RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-802/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, GZ:***, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, GZ:***, den , BESCHLUSS gefasst:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen wird.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, die Anschüttung von Erdmaterial auf dem Grundstück, KG ***, Parz. ***, EZ ***, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 14 Z 6 und § 67 NÖ Bauordnung 2014 angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 14, Ziffer 6 und Paragraph 67, NÖ Bauordnung 2014 angeführt. Begründend wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft konsenslos Anschüttung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführt worden sein. Da es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle und eine Bewilligung weder vorliege noch beantragt worden sei, seien die Anschüttungen bis *** rückgängig zu machen. In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur geringfügige Ausgleichsmaßnahmen am südlichen Teil des Grundstückes vorgenommen worden seien, welche nicht bewilligungspflichtig seien. Auf dem Grundstück *** befinde sich kein Gebäude. Es handle sich um eine begrünte Baufläche mit Baumbestand. Eine Veränderung der Höhenlage mit Auswirkung auf ein bestehendes Gebäude liege daher nicht vor, weshalb keine Bewilligungspflicht gegeben sei. Aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich nicht, dass eine Standsicherheitsgefährdung angrenzender Gebäude vorliegen würde oder die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet sei. Eine entsprechende Behauptung sei im bekämpften Bescheid nicht aufgestellt worden und liege auch tatsächlich keine Gefährdung oder Einschränkung des Nachbargrundstückes vor. Aus den notorischen natürlichen Gegebenheiten vor Ort sei der Baubehörde bekannt, dass die Nachbarliegenschaft Gst. *** entlang der Grundstücksgrenze des nunmehrigen Beschwerdeführers ca. 2,5 m tief für eine Zufahrt verlaufend ansteigend bis zum Nachbarhaus abgegraben worden sei. Die Böschung sei mit Steinen abgesichert worden und habe seit vielen Jahren bestand. Die Begradigungsarbeiten des nunmehrigen Beschwerdeführers haben nur das gegenüberliegende Gartengrundstück *** und kein Nachbargebäude betroffen. Eine Einschränkung der Belichtung der Hauptfenster auf Nachbargrundstücken scheide schon prinzipiell aus, darüber hinaus sei der bekämpften Bescheid auch nicht exekutierbar, weil er Ausmaß und Umfang der aufgetragenen Wiederherstellungsarbeiten nicht konkretisiere. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom *** bestätigt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft konsenslos Erdanschüttungen durchgeführt worden seien. Dem Einwand, dass lediglich Ausgleichsmaßnahmen am südlichen Teil des Grundstücks vorgenommen worden seien, sei entgegen zu halten, dass laut Besichtigung der Gemeinde *** unter der Teilnahme des Herrn *** (SV für Bautechnik) auf dem Grundstück Anschüttungen bis zu 1,20 m über eine Fläche von 900 m² durchgeführt worden sein. Es sei anzumerken, dass § 14 Z 6 und § 67 NÖ Bauordnung 2014 auch auf eine allfällig zukünftig zulässige Bebauung der Nachbargrundstücke sowie einer allfälligen zukünftigen zulässigen Bebauung am eigenen Grundstück Anwendung finde.Es sei anzumerken, dass Paragraph 14, Ziffer 6 und Paragraph 67, NÖ Bauordnung 2014 auch auf eine allfällig zukünftig zulässige Bebauung der Nachbargrundstücke sowie einer allfälligen zukünftigen zulässigen Bebauung am eigenen Grundstück Anwendung finde. Die mit einer Steinmauer in Trockenbauweise Bestand habende Böschung des Nachbargrundstückes weise durch die besagten Anschüttungen laut Stellungnahme des SV für Bautechnik bereits Verwerfungen auf. Dem Berufungsgrund der mangelnden Exekutierbarkeit des bekämpften Bescheides werde entgegengehalten, dass das Ausmaß der Anschüttung in der bautechnischen Stellungnahme ausreichend konkretisiert worden sei. Unter Wiederherstellung sei die Entfernung der künstlich aufgebrachten Bodenschicht aus Fremdmaterial bis zum ursprünglichen Geländeniveau zu verstehen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Berufungsbescheid genannte Stellungnahme des SV für Bautechnik dem Beschwerdeführer nie vorgelegt worden sei. Auch über einen Besichtigungstermin sei er nicht informiert worden. Eine Anschüttung bis zu 1,20 m über eine Fläche von 900 m² werde ausdrücklich bestritten. Diese basiere offensichtlich auf Schätzungen, zumal das Grundstück nicht betreten und auch gar nicht vermessen worden sei. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens seien nicht vorgelegt worden. Aufgrund des mangelnden Parteiengehörs werde deswegen auch ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Die erstmalig in der Begründung des Berufungsbescheids aufgestellte Behauptung über das Ausmaß der Anschüttung sei unrichtig. Auf einer Fläche von 700 m² sei nur die Grasnarbe abgezogen und mit neuer Muttererde wiederverfüllt worden. Der Grundstücksnachbar habe sein Grundstück für eine Zufahrt metertief abgegraben (wie auf Bild 2 ersichtlich). Ausgangspunkt für eine Vergleichsmessung könne aber nur der ursprüngliche Zustand des Nachbargrundstücks sein. In Bezug darauf habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Niveauänderung vorgenommen. Im bekämpften Bescheid hätte daher das genehmigte Niveau des Nachbargrundstückes festgestellt werden müssen, weil sonst der Beurteilungsmaßstab fehle. Aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich nicht, dass eine Standsicherheitsgefährdung angrenzender Gebäude vorliegen würde oder die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstück nicht gewährleistet sei. Eine entsprechende Behauptung sei im bekämpften Bescheid nicht aufgestellt worden und liege tatsächlich keine Gefährdung oder Einschränkung der Nachbargrundstücke vor. Aus den notorischen natürlichen Gegebenheiten vor Ort sei der Baubehörde bekannt, dass die Nachbarliegenschaft Gst. *** entlang der Grundstücksgrenze des nunmehrigen Beschwerdeführers ca. 2,5 m tief für eine Zufahrt verlaufend ansteigend bis zum Nachbarhaus abgegraben worden sei. Die Böschung sei mit Steinen abgesichert worden und habe seit vielen Jahren bestand. Der bestehende Niveauunterschied am südwestlichsten Eck des Grundstücks *** zur Einfahrt des Nachbargrundstückes ergebe sich aus Bild 3 (452,0 m zu 449,7 m bei der Einfahrt). Das Grundstück *** habe eine Fläche von 1.160 m². Die gärtnerischen, geringfügigen Begradigungsarbeiten auf dem Teil des Grundstückes *** betreffen nur das gegenüberliegende Grundstück *** und kein Nachbargebäude. Eine Einschränkung der Belichtung der Hauptfenster auf Nachbargrundstücken scheide schon begrifflich aus. Beurteilungsmaßstab der Zulässigkeit der Veränderung der Höhenlage müsse das rechtmäßige Niveau der anschließenden Grundstücke einschließen. Diese Vorfrage sei nicht geklärt worden. Darüber hinaus sei der bekämpften Bescheid auch nicht exekutierbar, weil er Ausmaß und Umfang der aufgetragenen Wiederherstellungsarbeiten nicht konkretisiert habe und daher nicht vollziehbar sei. Die Behörde hätte zumindest das Niveau und den Flächenanteil angeben müssen, bis zu welchen der gefestigte Boden wieder abzutragen wäre. Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beigelegt wurden der Beschwerde 3 Fotos. Foto 1 zeigt das Grundstück *** nach Fertigstellung der Gartenarbeiten, Foto 2 die Einfahrt zum Nachbargrundstück nach Fertigstellung der Gartenarbeiten auf Grundstück *** (aufgenommen am ***) und Foto 3 eine Luftaufnahme des Grundstücks *** und des Nachbargrundstückes ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen im Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller und kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann.Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen im Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller und kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1999, 99/07/0063, und vom
- Oktober 1999, 99/07/0080).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ist ein Bescheid mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, so ändert das nichts an seiner Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit bewirkt, dass der Bescheid nicht vollzugstauglich ist vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1999, 99/07/0063, und vom
- Oktober 1999, 99/07/0080). Unter Bezugnahme auf die eben zitierte Judikatur des VwGH entspricht der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** nicht dem dort skizzierten Konkretisierungsgebot. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ***, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, enthält weder in seinem Spruch noch in der Begründung eine Beschreibung dahingehend, wo sich die zu entfernenden Anschüttungen auf der gegenständlichen Liegenschaft befinden, oder in welchem Ausmaße diese zu entfernen sind. In der angefochtenen Entscheidung wird zwar in der Begründung ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft Anschüttungen bis zu ca. 1, 2 m über eine Fläche von 900 m² durchgeführt worden sein, zur Frage der Vollstreckbarkeit des bekämpften Bescheides wird dort aber auch auf die bautechnische Stellungnahme des SV für Bautechnik verwiesen. In dieser Stellungnahme des SV für Bautechnik, ***, vom ***, welche sich im zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde befindet, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Ersuchen der Gemeinde *** ein Lokalaugenschein der Liegenschaft *** der KG *** durchgeführt wurde, und zwar aufgrund einer Meldung von Frau *** (Gst. Nr. ***-Nachbarin), wonach Anschüttungen auf der Grundgrenze durchgeführt worden seien. Aus dieser Stellungnahme geht weiters hervor, dass das gegenständliche Grundstück nicht betreten wurde, da lediglich die Grundgrenze zwischen dem Grundstück *** und *** sowie die Grundstücksgrenze zwischen dem öffentlichen Gut und dem Grundstück *** in Augenschein genommen wurde. Dass Anschüttungen bis zu einer Höhe von 1,2 m auf einer Fläche von 900 m² durchgeführt worden seien, wird in der bautechnischen Stellungnahme, entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, nicht festgestellt. Da im Spruch der angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstands eine Konkretisierung des Beseitigungsauftrages des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz nicht erfolgt ist und die Begründung insoweit widersprüchlich ist, als einerseits behauptet wird, es seien Aufschüttungen auf einer Fläche von 900 m² bis zu einer Höhe von 1,2 m durchgeführt worden und andererseits im Hinblick auf die Bestimmtheit des Beseitigungsauftrags auf die Stellungnahme des SV für Bautechnik verwiesen wird, in der aber nur von Anschüttungen entlang der Grundgrenze, soweit diese einsehbar war, gesprochen wird, ist eine Durchsetzung des angefochtenen Bescheides im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG nicht möglich. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat keine Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat, nach denen festgestellt werden könnte, dass Anschüttungen auf einer Fläche von 900 m² bis zu einer Höhe von 1,2 m durchgeführt worden sind. Es wurden lediglich die Grundstücksgrenzen in Augenschein genommen. Die belangte Behörde hat auch keine Sachverhaltsermittlungen dahingehend durchgeführt, welcher Teil im Ausmaß von 900m² des insgesamt 1.161m² großen Grundstückes von den Anschüttungen betroffen ist. Die belangte Behörde hat somit zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren festzustellen haben, in welchem Bereich der gegenständlichen Liegenschaft und in welchem konkreten Ausmaß konsenslose Anschüttungen durchgeführt wurden. Im Hinblick auf die Bewilligungspflicht vorgenommener Anschüttungen sind auch Feststellungen dahingehend zu treffen, inwieweit sich auf Grund örtlicher Bebauungsvorschiften etwaige Veränderungen der Höhenlage auf die Berechnung von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken können. Dies insbesondere im Hinblick auf Anschüttungen an der Grundstücksgrenze und die Frage, ob dort überhaupt zulässigerweise Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.802.001.2015