RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-617/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Kürzung einer Geldleistung nach dem NÖ MSG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Kürzung einer Geldleistung nach dem NÖ MSG, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: Behörde) gewährte mit Bescheid vom ***, Zl. ***, der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Höhe von 498,54 Euro (Spruchpunkt 2) und ihrem Ehemann, Herrn ***, Leistungen in Höhe von 206,33 Euro monatlich (Spruchpunkt 1), beides für einen Zeitraum von *** bis längstens ***. Mit Spruchpunkt 3 – 5 gewährte die Behörde den drei Kindern der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten jeweils Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: Behörde) gewährte mit Bescheid vom ***, Zl. ***, der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Höhe von 498,54 Euro (Spruchpunkt 2) und ihrem Ehemann, Herrn ***, Leistungen in Höhe von 206,33 Euro monatlich (Spruchpunkt 1), beides für einen Zeitraum von *** bis längstens ***. Mit Spruchpunkt 3 – 5 gewährte die Behörde den drei Kindern der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten jeweils Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs. Mit Schreiben vom *** an die Beschwerdeführerin erfolgte durch die Behörde der Vorhalt, dass die Gemeinde *** über den Verein *** der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Beschäftigungsverhältnis über drei Monate angeboten hätte. Diese seien daran jedoch nicht interessiert gewesen. Da sie somit nicht gewillt gewesen seien, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen, werde in Aussicht genommen, die Geldleistungen aus der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu kürzen. Mit Schreiben vom *** an die Behörde widersprach die Beschwerdeführerin der Darstellung der Behörde und brachte zusammengefasst vor, es sei von der Gemeinde kein Angebot an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zur Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt. Zwar habe es ein Gespräch beim Bürgermeister gegeben, im Zuge dessen dieser der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe. Der Bürgermeister habe die geplanten Tätigkeiten trotz wiederholter Aufforderung weder im Gespräch noch in weiterer Folge schriftlich konkretisieren können. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzten wollen würden. Mit dem nun angefochtenen Bescheid kürzte die Behörde der Beschwerdeführerin für den Monat Juni *** die Geldleistung aus dem Titel der Mindestsicherung von 1.140,17 Euro auf 787,73 Euro. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ein Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde *** über den Verein *** abgelehnt. Dadurch hätten sie ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt, sodass die Mindestsicherung entsprechend zu kürzen gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde im Bescheid nicht auf die Stellungnahme vom *** eingegangen sei. Sie habe eben kein schriftliches Arbeitsangebot bekommen, welches sie hätte ablehnen können. So könne auch nicht überprüft werden, ob es sich um eine „zumutbare Beschäftigung“ handle, wenn nicht einmal feststehe, um welche Tätigkeit es sich handeln solle.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** fand am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, Zl. ***, und durch Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde ***, ***, MSc., und Herrn *** als Zeugen sowie der Beschwerdeführerin. An der Verhandlung nahm auch ein Vertreter der Verwaltungsbehörde teil. Verlesen wurden außerdem zwei E-Mails des AMS *** vom *** und *** betreffend die Frage der Arbeitsvermittlung an die Beschwerdeführerin und an ihren Ehemann im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
- Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Von *** bis *** bezog die Beschwerdeführerin monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ MSG in der Höhe von 498,54 Euro monatlich, ihr Ehemann bezog Geldleistungen in der Höhe von 206,33 Euro monatlich. Für Juni *** wurden die Geldleistungen von der Behörde für die Beschwerdeführerin auf 249,27 Euro und für ihren Ehemann auf 103,17 Euro gekürzt. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Am *** hat im Gemeindeamt der Gemeinde *** ein Gespräch zwischen dem Bürgermeister der Gemeinde und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann stattgefunden. Der Bürgermeister stellte dabei der Beschwerdeführerin und ihrem Mann eine 3-Monatige-Beschäftigung in Aussicht. Bei dem Gespräch am *** im Gemeindeamt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sowie dem Herrn Bürgermeister handelte es sich um ein reines Informationsgespräch Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurden weder die konkrete Tätigkeit, noch das in Aussicht gestellte Gehalt vom Herrn Bürgermeister zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde das Ehepaar auch nicht über einen genauen Arbeitsbeginn informiert. Nicht besprochen wurde weiters, wer der konkrete potentielle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sein wird. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben nicht gewusst, dass der Verein *** ihr künftiger Arbeitgeber hätte sein sollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben gegenüber dem Bürgermeister eine Arbeit – welchen Inhaltes auch immer – nicht abgelehnt.
- Beweiswürdigung: Die Beweisergebnisse gründen in den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie in den Inhalten des Verwaltungsaktes der Behörde. Die Beschwerdeführerin führt glaubwürdig aus, sie sei zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt beim AMS arbeitssuchend gemeldet gewesen. Soweit erinnerlich habe es eine schriftliche Einladung vom Herrn Bürgermeister gegeben, dass ihr Ehemann und sie zu einem Gespräch ins Gemeindeamt kommen sollten. Der Bürgermeister habe im Gespräch gemeint, er habe eine Beschäftigung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Es würde sich um Kehrarbeiten handeln bzw. „gebe es immer etwas in der Gemeinde zu tun“. Die Gemeinde müsse nämlich einen Teil der Kosten der Mindestsicherung übernehmen. Es stünde der Beschwerdeführerin und ihrem Mann jedoch frei, die Arbeit anzunehmen oder nicht. Der Mann der Beschwerdeführerin habe daraufhin ein konkretes schriftliches Angebot die Arbeit betreffend verlangt, da er weder Arbeitszeiten noch konkreten Inhalt der Arbeit wisse. Der Bürgermeister habe dies auch in Aussicht gestellt, wobei die Beschwerdeführerin vermeinte, er habe sie nicht richtig ernst genommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin vom Verein *** angerufen worden. Dort sei die zuständige Dame bereits davon ausgegangen, dass mit der Gemeinde ein Einvernehmen über die Tätigkeit bestehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dem jedoch nicht so gewesen, weshalb sie in weiterer Folge die Gemeinde erneut um Zusendung eines schriftlichen Arbeitsangebotes ersucht habe. Der Zeuge Bürgermeister ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung zunächst an, dass er die Beschwerdeführerin und ihren Mann am *** zu einem Gespräch ins Gemeindeamt eingeladen habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, Putz-, Straßen- oder Kehrarbeiten für 3 Monate für die Gemeinde auszuüben. Die Beschwerdeführerin hätte 20 Stunden, ihr Mann 40 Stunden pro Woche arbeiten sollen. Die Beschwerdeführerin hätte gemeint, sie würde gerne eine andere Arbeit, wie z.B. Kochen, machen. Sie hätte nämlich körperliche Beschwerden. Kehrarbeiten seien deshalb zu beschwerlich. Weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Mann hätten jedoch gegenüber dem Bürgermeister eine Kehrarbeit explizit abgelehnt. Der Zeuge führte weiters aus, die gegenständliche Arbeit wäre nicht seitens der Gemeinde als Arbeitsgeber angeboten worden. Arbeitgeber wäre der Verein *** gewesen, die Gemeinde hätte einen finanziellen Zuschuss von monatlich 350 Euro geleistet. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob der Mann der Beschwerdeführerin ihn um ein konkretes schriftliches Angebot in dieser Sache ersucht habe. Es sei aber mündlich besprochen worden, was zu tun gewesen wäre. Über ein Gehalt sei nicht gesprochen worden. Aus seiner Sicht sei das Gespräch am *** ein reines Informationsgespräch gewesen. Den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns habe der Bürgermeister der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht mitgeteilt, auch, dass der Verein *** der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und ihres Mannes gewesen wäre wurde nicht bekannt gegeben. Über Vorhalt, ob die seine Sekretärin ihm ausgerichtet habe, dass die Beschwerdeführerin auf ein konkretes Arbeitsangebot warte, führte der Zeuge aus, dass das schon so habe sein können. Für ihn sei jedoch nach dem Gespräch am *** klar gewesen, welche Tätigkeiten für die Familie *** vorgesehen gewesen seien. Der Zeuge ***, Ehemann der Beschwerdeführerin, gibt nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung zunächst an, dass der Bürgermeister ihm und der Beschwerdeführerin angeboten hätte, für die Gemeinde zu arbeiten, weil es immer etwas zu tun gäbe. Es hätte sich z.B. um Kehrarbeiten handeln sollen. Er habe dem Zeugen jedoch weder gesagt, wann er und die Beschwerdeführerin zu arbeiten beginnen hätten sollen, noch was sie verdienen würden. Auch sei der Zeuge davon ausgegangen, dass die Gemeinde der Arbeitgeber gewesen wäre. Der Zeuge habe den Herrn Bürgermeister um ein schriftliches konkretes Angebot in der Sache ersucht und diesen Wunsch bei der Verabschiedung nach dem Gespräch auch noch bekräftigt. Weiters habe die Sekretärin des Bürgermeisters dem Zeugen zugesagt, dem Bürgermeister weiterzuleiten, dass der Zeuge noch auf ein schriftliches Angebot warte. Mit dem Verein *** habe der Zeuge nie persönlich telefoniert. Weder gegenüber der Gemeinde, noch dem AMS habe der Zeuge ein Angebot abgelehnt. Auch habe er nicht gesagt, er sei an einer Arbeit nicht interessiert. Die Aussagen des Zeugen *** waren in sich schlüssig und lebensnahe, sodass an ihrem Wahrheitsgehalt und an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu zweifeln war. Sie deckten sich mit den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Tatsache betreffend, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann kein konkretes Angebot vom Bürgermeister zur Aufnahme einer Beschäftigung bekommen haben. Schlüssig legten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann dar, den Bürgermeister mehrmals um ein schriftliches Angebot der in Aussicht genommenen Beschäftigung gebeten zu haben. Die Aussage des Zeugen Bürgermeister ***, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der der Beschwerdeführerin und ihrem Mann die Zusendung eines schriftlichen Angebots zugesagt habe, erscheint in diesem Lichte als Ausweichbehauptung, zumal es sich – nachvollziehbar von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann dargelegt – um für sie essentielle Elemente eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat. Der Aussage des Bürgermeisters konnte auch aus einem weiteren Grund nicht uneingeschränkt Glauben geschenkt werden. So verstrickte sich der Zeuge beispielweise in Widersprüche: Einmal führte er aus, dass nach seiner Auffassung nach dem Gespräch am *** alles für einen Arbeitsbeginn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geklärt gewesen sei. An anderer Stelle sprach er jedoch von einem Informationsgespräch. Da der Zeuge der Beschwerdeführerin und ihrem Mann anlässlich des Gesprächs nicht einmal den konkreten Arbeitgeber mitgeteilt hatte, kann schon alleine nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Details für einen Arbeitsbeginn geklärt gewesen wären. Sohin erscheint es für das erkennende Gericht nicht aus der Welt, wenn für eine Arbeitsstelle keine Zusage erteilt wird, wenn die dafür notwendigen Informationen zwar angefordert, diese aber nicht bereitgestellt worden sind. Diesbezüglich führte der Herr Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung aus, dass seiner Erinnerung nach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das „Angebot“ nicht explizit abgelehnt haben.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […]“ § 5 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 5, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes haben Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist; […]“ § 7 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 7, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
(6)Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.“
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 6, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.“
- Erwägungen: Das NÖ MSG regelt, unter welchen Voraussetzungen hilfsbedürftige Personen einen Anspruch auf Leistungen haben. Wesentliches Element dabei ist die Wiedereingliederung von Leistungsbeziehern in den Arbeitsmarkt. Zusätzlich sieht das Gesetz Regelungen vor, die eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Leistungen verhindern sollen, wenn z.B. die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Dies hat die Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Mann unterstellt, indem sie vermeinte, die Beschwerdeführerin habe ein Arbeitsplatzangebot abgelehnt und kein Interesse an der angebotenen Stelle gehabt. Damit ist sie nicht im Recht. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde *** eine mögliche Beschäftigung nicht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben – im Gegenteil – sowohl bei als auch nach dem Gespräch mit dem Bürgermeister ergänzende schriftliche Informationen zu einer möglichen Beschäftigung angefordert, weil für sie notwendige Punkte noch offen geblieben sind. Die Gemeinde hat die zugesagten Unterlagen jedoch nie zur Verfügung gestellt. Es kann der Beschwerdeführerin und ihrem Mann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie einer Aufforderung zum Arbeitsbeginn von einem für sie beim Gespräch am *** unbekannten Verein nicht nachgekommen sind, zumal zu diesem Zeitpunkt wesentliche Umstände des möglichen Arbeitsverhältnisses – Art der Tätigkeiten und Entlohnung – noch ungeklärt waren. Dies unterstreicht auch ein E-Mail vom *** des Projektleiters des Vereins an die Behörde, worin klarstellend ausgeführt wird, dass „offenbar kein Einvernehmen mit der Familie *** über die Anstellung bei uns (Anm. beim Verein) herrscht“. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde *** eine mögliche Beschäftigung nicht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben – im Gegenteil – sowohl bei als auch nach dem Gespräch mit dem Bürgermeister ergänzende schriftliche Informationen zu einer möglichen Beschäftigung angefordert, weil für sie notwendige Punkte noch offen geblieben sind. Die Gemeinde hat die zugesagten Unterlagen jedoch nie zur Verfügung gestellt. Es kann der Beschwerdeführerin und ihrem Mann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie einer Aufforderung zum Arbeitsbeginn von einem für sie beim Gespräch am *** unbekannten Verein nicht nachgekommen sind, zumal zu diesem Zeitpunkt wesentliche Umstände des möglichen Arbeitsverhältnisses – Art der Tätigkeiten und Entlohnung – noch ungeklärt waren. Dies unterstreicht auch ein E-Mail vom *** des Projektleiters des Vereins an die Behörde, worin klarstellend ausgeführt wird, dass „offenbar kein Einvernehmen mit der Familie *** über die Anstellung bei uns Anmerkung beim Verein) herrscht“. Da überdies nicht die Gemeinde, sondern der Verein der Arbeitgeber gewesen wäre, hätte der Bürgermeister auch nicht darüber zu urteilen gehabt, ob die Beschwerdeführerin und ihr Mann das Beschäftigungsangebot ablehnen. Im Ergebnis haben sich somit die Beschwerdeführerin und ihr Mann nicht geweigert, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Die Kürzung der Mindestsicherungsleistungen ist zu Unrecht erfolgt und war der Bescheid daher zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung am genauen Wortlaut des Gesetzes orientiert. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung am genauen Wortlaut des Gesetzes orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.617.001.2015