RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-532/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. B-VG Art. 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.1.Der Beschwerdeführer lenkte am ***, gegen 15:04 Uhr den PKW *** auf der *** im Ortsgebiet von *** auf dem linken Fahrstreifen in Richtung ***, wobei er sich am Messpunkt 347,7 Meter vom Standpunkt der Lasermessung (Kreisverkehr auf Höhe ***) mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 76 km/h bewegte. Die Messung wurde mittels eines Geschwindigkeitsmessgeräts der Marke *** mit der Nummer *** durch den Polizeibeamten *** durchgeführt. Dieser hatte das Messgerät zuvor einer Visierprüfung unterzogen und in regelmäßigen Abständen (halbstündlich) ordnungsgemäße Kontrollmessungen durchgeführt. Die Kontrollmessungen wurden nicht protokolliert. Die Geschwindigkeitsmessung betreffend das Fahrzeug des Beschwerdeführers erbrachte ein eindeutiges Ergebnis in Bezug auf die angegebene Geschwindigkeit(sübertretung). Der genannte Polizeibeamte verfügt über eine langjährige Erfahrung bei der Durchführung von Radarmessungen, wobei er wöchentlich mehrmals mit Radarmessungen beschäftigt ist. Ihm ist die Örtlichkeit sehr gut vertraut, es handelt sich dabei um einen Straßenabschnitt, auf dem früher eine 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung existierte, welche infolge häufiger Unfälle wieder auf die allgemeine im Ortsgebiet gültige Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h reduziert wurde. Das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät wies am Tag der gegenständlichen Messung eine gültige Eichung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom ***, gültig bis ***, auf. Die Verhängung einer „angebotenen“ Organstrafverfügung über € 35,-- scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nur einen Fünfzig-Euro-Schein bei sich hatte und die intervenierenden Polizeibeamten über kein Wechselgeld verfügten. 4.2.2.Diese Feststellungen ergeben sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Anzeige, der Aussage des Zeugen ***, sowie dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und dem Eichschein Nummer *** vom ***, welchen das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen direkt dem Gericht übermittelt hat. Die wesentlichen Feststellungen hinsichtlich der Begehung der Übertretung resultieren aus der Aussage des Zeugen ***. Dieser hat dem Gericht in glaubwürdiger Weise den Vorgang bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers dargelegt. Die Aussage des Zeugen zeigte, dass er sowohl mit der Örtlichkeit als auch mit der Handhabung des Geschwindigkeitsmessgerätes sehr gut vertraut ist. Er hat die Mutmaßung des Beschwerdeführers, die Geschwindigkeitsmessung sei durch eine vorhandene Kuppe beeinträchtigt gewesen, durch präzise Angaben über die Messstelle und die vorhandene Kuppe (nämlich außerhalb der Messstrecke) widerlegt. Er hat auch sehr nachvollziehbar erklärt, dass ein eindeutiges Anvisieren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers, weil es sich auf dem linken Fahrstreifen für die gewählte Fahrtrichtung befand, möglich war. Das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer gegenüber eine in Wahrheit unkorrekte Messung bloß vorgetäuscht hat, hätte sich der Zeuge doch damit des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Für eine derartige Anschuldigung gibt es nicht den geringsten Hinweis. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch nicht dadurch erschüttert, dass dieser von einem Messwert von 76 bzw. 79 km/h sprach, entspricht dies doch offensichtlich dem Wert einmal mit und einmal ohne Abzug der Messtoleranz von 3 km/h. Auch kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass er sich nicht mehr an die Marke des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs erinnern konnte, kommt dieser doch keine Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergehen zu. So sehr die Kritik an der Unterlassung der Protokollierung der Messergebnisse berechtigt sein mag, rechtfertigt sie doch nicht die Schlussfolgerung, diese Kontrollmessungen seien nicht durchgeführt worden. Aus den Angaben des Zeugen *** hat der Amtssachverständige geschlossen, dass kein Hinweis auf eine mangelhafte Messung selbst erkannt werden könne. Es ist der Vorwurf des Beschwerdeführers somit nicht gerechtfertigt, der Zeuge wäre mit der Handhabung des Geschwindigkeitsmessgeräts nicht vertraut. Auch aus einer erstmaligen Schulung vor etwa acht Jahren folgte nicht, dass der Zeuge nicht in der Lage sein könnte, das Messgerät richtig zu bedienen. Er hat vielmehr, wie auch der Amtssachverständige bestätigt hat, die Handhabung korrekt geschildert; überdies handelt es sich bei der Bedienung eines Lasermessgeräts der in Rede stehenden Art offensichtlich nicht um eine Vorgangsweise, welche besondere Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. Einem Polizeibeamten, der jahrelang mit Lasermessungen beschäftigt ist und dies wöchentlich mehrmals tut, kann durchaus zugetraut werden, ohne dass es besonderer Nachschulungen bedürfte, dieses Gerät auch korrekt zu bedienen. Aus dem Umstand, dass – aus welchen Gründen auch immer – im Bereich der Polizeiinspektion *** offensichtlich keine Protokolle geführt werden, folgt nicht, dass die Lasermessung selbst unkorrekt oder unzuverlässig erfolgen würde. Was die Aussage des Zeugen *** anbelangt, so ist diesem durchaus nicht eine bewusste Falschaussage zu unterstellen; jedoch ist zu beachten, dass diesem die im Gange befindliche Radarmessung nach seiner eigenen Aussage nicht aufgefallen ist, er offensichtlich erst retrospektiv über die gefahrene Geschwindigkeit reflektiert hat und dabei wohl subjektiv durchaus den Eindruck hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten zu haben und dies auch für das Fahrzeug seines vor ihm fahrenden Vaters annahm. Diese subjektive Einschätzung, die durchaus der Überzeugung des Zeugen entsprechen mag, vermag jedoch gegenüber der Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines korrekt geeichten Messgerätes nicht zu bestehen. An der Gültigkeit der Eichung besteht im Hinblick auf den unmittelbar beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beigeschafften Eichschein kein Zweifel. Der Eichschein ist auch augenscheinlich vollständig und wurde dem Gericht im Übrigen vom selben Bediensteten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen übermittelt, der den Eichschein auch unterfertigt hat. Die vorliegende Seite enthält sämtliche erforderliche Angaben, um die Gültigkeit der Eichung zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht glaubhaft, dass an jenem Nachmittag nur ein einziges Fahrzeug auf der Straße gefahren wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dies vom Zeugen nicht behauptet wurde. Er hat hingegen plausibel dargetan, dass ein einwandfreies Anvisieren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers möglich gewesen ist. Ein Lokalaugenschein zum heutigen Zeitpunkt könnte dies weder entkräften noch zu einer weiteren Aufklärung beitragen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht zu behaupten, dass an der angegebenen Stelle bei der angeführten Entfernung von etwa 350 Meter eine korrekte Visierung gänzlich unmöglich wäre. Dass sich die vom Beschwerdeführer angesprochene Fahrbahnkuppe in einer größeren Entfernung befindet, hat der Zeuge glaubhaft dargelegt. Die glaubwürdige Angabe des Zeugen ***, an der in Rede stehenden Straßenstelle würden mit großer Häufigkeit Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen, belegen, dass es sich um einen dafür geeigneten Straßenabschnitt handelt, zumal bei bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen, von dem der Zeuge *** sprach. Es ist nicht anzunehmen, die Polizeibeamten würden immer wieder gerade dort messen, wo überhaupt keine zuverlässigen Ergebnisse zu erzielen wären. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich der Amtssachverständige nicht zur Nachvollziehbarkeit der vom Zeugen *** beschriebenen Messung hätte äußern dürfen, befindet er sich im Irrtum. Dem Sachverständigen wurde die Aufgabe gestellt, die vom Zeugen beschriebene Vorgangsweise auf fachliche Richtigkeit zu überprüfen. Hätte sich dabei herausgestellt, dass der Zeuge fachliche Mängel erkennen hätte lassen, wäre dies für das Gericht ein Grund gewesen, die Zuverlässigkeit der im gegenständlichen Fall durchgeführten Radarmessung in Zweifel zu ziehen. Das der Amtssachverständige keinen Grund zur Beanstandung gefunden hat, zerstreut auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnten beim Zeugen Schulungsmängel vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer auf die Aussage seines Sohnes verweist und geltend macht, dass diesem vernünftigerweise keine bewusste Falschaussage unterstellt werden könne, sei auf die obenstehende Beweiswürdigung verwiesen und bemerkt, dass umso weniger einem Polizeibeamten eine Falschaussage in Verbindung mit einem Amtsmissbrauch unterstellt werden kann. Was die Angaben in Bezug auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der zunächst beabsichtigten Verhängung einer Organstrafverfügung anbelangt, genügt es – wie in den rechtlichen Überlegungen darzulegen sein wird – festzustellen, dass dies daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer den genauen Betrag nicht zur Hand hatte und Wechselgeld nicht verfügbar war. Wenn der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang auf den Zeitdruck wegen einer notwendigen Medikamenteneinnahme hinweist, so mag diese Eile auch ein Grund gewesen sein, weshalb es zur Geschwindigkeitsübertretung kam. 4.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet von *** zur im Straferkenntnis angegebenen Zeit sein Fahrzeug gelenkt hat. Er bestreitet allerdings, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Wie sich aus den oben stehenden Feststellungen ergibt, ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Lasermessung mit einer Geschwindigkeit von zumindest 76 km/h gefahren, wobei hier schon die Messtoleranz von 3 km/h abgezogen ist. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor (zusätzlich zur Messtoleranz) abgezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich und bleibt der Beschwerdeführer eine Begründung dafür schuldig. Somit hat der Beschwerdeführer das Tatbild des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfüllt. Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er auch nicht behauptet, wegen seiner Erkrankung bzw. dringend nötiger Behandlung durch Notstand entschuldigt zu sein (vgl. § 6 VStG) und ist dies nach Lage des Falles (vgl. die nachstehenden Erwägungen zum Vorbringen der Diskriminierung) auch nicht anzunehmen.Somit hat der Beschwerdeführer das Tatbild des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 erfüllt. Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er auch nicht behauptet, wegen seiner Erkrankung bzw. dringend nötiger Behandlung durch Notstand entschuldigt zu sein vergleiche Paragraph 6, VStG) und ist dies nach Lage des Falles vergleiche die nachstehenden Erwägungen zum Vorbringen der Diskriminierung) auch nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, nicht bestraft werden zu dürfen, bezieht sich diese Argumentation auf Aspekte der Beweiswürdigung (vgl. dazu oben). In diesem Zusammenhang sei in rechtlicher Hinsicht folgendes bemerkt:Soweit der Beschwerdeführer vermeint, nicht bestraft werden zu dürfen, bezieht sich diese Argumentation auf Aspekte der Beweiswürdigung vergleiche dazu oben). In diesem Zusammenhang sei in rechtlicher Hinsicht folgendes bemerkt: Soweit der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen eines Messprotokolls kritisiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nichtanfertigung eines Messprotokolls schon denkmöglich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Messung, deren Ergebnis bloß nicht schriftlich festgehalten wurde, haben kann. Die Auffassung, wenn Kontrollmessungen nicht protokolliert würden, dürfte eine Geschwindigkeits-übertretung als nicht erwiesen angenommen werden, widerspräche dem im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof (25.01.2002, 2001/02/0123) ausgesprochen, dass die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung darstellt; es käme nämlich nicht auf die Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, welches lediglich dem Zweck diene, die durchgeführten Kontrollen darzutun; dieses bilde also bloß ein Beweismittel neben anderen. Schließlich ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (zB VwGH 22.06.1983, 82/03/0284). Im Übrigen besteht keine Verpflichtung zum Vorweis des Messergebnisses gegenüber dem Lenker (VwGH 18.03.1998, 97/03/0307). Sofern der Beschwerdeführer das Unterlassen der Protokollierung von Messungen mit der Vortäuschung einer Radarmessung mittels einer Attrappe vergleicht, verlässt er gänzlich den Boden sachlicher Argumentation, setzt er doch die Missachtung einer Bedienungsanleitung mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauchs gleich. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf pädagogische oder disziplinäre Wirkungen einer das Straferkenntnis aufhebenden Entscheidung rekurriert, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Überlegungen im Rahmen der verwaltungs-gerichtlichen Entscheidung keinen Raum haben. Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, ist er nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu bestrafen.Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, ist er nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu bestrafen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die außerordentliche Milderung der Strafe sei angemerkt, dass § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht. Sollte der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rekurrieren, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine beträchtliche Überschreitung der im Ortgebiet geltenden Höchstgeschwindigkeit vorliegt und nach der Aussagen des Zeugen die ursprünglich dort vorhandene erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Grund von Unfallhäufungen reduziert worden ist. Von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes bzw. einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung kann daher von vornherein keine Rede sein.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die außerordentliche Milderung der Strafe sei angemerkt, dass Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht. Sollte der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG rekurrieren, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine beträchtliche Überschreitung der im Ortgebiet geltenden Höchstgeschwindigkeit vorliegt und nach der Aussagen des Zeugen die ursprünglich dort vorhandene erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Grund von Unfallhäufungen reduziert worden ist. Von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes bzw. einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung kann daher von vornherein keine Rede sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe nicht mit einer höheren Strafe belegt werden als in der ‘‘angebotenen“ Organstrafverfügung bzw. dass er zahlungswillig gewesen wäre und eine Anzeigeerstattung unzulässig gewesen wäre, sei Folgendes bemerkt: Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes vom 20.11.1986, 86/02/0118, beruft, ist ihm zunächst entgegen-zuhalten, dass diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, schon zumal sie doch einen Fall einer obligatorisch mit Organstrafverfügung zu ahndenden Übertretung betraf. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, für die auch die Verhängung einer Organstrafverfügung in Betracht kommt, im Ermessen des Organs (vgl. zB. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., § 50 VStG, FN 3 und die dort zit. Judikatur). Erst mit der Aushändigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten (z.B. VwGH 27.11.1991 91/03/0113). Soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (zB § 134 Abs. 3 d KFG, Art III Abs. 5
- KFG-Nov) besteht kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung (VwGH
- 1996, 96/02/0524).Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, für die auch die Verhängung einer Organstrafverfügung in Betracht kommt, im Ermessen des Organs vergleiche zB. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Paragraph 50, VStG, FN 3 und die dort zit. Judikatur). Erst mit der Aushändigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten (z.B. VwGH 27.11.1991 91/03/0113). Soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (zB Paragraph 134, Absatz 3, d KFG, Artikel römisch drei, Absatz 5,
- KFG-Nov) besteht kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung (VwGH
- 1996, 96/02/0524). Das Gericht vermag auch keine unsachliche Differenzierung bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers infolge seiner Krankheit zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er auf Grund seiner Erkrankung zu bestimmten Zeiten pünktlich Medikamente einnehmen müsse und er deshalb in Eile gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies eine Erklärung für die Geschwindigkeitsübertretung sein mag, ist für den Beschwerdeführer daraus nicht zu gewinnen. Gerade im städtischen Bereich von *** und Umgebung muss jederzeit (wenigstens tagsüber) mit verkehrsbedingten Behinderungen und Verzögerungen gerechnet werden; überdies muss ein Fahrzeuglenker, der die Verkehrsvorschriften übertritt, damit rechnen, dass er angehalten wird und dass die Amtshandlung einige Zeit in Anspruch nimmt. Wenn der Beschwerdeführer also, wie er behauptet und wovon das Gericht durchaus ausgeht, zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt Medikamente einnehmen musste bzw. sich einer Behandlung zu unterziehen hatte, was offensichtlich auch voraussehbar war, so hatte er dies bei seiner Zeitplanung entsprechend zu berücksichtigen. Tut er dies nicht, vermag er dieses Versäumnis nicht zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen. Ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die in einem außerkraftgetretenen Organstrafmandat verhängte Strafhöhe besteht nicht (zB VwGH
- 1985, 85/18/0030); umso weniger in Bezug auf ein bloß „angebotenes“. Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (z.B. VwGH 27.11.1991 91/03/0113). Ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die in einem außerkraftgetretenen Organstrafmandat verhängte Strafhöhe besteht nicht (zB VwGH
- 1985, 85/18/0030); umso weniger in Bezug auf ein bloß „angebotenes“. Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 50, VStG im vorhinein festgesetzt ist (z.B. VwGH 27.11.1991 91/03/0113). Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, die verhängte Strafe im Sinne des Beschwerdebegehrens auf € 35,-- zu reduzieren. Auch im Übrigen vermag das Gericht die verhängte Strafhöhe (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht zu beanstanden, dies in Würdigung des Umstandes, dass eine deutliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (um über 50%) stattfand und der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen einschlägig vorbestraft ist. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen erstattet, welches die Reduktion der verhängten Strafe rechtfertigen würde. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG war daher der Beitrag des Beschwerdeführers mit 20 % der verhängten Strafe, somit € 20,--, zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG war daher der Beitrag des Beschwerdeführers mit 20 % der verhängten Strafe, somit € 20,--, zu bemessen. Da im vorliegenden Fall die in Betracht kommende Strafdrohung einen Betrag von € 750,-- nicht übersteigt und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und die verhängte Geldstrafe den Betrag von € 400,-- nicht erreicht, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal es einerseits um Fragen der Beweiswürdigung und andererseits um Rechtsfragen ging, hinsichtlich derer eine nicht uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der nicht abgewichen wurde.Da im vorliegenden Fall die in Betracht kommende Strafdrohung einen Betrag von € 750,-- nicht übersteigt und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und die verhängte Geldstrafe den Betrag von € 400,-- nicht erreicht, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, zumal es einerseits um Fragen der Beweiswürdigung und andererseits um Rechtsfragen ging, hinsichtlich derer eine nicht uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.532.001.2015