RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-139/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass die Polizeiinspektion *** hat betreffend Sie am *** unter GZ.***, an die Staatsanwaltschaft *** wegen dem Verdacht der gefährlichen Drohung Anzeige erstattet.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass die Polizeiinspektion *** hat betreffend Sie am *** unter GZ.***, an die Staatsanwaltschaft *** wegen dem Verdacht der gefährlichen Drohung Anzeige erstattet. Aus dem vorliegenden Bericht ergibt sich folgender Sachverhalt: Sie sind verdächtig, jedoch nicht geständig, am *** gegen 12.00 Uhr in dem Haus in ***, ***, Frau *** damit gedroht zu haben, sie zu erschießen, sollte sie noch einmal in Ihr Haus kommen. Zuvor bezahlten Sie für Malerarbeiten € 1.000 und stießen Sie Frau *** in Richtung des Ausganges. Nachdem Sie die Drohung ausgesprochen haben, hätten Sie eine Pistole aus Ihrem Büro geholt und ihr die Waffe gezeigt. Die Schusswaffe sei dabei auf den Boden gerichtet gewesen. Daraufhin bekam sie Angst und verließ das Haus. Dem ging weiters eine Beschuldigung voraus, dass sie Ihnen eine Akkubohrmaschine aus Ihrem Einfamilienhaus gestohlen hätte. Am *** erstatteten Sie persönlich auf der Polizeiinspektion *** die Anzeige über den Diebstahl Ihrer Akkubohrmaschine. Sie verdächtigten ***, da diese Anfang April in Ihrem Haus Malerarbeiten durchgeführt hätte und Sie die Akkubohrmaschine seit dieser Zeit nicht mehr gesehen hätten. Am *** wurden Sie als Zeuge niederschriftlich auf der Polizeiinspektion *** einvernommen und haben dazu Folgendes angegeben: Sie seien Anfang April von der Bekannten *** angesprochen worden, ob Sie Arbeit für sie hätten. Sie hätten ihr den Auftrag gegeben, drei Räume auszumalen. Sie hätte 2,5 Tage gearbeitet und 1.200,- dafür verlangt. Sie hätten dafür eine Rechnung haben wollen, welche sie aber Ihnen nicht gegeben hätte. Die geforderte Summe sei Ihnen zu viel vorgekommen und Sie hätten zu verstehen gegeben, dass Sie nur € 800,- bezahlen würden. Sie hätte Ihnen daraufhin eröffnet, wenn Sie ihr nicht mehr geben würden, würde sie Ihrer Ex-Frau sagen, dass Sie Sex mit ihr hatten. Weiters behaupteten Sie, dass sie als Prostituierte arbeiten würde und Sie hätten ihre Dienste für € 100,- ebenfalls in Anspruch genommen. Damit hätte sie Sie erpressen wollen. Außerdem würde sie es einer rumänischen Bande sagen und diese würde Ihnen das Haus „ausräumen“. Als Sie sie aufforderten, dass sie das Haus verlassen solle, hätte sie sich Ihnen in den Weg gestellt. Sie hätten Frau *** dann insgesamt (für das Ausmalen und den Sex) € 1.000,- bezahlt, damit sei sie dann gegangen. Bei der polizeilichen Einvernahme der Frau *** auf der Polizeiinspektion *** am *** gab sie folgendes zu Protokoll: Sie würde selbstständig als Putzfrau arbeiten und hätte das Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft Y gemeldet. Vor ca. einem Monat hätten Sie Frau *** angerufen und sie gefragt, ob sie bei Ihnen putzen würde. Sie hätte Sie dann einmal in einem Gasthaus getroffen, wo Sie sie gefragt hätten, was sie arbeiten und wo sie arbeiten würde und dergleichen. Sie hätte eine Woche, und zwar vom *** bis *** bei Ihnen gearbeitet. Anfangs hätten Sie ihr aufgetragen, sie solle Ihnen Ihr Haus putzen. Als sie am Montag dann bei Ihnen gewesen sei, hätten Sie ihr befohlen, sie solle auch in der Küche, im Wohnzimmer und im Gang ausmalen. Sie hätte von Ihnen dann eine Pauschale von 1.000,- € inklusive Arbeitsmaterial verlangt. Sie hätte nur die schmutzigen Stellen ausgebessert bzw. übermalt. Sie hätte nicht gewusst, dass solche Malerarbeiten nicht in ihrer Gewerbegenehmigung enthalten seien. Die Farbe hätte sie aus Rumänien für ihre Wohnung mitgebacht. Weiters hat Frau *** zu dem Vorwurf, dass sie für Geld Sex mit Ihnen gehabt hätte, angegeben, dass dies nicht stimmen würde. Sie hätte eine Familie und ihr Mann würde sie schlagen, wenn sie so etwas mache. Außerdem gab sie gegenüber der Polizei an, sie hätte die Akkubohrmaschine nicht gestohlen. Sie hätte die Akkubohrmaschine in der Küche nie stehen gesehen. Sie hätte die ganze Woche bei Ihnen von 06.30 Uhr bis 21.00 Uhr gearbeitet. Nur am Montag sei es etwas später gewesen. Als sie am Freitag die € 1.000,- von Ihnen kassieren wollte, hätten Sie ihr die Adresse und Ihr Namen ihr nicht geben wollen. Sie hätte Ihnen erklärt, dass sie die Daten für die Ausstellung der Rechnung benötigen würde. Sie hätten ihr erklärt, dass Sie keine Rechnung brauchen würden und die Steuer nicht zahlen wollen. Frau *** hätte Ihnen erklärt, sie würde Sie bei der Polizei anzeigen, wenn Sie die Rechnung nicht bezahlen. Sie hätten daraufhin die 1.000,-- € genommen und auf den Boden geworfen. Frau *** hätte das Geld aufgehoben. Danach hätten Sie sie in Richtung Tür gestoßen. Sie sei nicht zu Boden, jedoch gegen die Wand gestürzt. Weiters zeigten Sie ihr Ihre Schusswaffe und äußerten, dass Sie sie erschießen würden, wenn Sie noch einmal vorbeikommen würde. Sie sei im Vorraum gewesen und Sie hätten die Schusswaffe aus Ihrem Büro geholt. Sie hätten die Schusswaffe in einer Hand gehalten und dabei auf den Boden zu ihren Füßen gerichtet. Sie sei daraufhin zu ihrem Auto geflüchtet und weggefahren. Als Frau *** bei der Einvernahme Bilder von einem Revolver und einer Pistole vorgelegt wurden, hat sie dazu angegeben, dass Sie ihr eine schwarze Pistole gezeigt hätten. Weiters gab Frau *** bei der Befragung an, dass Sie oft Alkohol trinken würden und dann mit ihr immer gestritten hätten. Es seien ständig Bekannte bei Ihnen gewesen, mit denen Sie getrunken hätten. Das ganze Haus sei sehr verschmutzt gewesen, da Sie Ihre Hunde ins Haus lassen würden. Es sei sogar Kot und Urin von den Hunden im Haus gewesen. Sie hätte dann gegenüber der Polizei nochmals bekräftigt, dass sie keine Bohrmaschine gestohlen hätte. Sie hätten sie auch beschuldigt, dass sie ein Messer und Blumen gestohlen hätte. Sie behauptet jedoch, auch kein Messer und keine Blumen gestohlen zu haben. Sie hätte auch nicht gegenüber Ihnen geäußert, dass sie eine rumänische Bande zu Ihnen schicken würde, die Ihr Haus „ausräumen“ wurde. Sie würde auch keine Leute kennen, die so etwas tun würden. Sie wurden auf der Polizeiinspektion *** am *** nochmals niederschriftlich einvernommen und gaben dazu an: Zu dem Vorwurf von Frau ***, dass Sie sie bedroht hätten, gaben Sie an, dass dies nicht stimmen würde. Sie hätten sie nur aufgefordert, Ihr Haus zu verlassen, hätten jedoch dabei keine Waffe in der Hand gehabt. Ihre Waffen würden Sie verschlossen aufbewahren. Frau *** hätte anfangs € 1.200,-- für die Arbeiten in Ihrem Haus verlangen wollen. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie angenommen, dass sie für die Arbeiten eine Woche benötigen würde und seien damit einverstanden gewesen. Frau *** hätte jedoch für die Arbeiten 2,5 Tage benötigt. Sie hätten sich geweigert, ihr die € 1.200,- zu bezahlen, da dies für die Arbeitszeit zu teuer gewesen sei. Sie hätten ihr anfangs € 200,- für das Material gegeben, Rechnungen dafür hätten Sie keine bekommen. Zu der Arbeitszeit von Frau *** geben sie noch an, dass sie nur von Dienstag bis Donnerstag bei Ihnen gearbeitet hätte. Am Donnerstag gegen Mittag sei sie mit den Arbeiten fertig gewesen und hätte von Ihnen die restlichen € 1.000,- verlangt. Dies sei Ihnen aber zu viel gewesen und hätten ihr nur € 600,- gegeben. Frau *** hätte geäußert, dass sie nicht gehen würde, worauf Sie ihr erklärt hätten dass sie sich „schleichen“ soll. Sie hätte sich Ihnen in den Weg gestellt und Sie mit den Händen geschubst. Frau *** meinte, wenn Sie ihr das restliche Geld nicht geben würden, würde sie es Ihrer Ex-Frau sagen, dass Sie mit ihr Sex gehabt hätten. Da Sie es verhindern wollten, dass sie es Ihrer Ex-Frau verrät, hätten Sie ihr noch € 200,- gegeben. Damit hätten Sie ihr insgesamt € 1.000,-- gegeben, womit sie sich zufrieden gegeben hätte und gegangen sei. Abschließend haben Sie bei der Einvernahme nochmals hervorgehoben, dass Sie Frau *** nicht bedroht, Sie keine Waffe in der Hand gehalten und sie auch nicht gestoßen hätten.Zu dem Vorwurf von Frau ***, dass Sie sie bedroht hätten, gaben Sie an, dass dies nicht stimmen würde. Sie hätten sie nur aufgefordert, Ihr Haus zu verlassen, hätten jedoch dabei keine Waffe in der Hand gehabt. Ihre Waffen würden Sie verschlossen aufbewahren. Frau *** hätte anfangs € 1.200,-- für die Arbeiten in Ihrem Haus verlangen wollen. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie angenommen, dass sie für die Arbeiten eine Woche benötigen würde und seien damit einverstanden gewesen. Frau *** hätte jedoch für die Arbeiten 2,5 Tage benötigt. Sie hätten sich geweigert, ihr die € 1.200,- zu bezahlen, da dies für die Arbeitszeit zu teuer gewesen sei. Sie hätten ihr anfangs € 200,- für das Material gegeben, Rechnungen dafür hätten Sie keine bekommen. Zu der Arbeitszeit von Frau *** geben sie noch an, dass sie nur von Dienstag bis Donnerstag bei Ihnen gearbeitet hätte. Am Donnerstag gegen Mittag sei sie mit den Arbeiten fertig gewesen und hätte von Ihnen die restlichen € 1.000,- verlangt. Dies sei Ihnen aber zu viel gewesen und hätten ihr nur € 600,- gegeben. Frau *** hätte geäußert, dass sie nicht gehen würde, worauf Sie ihr erklärt hätten dass sie sich „schleichen“ soll. Sie hätte sich Ihnen in den Weg gestellt und Sie mit den Händen geschubst. Frau *** meinte, wenn Sie ihr das restliche Geld nicht geben würden, würde sie es Ihrer Ex-Frau sagen, dass Sie mit ihr Sex gehabt hätten. Da Sie es verhindern wollten, dass sie es Ihrer Ex-Frau verrät, hätten Sie ihr noch , € 200,- gegeben. Damit hätten Sie ihr insgesamt € 1.000,-- gegeben, womit sie sich zufrieden gegeben hätte und gegangen sei. Abschließend haben Sie bei der Einvernahme nochmals hervorgehoben, dass Sie Frau *** nicht bedroht, Sie keine Waffe in der Hand gehalten und sie auch nicht gestoßen hätten. Seitens der Polizei wurde erhoben, dass Sie aktiver Jäger, sowie im Besitz eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte sind. Sie besitzen 3 Schusswaffen der Kategorie B, darunter eine schwarze Pistole der Marke *** Gen 4, sowie 3 Büchsen der Kategorie C. Weiters ist im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass bereits am *** um 18.06 Uhr von Ihrem Nachbarn, Herrn ***, telefonisch auf der Polizeiinspektion *** die Anzeige erstattet wurde, dass Sie im Hof Ihres Anwesens mehrmals (6 mal und 8 mal) mit einer Pistole geschossen hätten. Ihr Nachbar hätte Angst bekommen und war im Glauben, dass Sie ihn einschüchtern hätten wollen, da am nächsten Tag in einer Zivilrechtsangelegenheit ein Lokalaugenschein stattgefunden hätte. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten haben Sie zugegeben, im Hof Ihres Wirtschaftsgebäudes Schießübungen durchgeführt zu haben. Sie hätten mit Ihrer Pistole, Kaliber 9 mm, ungefähr 14 Mal auf ein Holzbrett geschossen. Sie haben aufgrund dieses Vorfalles eine Verwaltungsstrafe wegen ungebührlicher Lärmerregung erhalten. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom *** in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie – entgegen den Schilderungen von *** – Ihre Schusswaffen in einem Safe versperrt aufbewahren würden. Um eine Waffe aus dem Safe zu holen, würde man aufgrund des separat gelagerten Schlüssels und aufgrund der Sperrvorrichtung etwa 3-4 Minuten benötigen. Es könne daher nicht so gewesen sein, dass Sie einfach ins Büro gegangen seien und eine Pistole geholt hätten. Sie hätten die Waffen immer im Safe versperrt, da Sie jederzeit mit unangekündigten Kontrollen über die Verwahrung Ihrer Waffen durch die Polizei rechneten. Wenn sich Frau *** bedroht gefühlt hätte, dann wäre ihr genug Zeit verblieben, das Haus zu verlassen und wegzugehen. Weiters sei die Akkubohrmaschine jedenfalls von Frau *** gestohlen worden, da Ihr Sohn die Maschine zwei Tage zuvor dort hingestellt hätte, wo sie nachher verschwunden sei. Es gäbe nur ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis für Frau ***, da sonst niemand im Haus gewesen sei. Natürlich wisse ***, dass Sie Jäger seien, sie hätte Sie oft genug mit einer Waffe gesehen. Ein Detail sei bemerkenswert, dass Frau *** etwa zwei Tage vor dem gegenständlichen Vorfall neugierig gewesen sei, einen Revolver oder eine Pistole zu sehen. Sie hätten ihr dann auch eine Pistole gezeigt. Frau *** hätte hierdurch schon vorbeugend Maßnahmen gesetzt, um eine Aktion gegen Sie vorzubereiten. Sie seien unbescholten und es sei Ihnen der sorgsame Umgang mit Waffen bewusst. Sie seien nicht im Geringsten aggressiv. Der Vorfall sei von Frau *** frei erfunden. Zum Vorfall *** sei auszuführen, dass dieser auf eine Bosheit mit Herrn *** zurückzuführen sei, mit dem Sie in Zivilprozessen verfangen seien. Sie hätten zu Trainingszwecken etwa 14 Mal auf ein Holzbrett geschossen, wobei bereits die erhebenden Beamten hätten ausschließen können, dass eine Gefährdung für Unbeteiligte vorgelegen sei. Sie in diesem Zusammenhang eine Verwaltungsstrafe wegen Lärmerregung bekommen, die Sie auch bezahlt hätten. Sie hätten damals niemanden gefährdet und keinen unbedachten Umgang mit der Waffe gehabt. Zusammengefasst würden Sie sich daher verwehren, dass der Vorfall mit Frau *** so stattgefunden hätte, wie sie ihn darstellen würde. Sie würden sich daher verwehren, dass Sie nicht verlässlich im Sinne des Waffengesetzes seien. Das wegen dem gegenständlichen Vorfall eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (§ 105 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt. Das wegen dem gegenständlichen Vorfall eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (Paragraph 105, StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt. Aufgrund Ihrer Stellungnahme vom *** wurde *** auf der Bezirkshauptmannschaft Y am *** ergänzend einvernommen, wobei sie im Wesentlichen aussagte: Sie hätten ihr eine Waffe (schwarz) einmal gezeigt. Sie seien mit der Waffe aus dem Büro herausgekommen. Als sie davor einige Male im Büro geputzt hätte, sei die Waffe immer frei auf dem Tisch gelegen. Sie hätten ihr die Waffe glaublich am *** gezeigt, wobei sie sich zum dem Zeitpunkt am Gang befunden hätte. Sie seien direkt in das Büro gegangen, um die Waffe zu holen und wären vorher nicht in einen anderen Raum gegangen, um den Schlüssel zu holen. Die Türe zum Büro sei immer aufgesperrt. Sie seien unverzüglich wieder aus dem Büro gekommen und hätten ihr wörtlich gesagt, dass Sie sie erschießen würden, wenn sie wiederkomme. Immer wenn Sie betrunken seien, würden Sie streiten wollen und würden unberechenbar. Außerdem würden Sie auch Antidepressiva nehmen.Sie hätten ihr eine Waffe (schwarz) einmal gezeigt. Sie seien mit der Waffe aus dem Büro herausgekommen. Als sie davor einige Male im Büro geputzt hätte, sei die Waffe immer frei auf dem Tisch gelegen. Sie hätten ihr die Waffe glaublich am , *** gezeigt, wobei sie sich zum dem Zeitpunkt am Gang befunden hätte. Sie seien direkt in das Büro gegangen, um die Waffe zu holen und wären vorher nicht in einen anderen Raum gegangen, um den Schlüssel zu holen. Die Türe zum Büro sei immer aufgesperrt. Sie seien unverzüglich wieder aus dem Büro gekommen und hätten ihr wörtlich gesagt, dass Sie sie erschießen würden, wenn sie wiederkomme. Immer wenn Sie betrunken seien, würden Sie streiten wollen und würden unberechenbar. Außerdem würden Sie auch Antidepressiva nehmen. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde Ihnen Gelegenheit geboten, zur ergänzenden Einvernahme von *** eine Stellungnahme abzugeben, was Sie mit Schreiben vom *** wahrgenommen haben: Bei der ersten Darstellung hätte Frau *** „eine schwarze Pistole“ erkannt und nun wisse sie nicht mehr, ob „Pistole“ oder „Revolver“. Es sei Unsinn, dass Sie die Waffe unverwahrt herumliegen hätten lassen, da es bereits eine Verwarnung gegeben hätte. Sie hätten den Schlüssel verwahrt und würden eben eine gewisse Zeit brauchen, um diesen überhaupt zu beschaffen. Die Bürotür sei immer offen, wie das mit dem Schlüssel funktionieren würde, hätten Sie schon dargestellt. Der Waffenschrank sei niemals offen. Es passe also nicht, wenn Frau *** nunmehr sagte, Sie seien unverzüglich dazu gekommen. Auch die Drohung mit dem Erschießen sei niemals gefallen, diesbezüglich würden Sie auf die wenig glaubhaften Angaben der Frau *** verweisen, die zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft geführt hätten. Die Angaben über den Alkoholkonsum und die Aggressivität seien grob unrichtig. Sie hätten Anfang *** gesundheitliche Probleme gehabt und seien bei einer Internistin gewesen, welche geraten hätte, Gewicht abzunehmen und die Lebensgewohnheiten umzustellen und auch keinerlei Alkohol mehr zu trinken. Im Vordergrund sei es um die Umstellung der Lebensgewohnheiten gegangen. Sie hätten an Atemnot, etc. gelitten. Seit Juni *** würden Sie praktisch keinen Alkohol mehr trinken, vielleicht einmal in Gesellschaft ein Glas Wein oder eine Flasche Bier, mehr nicht. Sie mussten aus gesundheitlichen Gründen Ihr Leben radikal ändern, wobei dies auch psychologisch betreut wurde. Sie würden auch an Bluthochdruck leiden und müssten ab und zu ein Medikament nehmen. Insbesondere die Leberwerte, die den Alkoholkonsum zeigen, seien völlig in Ordnung und auch das Blutbild sei in Ordnung. Sie würden die Urkunde unverzüglich nachreichen. Zum Beweis dafür, dass Frau *** die Unwahrheit sagte, würden Sie versuchen einen Zeugen beizubringen, der bestätigen könne, dass Frau *** der Prostitution nachgehe. Mit Zuschrift vom *** wurde durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung ein Blutbefund vom *** und ein weiterer Zeuge, nämlich Herr ***, welcher die Ausübung der Prostitution von Frau *** bezeugen könnte, genannt, wobei eine Ladung aus Diskretionsgründen als nicht möglich angegeben worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Es sei ausschließlich der Aussagen von Frau *** gefolgt worden. Der Beschwerdeführer sei niemals aggressiv geworden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, ***, ***, ***, *** sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am *** mit einer Pistole im Innenhof 14-mal auf ein Holzbrett geschossen hat. Eine Gefährdung war bei diesen Schussübungen nicht gegeben. Das Schießen auf das Holzbrett erfolgte weil der Beschwerdeführer seinen Jagdhund auf Schussfestigkeit trainieren wollte, damit dieser die Jagdhundeprüfung ablegen kann. Die Polizei wurde an diesem Tag mehrmals zu dem Beschwerdeführer gerufen. Frau *** war vom *** bis *** bei dem Beschwerdeführer im Haus. Dieser hat sie beauftragt, im Haus diverse Malerarbeiten zu erledigen und zu putzen. Es wurde ein Pauschalbetrag von € 1.200,-- vereinbart. Als Frau *** mit den Arbeiten fertig war, war der Preis dem Beschwerdeführer zu hoch weshalb er weniger zahlen wollte. Im Zuge eines Gespräches kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau ***. Nicht festgestellt werden konnte, dass es im Zuge dieses Streites zu einer Drohung gegen Frau *** gekommen ist. Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt. Der Streit fand um den *** statt. Erst am *** zeigte Frau *** den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung an, wobei dieser vorher Frau *** wegen Diebstahls angezeigt hatte und erklärte Frau *** würde auch als Prostituierte arbeiten. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf der folgenden Beweiswürdigung: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen *** erscheinen dem erkennenden Gericht als nicht besonders glaubwürdig. Die Zeugin musste den Beschwerdeführer weit länger kennen als sie angab. In dieser Hinsicht ist die Aussage des Zeugen *** glaubwürdig. Dies erscheint auch dahingehend einleuchtend, da Frau *** sonst wohl kaum den Auftrag für die Malerarbeiten und das Putzen übernommen hätte. Entgegen ihren Schilderungen machte der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck als wäre er ständig betrunken und würde seine Waffen offen im Haus liegen lassen. Dies kann schon daraus geschlossen werden, dass die Polizei erst am *** bei dem Beschwerdeführer wegen des Vorfalls mit dem Schießen im Innenhof war und im Zuge dieser Amtshandlungen nicht festgestellt wurde, dass die Waffen offen herumliegen. Ebenso war der Beschwerdeführer damals nicht betrunken. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass Frau *** erst fast ein Monat nach dem Vorfall Anzeige erstattete. Weshalb sie dazwischen mit einer Anzeige wartete ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hingegen betonte zwar in der Verhandlung immer wieder, dass er Frau *** nicht bedroht hätte, konnte jedoch auch nicht erklären weshalb diese ohne das vereinbarte Geld gehen hätte sollen. Auch der Beschwerdeführer hat mit einer Anzeige wegen Diebstahls fast einen Monat gewartet. Ab der Anzeige versuchte er die Zeugin in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass er es war der die vereinbarte Pauschale nicht bezahlen wollte. Eine Begründung dafür konnte er letztlich nicht liefern. Weshalb der Beschwerdeführer ständig darauf verwies, dass es sich bei der Zeugin *** um eine Prostituierte handeln sollte (dies konnte im Übrigen nicht festgestellt werden), bleibt ebenso unklar. Offensichtlich geht der Beschwerdeführer davon aus, dass eine Prostituierte per se unglaubwürdig sein muss. Weiter ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer anfangs auch davon ausgegangen ist, dass die Zeugin ein Messer und einen Strauch gestohlen habe. Diese Punkte wurden in der Anzeige jedoch später zurückgezogen da das Messer wiederaufgetaucht war. Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass beide Vertragspartner jeweils eine Rechnung wollten und der jeweils andere dies verweigerte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass beide Seiten auf eine Rechnung verzichteten. Der Vorfall vom *** ist im Wesentlichen unstrittig und schilderten ihn alle Zeugen gleichlautend. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Abs.1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im gegenständlichen Fall konnten keine ausreichenden Hinweise und Beweise ermittelt werden, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer eine Waffe mißbräuchlich Verwenden werden würde. Die waffenrechtlichen Überprüfungen fanden immer ohne Beanstandungen statt. Bei dem Vorfall am *** verwendete der Beschwerdeführer zwar eine Waffe – dieses Verhalten mag eventuell bei der Vertrauenswürdigkeit von Bedeutung sein – jedoch sicherte der Beschwerdeführer vorher alles ab und konnte keine Gefährdung für andere entstehen. Daher konnte hier nicht von einer missbräuchlichen Verwendung ausgegangen werden. Zu der Anzeige von Frau *** ist festzuhalten, dass das Verfahren eingestellt wurde. Ebenso darf – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht übersehen werden zu welchem Zeitpunkt die Anzeige erstattet wurde. Eine Drohung wie von der Zeugin *** geschildert konnte nicht festgestellt werden. Ebenso sind dem Gericht keine aggressiven Handlungen des Beschwerdeführers bekannt. Es wurden sohin keine ausreichenden Hinweise festgestellt die den Schluss nahelägen, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden werden wird. Daher war das Waffenverbot aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.139.001.2015