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{'item': 'LVwG-AV-832/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-832/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über den Vorlageantrag der Frau ***, ***, ***, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom ***, Kammercode ***, betreffend Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung für das Kalenderjahr ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom ***, Kammercode ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß der Satzung und der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Jahr *** ein Beitrag von € 5.640,-- vorgeschrieben. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Einkommenssteuerbescheides vom *** für das Jahr *** im Wesentlichen vor, die dort ausgewiesenen Einkünfte von € 5.687,93 lägen unter der in der in § 1 Abs. 2 Z. 3 der Beitragsordnung 2015 vorgesehenen Grenze von € 19.043,--, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Einkommenssteuerbescheides vom *** für das Jahr *** im Wesentlichen vor, die dort ausgewiesenen Einkünfte von € 5.687,93 lägen unter der in der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Beitragsordnung 2015 vorgesehenen Grenze von € 19.043,--, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin unstrittig bis zum *** keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt habe, ohne dass die Beschwerdeführerin Argumente vorgebracht hätte, weshalb sie diese sich aus § 16 Abs. 6 Z. 5 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 ergebende Frist nicht einhalten konnte. Sie habe weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht, noch sonstige Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgebracht, weshalb der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne.Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin unstrittig bis zum *** keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt habe, ohne dass die Beschwerdeführerin Argumente vorgebracht hätte, weshalb sie diese sich aus Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 5, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 ergebende Frist nicht einhalten konnte. Sie habe weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht, noch sonstige Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgebracht, weshalb der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne. In ihrem Vorlageantrag vom *** bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bedingt durch ihre Involvierung in eines der laufenden Wirtschaftsstrafverfahren in den nächsten Monaten keine Einkünfte erzielen werde, die ihr die vorgeschriebene Beitragsleistung erlauben würde. Wörtlich bringt sie dazu abschließend Folgendes vor: „Die Festlegung der Verhandlungsdauer (Verfahren zieht sich über 17 Monate) und –intensität erfolgte erst im Februar ***, sodass erst jetzt offensichtlich wurde, wie sehr ich in den nächsten Monaten in meiner Berufstätigkeit eingeschränkt sein werde.“
  4. Rechtslage: Die im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/15 kundgemachte Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden Satzung 2014) enthält folgende Regelungen: § 16 Abs. 4, 6 und 7 lauten:Paragraph 16, Absatz 4, 6 und 7 lauten: „

(4)Auf Antrag ist das Mitglied von der Beitragspflicht zu befreien oder der Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden Betrag zu ermäßigen - für die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, - für das
  1. bis
  2. Monat nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, und - wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
(6)Befreiungs- und Ermäßigungsanträge sind innerhalb von sechs Wochen zu stellen -- nach Bestellung oder -- nach Beendigung des Ruhens der Befugnis oder -- nach Beendigung der Suspendierung oder -- nach dem Ende einer Befreiung oder Ermäßigung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2,-- nach dem Ende einer Befreiung oder Ermäßigung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2, -- im Übrigen bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr.
(7)Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 können jeweils nur für das laufende Beitragsjahr gestellt werden.
(7)Anträge gemäß Absatz 4, Ziffer 3, können jeweils nur für das laufende Beitragsjahr gestellt werden. Ihnen ist der letztgültige Einkommensteuerbescheid oder im Falle einer ausschließlich unselbständigen Tätigkeit eine Gehaltsbestätigung für das Vorjahr beizulegen.“ Die im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/15 kundgemachte Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden Beitragsordnung 2015) enthält folgende Bestimmungen: Gemäß § 1 Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2015 € 5.640,--.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2015 € 5.640,--. Die Abs. 2 bis 4 des § 1 lauten wie folgt:Die Absatz 2 bis 4 des Paragraph eins, lauten wie folgt: „
(2)Für die Befreiung von der Beitragspflicht und die Beitragsermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung sind folgende Beiträge und Bemessungsgrundlagen maßgeblich:„
(2)Für die Befreiung von der Beitragspflicht und die Beitragsermäßigung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, der Satzung sind folgende Beiträge und Bemessungsgrundlagen maßgeblich:
  1. Beantragt das Mitglied eine Beitragsbefreiung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung, entfällt der Beitrag zur Gänze.
  2. Beantragt das Mitglied eine Beitragsbefreiung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, der Satzung, entfällt der Beitrag zur Gänze.
  3. Beantragt das Mitglied eine Beitragsermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 oder 2 der Satzung, ist der Beitrag auf 1.252 Euro zu ermäßigen.
  4. Beantragt das Mitglied eine Beitragsermäßigung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 der Satzung, ist der Beitrag auf 1.252 Euro zu ermäßigen.
  5. Beantragt das Mitglied eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung, entfällt der Beitrag bei einer Bemessungsgrundlage bis 19.043 Euro zur Gänze, bei einer Bemessungsgrundlage von 19.044 bis 67.172 Euro ist der Beitrag auf 8,25% der Bemessungsgrundlage zu ermäßigen.
  6. Beantragt das Mitglied eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 3, der Satzung, entfällt der Beitrag bei einer Bemessungsgrundlage bis 19.043 Euro zur Gänze, bei einer Bemessungsgrundlage von 19.044 bis 67.172 Euro ist der Beitrag auf 8,25% der Bemessungsgrundlage zu ermäßigen.
(3)Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Einkünfte des Mitglieds laut dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid oder der Gehaltsbestätigung für das Vorjahr, die das Mitglied gemäß § 16 Abs. 7 der Satzung mit dem Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag vorzulegen hat. Zum Zwecke der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf volle 1.000 Euro auf- bzw. abzurunden.
(3)Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die Einkünfte des Mitglieds laut dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid oder der Gehaltsbestätigung für das Vorjahr, die das Mitglied gemäß Paragraph 16, Absatz 7, der Satzung mit dem Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag vorzulegen hat. Zum Zwecke der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf volle 1.000 Euro auf- bzw. abzurunden.
(4)Als Einkünfte gemäß Abs. 3 gelten alle Einkünfte, die aus der selbständigen, berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes resultieren und die in Zeiten der ordentlichen Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erzielt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in den §§ 3 und 5 WTBG genannt sind oder nicht, insbesondere daher auch Einkünfte aus der Geschäftsführung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft oder aus Vortrags- und Autorentätigkeit. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne, die bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, oder der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden. Als Einkünfte gelten auch alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern. Ausgenommen sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen. Liegen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese zusammenzurechnen.“
(4)Als Einkünfte gemäß Absatz 3, gelten alle Einkünfte, die aus der selbständigen, berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes resultieren und die in Zeiten der ordentlichen Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erzielt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in den Paragraphen 3 und 5 WTBG genannt sind oder nicht, insbesondere daher auch Einkünfte aus der Geschäftsführung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft oder aus Vortrags- und Autorentätigkeit. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne, die bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, oder der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden. Als Einkünfte gelten auch alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern. Ausgenommen sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen. Liegen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese zusammenzurechnen.“
  1. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin tritt der belangten Behörde nicht entgegen, wenn diese als unbestritten feststellt, dass weder bis *** ein Ermäßigungsantrag gestellt, noch die Wiedereinsetzung in die Frist des § 16 Abs. 6 letzter Fall der Satzung 2014 beantragt wurde. Vielmehr bringt sie erstmals im Vorlageantrag vom *** vor, es sei „erst jetzt offensichtlich“ geworden, dass sie in den nächsten Monaten in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt sein werde. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin bei ihrem gleichzeitig erstatteten Vorbringen, dem zufolge sie vom Ausmaß des sie beschäftigenden Verfahrens erst im Februar *** erfuhr, einen Schreibfehler zubilligen wollte, da sie womöglich den Februar *** gemeint haben könnte, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass selbst eine erst Ende Februar *** ausgelöste Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 AVG am *** jedenfalls bereits längst verstrichen ist, weshalb sich Überlegungen dazu erübrigen, ob es sich bei gegenständlicher Frist um eine materielle oder um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, da bei der Annahme des Vorliegens einer materiellen Frist der Anspruch (auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der in Rede stehenden Beträge für das laufende Kalenderjahr) jedenfalls erloschen wäre und bei der Annahme des Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist der Beschwerdeführerin zwar als prozessuales Mittel der Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung gestanden wäre, ein derartiger Antrag aber nicht gestellt wurde (VwGH 22.02.2011, 2009/04/0095).Die Beschwerdeführerin tritt der belangten Behörde nicht entgegen, wenn diese als unbestritten feststellt, dass weder bis *** ein Ermäßigungsantrag gestellt, noch die Wiedereinsetzung in die Frist des Paragraph 16, Absatz 6, letzter Fall der Satzung 2014 beantragt wurde. Vielmehr bringt sie erstmals im Vorlageantrag vom *** vor, es sei „erst jetzt offensichtlich“ geworden, dass sie in den nächsten Monaten in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt sein werde. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin bei ihrem gleichzeitig erstatteten Vorbringen, dem zufolge sie vom Ausmaß des sie beschäftigenden Verfahrens erst im Februar *** erfuhr, einen Schreibfehler zubilligen wollte, da sie womöglich den Februar *** gemeint haben könnte, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass selbst eine erst Ende Februar *** ausgelöste Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, AVG am *** jedenfalls bereits längst verstrichen ist, weshalb sich Überlegungen dazu erübrigen, ob es sich bei gegenständlicher Frist um eine materielle oder um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, da bei der Annahme des Vorliegens einer materiellen Frist der Anspruch (auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der in Rede stehenden Beträge für das laufende Kalenderjahr) jedenfalls erloschen wäre und bei der Annahme des Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist der Beschwerdeführerin zwar als prozessuales Mittel der Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung gestanden wäre, ein derartiger Antrag aber nicht gestellt wurde (VwGH 22.02.2011, 2009/04/0095). Die Beschwerdeführerin hat zudem kein Vorbringen zur Frage erstattet, wodurch sie daran gehindert gewesen sein soll, den mit *** datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr *** innerhalb der Frist des § 16 Abs. 6 letzter Fall der Satzung 2014 vorzulegen.Die Beschwerdeführerin hat zudem kein Vorbringen zur Frage erstattet, wodurch sie daran gehindert gewesen sein soll, den mit *** datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr *** innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz 6, letzter Fall der Satzung 2014 vorzulegen. Im Ergebnis muss der Beschwerde der Erfolg daher versagt bleiben.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.832.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.