Obsah (11)
§ 279§ 25aArt. 133§ 4§ 3§ 2§ 30a§ 30b§ 61§ 14§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1086/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, wurde der *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von innerbaulichen Abänderungen sowie von Sanierungsarbeiten im bzw. beim Haus *** auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** (Baufläche) KG *** (topographische Anschrift ***) unter Erteilung diverser Auflagen erteilt. Im Zuge dieses Vorhabens sollten 10 Wohnungen geschaffen werden. Während in Spruchpunkt II. Verfahrenskosten vorgeschrieben werden, wird in Spruchpunkt III. dieses Bescheides
§ 4Abs.
1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 festgestellt, dass für die antragsgegenständliche Bauführung ein nicht öffentlicher Kinderspielplatz im Ausmaß von zumindest 150 m² nicht geschaffen werden kann und daher
dem Beschluss des Gemeinderates *** vom *** eine Spielplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 15.900,- zu entrichten sei. Begründend wird zu dieser Abgabenvorschreibung ausgeführt, dass
§ 3Abs.
1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 eine Verpflichtung zur Herstellung eines nicht öffentlichen Spielplatzes beim Neubau von Wohnhäusern mit mehr als 4 Wohnungen bestehe. Im vorliegenden Objekt werde die Zahl an Wohnungen von 4 auf 10 erhöht. Es wird festgestellt, dass auf einem eigenen Grundstück kein Spielplatz errichtet werden könne. Auch finde sich im festgelegten Umkreis keine geeignete Spielplatzfläche. Mit Beschluss des Gemeinderates *** vom *** sei für das gesamte Stadtgebiet für die Vorschreibung der Spielplatzausgleichsabgabe ein Einheitssatz von € 106,-- verordnet worden. Dementsprechend belaufe sich die Spielplatzausgleichsabgabe für das Mindestausmaß von 150 m² auf € 15.900,-, die
§ 4Abs.
1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 im Rahmen Baubewilligungsbescheides vorzuschreiben sei.Mit Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter Spruchpunkt römisch eins. die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von innerbaulichen Abänderungen sowie von Sanierungsarbeiten im bzw. beim Haus *** auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** (Baufläche) KG *** (topographische Anschrift ***) unter Erteilung diverser Auflagen erteilt. Im Zuge dieses Vorhabens sollten 10 Wohnungen geschaffen werden. Während in Spruchpunkt römisch zwei. Verfahrenskosten vorgeschrieben werden, wird in Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Spielplatzgesetz 2002 festgestellt, dass für die antragsgegenständliche Bauführung ein nicht öffentlicher Kinderspielplatz im Ausmaß von zumindest 150 m² nicht geschaffen werden kann und daher
dem Beschluss des Gemeinderates *** vom *** eine Spielplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 15.900,- zu entrichten sei. Begründend wird zu dieser Abgabenvorschreibung ausgeführt, dass
Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Spielplatzgesetz 2002 eine Verpflichtung zur Herstellung eines nicht öffentlichen Spielplatzes beim Neubau von Wohnhäusern mit mehr als 4 Wohnungen bestehe. Im vorliegenden Objekt werde die Zahl an Wohnungen von 4 auf 10 erhöht. Es wird festgestellt, dass auf einem eigenen Grundstück kein Spielplatz errichtet werden könne. Auch finde sich im festgelegten Umkreis keine geeignete Spielplatzfläche. Mit Beschluss des Gemeinderates *** vom *** sei für das gesamte Stadtgebiet für die Vorschreibung der Spielplatzausgleichsabgabe ein Einheitssatz von € 106,-- verordnet worden. Dementsprechend belaufe sich die Spielplatzausgleichsabgabe für das Mindestausmaß von 150 m² auf € 15.900,-, die
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Spielplatzgesetz 2002 im Rahmen Baubewilligungsbescheides vorzuschreiben sei. 1.
- Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung gegen Spruchpunkt III. des vorgenannten Bescheides und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein bestehendes Wohnhaus handle und nicht um einen Neubau. Auch handle es sich um Singlewohnungen mit nur einem Zimmer, in die keine Familien mit Kindern einziehen würden.Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des vorgenannten Bescheides und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein bestehendes Wohnhaus handle und nicht um einen Neubau. Auch handle es sich um Singlewohnungen mit nur einem Zimmer, in die keine Familien mit Kindern einziehen würden. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrates X vom *** betreffend Vorschreibung einer Spielplatzausgleichsabgabe als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass
§ 3Abs.
1NÖ Spielplatzgesetz 2002 beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche aufgrund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten wäre, auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten sei.
§ 3Abs.
2 leg.cit. müssten nicht öffentliche Spielplätze eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.
§ 3Abs.
4 leg.cit. könne von der Errichtung eines nicht öffentlichen Spielplatzes dann Abstand genommen werden, wenn die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg zu dem Gebäude im Sinn des Abs.1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plane oder errichtet hätte und der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließe. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richte sich nach § 4 Abs. 3 leg.cit. Wenn die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich sei, könnten
Abs. 5 leg.cit. dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück müsse in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg liegen und für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinn des Abs. 1 grundbücherlieh sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten stehe. Wenn die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 3 Abs. 3 oder § 3 Abs. 5 möglich sei und auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 3 Abs. 4 zustande komme, habe der Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe
§ 4Abs.
1NÖ Spielplatzgesetz 2002 zu entrichten.
§ 2leg.cit.
sei dem Bauwerber die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben.
§ 2Abs.
3 leg.cit. errechne sich die Spielplatzausgleichsabgabe aus dem Produkt aus der Fläche des nicht öffentlichen Spielplatzes in m², der nach§ 3 Abs. 2 zu errichten wäre mit dem durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwert. Zweck der Bestimmung des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 sei es, dass die Spielplatzherstellungsverpflichtung
§ 3Abs.
1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 auch bei einem Um- oder einem Zu bau, der für sich allein betrachtet mehr als 4 Wohneinheiten umfasse, also zusätzliche Einheiten schaffe, greife. Die Berechnung der Fläche erfolge dabei nach § 3 Abs. 2 NÖ Spielplatzgesetz 2002 auf Basis der Zahl, der durch den Um-bzw. Zubau neu errichteten Wohnungen. Auch sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den geschaffenen Wohnungen um Singlewohnungen handle und nicht davon auszugehen sei, dass Familien mit Kindern einziehen würden, nicht geeignet der gegenständlichen Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Ob in die Wohneinheiten Kinder einziehen oder nicht wäre nicht absehbar, und sei es mit einer Baubewilligung für Wohnzwecke auch jederzeit möglich, dass auch Kinder in diesen Wohnungen wohnten. Die Schaffung von Spielplätzen sei lediglich dann nicht notwendig, wenn "Kinder aus eigener Produktion nicht mehr zu erwarten sind", beispielsweise bei der Errichtung von Altersheimen oder Betreutem Wohnen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrates römisch zehn vom *** betreffend Vorschreibung einer Spielplatzausgleichsabgabe als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass
Paragraph 3, Absatz eins N, Ö, Spielplatzgesetz 2002 beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche aufgrund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten wäre, auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten sei.
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. müssten nicht öffentliche Spielplätze eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. könne von der Errichtung eines nicht öffentlichen Spielplatzes dann Abstand genommen werden, wenn die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg zu dem Gebäude im Sinn des Absatz eins, einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plane oder errichtet hätte und der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließe. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richte sich nach Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. Wenn die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich sei, könnten
Absatz 5, leg.cit. dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück müsse in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg liegen und für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinn des Absatz eins, grundbücherlieh sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten stehe. Wenn die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 3, Absatz 5, möglich sei und auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 4, zustande komme, habe der Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe
Paragraph 4, Absatz eins N, Ö, Spielplatzgesetz 2002 zu entrichten.
Paragraph 2, leg.cit. sei dem Bauwerber die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben.
Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. errechne sich die Spielplatzausgleichsabgabe aus dem Produkt aus der Fläche des nicht öffentlichen Spielplatzes in m², der nach§ 3 Absatz 2, zu errichten wäre mit dem durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwert. Zweck der Bestimmung des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 sei es, dass die Spielplatzherstellungsverpflichtung
Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Spielplatzgesetz 2002 auch bei einem Um- oder einem Zu bau, der für sich allein betrachtet mehr als 4 Wohneinheiten umfasse, also zusätzliche Einheiten schaffe, greife. Die Berechnung der Fläche erfolge dabei nach Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Spielplatzgesetz 2002 auf Basis der Zahl, der durch den Um-bzw. Zubau neu errichteten Wohnungen. Auch sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den geschaffenen Wohnungen um Singlewohnungen handle und nicht davon auszugehen sei, dass Familien mit Kindern einziehen würden, nicht geeignet der gegenständlichen Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Ob in die Wohneinheiten Kinder einziehen oder nicht wäre nicht absehbar, und sei es mit einer Baubewilligung für Wohnzwecke auch jederzeit möglich, dass auch Kinder in diesen Wohnungen wohnten. Die Schaffung von Spielplätzen sei lediglich dann nicht notwendig, wenn "Kinder aus eigener Produktion nicht mehr zu erwarten sind", beispielsweise bei der Errichtung von Altersheimen oder Betreutem Wohnen. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates *** ein und begründete diese – unter Verweis auf ihre Berufungsschrift – im Wesentlichen damit, dass kein Neubau, sondern nur ein Umbau erfolge. Hätte der Gesetzgeber mit Neubau auch einen Zu- bzw. Umbau oder die Neuschaffung von mehr als 4 Wohneinheiten gemeint, hätte er es im NÖ Spielplatz genauso geschrieben. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Zuständigkeit § 2.
(1)Baubehörde erster Instanz ist Paragraph 2,
(1)Baubehörde erster Instanz ist * der Bürgermeister * der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist * der Gemeindevorstand (Stadtrat) * der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei) Baubewilligung § 23.
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Paragraph 23,
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten ● die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und ● die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z. 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. …. 2.3. NÖ Spielplatzgesetz 2002, LGBl. 8215-0:2.3. NÖ Spielplatzgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8215-0: Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze § 3.
(1)Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten. Paragraph 3,
(1)Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten.
(2)Nichtöffentliche Spielplätze müssen eine Fläche von mindestens 150 m2 und zusätzlich 5 m2 je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.
(3)Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für jedes Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg zu jedem Gebäude gelegen sein.
(3)Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Absatz eins, können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Absatz 2, für jedes Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg zu jedem Gebäude gelegen sein.
(4)Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn * die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg zu dem Gebäude im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und * die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg zu dem Gebäude im Sinne des Absatz eins, einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und * der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteilung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach § 4 Abs. 3. * der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteilung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach Paragraph 4, Absatz 3,
(5)Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss * in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg liegen und * für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. * für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Absatz eins, grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
(6)Die erforderliche Größe des Spielplatzes ist im Baubewilligungsbescheid festzustellen. Spielplatzausgleichsabgabe § 4.
(1)Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 3 Abs. 3 oder § 3 Abs. 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 3 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe zu entrichten.Paragraph 4,
(1)Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 3, Absatz 5, möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 4, zustande, dann hat der Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe zu entrichten.
(2)Dem Bauwerber ist die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben. Wenn die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist, hat sie die Feststellung über die erforderliche Größe des Spielplatzes im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird, vorzunehmen.
(2)Dem Bauwerber ist die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben. Wenn die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist, hat sie die Feststellung über die erforderliche Größe des Spielplatzes im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird, vorzunehmen.
(3)Die Spielplatzausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nicht öffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der nach § 3 Abs. 2 zu errichten wäre und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes.
(3)Die Spielplatzausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nicht öffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der nach Paragraph 3, Absatz 2, zu errichten wäre und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes.
(4)Die Höhe des Richtwertes ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten für einen m² Grund im Wohnbauland festzusetzen, wobei die unterschiedlichen Grundpreise je Ortsteil zu berücksichtigen sind.
(5)Die Spielplatzausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen bzw. Spiellandschaften verwendet werden.
(5)Die Spielplatzausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen bzw. Spiellandschaften verwendet werden. Eigener Wirkungsbereich §
- Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Paragraph 7, Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 2.
- Verordnung des Gemeinderates *** idF vom ***:2.
- Verordnung des Gemeinderates *** in der Fassung vom ***: Der Richtwert pro Quadratmeter nichtöffentlicher Spielplatzfläche wird für das Gemeindegebiet von *** mit € 106,00 festgelegt. 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch die Höhe der errechneten Spielplatzausgleichsabgabe außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich im Wesentlichen darauf reduzieren, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Vorschreibung der Abgabe schon dem Grunde nach unzulässig sei, da zum einen kein Neubau, sondern nur ein Umbau vorliege. Zum anderen wird vorgebracht, dass auf Grund der geringen Größe der Wohnungen (zwischen 21m² und 37 m²) nicht zu erwarten sei, dass dort je Familien mit Kindern einziehen würden. 3.1.
- Im konkreten Verfahren ist das zugrunde liegende Bauverfahren von der Baubehörde „Magistrat X“ durchgeführt worden und ist im maßgebliche Bescheid vom *** unter Spruchpunkt I. eine Baubewilligung für die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen (v.a. die Schaffung von 10 Singlewohnungen an Stelle der bisher vorhandenen 4 Wohnungen) erteilt worden. Unter Spruchpunkt III. wurden Feststellungen über die Notwendigkeit zur Errichtung eines Spielplatzes bzw. über dessen allfällige Größe getroffen. Daran anknüpfend ist dann die Vorschreibung und Einhebung der Spielplatzausgleichsabgabe in diesem Spruchpunkt im Rahmen eines – weiteren - abgabenrechtlichen Verfahrens nach der BAO erfolgt, wobei der Abgabentatbestand erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid verwirklicht ist.Im konkreten Verfahren ist das zugrunde liegende Bauverfahren von der Baubehörde „Magistrat X“ durchgeführt worden und ist im maßgebliche Bescheid vom *** unter Spruchpunkt römisch eins. eine Baubewilligung für die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen (v.a. die Schaffung von 10 Singlewohnungen an Stelle der bisher vorhandenen 4 Wohnungen) erteilt worden. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden Feststellungen über die Notwendigkeit zur Errichtung eines Spielplatzes bzw. über dessen allfällige Größe getroffen. Daran anknüpfend ist dann die Vorschreibung und Einhebung der Spielplatzausgleichsabgabe in diesem Spruchpunkt im Rahmen eines – weiteren - abgabenrechtlichen Verfahrens nach der BAO erfolgt, wobei der Abgabentatbestand erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid verwirklicht ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabentatbestand ist erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Notwendigkeit und die Größe bzw. des fehlenden Spielplatzes verwirklicht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage betreffend Stellplätzen nach der NÖ Bauordnung 1996 VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/17/0172, sowie zur Wiener Bauordnung VwGH vom
- August 2010, Zl. 2009/17/0264). Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH vom
- August 2008, Zl. 2007/17/0012).Nach Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabentatbestand ist erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Notwendigkeit und die Größe bzw. des fehlenden Spielplatzes verwirklicht vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage betreffend Stellplätzen nach der NÖ Bauordnung 1996 VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/17/0172, sowie zur Wiener Bauordnung VwGH vom
- August 2010, Zl. 2009/17/0264). Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,, sowie VwGH vom
- August 2008, Zl. 2007/17/0012). 3.1.4.
§ 3
Abs.1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 ist beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten.
§ 4Abs.
1 leg.cit. ist, wenn die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 3 Abs. 3 oder § 3 Abs. 5 möglich ist und auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 3 Abs. 4 zustande kommt, vom Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 4Abs.
2 leg.cit. ist dem Bauwerber die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben.
Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Spielplatzgesetz 2002 ist beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten.
Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. ist, wenn die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 3, Absatz 5, möglich ist und auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 4, zustande kommt, vom Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe zu entrichten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. ist dem Bauwerber die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben. 3.1.
- Kann dem Baubewilligungsbescheid selbst nicht entnommen werden, ob ein Bauvorhaben ein Neubau, Zubau oder Umbau ist, sind zur Beurteilung dieser Frage die genehmigten Baupläne heranzuziehen (vgl. VwGH vom
- Jänner 1962, 656/61, VwSlg. 5702 A/1961, und vom
- März 1998, Zl. 96/05/0153). Die NÖ Bauordnung 1976, die NÖ Bauordnung 1996 und das NÖ ROG 1976 verwenden zwar den Begriff " Umbau", enthalten aber keine Definition dieses Begriffes. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter eine so umfassende Änderung des Gebäudes zu verstehen, dass dieses danach als ein anderes anzusehen ist; der Umbau eines Gebäudes kann auch mit der Änderung seines Verwendungszweckes verbunden sein (vgl. VwGH vom
- Juni 1998, Zl. 98/05/0014) Ein Umbau ist eine bauliche Umgestaltung, nach der ein Gebäude im Vergleich zu seinem früheren Zustand als ein anderes anzusehen ist; ein solcher kann auch vorliegen, wenn der Umfang (Fläche und Kubatur) nicht verändert wird (vgl. VwGH vom
- März 1998, Zl. 96/05/0153). Kann dem Baubewilligungsbescheid selbst nicht entnommen werden, ob ein Bauvorhaben ein Neubau, Zubau oder Umbau ist, sind zur Beurteilung dieser Frage die genehmigten Baupläne heranzuziehen vergleiche VwGH vom
- Jänner 1962, 656/61, VwSlg. 5702 A/1961, und vom
- März 1998, Zl. 96/05/0153). Die NÖ Bauordnung 1976, die NÖ Bauordnung 1996 und das NÖ ROG 1976 verwenden zwar den Begriff " Umbau", enthalten aber keine Definition dieses Begriffes. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter eine so umfassende Änderung des Gebäudes zu verstehen, dass dieses danach als ein anderes anzusehen ist; der Umbau eines Gebäudes kann auch mit der Änderung seines Verwendungszweckes verbunden sein vergleiche VwGH vom
- Juni 1998, Zl. 98/05/0014) Ein Umbau ist eine bauliche Umgestaltung, nach der ein Gebäude im Vergleich zu seinem früheren Zustand als ein anderes anzusehen ist; ein solcher kann auch vorliegen, wenn der Umfang (Fläche und Kubatur) nicht verändert wird vergleiche VwGH vom
- März 1998, Zl. 96/05/0153). Im Ergebnis sind die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten semantischen Überlegungen, ob im vorliegenden Fall ein Neubau oder nur ein Umbau erfolgt ist, insofern ohne Bedeutung, als unbestritten die Anzahl der errichteten Wohnungen von 4 auf 10 erhöht wurde. Durch diese
§ 14Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtige Maßnahme wurde die Verpflichtung der Baubehörde ausgelöst, darüber abzusprechen, ob und in welcher Größe ein Spielplatz zu errichten ist bzw. ob im Falle der Undurchführbarkeit eine Spielplatzausgleichsabgabe vorzuschreiben ist. Im Ergebnis sind die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten semantischen Überlegungen, ob im vorliegenden Fall ein Neubau oder nur ein Umbau erfolgt ist, insofern ohne Bedeutung, als unbestritten die Anzahl der errichteten Wohnungen von 4 auf 10 erhöht wurde. Durch diese
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtige Maßnahme wurde die Verpflichtung der Baubehörde ausgelöst, darüber abzusprechen, ob und in welcher Größe ein Spielplatz zu errichten ist bzw. ob im Falle der Undurchführbarkeit eine Spielplatzausgleichsabgabe vorzuschreiben ist. Auch ist der Verweis auf die beabsichtigte Errichtung von kleinen, als „Singlewohnungen“ titulierten Wohnungen mit einer Größe zwischen 21 m² und 37 m² ist nicht dazu geeignet, dass iSd § 3 Abs. 1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 eine Ausnahme vorliegt, nach der auf Grund des Verwendungszweckes ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das NÖ Spielplatzgesetz 2002 keine Unterscheidung nach Wohnungsgrößen trifft. Vielmehr wird mit der Wortwendung „ab der
- Wohnung“ ausdrücklich nur auf die Zahl der Wohnungen abgestellt (pro Wohnung 5 m² mehr Spielplatzfläche). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass alleinerziehende Mütter mit Kindern diese Wohnungen nutzen bzw. als ausreichend groß dimensioniert erachten. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass eine Nutzung (ausschließlich oder überwiegend) zu Zwecken der Betreuung von alten und/oder pflegebedürftigen Menschen erfolgt.Auch ist der Verweis auf die beabsichtigte Errichtung von kleinen, als „Singlewohnungen“ titulierten Wohnungen mit einer Größe zwischen 21 m² und , 37 m² ist nicht dazu geeignet, dass iSd Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Spielplatzgesetz 2002 eine Ausnahme vorliegt, nach der auf Grund des Verwendungszweckes ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das , NÖ Spielplatzgesetz 2002 keine Unterscheidung nach Wohnungsgrößen trifft. Vielmehr wird mit der Wortwendung „ab der
- Wohnung“ ausdrücklich nur auf die Zahl der Wohnungen abgestellt (pro Wohnung 5 m² mehr Spielplatzfläche). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass alleinerziehende Mütter mit Kindern diese Wohnungen nutzen bzw. als ausreichend groß dimensioniert erachten. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass eine Nutzung (ausschließlich oder überwiegend) zu Zwecken der Betreuung von alten und/oder pflegebedürftigen Menschen erfolgt. Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere gehen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken. 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen
§ 279
BAO als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen
, Paragraph 279, BAO als unbegründet abzuweisen. 3.1.7. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1086.001.2015