GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und
G die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: Ort: Tatbeschreibung: 1. Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn ***, geb. *** zumindest am *** in der Zeit von 10.30 bis 16.47 Uhr beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn ***, geb. *** zumindest am *** in der Zeit von 10.30 bis 16.47 Uhr beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden., Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung)., Sie haben daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet., 2. Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn ***, geb. *** zumindest am *** in der Zeit von 10.30 bis 16.47 Uhr beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. Sie haben als Dienstgeber in ***, ***, Herrn ***, geb. *** zumindest am *** in der Zeit von 10.30 bis 16.47 Uhr beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden., Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung)., Sie haben daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu € 730,00 112 Stunden § 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVGParagraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 146,00 Gesamtbetrag: € 1.606,00 „ Vertreten durch Herrn ***, LL.M., Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er habe die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen; *** und *** seien zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer von ihm gewesen. *** habe er vor dem gegenständlichen Vorfall überhaupt nicht gekannt. Herrn *** kenne er hingegen bereits seit ca. 12 Jahren; dieser sei etwa gleich alt wie sein Sohn, wobei die beiden öfters nächtelang miteinander Computer gespielt hätten. Über diese Bekanntschaft bzw. Freundschaft habe auch er selbst Herrn *** kennengelernt, den er als guten Bekannten bezeichnen würde. Er habe diesem auch manchmal bei Behörden wegen Übersetzungen geholfen, seine Frau habe öfters auf die beiden kleinen Kinder der Familie *** aufgepasst, dies selbstverständlich als reine Freundschaftsdienste, wobei es niemals ein Entgelt gegeben habe. Im Frühjahr *** hatte er sich vorgenommen, die Einfriedungsmauer seines Hauses mit Natursteinen zu verkleiden, und das entsprechende Material besorgt, wobei er dann oft nach seiner Arbeit am späten Nachmittag daran gearbeitet habe. *** sei öfters mit seinem Wagen vorbeigekommen und habe ihm zugewunken; einmal habe er gemeint, dass hier aber nichts weiter gehe, worüber sie gescherzt hätten, wobei *** ihm dann angeboten habe, ihm einmal bei diesen Arbeiten behilflich zu sein. Dieser sei zwei- oder dreimal mit seiner eigenen Baustelle früher fertig geworden und dann zu ihm vorbeigekommen, wo sie dann etwa eine Stunde oder eineinhalb Stunden gemeinsam weitergearbeitet hätten, was von beiden als Freundschaftsdienst verstanden worden sei. Für den gegenständlichen Tag (Samstag, ***) hätten sie ausgemacht, an diesem Tag gemeinsam weiterzuarbeiten. Da in der Nacht zuvor jedoch ein Grillfest stattgefunden habe und er erst gegen 06.00 Uhr morgens ins Bett gekommen sei, habe er an diesem Tag selbst aber nicht arbeiten können. *** habe dann beschlossen, da er sonst nichts zu tun habe, er würde allein weiter arbeiten. Gegen Mittag sei er (der Beschuldigte) dann einkaufen gefahren, wobei er *** nicht gesehen habe. Am Nachmittag habe er sich noch etwas ausgeruht und sei dann von der Finanzpolizei aufgeweckt worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass er angeblich zwei Personen illegal beschäftigt habe, wobei ihm damals überhaupt nicht klar gewesen sei, wie es dazu gekommen sei, dass *** sich auf der Liegenschaft befunden habe. Im Nachhinein habe er von *** erfahren, dass dieser *** schon länger kenne und die beiden schon langjährige, gemeinsame ausgedehnte Wirtshausbesuche unternommen hätten. *** habe ihm gesagt, dass er schon des öfteren die Zeche von *** gezahlt habe und dieser gemeint habe, er könne sich nun damit revanchieren, dass er *** helfen würde. Er beantrage seine eigene Einvernahme, die Einvernahme von *** und in der Folge die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner hiezu ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass beide Personen bei der angegebenen Tätigkeit (Aufkleben von Steinen an der Mauer) angetroffen worden seien, wobei im Personenblatt auch beide den Beschuldigten als Arbeitgeber angegeben hätten. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen. Laut Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse vom *** wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren betreffend Beitragszuschlag aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Aktenvermerk vom *** mit der Begründung eingestellt, dass sowohl bei Herrn *** als auch bei Herrn *** von einem bloß kurzfristigen (einige Stunden) Tätigwerden ohne Entgeltanspruch auszugehen sei; für beide Personen habe daher keine Verpflichtung zur Meldungserstattung bestanden, weshalb auch kein Beitragszuschlag vorzuschreiben und der Fall daher abzulegen war. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschuldigten, der Zeugen *** und *** sowie durch Verlesung des gesamten Aktes Beweis erhoben wurde. Die Einvernahme des Zeugen *** war nicht möglich, da dessen Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweisen ist folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich festzustellen: Am *** wurden im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde *** und *** bei Arbeiten an der Gartenmauer des Anwesens des Beschwerdeführers (in ***, ***) angetroffen; beide haben diese Tätigkeit am *** über einen Zeitraum von ca. 5 bis 6 Stunden ausgeübt. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers besteht zwischen ihm und *** ein langjähriges Verhältnis guter Bekanntschaft bzw. Freundschaft, aufgrund dessen *** ihm bei der gegenständlichen Arbeit an der Gartenmauer unentgeltlich geholfen hat; *** habe er vor diesem Vorfall hingegen überhaupt nicht gekannt, dieser sei ein guter Bekannter von *** und habe diesem angeboten, ihm bei der Arbeit zu helfen und dies in der Folge auch getan. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen:Laut im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen *** besteht zwischen den beiden, die im selben Dorf nur wenige 100 m entfernt wohnen, seit über 10 Jahren eine freundschaftliche Beziehung (regelmäßige Treffen im Wirtshaus, gemeinsames Dart-Spielen, Mitgliedschaft im Traktorverein), die sich auch auf die Familien der beiden (so haben der Beschwerdeführer und dessen Gattin wiederholt die Kinder von *** beaufsichtigt und ist der Sohn des Beschwerdeführers mit dem etwa gleichartigen *** befreundet) und sogar auf den Hund des Beschwerdeführers erstreckt (die Kinder von *** spielen regelmäßig mit dem Hund, *** selbst geht des öfteren mit dem Hund spazieren).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen:, , Laut im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen *** besteht zwischen den beiden, die im selben Dorf nur wenige 100 m entfernt wohnen, seit über 10 Jahren eine freundschaftliche Beziehung (regelmäßige Treffen im Wirtshaus, gemeinsames Dart-Spielen, Mitgliedschaft im Traktorverein), die sich auch auf die Familien der beiden (so haben der Beschwerdeführer und dessen Gattin wiederholt die Kinder von *** beaufsichtigt und ist der Sohn des Beschwerdeführers mit dem etwa gleichartigen *** befreundet) und sogar auf den Hund des Beschwerdeführers erstreckt (die Kinder von *** spielen regelmäßig mit dem Hund, *** selbst geht des öfteren mit dem Hund spazieren). Im Hinblick auf dieses von beiden glaubhaft und detailliert geschilderte langjährige Freundschaftsverhältnis erscheint es dem Gericht plausibel und nachvollziehbar, dass *** von sich aus dem Beschwerdeführer angeboten hat, ihm bei der Arbeit an dessen Gartenmauer zu helfen, und dieser das Angebot annahm, wobei (wie unter Freunden üblich) Entgelt weder verlangt noch angeboten, noch entrichtet wurde. Was *** betrifft, so liegen auch hier übereinstimmende und glaubhafte Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen *** vor, wonach der Beschuldigte weder von der Anwesenheit noch von der Tätigkeit von *** etwas gewusst hat. Vielmehr hat *** in der Verhandlung (in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in dem von der NÖ Gebietskrankenkasse gegen den Beschuldigten geführten Verfahren betreffend Beitragszuschlag) angegeben, dass er, als er vor der Arbeit an der Gartenmauer einkaufen ging, zufällig seinen Bekannten *** getroffen habe, der ihm (nachdem ihm *** die Situation geschildert habe) angeboten habe, ihm bei seiner Arbeit (unentgeltlich) zu helfen; da der Beschwerdeführer selbst an diesem Tag (aufgrund einer durchzechten Nacht zuvor) nicht arbeitsfähig war, habe *** schließlich das Angebot seines Bekannten angenommen. Von der hierauf erfolgten Tätigkeit von *** an der Gartenmauer des Beschwerdeführers hatte dieser somit keine Kenntnis. Dieser festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 Z 1 ASVG handelt ordungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat wider den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.€ 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat wider den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies auch bei den gegenständlichen Aushilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 2010/08/0091).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies auch bei den gegenständlichen Aushilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche , z.B. VwGH 2010/08/0091)., Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bezüglich *** eingewendet, es handle sich bei dessen Tätigkeit um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). , Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein , vergleiche VwGH 2010/08/0229). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 2011/08/0318). Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer und *** übereinstimmend und glaubhaft geschilderte langjährige Freundschaftsbeziehung einerseits und den Umstand, dass eine nur kurzfristige Tätigkeit im Ausmaß von einigen Stunden beabsichtigt war, dies überdies im privaten Bereich (und nicht etwa in einem Gewerbebetrieb), zu der Überzeugung, dass die Tätigkeit von *** für den Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände des Falles als Ausfluss eines Freundschaftsdienstes gegenüber dem Beschuldigten erscheint; dass die getätigte Mithilfe das Maß der unter Freunden üblichen und gebotenen Gefälligkeit überschritten hätte, war jedenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der geschilderten Umstände und in einer Gesamtbetrachtung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts ist deshalb davon auszugehen, dass die geleisteten Tätigkeiten, bei denen es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt hat, angesichts der besonderen, schon vor der Ausübung dieser Tätigkeit zwischen *** und dem Beschuldigten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst anzusehen sind, der deshalb von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG nicht erfasst ist.Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer und *** übereinstimmend und glaubhaft geschilderte langjährige Freundschaftsbeziehung einerseits und den Umstand, dass eine nur kurzfristige Tätigkeit im Ausmaß von einigen Stunden beabsichtigt war, dies überdies im privaten Bereich (und nicht etwa in einem Gewerbebetrieb), zu der Überzeugung, dass die Tätigkeit von *** für den Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände des Falles als Ausfluss eines Freundschaftsdienstes gegenüber dem Beschuldigten erscheint; dass die getätigte Mithilfe das Maß der unter Freunden üblichen und gebotenen Gefälligkeit überschritten hätte, war jedenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der geschilderten Umstände und in einer Gesamtbetrachtung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts ist deshalb davon auszugehen, dass die geleisteten Tätigkeiten, bei denen es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt hat, angesichts der besonderen, schon vor der Ausübung dieser Tätigkeit zwischen *** und dem Beschuldigten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst anzusehen sind, der deshalb von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht erfasst ist. Was hingegen die Tätigkeit von *** betrifft, so steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen *** für das Gericht fest, dass der Beschuldigte von der an seiner Gartenmauer erfolgten Tätigkeit von *** weder wusste noch wissen musste, wobei für ihn als Privatperson (im Gegensatz zu einem Unternehmer) auch keine Verpflichtung bestand, Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Aufnahme von Tätigkeiten für ihn bzw. in seinem Bereich ohne sein Wissen bzw. ohne seine Zustimmung zu treffen. Da somit der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat (bezüglich des Punktes 1 ist jedenfalls die subjektive, bezüglich des Punktes 2 die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht), waren die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Damit geht die vom Gericht getroffene rechtliche Beurteilung im Ergebnis auch mit der Beurteilung der Behörde im Beitragszuschlagsverfahren einher. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.533.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.