RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-921/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter in der Rechtssache der Wassergenossenschaft ***, vertreten durch ***, Rechtsanawalt in ***, ***, betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung vom ***, den BESCHLUSS gefasst:
- Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
- Feststellungen: Mit Schriftsatz vom *** beantragte die rechtsanwaltlich vertretene Wassergenossenschaft *** (in der Folge: Antragstellerin), „das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge formell durch Bescheid über die Parteistellung der [Antragstellerin] absprechen“. Aus dem Antrag – sowie den in der Folge eingebrachten ergänzenden Stellungnahmen der Antragstellerin – geht erkennbar hervor, dass die Parteistellung in einem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. LVwG-AB-14-0754, abgeschlossenen Verfahren begehrt wird. Die – gleichzeitig mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung eingebrachte – außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/05/0064, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom *** zog die Antragstellerin den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung vom *** zurück.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht durch Erkenntnis zu entscheiden, sofern das Verfahren nicht einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht durch Erkenntnis zu entscheiden, sofern das Verfahren nicht einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047). Nichts anderes kann im Falle der Zurückziehung eines Antrages wie dem verfahrensgegenständlichen gelten, weshalb das Verfahren infolge der Zurückziehung des Antrages mit Beschluss einzustellen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.921.002.2015