RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1100/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, Niederlassungsleiter der Firma ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Antrag gemäß § 373c GewO 1994, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, Niederlassungsleiter der Firma ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Antrag gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben des Herrn *** vom *** an das Amt der NÖ Landesregierung (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) wurde ein Ansuchen „Diplome-Anerkennung – Spediteur“ – betreffend zweier nicht namentlich genannter Personen, die in dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesen seien, mit dem Wortlaut gestellt, beide Personen hätten studiert, laut dem Studienabschluss, habe eine Person Rechtswissenschaften und die andere Wirtschaftswissenschaft studiert. Wörtlich wurde wie folgt ausgeführt: „Bitte schauen Sie sich die beiden Diplome an und entscheiden Sie welches Diplom für die Beantragung der Spedition Gewerblicher Geschäftsführerin entspricht“. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der *** mitgeteilt, dass ein entsprechendes Verfahren erst auf Grund eines konkreten Antrages einer natürlichen Person eingeleitet werden könne. Am *** wurde ein Ansuchen um Anerkennung gemäß § 373c GewO betreffend der Frau ***, Bulgarien, bei der Verwaltungsbehörde gestellt. Am *** wurde ein Ansuchen um Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO betreffend der Frau ***, Bulgarien, bei der Verwaltungsbehörde gestellt. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde Frau *** mitgeteilt, dass noch diverse Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift für die inhaltliche Behandlung des Antrages fehlen würden. Diesbezüglich wurde eine Frist bis *** zur Vorlage der Unterlagen gewährt. Da dieser Verbesserungsauftrag an Frau *** nicht zugestellt werden konnte, wurde mit einem weiteren Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** Frau *** aufgefordert, eine aktuelle Zustelladresse sowie eine Vollmacht, sollte sie im gegenständlichen Verfahren vertreten werden, vorzulegen. Mit Schreiben des Herrn *** vom *** wurde der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, alle Briefe nach *** zu senden, da der Brief an Frau *** nicht an der Zustelladresse in Bulgarien angekommen wäre. Mit weiterem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde Frau *** mitgeteilt, dass die Änderung einer Zustelladresse nur von ihr persönlich vorgenommen werden könne. Es würde daher die Einladung ergehen, die aktuelle Zustelladresse selbst bekanntzugeben und dieses Schriftstück auch eigenhändig zu unterschreiben. Das Original dieses Schreibens wäre zu übersenden. Ohne eine Zustelladresse könne das gegenständliche Verfahren nicht fortgeführt und abgeschlossen werden. Dieses Schreiben wurde Frau *** an die Adresse in *** übermittelt. Im Verwaltungsakt findet sich betreffend dieses Schreiben eine Übernahmebestätigung vom *** seitens Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Am *** entschied die Verwaltungsbehörde mit Bescheid, dass dem Ansuchen von Frau *** keine Folge gegeben wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nachweislich aufgefordert worden sei, zum Nachweis ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Diesem Auftrag sei die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten seien daher nicht nachgewiesen worden.Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nachweislich aufgefordert worden sei, zum Nachweis ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Diesem Auftrag sei die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten seien daher nicht nachgewiesen worden. Der gegenständliche Bescheid wurde an die Zustelladresse in *** übermittelt und laut im Akt inneliegenden Rückschein am *** von Herrn *** übernommen. Am *** wurde von Herrn *** Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „Betreff: *** WIR ERCHEBEN die Beschwerde über die Bescheid vom *** an. Gleichzeitig sende wir mit den verlangenden Unterlagen gemäß § 4 abs. 1 Anerkennungsverordnung BGBl Nr. 68/2008.Gleichzeitig sende wir mit den verlangenden Unterlagen gemäß Paragraph 4, abs. 1 Anerkennungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2008,. Niederlassungsleiter ***“ Beiliegend mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der *** in Bulgarien übermittelt, dass Frau *** seit *** laufend als Betriebsleiterin und ununterbrochen tätig gewesen sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** an Frau *** wurde diese aufgefordert, eine Vollmacht betreffend die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Herrn *** zu übermitteln. Frau *** wurde darauf hingewiesen, dass sich im Verwaltungsakt keine entsprechende Vollmacht befinde. Es wurde um Übermittlung einer gemäß § 10 Abs. 1 und 2 AVG vorhandenen Vollmacht, insbesondere auch über den Umfang der Vertretungsbefugnis ersucht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** an Frau *** wurde diese aufgefordert, eine Vollmacht betreffend die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Herrn *** zu übermitteln. Frau *** wurde darauf hingewiesen, dass sich im Verwaltungsakt keine entsprechende Vollmacht befinde. Es wurde um Übermittlung einer gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 AVG vorhandenen Vollmacht, insbesondere auch über den Umfang der Vertretungsbefugnis ersucht. Darüber hinaus wurde Frau *** mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz entspreche, da die Angabe der Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze, sowie ein Begehren fehle.Darüber hinaus wurde Frau *** mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen des Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz entspreche, da die Angabe der Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze, sowie ein Begehren fehle. Frau *** wurde aufgefordert, sowohl eine Vollmacht vorzulegen, als auch die gegenständliche Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Das gegenständliche Schreiben wurde am *** übernommen. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein Schreiben der Rechtsanwältin *** vom *** sowie eine „Vollmacht“ für Herrn *** übermittelt. Aus dem Schreiben der Rechtsanwältin *** geht hervor, dass die Antragstellerin diese mit ihrer Vertretung beauftragt hat. In Ergänzung und Verbesserung der Beschwerde lege die Antragstellerin die „Vollmacht“, datiert mit ***, an Herrn ***, vor. Darüber hinaus wurde auch eine Bestätigung ***,(Anmerkung: die selbe Bestätigung befand sich bereits im Verwaltungsakt), dass Frau *** seit *** laufend als Betriebsleiterin für die *** tätig gewesen sei, vorgelegt und beantragt, dem Ansuchen der Antragstellerin Folge zu geben. Die dem gegenständlichen Schreiben vom *** vorgelegte Vollmacht hat folgenden Inhalt: „Vollmacht *** *** *** *** Ich *** Bevollmächtige bei AMT der Niederösterreichischen Landesregierung, gruppe ***, Abteilung ***, A-***, ***, Sache *** Herr *** unserer Niederlassungsleiter bei unserer Niederlassung in A-***Herr *** unserer Niederlassungsleiter bei unserer Niederlassung in , A-*** Mich zu vertreten und in meine nahmen zu unterschreiben. Datum: *** ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Am *** langte ein Antrag von Frau ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, bei der Verwaltungsbehörde ein, ihre in Bulgarien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das gemäß § 94 Z 63 der GewO reglementierten Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenden“ anzuerkennen.Am *** langte ein Antrag von Frau ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, bei der Verwaltungsbehörde ein, ihre in Bulgarien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, der GewO reglementierten Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenden“ anzuerkennen. Bereits im Verwaltungsverfahren kam die Antragstellerin einer Aufforderung der Verwaltungsbehörde zur eigenmächtigen Bekanntgabe einer Zustelladresse bzw. zur Vorlage einer Vollmacht nicht nach. Am *** erließ die Verwaltungsbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Am *** erhob der Niederlassungsleiter der Firma *** und Transport in *** Beschwerde. Dem vom erkennenden Gericht aufgetragenen Verbesserungsauftrag vom *** wurde dahingehend entsprochen, dass unter anderem eine Vollmacht der Frau *** an Herrn ***, datiert mit ***, übermittelt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. *** sowie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens des erkennenden Gerichtes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folg aus: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet: „
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ Vertreter sind Personen, die für andere Rechtsakte setzen und damit für sie Rechte bzw. Pflichten begründen. Adressat einer Vollmachtserklärung im Außenverhältnis ist gemäß § 10 Abs. 1 AVG die zuständige Behörde.Adressat einer Vollmachtserklärung im Außenverhältnis ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG die zuständige Behörde. Wie bereits festgestellt, hat Frau *** im Verwaltungsverfahren vor der Behörde keine Vollmacht vorgelegt. Auf diesen Mangel wurde Frau *** hingewiesen und mittels Verbesserungsauftrag durch das erkennende Gericht ihr die Möglichkeit gewährt, diesen zu beheben. Wird ein Formfehler fristgerecht behoben, das heißt eine fehlerfreie schriftliche Vollmacht nachgereicht, die belegt, dass der Vertreter tatsächlich bevollmächtigt war, sind seine gesetzten Verfahrenshandlungen wirksam. Stellt sich aber heraus, dass der Einschreiter erst nachträglich bevollmächtigt wurde, sind seine vorher getätigten Verfahrensakte nur ihm selbst zuzurechnen und gehen damit ins Leere. In Bezug auf den Vertretenen sind sie unwirksam, und zwar auch dann, wenn mit der nachträglichen Begründung des Vollmachtsverhältnisses gleichzeitig die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Verfahrenshandlung bezweckt werden sollte. Wird ein Vollmachtsverhältnis erst nach Einbringung der Beschwerde durch den „Vertreter“ begründet, so ist diese zurückzuweisen, sie ist nur dem Vertreter zuzurechnen, dem die Berufungslegitimation mangels Parteistellung fehlt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Verbesserungsauftrag – wenn auch verspätet, allerdings vor Entscheidung durch das erkennende Gericht – dahingehend nachgekommen, dass dem erkennenden Gericht eine Vollmacht, mit Beginn des Vollmachtsverhältnisses *** übermittelt wurde. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass Herr *** erst nachträglich, nämlich am ***, bevollmächtigt wurde. Somit ist die von Herrn *** erhobene Beschwerde vom *** nicht der Antragstellerin Frau *** sondern vielmehr ihm selbst zuzurechnen. Herr *** war allerdings im gegenständlichen Verfahren nicht Partei. Das Schreiben der Rechtsanwältin *** vom *** vermag daran nichts zu ändern. Frau *** war Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Frau *** hat allerdings keine Beschwerde gegen den an sie gerichteten angefochtenen Bescheid erhoben und ist die nunmehrige Bevollmächtigung der Rechtsanwältin durch Frau *** vom *** unbeachtlich. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1100.001.2015