RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2843/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 127
fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die
Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…) § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie
§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie
Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie
§ 127
fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie
Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden. § 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer(…)Paragraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer, (…)
- ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
- ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt; (…) VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. VStG § 25.
(1)Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.Paragraph 25,
(1)Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VGB-VG, Artikel 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 3.2.1.Die Beschwerdeführerin hat auf der rechten Uferböschung des *** auf Parzelle ***, KG ***, auf eine Länge von 60 bis 70 Meter Schottermaterial und pflanzliche Abfälle mit einem zusätzlich eingebauten Metallgitter aufgebracht, um ihr Ufer gegen Abschwemmungen zu sichern. 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde vorgefundenen und beschriebenen Maßnahmen getroffen zu haben. Der Zweck der Maßnahmen ergibt sich aus den insoweit schlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführerin. 3.2.
- In rechtlicher Hinsicht ist der Fall wie folgt zu beurteilen: Ungeachtet der Formulierung des Begehrens ist aus dem Gesamtzusammenhang klar, dass die Beschwerdeführerin findet, zu Unrecht bestraft worden zu sein. Es bedurfte daher keiner Verbesserung der Beschwerde, um weitere Klarheit über den Inhalt der Beschwerde und die daraus resultierende Prüfbefugnis des Gerichtes zu erlangen. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldig-ten dienlichen Umständen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, hat auch das Verwaltungsgericht anzuwenden. Dabei ist das Gericht nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldig-ten dienlichen Umständen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, hat auch das Verwaltungsgericht anzuwenden. Dabei ist das Gericht nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen (und dies hat sie der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen), dass Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes des Tiefenbaches errichtet worden wären, ohne dass die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 eingeholt worden ist.Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen (und dies hat sie der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen), dass Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes des Tiefenbaches errichtet worden wären, ohne dass die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 eingeholt worden ist. Die Behörde hat dabei allerdings übersehen, dass die Bestimmung des § 38 Abs. 1 subsidiär gegenüber anderen Bewilligungstatbeständen ist (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127). Die Behörde hat dabei allerdings übersehen, dass die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, subsidiär gegenüber anderen Bewilligungstatbeständen ist vergleiche , VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127). H 30.05.2010, 2008/07/0127). Auf den vorliegenden Fall sind jedoch die Bestimmungen des § 41 WRG 1959 anzuwenden. Danach sind Schutz- und Regulierungsbauten nach den Absätzen 1 und 2 wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wogegen Absatz 3 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers vorsieht.H 30.05.2010, 2008/07/0127). Auf den vorliegenden Fall sind jedoch die Bestimmungen des Paragraph 41, WRG 1959 anzuwenden. Danach sind Schutz- und Regulierungsbauten nach den Absätzen 1 und 2 wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wogegen Absatz 3 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers vorsieht. Als eine nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Schutz- und Regulierungs-wasserbaumaßnahme versteht man eine Anlage, deren ausschließliche oder hautsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). Maßgebend dafür, ob eine Anlage als Schutz- bzw. Regulierungsbau zu werten ist, hängt vom Zweck der Anlage ab (vgl. VwGH 16.11.1961, 1891/60, VwSlg 5663 A/1961).Als eine nach Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtige Schutz- und Regulierungs-wasserbaumaßnahme versteht man eine Anlage, deren ausschließliche oder hautsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). Maßgebend dafür, ob eine Anlage als Schutz- bzw. Regulierungsbau zu werten ist, hängt vom Zweck der Anlage ab vergleiche , VwGH 16.11.1961, 1891/60, VwSlg 5663 A/1961). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich eindeutig, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen nicht unter § 38 Abs. 1 WRG 1959 fallen, da es sich um Schutz- bzw. Regulierungswasser-bauten handelt. Das (insoweit schlüssige) Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt eindeutig, dass der Zweck ihrer Maßnahmen im Schutz des Ufers und ihres Grundstückes vor den schädlichen Wirkungen des Gewässers *** gelegen ist. Der Umstand, dass die vorgenommene Ufersicherung möglicherweise negative Auswirkungen hat bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt wurde, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige meint, ändert an dem unzweifelhaften Zweck des Vorhabens nichts. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich eindeutig, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen nicht unter Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 fallen, da es sich um Schutz- bzw. Regulierungswasser-bauten handelt. Das (insoweit schlüssige) Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt eindeutig, dass der Zweck ihrer Maßnahmen im Schutz des Ufers und ihres Grundstückes vor den schädlichen Wirkungen des Gewässers *** gelegen ist. Der Umstand, dass die vorgenommene Ufersicherung möglicherweise negative Auswirkungen hat bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt wurde, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige meint, ändert an dem unzweifelhaften Zweck des Vorhabens nichts. Da für das gegenständliche Vorhaben keine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich war, durfte die Beschwerdeführerin auch nicht wegen dessen Übertretung bestraft werden. Da für das gegenständliche Vorhaben keine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich war, durfte die Beschwerdeführerin auch nicht wegen dessen Übertretung bestraft werden. Dass die Beschwerdeführerin einen Schutz- bzw. Regulierungswasserbau errichtet hätte, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, sodass in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden brauchte, ob im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Auch wenn die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 3 leg.cit. zutrifft, bedeutet dies nicht, dass das Vorhaben diesfalls unter den subsidiären Bewilligungstatbestand des § 38 Abs. 1 WRG 1959 fiele, würde doch ansonsten der Sinn der Norm konterkariert, welche den Eigentümer eines Ufers nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzter Strecken fließender Gewässer ermächtigt, Verkleidungen zum Schutz seines Ufers anzubringen, ohne dafür einer wasserrechtliche Bewilligung zu benötigen.Dass die Beschwerdeführerin einen Schutz- bzw. Regulierungswasserbau errichtet hätte, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, sodass in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden brauchte, ob im vorliegenden Fall die Privilegierung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 zur Anwendung kommt. Auch wenn die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit. zutrifft, bedeutet dies nicht, dass das Vorhaben diesfalls unter den subsidiären Bewilligungstatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 fiele, würde doch ansonsten der Sinn der Norm konterkariert, welche den Eigentümer eines Ufers nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzter Strecken fließender Gewässer ermächtigt, Verkleidungen zum Schutz seines Ufers anzubringen, ohne dafür einer wasserrechtliche Bewilligung zu benötigen. Da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten nicht den ihr angelasteten Tatbestand erfüllt, war somit der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten nicht den ihr angelasteten Tatbestand erfüllt, war somit der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen. Zumal das Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes im Einklang steht, welche in dieser Sache auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen. Zumal das Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes im Einklang steht, welche in dieser Sache auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2843.001.2015