GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.zu Recht erkannt:, , Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. den Beschluss gefasst:
G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.den Beschluss gefasst:, ,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Unternehmer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen *** am ***, 19:24 Uhr bis 20:54 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, außerhalb eines Standplatzes gehalten habe, obwohl der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet, das Taxi nicht als „bestellt“ oder „besetzt“, gekennzeichnet oder das Taxi nicht durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Unternehmer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen *** am ***, 19:24 Uhr bis 20:54 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, außerhalb eines Standplatzes gehalten habe, obwohl der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet, das Taxi nicht als „bestellt“ oder „besetzt“, gekennzeichnet oder das Taxi nicht durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
1 NÖ Taxi-Betriebsordnung (BO) angelastet und wurde über ihn
G) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 80 Euro/4 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Taxi-Betriebsordnung (BO) angelastet und wurde über ihn
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 80 Euro/4 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Begründend führte er dazu zusammengefasst aus, dass sich § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung nicht an den zuständigen Geschäftsführer, sondern laut Auskunft der Fachgruppe für das Taxigewerbe in Niederösterreich an den jeweiligen Lenker richte. Der Lenker sei im Besitz eines Taxilenkerausweises und sei es daher nicht erforderlich, besondere Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Taxibetriebsordnung zu treffen. Es sei ihm auch technisch nicht möglich, in allen 36 Fahrzeugen gleichzeitig mitzufahren und Verstöße gegen § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung zu unterbinden. Da er nicht vor Ort gewesen sei, könne er nicht eingestehen, dass das Taxi nicht in der gesetzlich gebotenen Weise abgestellt gewesen sei. Er könne nur die Ausführungen des Taxilenkers wiedergeben und zweifle nicht an den Angaben des Polizeibeamten.In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Begründend führte er dazu zusammengefasst aus, dass sich Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung nicht an den zuständigen Geschäftsführer, sondern laut Auskunft der Fachgruppe für das Taxigewerbe in Niederösterreich an den jeweiligen Lenker richte. Der Lenker sei im Besitz eines Taxilenkerausweises und sei es daher nicht erforderlich, besondere Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Taxibetriebsordnung zu treffen. Es sei ihm auch technisch nicht möglich, in allen 36 Fahrzeugen gleichzeitig mitzufahren und Verstöße gegen Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung zu unterbinden. Da er nicht vor Ort gewesen sei, könne er nicht eingestehen, dass das Taxi nicht in der gesetzlich gebotenen Weise abgestellt gewesen sei. Er könne nur die Ausführungen des Taxilenkers wiedergeben und zweifle nicht an den Angaben des Polizeibeamten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
In einem schriftlichen Nachtrag zur Beschwerde (Schreiben vom ***) teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Fahrzeuglenker betreffend die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit eine Anonymverfügung erhalten habe und diese bezahlt worden sei. Dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass das Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** laut Anzeige der PI *** vom ***, Zl. ***, am *** zwischen 19:24 Uhr und 20:54 Uhr in ***, ***, außerhalb eines Standplatzes abgestellt war, ohne entsprechend § 18 Abs. 1 BO gekennzeichnet gewesen zu sein.Dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass das Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** laut Anzeige der PI *** vom ***, Zl. ***, am *** zwischen 19:24 Uhr und 20:54 Uhr in ***, ***, außerhalb eines Standplatzes abgestellt war, ohne entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, BO gekennzeichnet gewesen zu sein. Entgegen dem Vorhalt im Spruch des Straferkenntnisses ist der Beschwerdeführer weder Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges noch Taxiunternehmer. Als Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges *** am Tattag scheint die Firma *** mit dem Sitz in *** auf. Dieses Unternehmen ist im Standort ***, ***, seit *** zur Ausübung des Taxi-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung von 36 Personenkraftwagen, berechtigt (Gewerberegisternummer: ***). Der Beschwerdeführer wurde am *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe bestellt. Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde dazu Nachstehendes erwogen:
1 BO darf ein Taxi auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Abs. 3 halten oder parken, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BO darf ein Taxi auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Absatz 3, halten oder parken, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder das Taxi als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet ist oder das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.
G begeht abgesehen von
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis Z 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG begeht abgesehen von
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist zufolge Abs. 6 leg. cit. der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist zufolge Absatz 6, leg. cit. der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 GelverkG erlassen.Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des Paragraph 13, Absatz 3, und 4 GelverkG erlassen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung des Taxigewerbes trifft grundsätzlich den Unternehmer oder die ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellten Personen. Normadressat der im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der NÖ Taxi-Betriebsordnung normierten Regelungen kann nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm jedoch zufolge § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG auch der weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker des Taxifahrzeuges sein.Normadressat der im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der NÖ Taxi-Betriebsordnung normierten Regelungen kann nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm jedoch zufolge Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG auch der weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker des Taxifahrzeuges sein. Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob sich die betreffende Norm an den Unternehmer oder an den jeweiligen Lenker richtet. § 18 Abs. 1 BO sieht unter dem Titel „Verhalten außerhalb von Standplätzen“ vor, dass der Fahrpreisanzeiger auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb eines Standplatzes einzuschalten ist oder das Taxi als besetzt oder bestellt bzw. mittels gut lesbarer Tafel in der Windschutzscheibe als außer Dienst gekennzeichnet sein muss. Paragraph 18, Absatz eins, BO sieht unter dem Titel „Verhalten außerhalb von Standplätzen“ vor, dass der Fahrpreisanzeiger auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb eines Standplatzes einzuschalten ist oder das Taxi als besetzt oder bestellt bzw. mittels gut lesbarer Tafel in der Windschutzscheibe als außer Dienst gekennzeichnet sein muss. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass sich diese notwendigerweise nur an den Lenker des Taxifahrzeuges richtet. Dies hat die belangte Behörde verkannt und die gesetzliche Strafbestimmung in überschießender Weise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat i.S. des § 7 VStG vorsätzlich veranlasst oder erleichtert hätte, lieferte weder die Anzeige noch das Ermittlungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte.Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass sich diese notwendigerweise nur an den Lenker des Taxifahrzeuges richtet. Dies hat die belangte Behörde verkannt und die gesetzliche Strafbestimmung in überschießender Weise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat i.S. des Paragraph 7, VStG vorsätzlich veranlasst oder erleichtert hätte, lieferte weder die Anzeige noch das Ermittlungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers konnte der Erfolg sohin nicht versagt werden und war das dazu geführte Verfahren nach spruchgenannter Vorschrift einzustellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.