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{'item': 'LVwG-AB-14-4192'}

Obsah (9)§ 28§ 31§ 25aArt. 133§ 14§ 4Art. 130§ 17§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4192 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde (der Vorlageantrag) wird hinsichtlich des Bescheides vom ***, Zl. ***

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. den Beschluss gefasst: a.) Die Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom ***, Zl. *** wird

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom ***, Zl. *** wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. b.) Der Antrag auf Prüfung, ob eine Waldverwüstung und eine Pflicht zur Entfernung von Baumpflanzen bestehe, sowie der Antrag auf Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Forstwesen werden

§ 31Vw

GVG zurückgewiesen.gerichtlich beeideten Sachverständigen für Forstwesen werden

, Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. 3.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, in der Fassung der darüber vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen Berufungsentscheidung vom ***, Zl. *** wurde den nunmehrigen Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, das geschüttete Material im Ausmaß von ca. 35 m3 auf der Teilfläche der ehemaligen Mulde des Grundstückes Nr. ***, KG ***, unter größtmöglicher Schonung des überdeckten Waldbodens bis spätestens *** zu entfernen. Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, in der Fassung der darüber vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen Berufungsentscheidung vom ***, Zl. *** wurde den nunmehrigen Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, das geschüttete Material im Ausmaß von ca. 35 m3 auf der Teilfläche der ehemaligen Mulde des Grundstückes Nr. ***, KG ***, unter größtmöglicher Schonung des überdeckten Waldbodens bis spätestens *** zu entfernen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, Zl. ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mangels Durchführung dieser Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft X das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** die Ersatzvornahme an, sollten die bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum *** erfolgt sein. Mangels Durchführung dieser Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** die Ersatzvornahme an, sollten die bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum *** erfolgt sein. Danach holte die Bezirkshauptmannschaft X einen Kostenvoranschlag von einer fachausführenden Baufirma ein.Danach holte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Kostenvoranschlag von einer fachausführenden Baufirma ein. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde sodann die Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig als Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme ein Betrag von € 800,--, zahlbar innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides, vorgeschrieben. Mit Eingabe vom *** erhoben Herr *** und Frau *** Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachten unter anderem vor, dass Ihnen das Schreiben über die Androhung der Ersatzvornahme nicht zugegangen sei. Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierauf mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, Zl. ***,

§ 14Vw

GVG den Bescheid vom ***, Zl. ***, aufgehoben.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat hierauf mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, Zl. ***,

Paragraph 14, VwGVG den Bescheid vom ***, Zl. ***, aufgehoben. Begründend wurde von der Bezirkshauptmannschaft X ausgeführt, dass sich ergab, dass das Schreiben betreffend der Androhung der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern aufgrund eines technischen Fehlers nicht zugestellt worden sei. Eine gesetzeskonforme Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) habe nicht stattgefunden und sei daher der Bescheid vom ***, Zl. ***, zu beheben.Begründend wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgeführt, dass sich ergab, dass das Schreiben betreffend der Androhung der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern aufgrund eines technischen Fehlers nicht zugestellt worden sei. Eine gesetzeskonforme Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des Paragraph 4, , Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) habe nicht stattgefunden und sei daher der Bescheid vom ***, Zl. ***, zu beheben. Weiters wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, den nunmehrigen Vorlageantragsstellern die Ersatzvornahme betreffend den Bescheid vom ***, Zl. ***

§ 4VVG angedroht und eine Frist zur Nachholung der Leistung bis zum *** gesetzt.

Weiters wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, den nunmehrigen Vorlageantragsstellern die Ersatzvornahme betreffend den Bescheid vom ***, Zl. ***

Paragraph 4, VVG angedroht und eine Frist zur Nachholung der Leistung bis zum *** gesetzt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom *** und die Androhung der Ersatzvornahme vom *** richtet sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrage bzw. die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Mit E-Mail vom *** haben *** und *** einen Vorlageantrag bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, worin zunächst nochmals wortgleich die bereits im Rahmen der ergangenen Beschwerdevorentscheidung behandelten Einwendungen vorgebracht wurden. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid der Landesregierung vom *** auf einer Fehlentscheidung des Amtssachverständigen *** beruhe und die fachliche Qualifikation und Unparteilichkeit des Sachverständigen massiv bezweifelt werde. Weiters wird die Unabhängigkeit des VwG aufgrund der Behördenorganisation des Landes Niederösterreich in Zweifel gezogen und sei auch der VwGH korrupt und gelenkt von der fortwirkenden Pröllkorruption. Mit E-Mail vom *** haben *** und *** einen Vorlageantrag bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht, worin zunächst nochmals wortgleich die bereits im Rahmen der ergangenen Beschwerdevorentscheidung behandelten Einwendungen vorgebracht wurden. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid der Landesregierung vom *** auf einer Fehlentscheidung des Amtssachverständigen *** beruhe und die fachliche Qualifikation und Unparteilichkeit des Sachverständigen massiv bezweifelt werde. Weiters wird die Unabhängigkeit des VwG aufgrund der Behördenorganisation des Landes Niederösterreich in Zweifel gezogen und sei auch der VwGH korrupt und gelenkt von der fortwirkenden Pröllkorruption. Aus Sicht der Beschwerdeführer handle es sich beim gegenständlichen Fall nicht um eine Waldverwüstung, sondern um Renaturierung der unproduktiven Lehmgrube zu produktiven Waldboden. Unter Punkt III. der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, dass die Androhung der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei und daher auch keine Rechtswirkungen entfalten könne. Die Entfernung der Ablagerungen widerspreche jeder theoretischen Vernunft und forstwirtschaftlichen Praxis. Der VwGH habe auch anerkannt, dass die Auffüllung der Grube die forstfachliche Produktion erleichtere und stütze sich die angeordnete Abtragung auf keine Gutachten. Außerdem sei die Manuduktionspflicht seitens der Behörde verletzt worden und seien die vorgeschriebenen Maßnahmen bloße Behördenwillkür.Aus Sicht der Beschwerdeführer handle es sich beim gegenständlichen Fall nicht um eine Waldverwüstung, sondern um Renaturierung der unproduktiven Lehmgrube zu produktiven Waldboden. Unter Punkt römisch drei. der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, dass die Androhung der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei und daher auch keine Rechtswirkungen entfalten könne. Die Entfernung der Ablagerungen widerspreche jeder theoretischen Vernunft und forstwirtschaftlichen Praxis. Der VwGH habe auch anerkannt, dass die Auffüllung der Grube die forstfachliche Produktion erleichtere und stütze sich die angeordnete Abtragung auf keine Gutachten. Außerdem sei die Manuduktionspflicht seitens der Behörde verletzt worden und seien die vorgeschriebenen Maßnahmen bloße Behördenwillkür. Zum Vorlageantrag und der Androhung der Ersatzvornahme wurde ausgeführt, dass diese wegen schwerer Rechtsmängel bekämpft werden. Inhaltlich wurde nochmals auf das oben gesagte verwiesen und eine mündliche Antragsstellung auf Bewilligung zur Auffüllung der Lehmgrube ins Treffen geführt, wonach die Abwassergenossenschaft nach Auskunft von *** um eine Bewilligung anzusuchen habe. Diesbezüglich sei die forstfachliche Stellungnahme von *** von *** zu beachten, worin behauptet werde, es sei kein Antrag eingebracht worden und damit unterdrücke er wissentliche einen mündlichen Antrag. Darüber hinaus wurde auf die anhängigen Strafverfahren gegen die Vorlageantragsteller verwiesen und festgehalten, dass Frau *** über keinerlei Einkommen verfüge. Außerdem sei von den Antragsstellern schlüssig begründet worden, dass es sich beim gegenständlichen Boden nicht um Waldboden gehandelt habe. Abschließend wurde beantragt, dass das VwG prüfen möge, ob eine Waldverwüstung und eine Pflicht zur Entfernung der Baumpflanzen bestehe. Dazu solle über das Inquisitionsprinzip hinaus ein gerichtlich beeideter unabhängiger Sachverständiger für Forstwesen bestellt werden, die Bescheide zu Gänze behoben werden und die Androhung der Ersatzvornahme zur Gänze behoben werden. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ § 7 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG lautet: „Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“ § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lauten: „

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ Zum Vorlageantrag: Festzuhalten ist zunächst, dass hinsichtlich des Vorlageantrages der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich die mit dem Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist. Der dadurch aufgehobene Bescheid vom *** ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da dieser durch die Aufhebung (mittels der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung) nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Festzuhalten ist zunächst, dass hinsichtlich des Vorlageantrages der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich die mit dem Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ist. Der dadurch aufgehobene Bescheid vom *** ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da dieser durch die Aufhebung (mittels der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung) nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Bezugnehmend auf das Vorlageantragsvorbringen ist zunächst festzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, Zl. 88/05/0141). Der vom Beschwerdeführer zitierte Titelbescheid vom *** gehört dem Rechtsbestand, in Folge dessen Rechtskraft, an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob Befangenheit von Amtssachverständigen bei der Gutachtenerstellung bestanden hat oder ob diese schlüssig und nachvollziehbar waren.Bezugnehmend auf das Vorlageantragsvorbringen ist zunächst festzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann , vergleiche VwGH 13.12.1988, Zl. 88/05/0141). Der vom Beschwerdeführer zitierte Titelbescheid vom *** gehört dem Rechtsbestand, in Folge dessen Rechtskraft, an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob Befangenheit von Amtssachverständigen bei der Gutachtenerstellung bestanden hat oder ob diese schlüssig und nachvollziehbar waren. Da mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***) die Anordnung der Ersatzvornahme, und die Kostenvorauszahlungsverpflichtung vom *** ersatzlos behoben und damit dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ergibt sich daher nunmehr ein Wegfall der Beschwer für die Vorlageantragsteller (vgl. VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0156). Die Anordnungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X mittels Bescheid vom ***, ***, entfalten auf Grund der Aufhebung mittels Beschwerdevorentscheidung keine Rechtswirkungen. Da mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***) die Anordnung der Ersatzvornahme, und die Kostenvorauszahlungsverpflichtung vom *** ersatzlos behoben und damit dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ergibt sich daher nunmehr ein Wegfall der Beschwer für die Vorlageantragsteller vergleiche VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0156). Die Anordnungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mittels Bescheid vom ***, ***, entfalten auf Grund der Aufhebung mittels Beschwerdevorentscheidung keine Rechtswirkungen. Die Vorlageanträge waren daher als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme: Hinsichtlich des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Androhung der Ersatzvornahme, ist rechtlich festzuhalten, dass es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verfahrensanordnung und keinen Bescheid handelt (vgl. VwGH vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031).

§ 7Vw

GVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig, sondern können diese erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Hinsichtlich des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Androhung der Ersatzvornahme, ist rechtlich festzuhalten, dass es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verfahrensanordnung und keinen Bescheid handelt vergleiche VwGH vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031).

Paragraph 7, VwGVG ist eine abgesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig, sondern können diese erst mit dem die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Die Beschwerde im Hinblick auf die Androhung der Ersatzvornahme war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wird auch hier auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann. Zu den weiteren Anträgen: Zum Antrag der Beschwerdeführer, betreffend die Prüfung, ob eine Waldverwüstung und eine Pflicht zur Entfernung der Baumpflanzen bestehe, wird ausgeführt, dass diese Anträge zweifelsfrei solche sind, welche eine Prüfung des – bereits rechtskräftigen – Titelbescheides betreffen. Derartige Anträge sind – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – in einem Beschwerdeverfahren (unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde) nicht zulässig. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zuständigkeit über einen derartigen Antrag – welcher nunmehr offensichtlich direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde – zu entscheiden. Dies trifft auch auf die Anträge, es solle über das Inquisitionsprinzip hinaus ein gerichtlich beeideter unabhängiger Sachverständiger für Forstwesen bestellt werden, zu. Diese Anträge waren daher zurückzuweisen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4192

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.