GVG) keine Folge gegeben, die Ausführungsfrist aber bis zum *** erstreckt.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Ausführungsfrist aber bis zum *** erstreckt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag
Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag
Paragraph 35, NÖ BO 1996 handelt, kommt die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung.
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Z 6 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Z 15 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 6, sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Ziffer 15, ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei den drei auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchsauftrag umfassten Objekten handelt es sich um bauliche Anlagen im eben umschriebenen Sinn. Dies, zumal zunächst für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.9.1997, 97/05/0139). Zusätzlich wird, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die Holzhütte wohnlich genutzt. Es befinden sich darin eine Küche, ein Ofen sowie ein WC-Raum mit Dusche. Sohin ist es für das erkennende Gericht erwiesen, dass es sich um ein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 handelt, das grundsätzlich bewilligungspflichtig ist (die Ausnahme des § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 kommt aufgrund der Grünland-Widmung des gegenständlichen Grundstückes nicht zu tragen).Bei den drei auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchsauftrag umfassten Objekten handelt es sich um bauliche Anlagen im eben umschriebenen Sinn. Dies, zumal zunächst für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist vergleiche VwGH 16.9.1997, 97/05/0139). Zusätzlich wird, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die Holzhütte wohnlich genutzt. Es befinden sich darin eine Küche, ein Ofen sowie ein WC-Raum mit Dusche. Sohin ist es für das erkennende Gericht erwiesen, dass es sich um ein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 handelt, das grundsätzlich bewilligungspflichtig ist (die Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 kommt aufgrund der Grünland-Widmung des gegenständlichen Grundstückes nicht zu tragen). Aber auch hinsichtlich des Blechschuppens gilt nichts anderes: Wie die Beschwerdeführer selbst angeben, dient dieser zur Lagerung von Gartengeräten, also dem Schutz von Sachen. Insofern würde auch hier bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr bestehen und sohin eine Gefährdung von Sachen nicht auszuschließen sein (vgl. VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Es handelt sich somit bei der Blechhütte um ein Gebäude im Sinne der NÖ BO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.