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{'item': 'LVwG-S-2061/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2061/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. am ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 73,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 73,-- Euro zu leisten.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 474,50 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 474,50 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der ***, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber den Dienstnehmer ***, geb. ***, tschechischer Staatsangehöriger, zumindest am *** mit dem Verladen von Blechteilen auf einen KFZ - Anhänger beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß § 111 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Z.1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 36,50 verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der ***, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber den Dienstnehmer ***, geb. ***, tschechischer Staatsangehöriger, zumindest am *** mit dem Verladen von Blechteilen auf einen KFZ - Anhänger beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 36,50 verhängt., Begründend führte die belangte Behörde zur Verantwortung des Beschwerdeführers aus, er sei zum Zeitpunkt der eingestandenen Tätigkeit des Dienstnehmers nicht anwesend gewesen, dass die Angaben des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle, wonach er im Auftrag des Herrn *** Material aufgeladen hat, um dieses auf dessen Baustelle für weitere Arbeiten herzurichten, glaubwürdig gewesen seien. Ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer von diesem Auftrag im Vorfeld Bescheid gewusst hatte, sei strafrechtlich irrelevant. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ habe er die innerbetriebliche Organisation so zu führen, dass es zu keiner Übertretung des ASVG kommt. Im gegenständlichen Fall könne mit der Verhängung der halben Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, weder er noch das Unternehmen habe dem Dienstnehmer den Auftrag erteilt, Blechteile auf dem Anhänger zu verladen. Er selbst sei nachweislich persönlich nicht anwesend gewesen, weshalb man ihm nicht vorwerfen könne, nichts gegen den Vorfall getan zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte Stellungnahmen der Finanzpolizei des zuständigen Finanzamtes sowie der NÖ GKK ein, wobei aus letzterer hervorging, dass Herr *** gegenüber den Beamten angegeben hatte, dass er Herrn *** beauftragt hat, die Blechteile zu kanten und auf den Anhänger zu verladen, woraufhin Herrn *** mit Bescheid der Kasse vom *** ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von 1.300,-- € verhängt worden sei. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war und seitens des Dienstgebers keine Meldung für Herrn *** erstattet worden war, habe die Kasse die Meldung für den *** von Amts wegen durchführen müssen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte Stellungnahmen der Finanzpolizei des zuständigen Finanzamtes sowie der NÖ GKK ein, wobei aus letzterer hervorging, dass Herr *** gegenüber den Beamten angegeben hatte, dass er Herrn *** beauftragt hat, die Blechteile zu kanten und auf den Anhänger zu verladen, woraufhin Herrn *** mit Bescheid der Kasse vom *** ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von 1.300,-- € verhängt worden sei. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war und seitens des Dienstgebers keine Meldung für Herrn *** erstattet worden war, habe die Kasse die Meldung für den *** von Amts wegen durchführen müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten Stellungnahmen nachweislich zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, die der Beschwerdeführer ohne Stellungnahme verstreichen ließ.
  5. Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 2,
  6. Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. § 111

(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 111,
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
  1. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Tätigkeit des Dienstnehmers sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch in seiner Beschwerde unbestritten gelassen, seine Rechtfertigung jedoch auf seine persönliche Abwesenheit gestützt und diese Abwesenheit auch mit einer Urkunde belegt. Er übersieht dabei, dass die angelastete Tat weder eine persönliche Anwesenheit des Täters noch dessen Anweisung oder auch nur sein Wissen hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit fordert. Vielmehr ist auszuführen, dass eine Übertretung des § 33 ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Tätigkeit des Dienstnehmers sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch in seiner Beschwerde unbestritten gelassen, seine Rechtfertigung jedoch auf seine persönliche Abwesenheit gestützt und diese Abwesenheit auch mit einer Urkunde belegt. Er übersieht dabei, dass die angelastete Tat weder eine persönliche Anwesenheit des Täters noch dessen Anweisung oder auch nur sein Wissen hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit fordert. Vielmehr ist auszuführen, dass eine Übertretung des Paragraph 33, ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5 Abs. 1,
  2. Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Geschäftsführers der Dienstgeberin gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat, und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0260).Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2, Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Geschäftsführers der Dienstgeberin gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat, und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0260). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht abzuleiten, dass er ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung einer Übertretung nach dem ASVG errichtet hätte. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann nicht als geringfügig angesehen werden, liegt doch der Schutzzweck der übertretenen Norm einerseits auf der Sicherstellung der Pflichtversicherung für die Beschäftigten, aber darüber hinaus liegt der wesentliche Zweck in der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht noch viel mehr in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Insoweit besteht hierin ein besonderes öffentliches Interesse. Wie bereits oben zur subjektiven Tatseite ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, da dieser die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
  3. Zur Strafhöhe: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden Paragraph 21, VStG, welcher inhaltlich nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist daher nicht in Betracht gekommen. Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach § 111 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war.Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war. Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2061.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.