7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zurückgezogen, was
7 AVG in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die zulässige Beschwerde möglich ist.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zurückgezogen, was
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die zulässige Beschwerde möglich ist. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 23.01.20 14, 2013/07/0235). Die Antragszurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides führen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht.Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 23.01.20 14, 2013/07/0235). Die Antragszurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides führen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im Rahmen dieser Entscheidung, welche im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, nicht zu beantworten, so dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war im Rahmen dieser Entscheidung, welche im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, nicht zu beantworten, so dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.809.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.