Gst. .***, mit dem das gegenständliche Wasserrecht verbunden war. Er ist somit bisher Wasserberechtigter iSd § 29 WRG 1959. Der Schenkungsvertrag vom *** betreffend die Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück an *** ist erst am *** dem Grundbuch einverleibt worden und dadurch der Eigentümerwechsel eingetreten. Ein entsprechender Gerichtsbeschluss ist den Vertragsparteien zugegangen.Die massive Verschotterung des Werkskanals bei der ***-Wehr und damit dessen Funktionslosigkeit jedenfalls seit *** führte ex lege zum Erlöschen des Wasserrechtes mit der Postzahl ***. Geht man nicht von einem früheren Verschluss des Werkskanals oder einer früheren Unmöglichkeit des Betriebes der Wehr aus, ist nach Ablauf von 3 Jahren am *** das gegenständliche Wasserrecht erloschen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer des Gst. .***, mit dem das gegenständliche Wasserrecht verbunden war. Er ist somit bisher Wasserberechtigter iSd Paragraph 29, WRG 1959. Der Schenkungsvertrag vom *** betreffend die Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück an *** ist erst am *** dem Grundbuch einverleibt worden und dadurch der Eigentümerwechsel eingetreten. Ein entsprechender Gerichtsbeschluss ist den Vertragsparteien zugegangen. Dem Vorbringen, es sei genug Wasser zum Betrieb vorhanden und es komme nur darauf an, aus welchem Grund kein Wasser mehr fließe, ist entgegen zu halten, dass der Wasserberechtigte selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass die für den Betrieb seiner Anlage erforderlichen Vorrichtungen entsprechend vorhanden sind. Auch wenn es zu einer Beeinträchtigung dieser Vorrichtungen durch Dritte oder durch unerwartete Naturereignisse kommt, hat der Wasserberechtigte Maßnahmen zu treffen, um die Ausübung seines Wasserrechtes weiterhin oder wieder durchführen zu können. Der Beschwerdeführervertreter verweist auf Entscheidungen des VwGH, wonach Räumungsaufträge betreffend den *** Werkskanal und die ***-Wehr aufgehoben worden seien. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer weder ein Wasserrecht daran hätte noch der Werkskanal oder die Wehr Bestandteil einer wasserrechtlichen Bewilligung seien. Damit sind offenbar die in gleichgelagerten Beschwerdefällen ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008, 2007/07/0088 (***) und 2007/07/0089 (Beschwerdeführer) gemeint. Jedoch hat der VwGH in seiner Begründung lediglich darauf Bezug genommen, dass Feststellungen zum Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung oder dafür, dass es sich um einen Bestandteil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage handelt, fehlen und daher die Aufträge aufgehoben. Dies schließt aber nicht aus, dass doch eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegen könnte wie im gegenständlichen Fall. Der bloße Umstand, dass ein Wasserrecht unbefristet erteilt wird, verhindert nicht den Eintritt des Erlöschens dieses Rechtes. Zur angesprochenen Judikatur, wonach der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrechten Versorgungsleitung keine Unterbrechung darstelle, ist festzustellen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aber gerade der umgekehrte Fall, nämlich der Wegfall der Versorgungsleitungen, Werkskanal und ***-Wehr, eingetreten ist und daher diese Judikatur nicht zur Anwendung gelangt. Die aufgetragene letztmalige Vorkehrung wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Gutachten, welches er in der Verhandlung am *** erstattet hat, weiterhin als erforderlich erachtet, damit sich allenfalls anfallende Oberflächenwässer bei der Kraftanlage nicht aufstauen. Die mit angefochtenem Bescheid aufgetragene letztmalige Vorkehrung wurde im Gutachten vom *** aus wasserbautechnischer Sicht fachlich zum Schutz öffentlicher Interessen und der Interessen der Anrainer als erforderlich erachtet. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Diese letztmalige Vorkehrung ist eine wenig umfangreiche Maßnahme, die Leistungsfrist dafür wurde im Vergleich zum angefochtenen Bescheid auf Grund der Witterungsverhältnisse im Winter verlängert und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als ausreichend für die technische Umsetzung und als zumutbar erachtet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dem Ausspruch des Erlöschens der entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im angefochtenen Bescheid fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit. Es kann mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich“ nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten oder bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind. Weiters kann mangels näherer Begründung im angefochtenen Bescheid vom *** auch nicht ausgesagt werden, ob und bejahendenfalls welche der von § 29 Abs. 5 WRG 1959 in Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 erster Satz leg. cit. betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Für den Ausspruch sind weder ein Anlass noch irgendwelche Feststellungen ersichtlich (vgl. dazu VwGH vom 9.3.2000, 99/07/0115). Der Ausspruch war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Dem Ausspruch des Erlöschens der entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im angefochtenen Bescheid fehlt es an der gebotenen Deutlichkeit. Es kann mit der Verwendung des Wortes „entbehrlich“ nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten oder bestellten Dienstbarkeiten erloschen sind. Weiters kann mangels näherer Begründung im angefochtenen Bescheid vom *** auch nicht ausgesagt werden, ob und bejahendenfalls welche der von Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 in Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz leg. cit. betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht sind. Für den Ausspruch sind weder ein Anlass noch irgendwelche Feststellungen ersichtlich vergleiche dazu VwGH vom 9.3.2000, 99/07/0115). Der Ausspruch war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht abgewichen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.228.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.